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   BGH, 05.07.2011 - II ZR 188/09   

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https://dejure.org/2011,3305
BGH, 05.07.2011 - II ZR 188/09 (https://dejure.org/2011,3305)
BGH, Entscheidung vom 05.07.2011 - II ZR 188/09 (https://dejure.org/2011,3305)
BGH, Entscheidung vom 05. Juli 2011 - II ZR 188/09 (https://dejure.org/2011,3305)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 538 Abs 2 S 1 Nr 1 ZPO
    Berufungsverfahren: Ermessensausübung bei der Entscheidung über die erneute Zurückverweisung der Sache zur Durchführung einer Beweisaufnahme

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung bei der vor einer Zurückverweisung der Sache durch das Berufungsgericht an das Gericht des ersten Rechtszuges erforderlichen Ermessensausübung einer bereits einmal an das Landgericht erfolgten Zurückverweisung

  • Betriebs-Berater

    Zur Ermessensausübung vor einer Zurückverweisung nach § 538 Abs. 2 ZPO

  • rewis.io

    Berufungsverfahren: Ermessensausübung bei der Entscheidung über die erneute Zurückverweisung der Sache zur Durchführung einer Beweisaufnahme

  • ra.de
  • rewis.io

    Berufungsverfahren: Ermessensausübung bei der Entscheidung über die erneute Zurückverweisung der Sache zur Durchführung einer Beweisaufnahme

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 1
    Berücksichtigung bei der vor einer Zurückverweisung der Sache durch das Berufungsgericht an das Gericht des ersten Rechtszuges erforderlichen Ermessensausübung einer bereits einmal an das Landgericht erfolgten Zurückverweisung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Zivilprozess - Berufung: Ermessensausübung bei Zurückverweisung an 1. Instanz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Keine Zurückverweisungen aus Bequemlichkeit

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Zurückverweisung durch das Berufungsgericht

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur erforderlichen Ermessensausübung der Berufungsgerichte vor einer erneuten Zurückweisung an die Vorinstanz

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Zur Ermessensausübung vor einer Zurückverweisung nach § 538 Abs. 2 ZPO

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei) (Leitsatz)

    Zurückverweisung

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Berufungsgerichte müssen teures Ping-Pong-Spiel vermeiden

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2011, 1365
  • ZIP 2011, 2176 (Ls.)
  • MDR 2011, 1251
  • WM 2011, 1631
  • BB 2011, 2049
  • NZG 2011, 996
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 01.02.2010 - II ZR 209/08

    Zurückverweisung wegen eines schweren Verfahrensmangels durch das

    Auszug aus BGH, 05.07.2011 - II ZR 188/09
    Da die Parteien eine abschließende Sachentscheidung des Berufungsgerichts begehrt hatten, sind sie durch die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht beschwert und können das Berufungsurteil deshalb mit ihren Rechtsmitteln zur Überprüfung stellen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juni 2004 - XI ZR 90/03, ZIP 2004, 1742, 1745; Urteil vom 1. Februar 2010 - II ZR 209/08, ZIP 2010, 776 Rn. 10).

    Verweist das Berufungsgericht den Rechtsstreit wegen eines wesentlichen Verfahrensfehlers zurück, müssen seine Ausführungen erkennen lassen, dass es das ihm in § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO eingeräumte Ermessen, eine eigene Sachentscheidung zu treffen oder ausnahmsweise den Rechtsstreit an das Erstgericht zurückzuverweisen, pflichtgemäß ausgeübt hat (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 10. März 2005 - VII ZR 220/03, NJW-RR 2005, 928; Urteil vom 1. Februar 2010 - II ZR 209/08, ZIP 2010, 776 Rn. 16).

    Das Berufungsgericht hat weder in Erwägung gezogen, dass eine Zurückverweisung der Sache in aller Regel zu einer Verteuerung und Verzögerung des Rechtsstreits führt, was den schützenswerten Interessen der Parteien entgegenstehen kann, noch hat es nachprüfbar dargelegt, dass eine aus seiner Sicht durchzuführende Beweisaufnahme so aufwändig und umfangreich ist, dass eine Zurückverweisung an das Landgericht ausnahmsweise gerechtfertigt erscheint (vgl. BGH, Urteil vom 1. Februar 2010 - II ZR 209/08, ZIP 2010, 776 Rn. 16; Urteil vom 22. September 2006 - V ZR 239/05, NJW-RR 2006, 1677 Rn. 14).

  • BGH, 22.06.2004 - XI ZR 90/03

    Zurückverweisung nach Aufhebung eines Grundurteils; Pflichten der

    Auszug aus BGH, 05.07.2011 - II ZR 188/09
    Da die Parteien eine abschließende Sachentscheidung des Berufungsgerichts begehrt hatten, sind sie durch die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht beschwert und können das Berufungsurteil deshalb mit ihren Rechtsmitteln zur Überprüfung stellen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juni 2004 - XI ZR 90/03, ZIP 2004, 1742, 1745; Urteil vom 1. Februar 2010 - II ZR 209/08, ZIP 2010, 776 Rn. 10).

    Ein solcher Antrag ist nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 538 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO aber erforderlich (BGH, Urteil vom 22. Juni 2004 - XI ZR 90/03, ZIP 2004, 1742, 1745 m.w.N.).

  • BGH, 10.03.2005 - VII ZR 220/03

    Voraussetzungen eines Grundurteils; Voraussetzungen der Zurückverweisung durch

    Auszug aus BGH, 05.07.2011 - II ZR 188/09
    Verweist das Berufungsgericht den Rechtsstreit wegen eines wesentlichen Verfahrensfehlers zurück, müssen seine Ausführungen erkennen lassen, dass es das ihm in § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO eingeräumte Ermessen, eine eigene Sachentscheidung zu treffen oder ausnahmsweise den Rechtsstreit an das Erstgericht zurückzuverweisen, pflichtgemäß ausgeübt hat (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 10. März 2005 - VII ZR 220/03, NJW-RR 2005, 928; Urteil vom 1. Februar 2010 - II ZR 209/08, ZIP 2010, 776 Rn. 16).
  • BGH, 21.03.1968 - VII ZR 84/67

    Verjährung von Ersatzansprüchen für Mehraufwand

    Auszug aus BGH, 05.07.2011 - II ZR 188/09
    Schon wegen dieses Verfahrensfehlers ist das angefochtene Urteil aufzuheben (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 1968 - VII ZR 84/67, BGHZ 50, 25, 26).
  • OLG München, 04.12.2007 - 5 U 3524/07

    Schadensersatz wegen fehlerhafter Ad-hoc-Mitteilung - Verjährung; verspätete

    Auszug aus BGH, 05.07.2011 - II ZR 188/09
    Mit Urteil vom 4. Dezember 2007 (Oberlandesgericht München ZIP 2008, 1479) hat das Berufungsgericht das Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen.
  • GemSOGB, 06.02.1973 - GmS-OGB 1/72

    Beteiligte an dem Verfahren vor dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe

    Auszug aus BGH, 05.07.2011 - II ZR 188/09
    Jedenfalls wäre eine Bindungswirkung des Berufungsgerichts an seine Ansicht, für den Beginn des Laufs der Verjährung könne nicht auf die Anklageerhebung gegen die Beklagten zu 2 und 3 im Oktober 2001 und die damit einhergehende umfangreiche Presseberichterstattung abgestellt werden, durch die Entscheidung des erkennenden Senats vom 22. September 2008 (II ZR 235/07, DStR 2008, 2228) entfallen (vgl. Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 6. Februar 1973 - GmS-OGB 1/72, BGHZ 60, 392, 397 f.).
  • BGH, 23.09.2008 - XI ZR 262/07

    Zur Darlegungs- und Beweislast beim Berufen auf das Fehlen der Vertretungsmacht

    Auszug aus BGH, 05.07.2011 - II ZR 188/09
    Die Beantwortung dieser Frage erfordert eine Würdigung des Sachverhalts, die dem Tatrichter vorbehalten ist und vom Revisionsgericht nur eingeschränkt überprüft werden kann (BGH, Urteil vom 23. Juni 2009 - XI ZR 171/08, BKR 2009, 372 Rn. 13; Urteil vom 23. September 2008 - XI ZR 262/07, ZIP 2008, 2164 Rn. 17).
  • BGH, 23.06.2009 - XI ZR 171/08

    Voraussetzungen einer Schadensersatzpflicht der finanzierenden Bank wegen

    Auszug aus BGH, 05.07.2011 - II ZR 188/09
    Die Beantwortung dieser Frage erfordert eine Würdigung des Sachverhalts, die dem Tatrichter vorbehalten ist und vom Revisionsgericht nur eingeschränkt überprüft werden kann (BGH, Urteil vom 23. Juni 2009 - XI ZR 171/08, BKR 2009, 372 Rn. 13; Urteil vom 23. September 2008 - XI ZR 262/07, ZIP 2008, 2164 Rn. 17).
  • BGH, 22.09.2006 - V ZR 239/05

    Anforderungen an die Beweisaufnahme bei Feststellung der Baulandqualität eines

    Auszug aus BGH, 05.07.2011 - II ZR 188/09
    Das Berufungsgericht hat weder in Erwägung gezogen, dass eine Zurückverweisung der Sache in aller Regel zu einer Verteuerung und Verzögerung des Rechtsstreits führt, was den schützenswerten Interessen der Parteien entgegenstehen kann, noch hat es nachprüfbar dargelegt, dass eine aus seiner Sicht durchzuführende Beweisaufnahme so aufwändig und umfangreich ist, dass eine Zurückverweisung an das Landgericht ausnahmsweise gerechtfertigt erscheint (vgl. BGH, Urteil vom 1. Februar 2010 - II ZR 209/08, ZIP 2010, 776 Rn. 16; Urteil vom 22. September 2006 - V ZR 239/05, NJW-RR 2006, 1677 Rn. 14).
  • BGH, 22.09.2008 - II ZR 235/07

    Geltendmachung unrichtiger Feststellungen im Berufungsurteil

    Auszug aus BGH, 05.07.2011 - II ZR 188/09
    Jedenfalls wäre eine Bindungswirkung des Berufungsgerichts an seine Ansicht, für den Beginn des Laufs der Verjährung könne nicht auf die Anklageerhebung gegen die Beklagten zu 2 und 3 im Oktober 2001 und die damit einhergehende umfangreiche Presseberichterstattung abgestellt werden, durch die Entscheidung des erkennenden Senats vom 22. September 2008 (II ZR 235/07, DStR 2008, 2228) entfallen (vgl. Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 6. Februar 1973 - GmS-OGB 1/72, BGHZ 60, 392, 397 f.).
  • OLG München, 05.05.2009 - 5 U 4547/08

    Schadenersatzprozess gegen eine Aktiengesellschaft und ihre Vorstandsmitglieder

  • LG Berlin, 25.01.2018 - 67 S 272/17

    Widerspruch des Wohnraummieters gegen die Kündigung: Härtegrund der

    Die Kammer hat das ihr gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO eingeräumte Ermessen hinsichtlich einer eigenen Sachentscheidung oder einer Aufhebung und Zurückverweisung (vgl. BGH, Urt. v. 5. Juli 2011 - II ZR 188/09 -, NJW-RR 2011, 1365 Rn. 7) mit dem sich aus dem Tenor ersichtlichen Ergebnis ausgeübt.
  • BGH, 15.02.2024 - VII ZR 42/22

    Auftragssumme als Bezugsgröße: Vertragsstrafenklausel unwirksam!

    a) Da die Beklagte mit der Klageabweisung eine abschließende Entscheidung in der Sache begehrt, ist sie durch die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht beschwert (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 2011 - II ZR 188/09 Rn. 4, MDR 2011, 1251; Urteil vom 21. März 1968 - VII ZR 84/67, BGHZ 50, 25, juris Rn. 8).
  • LG Berlin, 29.11.2016 - 67 S 329/16

    Räumungsklage gegen den Wohnraummieter: Wirksamkeit einer Kündigung bei

    Die Kammer hat das ihr insoweit gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO eingeräumte Ermessen hinsichtlich einer eigenen Sachentscheidung oder einer Aufhebung und Zurückverweisung (vgl. BGH, Urt. v. 5. Juli 2011 - II ZR 188/09, NJW-RR 2011, 1365 Tz. 7) mit dem sich aus dem Tenor ersichtlichen Ergebnis ausgeübt.
  • BGH, 12.04.2018 - III ZR 105/17

    Zurückverweisung an das Erstgericht: Anforderungen an die Ermessensabwägung des

    Bei der gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO vom Berufungsgericht durchzuführenden Ermessensabwägung, ob eine eigene Sachentscheidung zu treffen oder ausnahmsweise der Rechtsstreit an das Erstgericht zurückzuverweisen ist, ist der Umstand, dass die Sache zuvor bereits an das Erstgericht zurückverwiesen worden war, zu berücksichtigen (Bestätigung von BGH, Urteil vom 5. Juli 2011, II ZR 188/09, NJW-RR 2011, 1365).

    Bei der innerhalb dieses - engen - Rahmens durchzuführenden, revisionsrechtlich nachprüfbaren Ermessensabwägung des Berufungsgerichts ist der Umstand, dass die Sache zuvor bereits an das Landgericht zurückverwiesen worden war, zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 5. Juli 2011 - II ZR 188/09, NJW-RR 2011, 1365 Rn. 7).

    Verweist das Berufungsgericht den Rechtsstreit wegen eines wesentlichen Verfahrensfehlers zurück, müssen seine Ausführungen erkennen lassen, dass es das ihm in § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO eingeräumte Ermessen, eine eigene Sachentscheidung zu treffen oder ausnahmsweise den Rechtsstreit an das Erstgericht zurückzuverweisen, pflichtgemäß ausgeübt hat (BGH, Urteil vom 5. Juli 2011 aaO mwN).

  • OLG Hamm, 14.01.2016 - 2 SAF 27/15

    Zulässigkeit der Verweisung einer Ehesache im

    Willkürlich ist eine Entscheidung ferner dann, wenn die ihr zugrunde liegenden Erwägungen nicht mehr verständlich erscheinen und offensichtlich unhaltbar sind oder sich das Gericht über eine eindeutige Zuständigkeitsvorschrift hinwegsetzt (vgl. BGH, MDR 2015, 908, bei juris Langtext Rn 9 m.w.N.; BGH, NJW-RR 2011, 1365, bei juris Langtext Rn 9 w.w.N.; BGH, NJW 2003, 3201, 3202; KG, FamRZ 2014, 787f, bei juris Langtext Rn 5 m.w.N.; Senat, FamRZ 2011, 1414; Musielak/Borth, Kommentar zum FamFG, 5. Auflage 2015, § 3 FamFG Rn 12; Sternal, in: Keidel, a.a.O., § 3 FamFG Rn 53).
  • LG Berlin, 16.10.2018 - 67 S 150/18

    Begründung eines Mieterhöhungsverlangens mit dem Berliner Mietspiegel 2017:

    Die Kammer hat das ihr gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO eingeräumte Ermessen hinsichtlich einer eigenen Sachentscheidung oder einer Aufhebung und Zurückverweisung (vgl. BGH, Urt. v. 5. Juli 2011 - II ZR 188/09, NJW-RR 2011, 1365, juris Tz. 7) mit dem sich aus dem Tenor ersichtlichen Ergebnis ausgeübt.
  • OLG Stuttgart, 13.12.2018 - 2 U 71/18

    Verletzung der Verkehrssicherungspflicht: Haftung des Rohbauunternehmers und des

    Der Senat hat hierbei berücksichtigt, dass eine Zurückverweisung der Sache in aller Regel zu einer Verteuerung und Verzögerung des Rechtsstreits führt, was den schützenswerten Interessen der Parteien entgegenstehen kann (vgl. BGH, NJW-RR 2011, 1365, 1366).
  • BGH, 18.10.2022 - XI ZR 606/20

    Befugnis eines Berufungsgerichts zum Erlass eines Grundurteils und zur

    Diese setzt vielmehr, abgesehen von der Regelung in § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 ZPO, stets den Antrag einer Partei voraus (Senatsurteil vom 22. Juni 2004 - XI ZR 90/03, WM 2004, 1625, 127 mwN; BGH, Urteil vom 5. Juli 2011 - II ZR 188/09, WM 2011, 1631 Rn. 6).

    Verweist das Berufungsgericht den Rechtsstreit an das erstinstanzliche Gericht zurück, müssen seine Ausführungen erkennen lassen, dass es das ihm in § 538 Abs. 2 Satz 1 ZPO eingeräumte Ermessen, eine eigene Sachentscheidung zu treffen oder ausnahmsweise den Rechtsstreit an das Erstgericht zurückzuverweisen, pflichtgemäß ausgeübt hat (vgl. BGH, Urteile vom 5. Juli 2011 - II ZR 188/09, WM 2011, 1631 Rn. 7, vom 1. Februar 2010 - II ZR 209/08, WM 2010, 892 Rn. 16 und vom 16. Dezember 2004 - VII ZR 270/03, NZBau 2005, 224, 225).

  • BGH, 15.11.2018 - III ZR 69/17

    Revision im Amtshaftungsprozess: Revisionsentscheidung bei verfahrensfehlerhafter

    a) Zwar war der für die Zurückverweisung nach § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO erforderliche Antrag sowohl vom Kläger als auch von seiner Streithelferin gestellt worden; ein Hilfsantrag genügte (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 5. Juli 2011 - II ZR 188/09, WM 2011, 1631 Rn. 6).
  • LG Berlin, 25.06.2019 - 67 S 100/19

    Miete eines Einfamilienhauses: Auslegung eines Formularmietvertrages hinsichtlich

    Die Kammer hat das ihr gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO eingeräumte Ermessen hinsichtlich einer eigenen Sachentscheidung oder einer Aufhebung und Zurückverweisung (vgl. BGH, Urt. v. 5. Juli 2011 - II ZR 188/09, NJW-RR 2011, 1365, juris Tz. 7) mit dem sich aus dem Tenor ersichtlichen Ergebnis ausgeübt.
  • LG Berlin, 04.05.2017 - 67 S 59/17

    Wohnraummiete: Notwendige Beweiserhebung hinsichtlich des Bestehens einer

  • BAG, 23.02.2022 - 4 AZR 250/21

    Unzulässiges Teilurteil - Zurückverweisung an das Landesarbeitsgericht -

  • LG Berlin, 05.09.2019 - 67 S 101/19

    Minderung des Mietzinses wegen durch Modernisierungsmaßnahme bautechnisch

  • OLG Köln, 18.09.2013 - 5 U 40/13

    Abrechnung medizinisch nicht indizierter Leistungen durch einen Arzt

  • LG Berlin, 10.07.2017 - 67 S 371/16

    Vollmachtloser Bevollmächtigter: Prozesshandlung kann nachträglich genehmigt

  • LG Berlin II, 13.02.2024 - 67 S 250/23

    Bestandsschutzklausel greift bei sämtlichen vermieterseitigen Kündigungen

  • LG Halle, 03.02.2023 - 1 S 91/21

    Fiktiver Schadensersatzanspruch des Vermieters

  • LG Berlin, 14.06.2016 - 67 S 19/16

    (Allgemeine Geschäftsbedingungen in einem Wohnraummietvertrag: Nachträglicher

  • LG Berlin, 23.04.2020 - 67 T 35/20

    Aussetzung eines Rechtsstreits wegen eines beim BVerfG anhängigen

  • OLG Hamm, 08.01.2013 - 28 U 91/12

    Umfenag des rechtlichen Gehörs im Zivilprozess; Anspruch der Parteien auf

  • LG Berlin, 01.03.2018 - 67 T 20/18

    Verfahrensaussetzung eines Mietrechtsstreits: Entscheidungserheblichkeit der vom

  • LG Berlin, 08.03.2013 - 63 S 267/12

    Modernisierung ist drei Monate vorher detailliert anzukündigen!

  • LG Berlin, 24.10.2023 - 67 S 159/23

    Mietsache nach Brand lediglich beschädigt: Mieter können Herausgabe verlangen

  • OLG Brandenburg, 27.05.2019 - 9 AR 5/19

    Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung

  • LG Berlin, 27.11.2012 - 63 S 177/12

    Anforderungen an Mieterhöhungsverlangen für Einfamilienhaus?

  • LG Berlin, 14.05.2013 - 63 S 507/12

    Räumungsverurteilung unzulässig bei Klage auf Feststellung einer Minderungsquote

  • LG Berlin, 29.11.2016 - 9 C 148/16

    Unzulässigkeit der Zahlungsverzugskündigung trotz mehrfacher unpünktlicher

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