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   BGH, 06.04.1981 - II ZR 186/80   

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https://dejure.org/1981,622
BGH, 06.04.1981 - II ZR 186/80 (https://dejure.org/1981,622)
BGH, Entscheidung vom 06.04.1981 - II ZR 186/80 (https://dejure.org/1981,622)
BGH, Entscheidung vom 06. April 1981 - II ZR 186/80 (https://dejure.org/1981,622)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Geld aus der gemeinschaftlichen Nutzung des Grundstücks nebst Zinsen - Verjährung des Anspruches des Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts auf Auszahlung des Gewinnanteils - Problematik bei den Geschäften des täglichen Verkehrs

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BGHZ 80, 357
  • NJW 1981, 2563
  • ZIP 1981, 1090
  • MDR 1981, 995
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 23.09.1958 - I ZR 106/57

    Begriff der wiederkehrenden Leistung

    Auszug aus BGH, 06.04.1981 - II ZR 186/80
    Die vierjährige Verjährungsfrist kann deshalb selbst dann eingreifen, wenn die Leistungen nach Gesetz oder Parteivereinbarung zu von vornherein bestimmten regelmäßig wiederkehrenden Terminen erbracht werden müssen und dabei so festgelegt sind, daß sie nicht nur zu einem Schwanken in der Höhe, sondern darüber hinaus zum gelegentlichen Ausbleiben der Leistung führen (BGHZ 28, 144, 149).

    Leistungen, die ihrer Natur nach nicht aus dem Kapitalvermögen des Schuldners, sondern aus dessen jährlichen Einkünften zu tilgen sind, sollen nicht in solcher Höhe anwachsen, daß der sorglos gemachte Schuldner durch deren Einforderung wirtschaftlich gefährdet wird (RGZ 88, 42, 46; BGHZ 28, 144, 151).

    Für die Abkürzung der Verjährung von Ansprüchen auf Rückstände regelmäßig wiederkehrender Leistungen ist außerdem ebenso wie bei den Ansprüchen des § 196 BGB maßgebend, daß Geschäfte des täglichen Verkehrs in der Regel nicht längere Zeit im Gedächtnis der Beteiligten gegenwärtig bleibt, daß in kurzer Zeit eine Verdunklung des Sachverhältnisses eintritt, daß der Schuldner nicht nach einer Reihe von Jahren wegen Forderungen in Anspruch genommen werden kann, die vermutlich gezahlt sind, über deren Bezahlung aber ein Nachweis nicht vorhanden ist, und daß es auch im Interesse des Gläubigers liegt, gegenüber einem säumigen Schuldner das Sachverhältnis alsbald klarzustellen und ihm die Gelegenheit zu späteren prozessualen Weiterungen, die mit der Höhe des Streitgegenstandes in keinem Verhältnis stehen, zu entziehen (BGHZ 28, 144, 152).

    Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23. September 1958 (BGHZ 28, 144), auf das das Berufungsgericht abhebt, steht dieser Würdigung nicht entgegen.

  • RG, 19.01.1916 - I 112/15

    Verjährung; Gewinnanteil des Gesellschafters

    Auszug aus BGH, 06.04.1981 - II ZR 186/80
    Leistungen, die ihrer Natur nach nicht aus dem Kapitalvermögen des Schuldners, sondern aus dessen jährlichen Einkünften zu tilgen sind, sollen nicht in solcher Höhe anwachsen, daß der sorglos gemachte Schuldner durch deren Einforderung wirtschaftlich gefährdet wird (RGZ 88, 42, 46; BGHZ 28, 144, 151).
  • BGH, 20.07.2016 - VIII ZR 263/14

    Beendeter Wohnraummietvertrag: Fälligkeit des Mieteranspruchs auf Rückgabe der

    Ob die Leistung, sofern sie in einer Geldzahlung besteht, in der immer gleichen Summe erbracht wird, ist für die Beurteilung ohne Bedeutung; der zu zahlende Betrag kann schwanken oder auch zu manchen Terminen ganz ausbleiben (BGH, Urteile vom 23. September 1958 - I ZR 106/57, BGHZ 28, 144, 150 f.; vom 6. April 1981 - II ZR 186/80, BGHZ 80, 357 f.).

    Denn letzterer erfordert zu seiner Entstehung einen rechtsbegründenden Akt in Gestalt eines Gesellschafterbeschlusses über die Aufstellung und Feststellung der Bilanz (BGH, Urteil vom 6. April 1981 - II ZR 186/80, aaO S. 358).

  • BGH, 29.03.1996 - II ZR 263/94

    Aufstellung der Jahresbilanz in einer KG; Abgrenzung der Verantwortlichkeit der

    Im Gegensatz zur Aufstellung, d.h. Vorbereitung bis zur Beschlußreife des Jahresabschlusses, die in die alleinige Kompetenz der geschäftsführenden Gesellschafter fällt (vgl. BGH, Urt. v. 27. September 1979 - II ZR 31/78, BB 1980, 121, 122; Baumbach/Hopt, HGB, 29. Aufl., § 164 Rdn. 3; Heymann/Emmerich, HGB, 2. Aufl., § 120 Rdn. 6; Schlegelberger/Martens, HGB, 5. Aufl., § 167 Rdn. 3; Staub/Schilling, HGB, 4. Aufl., § 167 Rdn. 1), ist die Feststellung, d.h. die Verbindlicherklärung des Jahresabschlusses im Verhältnis der Gesellschafter untereinander und im Verhältnis der Gesellschaft zu Dritten, keine Geschäftsführungshandlung (zur Wahl des Abschlußprüfers nach § 6 Abs. 3 PublG vgl. BGHZ 76, 338, 342), sondern ein Grundlagengeschäft, das vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung im Gesellschaftsvertrag nur dann wirksam zustande kommt, wenn alle Gesellschafter ihr Einverständnis dazu erklären (BGHZ 80, 357, 358; vgl. auch BGHZ 76, 338, 343).
  • BGH, 13.03.2008 - IX ZR 136/07

    Beratungsverschulden eines Rechtsanwalts bei der Prüfung von Verjährungsfristen

    b) Der spezielle Schutzzweck des § 197 BGB liegt darin zu verhindern, dass regelmäßig wiederkehrende Einzelforderungen des Gläubigers sich mehr und mehr ansammeln und schließlich einen Betrag erreichen, dessen Aufbringung in einer Summe dem Schuldner immer schwerer fällt (BGHZ 31, 329, 335; 80, 357, 358; 98, 174, 184; Motive Bd. I, S. 305).
  • BGH, 24.06.2005 - V ZR 350/03

    Verjährung der Ansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft auf Zahlung von

    In diesem Falle bedarf es des Schutzes durch eine kurze Verjährung, weil sich der Schuldner nicht auf eine bestimmte Höhe des Anspruchs einstellen kann und nicht mit der Geltendmachung einer über Jahre aufgelaufenen Schuld rechnen muß (BGHZ 28, 144, 151; 80, 357, 358 f.; 103, 160, 169; 142, 332, 335).

    Die Höhe wiederkehrender Leistungen im Sinne von § 197 BGB a.F. muß nicht unveränderlich sein (BGHZ 28, 144, 149; 80, 357, 358; MünchKomm-BGB/Grothe, aaO, § 197 Rdn. 1; Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl., § 197 Rdn. 1; Soergel/Niedenführ, BGB, aaO, § 197 Rdn. 4).

    Die Leistungspflicht kann für einzelne Zahlungsperioden sogar gänzlich ausfallen (BGHZ 28, 144, 150; 80, 357, 358).

  • BGH, 10.07.1986 - III ZR 133/85

    Ratenkredit - §§ 138 Abs. 1, 812 BGB, § 197 BGB <Fassung bis 31.12.01>,

    Das aber ist das bestimmende Merkmal eines Anspruchs auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen im Sinne des § 197 BGB (Senatsurteil vom 6. Mai 1957 - III ZR 12/56 = VersR 1957, 450, 451; BGHZ 80, 357, 358) [BGH 06.04.1981 - II ZR 186/80].

    bb) Der spezielle Schutzzweck des § 197 BGB liegt darin zu verhindern, daß regelmäßig wiederkehrende Einzelforderungen des Gläubigers sich mehr und mehr ansammeln und schließlich einen Betrag erreichen, dessen Aufbringung in einer Summe dem Schuldner immer schwerer fällt (BGHZ 31, 329, 335; 80, 357, 358 [BGH 06.04.1981 - II ZR 186/80]; Motive Bd. I, S. 305) Daneben ist eine Rechtfertigung der kurzen Verjährungsfrist auch darin zu sehen, daß es gerade bei regelmäßig wiederkehrenden Leistungen oft sehr schwer ist, sichere Feststellungen für eine Zeit zu treffen, die bis zu 30 Jahren zurückliegt (vgl. BGHZ 31, 329, 335).

  • OLG Nürnberg, 09.07.2008 - 12 U 690/07

    GmbH: Anfechtbarkeit von Ergebnisverwendungsbeschlüssen der Gesellschafter;

    Er unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist (BGH, Urteil vom 6. April 1981 - II ZR 186/80, BGHZ 80, 357; vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 18. Oktober 2007 - I-9 U 18/07, in juris veröffentlicht), die nach § 195 BGB seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 nur noch 3 Jahre beträgt.
  • BVerwG, 29.08.1996 - 2 C 23.95

    Beamtenrecht - Beförderung, Auswahl der Beamten für ein neugeschaffenes

    Insoweit kommt der spezielle Schutzzweck des § 197 BGB zum Tragen, der verhindern soll, daß regelmäßig wiederkehrende Einzelforderungen des Gläubigers sich mehr und mehr ansammeln und schließlich einen Betrag erreichen, dessen Aufbringung in einer Summe dem Schuldner immer schwerer fällt (vgl. BGHZ 31, 329 [335]; 80, 357 f.; 98, 174 [184]).
  • BGH, 08.11.1999 - II ZR 197/98

    Rückzahlung von Entnahmen des BGB -Gesellschafters

    Jährliche Rechnungsabschlüsse und Gewinnverteilungen der Parteien gemäß § 721 Abs. 2 BGB, die die Entnahmen der Beklagten in den betreffenden Jahren rechtfertigen könnten (vgl. BGHZ 80, 357, 358), hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.
  • BGH, 03.11.1988 - IX ZR 203/87

    Verjährung von Ansprüchen aufgrund eines Feststellungsurteils über regelmäßig

    Daß die Höhe des Verdienstausfalls schwanken und für einzelne Monate gänzlich entfallen kann, steht der Annahme eines Anspruchs auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen nicht entgegen (vgl. BGHZ 28, 144, 150 f; 80, 357 f [BGH 06.04.1981 - II ZR 186/80]; BGB-RGRK/Johannsen, 12. Aufl. § 197 Rdnr. 7).
  • BVerwG, 18.04.1986 - 8 A 1.83

    Verjährung - Bundesdarlehn - Sozialer Wohnungsbau

    § 197 BGB ist vielmehr selbst dann anzuwenden, wenn die aufgrund Gesetzes- oder Parteivereinbarung geschuldeten Beträge in der Höhe wechseln und ihre Bemessung von Umständen abhängt, die gelegentlich sogar zum völligen Ausfall der Schuld führen (vgl. BGH, a.a.O., und Urteil vom 6. April 1981 - II ZR 186/80 - BGHZ 80, 357 [BGH 06.04.1981 - II ZR 186/80]; Johannsen, a.a.O.; Soergel/Augustin, BGB, 11. Aufl. 1978, § 197 RdNr. 4; Palandt/Heinrichs, § 197 Anm. 1 a).

    Kein Anspruch auf eine regelmäßig wiederkehrende Leistung ist allerdings der gesellschaftsvertragliche Gewinnanspruch, selbst wenn der Rechnungsabschluß und die Verteilung des Gewinns und Verlustes abweichend von § 721 Abs. 1 BGB nicht erst nach Auflösung der Gesellschaft erfolgen, sondern regelmäßig am Ende eines jeden Geschäftsjahres vorgenommen werden (BGH, Urteil vom 6. April 1981 a.a.O. S 358 f.).

    Die Abkürzung der Verjährung bei rückständigen wiederkehrenden Leistungen trägt dem wirtschaftlichen Gesichtspunkt Rechnung, daß die Ansammlung solcher fortlaufend zu erfüllenden Ansprüche keine Begünstigung verdient (vgl. RGZ 88, 42 ; 153, 375 ; BGH, Urteile vom 23. September 1958, a.a.O. S. 150 und vom 6. April 1981 a.a.O. S. 358).

    Der Schuldner soll davor geschützt werden, plötzlich für viele zurückliegende Jahre zu Leistungen herangezogen zu werden, die er ihrer Natur nach nicht aus seinem Kapitalvermögen, sondern aus seinen jährlichen Einkünften zu tilgen hat (vgl. BGH, Urteil vom 6. April 1981, a.a.O. S. 358 m.weit.Nachw.).

    (vgl. BGH, Urteil vom 6. April 1981, a.a.O. S. 359).

  • OLG Jena, 10.08.2016 - 2 U 500/14

    Wirksamkeit von Beschlüssen einer KG-Gesellschafterversammlung: Einberufung einer

  • BGH, 10.01.2012 - VI ZR 96/11

    Beihilfe, Pflegegeld und Halbwaisenrente für ein durch ärztlichen

  • BGH, 24.10.2000 - XI ZR 273/99

    Rechtsberatung durch Inhaber einer Inkassoerlaubnis; gängige Klausel mit

  • OLG Jena, 10.08.2016 - 2 U 506/14

    Kommanditgesellschaft: Klage des ehemaligen Kommanditisten auf Feststellung der

  • OLG Frankfurt, 15.02.2018 - 3 U 176/15

    Gewinnanteile an einer in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts

  • BVerwG, 31.10.2001 - 2 C 61.00

    Ablieferung einer Nebentätigkeitsvergütung; Abrechnung; Alimentationsgrundsatz;

  • OLG Köln, 22.06.1999 - 15 U 170/98

    Maßgeblicher Tilgungswille bei Leistung durch Dritte

  • BGH, 10.07.1986 - III ZR 47/85

    Sittenwidrigkeit von Ratenkreditverträgen; Prüfung der Effektivzinsbelastung;

  • BGH, 25.01.2011 - II ZR 280/09

    Geltendmachung von Ausgleichsansprüchen aufgrund einer einfachen

  • OLG Nürnberg, 30.01.2013 - 12 U 726/11

    Kommanditgesellschaft: Folgen der Nichtigkeit eines Gesellschafterbeschlusses für

  • FG Niedersachsen, 28.10.2008 - 13 K 457/07

    Bestimmung der Zuordnung von Steuerforderungen zu den verschiedenen

  • BGH, 27.01.1988 - IVb ZR 12/87

    Kostenersatz bei Ehelichkeitsanfechtung

  • OLG Jena, 14.07.2021 - 2 U 239/20

    Rechtsfolgen der erfolgreichen Anfechtung einer Auseinandersetzungsvereinbarung

  • LG Köln, 28.06.2012 - 22 O 413/11

    Ansprüche eines Gesellschafters gegen die Gesellschaft auf Abänderung von

  • OLG Celle, 10.01.2002 - 22 U 150/00

    Auskehranspruch ; Abgetretenes Recht ; Mieteinnahmen; Teileigentum; Nebenabrede ;

  • OLG Hamm, 28.03.1990 - 11 U 144/89

    Vierjährige Verährungsfrist; Zinsanteile; Kapitaltilgungsanteile in den laufenden

  • LG Bonn, 01.02.2019 - 1 O 240/18

    Einwendungen gegen titulierten Anspruch - notariell titulierte

  • OLG Koblenz, 29.01.2002 - 3 U 231/01

    Verteilung des Überschusses nach Auflösung einer BGB -Gesellschaft

  • OLG Koblenz, 04.02.2003 - 3 U 1407/02

    Geltendmachung eines Anspruchs auf Herabsetzung des Pachtzinses

  • OLG Karlsruhe, 02.12.1994 - 15 U 76/94
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