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   BGH, 28.11.1955 - II ZR 19/55   

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https://dejure.org/1955,239
BGH, 28.11.1955 - II ZR 19/55 (https://dejure.org/1955,239)
BGH, Entscheidung vom 28.11.1955 - II ZR 19/55 (https://dejure.org/1955,239)
BGH, Entscheidung vom 28. November 1955 - II ZR 19/55 (https://dejure.org/1955,239)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BGHZ 19, 172
  • NJW 1956, 182
  • DB 1956, 398
 
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Wird zitiert von ... (47)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 28.11.1955 - II ZR 16/54
    Auszug aus BGH, 28.11.1955 - II ZR 19/55
    Auszugehen ist zunächst davon, daß die Revision der Beklagten gegen das Teilurteil des Berufungsgerichts keinen Erfolg gehabt hat, wie sich aus dem Urteil des erkennenden Senats vom heutigen Tage in der Sache II ZR 16/54 ergibt.

    Danach hat die Beklagte nicht nur die Kosten ihrer Revision in der Sache II ZR 16/54, sondern auch einen entsprechenden Anteil der Kosten für das Verfahren der 1. und 2. Instanz zu tragen, es sei denn, daß durch die Widerklage der Beklagten entsprechend der Auffassung des Landgerichts besondere Kosten nicht entstanden sind.

  • BGH, 12.11.1951 - III ZR 115/50

    Streitwert bei Renten Hochbetagter

    Auszug aus BGH, 28.11.1955 - II ZR 19/55
    Entgegen der Meinung der Revisionsbeantwortung kann hier jedoch die Bewertung des Streitgegenstandes nicht gemäß § 9 GKG nach § 9 ZPO entsprechend den Darlegungen in BGHZ 3, 360 auf den 12 1/2 fachen Jahresbetrag der Geschäftsführervergütung festgesetzt werden.
  • BGH, 07.06.1951 - III ZR 181/50

    Negative Feststellungsklage. Streitwert

    Auszug aus BGH, 28.11.1955 - II ZR 19/55
    Von diesem Betrag ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kein 20 %iger Abzug zu machen, da es sich bei der Widerklage nicht um eine positive, sondern um eine negative Feststellungsklage handelt (BGHZ 2, 276).
  • RG, 15.04.1908 - VI 596/07

    Ist die Revision (bzw. Berufung) lediglich gegen die in einem Ergänzungsurteil

    Auszug aus BGH, 28.11.1955 - II ZR 19/55
    Wie schon das Reichsgericht (RGZ 68, 301; JW 1936, 2544) hervorgehoben hat, kann in einem Fall der vorliegenden Art die Bestimmung des § 99 Abs. 1 ZPO nicht zur Anwendung gelangen (ebenso Baumbach-Lauterbach ZPO § 99 Bem. 2 B).
  • BGH, 22.10.2020 - VII ZR 10/17

    Privatgutachterkosten für Nachtragsberechnung werden nicht erstattet!

    Sollte es das Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses verneinen, wird ergänzend zu erwägen sein, ob und gegebenenfalls wie sich die Höhe der von der Klägerin vorprozessual aufgewendeten Privatgutachterkosten im Rahmen der zu treffenden Kostenentscheidung auf eine verhältnismäßige Teilung der Kosten zwischen den Parteien entsprechend den sich aus § 92 Abs. 1 Satz 1, § 96 ZPO ergebenden Grundgedanken auswirkt (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 1988 - IX ZR 127/87, NJW 1988, 2173, juris Rn. 30; Urteil vom 28. November 1955 - II ZR 19/55, BGHZ 19, 172, juris Rn. 14; Stein/Jonas/Muthorst, ZPO, 23. Aufl., § 92 Rn. 8; MünchKommZPO/Schulz, 6. Aufl., § 92 Rn.12).
  • VGH Baden-Württemberg, 22.03.2017 - 11 S 266/13

    Abbruchsanordnung betreffend eine Natursteinmauer und eine Geländeaufschüttung;

    Dies folgt aus dem Grundgedanken der Kostengerechtigkeit, der in § 96 ZPO verkörpert ist (BGH, Urteil vom 28.11.1955 - II ZR 19/55 -, BGHZ 19, 172 ; OLG Stuttgart, Beschluss vom 27.04.2006 - 5 W 22/06 -, MDR 2006, 1317; Jaspersen/Wache, in: Vorwerk/Wolf, BeckOK ZPO, Stand: 01.12.2016, § 96 Rn. 1).
  • BGH, 11.12.1974 - VIII ZR 186/73

    Verpflichtung zur Ausstellung von Rechnungen, in denen die Umsatzsteuer gesondert

    Die gegen das Schluß urteil gerichtete Revision ist, obwohl sie sich auf den Kostenpunkt beschränkt, unbeschadet des § 99 Abs. 1 ZPO zulässig, weil sie lediglich die Ergänzung der gegen das Teilurteil eingelegten Revision darstellt (vgl. BGHZ 19, 172; 29, 126).
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