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   BGH, 11.01.1988 - II ZR 192/87   

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https://dejure.org/1988,2316
BGH, 11.01.1988 - II ZR 192/87 (https://dejure.org/1988,2316)
BGH, Entscheidung vom 11.01.1988 - II ZR 192/87 (https://dejure.org/1988,2316)
BGH, Entscheidung vom 11. Januar 1988 - II ZR 192/87 (https://dejure.org/1988,2316)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Möglichkeit das Widerspruchsrecht gegen Geschäftsführungsmaßnahmen eines geschäftsführenden Gesellschafters auszuschließen - Vorliegen einer Pflichtverletzung bei Überschreitung der Geschäftsführungsbefugnis - Modifizierung des Sorgfaltsmaßstabs durch den ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HGB § 115
    Ausschluß des Widerspruchsrechts gegenüber Maßnahmen der Geschäftsführung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1988, 995
  • ZIP 1988, 843
  • MDR 1988, 841
  • BB 1988, 1205
  • DB 1988, 1377
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 08.07.1985 - II ZR 4/85

    Beachtlichkeit eines Widerspruchs gegen eine Geschäftsführungsmaßnahme

    Auszug aus BGH, 11.01.1988 - II ZR 192/87
    Bei kaufmännischen Ermessensentscheidungen, zu denen auch Maßnahmen in Personalangelegenheiten zu zählen sind, bleibt dem widersprechenden Gesellschafter aber grundsätzlich ein gerichtlich nur beschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum (vgl. Urteil des Senats v. 8. Juli 1985 - II ZR 4/85, WM 1985, 1316 f).
  • BGH, 11.09.2018 - II ZR 161/17

    Überschreitung der Geschäftsführungsbefugnis durch den Außengesellschafter einer

    Überschreitet der Außengesellschafter einer Innengesellschaft seine Geschäftsführungsbefugnis, liegt darin aber ein Pflichtverstoß, der bei Vorliegen eines am Maßstab des § 708 BGB orientierten Verschuldens einen Schadensersatzanspruch begründet (BGH, Urteil vom 11. Januar 1988 - II ZR 192/87, ZIP 1988, 843, 844 f.; Urteil vom 4. November 1996 - II ZR 48/95, ZIP 1996, 2164, 2165).

    Der Außengesellschafter kann demgegenüber darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass durch den Pflichtverstoß kein Schaden an den im Außenverhältnis von ihm in seinem Namen geführten Geschäften der Innengesellschaft eingetreten ist (vgl. BGH, Urteil vom 11. Januar 1988 - II ZR 192/87, ZIP 1988, 843, 844 f.; Urteil vom 11. Dezember 2006 - II ZR 166/05, ZIP 2007, 268 Rn. 10, 12; Beschluss vom 2. Juni 2008 - II ZR 67/07, WM 2008, 1453 Rn. 8; Urteil vom 21. Juli 2008 - II ZR 39/07, ZIP 2008, 1818 Rn. 19).

  • BGH, 12.06.1989 - II ZR 334/87

    Schadensersatzpflicht des Geschäftsführers einer GmbH; Verjährung von

    Wie der Senat in seinem Urteil vom 11. Januar 1988 (II ZR 192/87, WM 1988, 968, 969) unter Berufung auf Robert Fischer (in Großkommentar HGB, 3. Aufl. § 116 Anm. 29) in Abweichung von der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 158, 302, 313) im einzelnen ausgeführt hat, stellt die Überschreitung der Geschäftsführungsbefugnis durch den geschäftsführenden Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft keine Geschäftsführung ohne Auftrag i.S. der §§ 677 ff. BGB dar, weil mit ihr die Verpflichtung verletzt wird, die gesellschaftsvertraglich gezogene Grenze der Geschäftsführungsbefugnis zu beachten und die vertragswidrige Handlung zu unterlassen.

    Insoweit kann es u.a. von Bedeutung sein, daß bei einem unmittelbar abgewickelten Erwerb bei der "N. H. B." möglicherweise zusätzlich Personal- und Sachkosten entstanden wären, welche einen Teil der bei Einschaltung der Widerbeklagten zu 2) oder sonstiger Dritter entstandenen Aufwendungen ausgemacht oder deren Höhe ganz erreicht hätten, so daß der bei der "N. H. B." eingetretene Schaden gemindert oder ausgeschlossen worden wäre (vgl. insoweit Sen. Urt. v. 11. Januar 1988 - II ZR 192/87, WM 1988, 968, 970).

  • OLG Düsseldorf, 30.08.2012 - 6 U 205/11

    Inanspruchnahme des Vorstandes einer Aktiengesellschaft wegen unter Missachtung

    Zur Ermittlung dieses Schadens beruft sich die Beklagte zu Recht auf die Höhe des als Folge der Pflichtverletzung/Untreue des Klägers aus dem Vermögen der Beklagten abgeflossenen Vermögens und mithin auf die Höhe des für die Bezahlung der streitigen Arbeiten angefallenen Aufwandes (BGH ZIP 1988, 843 ff. = WM 1988, 968 ff. = juris Rn 21; OLG München NZG 2000, 741, 743 = juris Rn 22; RGZ 109, 56 ff., 60).

    Ein derartiger Ansatz bei der Ermittlung des Schadens ist bei der gebotenen, wertenden Betrachtung ("normativer Schadensbegriff") schon deshalb nicht angebracht, weil es nicht ohne Berücksichtigung bleiben kann, dass die Renovierungsarbeiten aus der Sicht des dafür allein zuständigen Aufsichtsrates der Gesellschaft unfreiwillig erfolgt sind und völlig offen ist, ob und inwieweit sie die ihr praktisch aufgedrängten Gegenleistungen - jedenfalls in dem eingeschränkten mit der Widerklage ohnehin lediglich geltend gemachten Umfang - sinnvoll nutzen kann (BGH ZIP 1988, 843 ff. = WM 1988, 968 ff. = juris Rn 21).

    Auch soweit die Beklagte für die von dem Kläger verursachten Aufwendungen eine Kompensation erfahren hat, indem sie auf diese Weise von ihren Verbindlichkeiten aus den Mietverträgen über die Vorstandshäuser im Hinblick auf deren Instandhaltung befreit wurde oder weil wegen der durch die Arbeiten verbesserten Ausstattung der Häuser deren Miete erhöht werden konnte, ist eine derartige Kompensation zugunsten des Klägers nur nach den Grundsätzen über die Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen (BGH ZIP 1988, 843 ff. = WM 1988, 968 ff. = juris Rn 21; OLG München NZG 2000, 741, 743 = juris Rn 22; RGZ 109, 56 ff., 60; vgl. auch Hüffer, Aktiengesetz, 10. Auflage, § 93 AktG Rn 15a m.w.N.), mit der weiteren Folge, dass solche Vorteile auch nach den allgemeinen Grundsätzen über die Darlegungs- und Beweislast nicht von der Beklagten, sondern von dem Kläger darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen sind (BGH NJW-RR 2004, 79 ff., 81 = juris Rn 17 m.w.N.).

  • BGH, 04.11.1996 - II ZR 48/95

    Schadensersatzpflicht des geschäftsführenden Gesellschafters einer OHG wegen

    Dazu bedarf es nicht der Entscheidung der früher besonders heftig umstrittenen Frage (vgl. Großkomm. z. HGB/Fischer, 3. Aufl. § 116 Rdnr. 28 f. m.N.), ob in einem solchen Fall der geschäftsführende Gesellschafter als Geschäftsführer ohne Auftrag nach § 678 BGB haftet, oder ob, wie der BGH annimmt, es sich allein um eine gesellschaftsvertragliche Haftung handelt (BGH v. 11.1. 1988, II ZR 192/87, WM 1988, 968 [970]).
  • OLG Köln, 15.10.2020 - 4 U 82/19
    Das bloße Vertrauen auf die eigene fehlerhafte Rechtsansicht, pflichtgemäß zu handeln, begründet noch keinen beachtlichen Rechtsirrtum (BGH, Urteil vom 11. Januar 1988 - II ZR 192/87 -, juris Rn. 19).
  • OLG München, 03.12.2008 - 7 U 3315/08

    Kommanditgesellschaft: Nachträgliche Genehmigung bei Verstoß des Geschäftsführers

    Die Ausführungen des Erstgerichts zur Schadensproblematik, insbesondere zur Berücksichtigung rechtmäßigen Alternativverhaltens und eines Vorteilsausgleichs ließen keinen Rechtsfehler erkennen und stimmten mit einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 4.5.1988 (BB 1988, 1205) überein.
  • LG Bonn, 08.10.1992 - 18 O 118/88

    Anspruchsbegehren auf Erstattung anteiliger Baukosten für gemeinschaftliches

    Sie bedeutet eine Verletzung der Verpflichtung, die gesellschaftsvertraglich gezogene Grenze der Geschäftsführungsbefugnis zu beachten und die vertragswidrige Handlung zu unterlassen (vgl: Ulmer, in: Münchener Kommentar, BGB, 2. Aufl., § 708, Rdnr. 8 f.; vgl. auch BGH NJW-RR 1988, 995; 1989, 1255, 1256 f. zum Geschäftsführer einer OHG bzw. GmbH).
  • LG München I, 18.11.2005 - 15 O 178/05
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ( BGH WM 1972, 489, BGH NJW 1986, 844, [BGH 08.07.1985 - II ZR 4/85] BGH NJW-RR 1988, 995), der sich das erkennende Gericht anschließt kann das Gericht nur in engen Grenzen kaufmännische Ermessensentscheidungen, die im Rahmen der Geschäftsführung von den jeweiligen Organen getroffen werden, überprüfen.
  • BGH, 10.10.1994 - II ZR 2/94
    Nach der neueren Rechtsprechung des II. Zivilsenates ist die Ersatzpflicht jedoch nicht als eine solche wegen Geschäftsführung ohne Auftrag, sondern, da es um eine schuldhafte Überschreitung der gesellschaftsrechtlichen Kompetenzordnung geht, als gesellschaftsvertragliche Haftung einzuordnen (Urt. v. 11.1. 1988 - II ZR 192/87, LM Nr. 5 zu § 115 HGB; v. 12.6. 1989 - II ZR 334/87, LM Nr. 16 zu § 43 GmbHG; vgl. dazu auch Schlegelberger/Martens, a.a.O., § 114 Rdnr. 36 f.).
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