Rechtsprechung
   BGH, 21.03.1988 - II ZR 194/87   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1988,334
BGH, 21.03.1988 - II ZR 194/87 (https://dejure.org/1988,334)
BGH, Entscheidung vom 21.03.1988 - II ZR 194/87 (https://dejure.org/1988,334)
BGH, Entscheidung vom 21. März 1988 - II ZR 194/87 (https://dejure.org/1988,334)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1988,334) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Faktischer Geschäftsführer, Haftung nach § 43 GmbHG, Innenhaftung, Insolvenzantrag, Passivlegitimation, Strohmann

Papierfundstellen

  • BGHZ 104, 44
  • NJW 1988, 1789
  • NJW-RR 1988, 928 (Ls.)
  • ZIP 1988, 771
  • MDR 1988, 752
  • DNotZ 1988, 793
  • BB 1988, 1064
  • DB 1988, 1263
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (44)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 09.07.1979 - II ZR 118/77

    Herstatt - Konkursverschleppungshaftung von Aufsichtsratsmitgliedern

    Auszug aus BGH, 21.03.1988 - II ZR 194/87
    Wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt, trifft die Verpflichtung zur Stellung des Konkursantrags (§§ 64 GmbHG, 92 AktG) und die zivil- wie strafrechtliche Verantwortung für dessen Versäumung nach der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum nicht nur denjenigen, der förmlich zum Geschäftsführer oder Vorstand bestellt ist, sondern auch denjenigen, der ohne eine solche Organstellung zu bekleiden, tatsächlich wie ein geschäftsführendes Organ tätig wird (vgl. BGHSt 3, 32 ff.; 21, 101 ff.; 31, 118 ff.; Urt. v. 24. Oktober 1973 - VIII ZR 82/72, WM 1973, 1354 f.; BGHZ 75, 96, 106 6.; Ulmer in Hachenburg, GmbHG 7. Aufl. § 64 Rdnr. 11; Schulze-Osterloh in Baumbach/Hueck, GmbHG 14. Aufl. § 64 Rdnr. 6; Scholz/Karsten Schmidt, GmbHG 6. Aufl. § 64 Rdnr. 35).

    Wenn das Berufungsgericht meint, etwas anderes aus dem Urteil des Senats in BGHZ 75, 97, 106 f. [BGH 09.07.1979 - II ZR 118/77] entnehmen zu müssen, so beruht dies auf einer Verkennung der Tragweite dieser Entscheidung.

  • BGH, 22.09.1982 - 3 StR 287/82

    Einordnung der tatsächlich übernommenen Tätigkeit für eine GmbH aufgrund der Art

    Auszug aus BGH, 21.03.1988 - II ZR 194/87
    Wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt, trifft die Verpflichtung zur Stellung des Konkursantrags (§§ 64 GmbHG, 92 AktG) und die zivil- wie strafrechtliche Verantwortung für dessen Versäumung nach der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum nicht nur denjenigen, der förmlich zum Geschäftsführer oder Vorstand bestellt ist, sondern auch denjenigen, der ohne eine solche Organstellung zu bekleiden, tatsächlich wie ein geschäftsführendes Organ tätig wird (vgl. BGHSt 3, 32 ff.; 21, 101 ff.; 31, 118 ff.; Urt. v. 24. Oktober 1973 - VIII ZR 82/72, WM 1973, 1354 f.; BGHZ 75, 96, 106 6.; Ulmer in Hachenburg, GmbHG 7. Aufl. § 64 Rdnr. 11; Schulze-Osterloh in Baumbach/Hueck, GmbHG 14. Aufl. § 64 Rdnr. 6; Scholz/Karsten Schmidt, GmbHG 6. Aufl. § 64 Rdnr. 35).
  • BGH, 24.10.1973 - VIII ZR 82/72

    Zurückführung der Kreditforderung einer Bank zum Nachteil einer Konkursmasse -

    Auszug aus BGH, 21.03.1988 - II ZR 194/87
    Wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt, trifft die Verpflichtung zur Stellung des Konkursantrags (§§ 64 GmbHG, 92 AktG) und die zivil- wie strafrechtliche Verantwortung für dessen Versäumung nach der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum nicht nur denjenigen, der förmlich zum Geschäftsführer oder Vorstand bestellt ist, sondern auch denjenigen, der ohne eine solche Organstellung zu bekleiden, tatsächlich wie ein geschäftsführendes Organ tätig wird (vgl. BGHSt 3, 32 ff.; 21, 101 ff.; 31, 118 ff.; Urt. v. 24. Oktober 1973 - VIII ZR 82/72, WM 1973, 1354 f.; BGHZ 75, 96, 106 6.; Ulmer in Hachenburg, GmbHG 7. Aufl. § 64 Rdnr. 11; Schulze-Osterloh in Baumbach/Hueck, GmbHG 14. Aufl. § 64 Rdnr. 6; Scholz/Karsten Schmidt, GmbHG 6. Aufl. § 64 Rdnr. 35).
  • BGH, 24.06.1952 - 1 StR 153/52
    Auszug aus BGH, 21.03.1988 - II ZR 194/87
    Wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt, trifft die Verpflichtung zur Stellung des Konkursantrags (§§ 64 GmbHG, 92 AktG) und die zivil- wie strafrechtliche Verantwortung für dessen Versäumung nach der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum nicht nur denjenigen, der förmlich zum Geschäftsführer oder Vorstand bestellt ist, sondern auch denjenigen, der ohne eine solche Organstellung zu bekleiden, tatsächlich wie ein geschäftsführendes Organ tätig wird (vgl. BGHSt 3, 32 ff.; 21, 101 ff.; 31, 118 ff.; Urt. v. 24. Oktober 1973 - VIII ZR 82/72, WM 1973, 1354 f.; BGHZ 75, 96, 106 6.; Ulmer in Hachenburg, GmbHG 7. Aufl. § 64 Rdnr. 11; Schulze-Osterloh in Baumbach/Hueck, GmbHG 14. Aufl. § 64 Rdnr. 6; Scholz/Karsten Schmidt, GmbHG 6. Aufl. § 64 Rdnr. 35).
  • BGH, 28.06.1966 - 1 StR 414/65

    "Tatsächlicher Geschäftsführer" einer GmbH bzw. "tatsächlicher Vorstand" einer

    Auszug aus BGH, 21.03.1988 - II ZR 194/87
    Wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt, trifft die Verpflichtung zur Stellung des Konkursantrags (§§ 64 GmbHG, 92 AktG) und die zivil- wie strafrechtliche Verantwortung für dessen Versäumung nach der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum nicht nur denjenigen, der förmlich zum Geschäftsführer oder Vorstand bestellt ist, sondern auch denjenigen, der ohne eine solche Organstellung zu bekleiden, tatsächlich wie ein geschäftsführendes Organ tätig wird (vgl. BGHSt 3, 32 ff.; 21, 101 ff.; 31, 118 ff.; Urt. v. 24. Oktober 1973 - VIII ZR 82/72, WM 1973, 1354 f.; BGHZ 75, 96, 106 6.; Ulmer in Hachenburg, GmbHG 7. Aufl. § 64 Rdnr. 11; Schulze-Osterloh in Baumbach/Hueck, GmbHG 14. Aufl. § 64 Rdnr. 6; Scholz/Karsten Schmidt, GmbHG 6. Aufl. § 64 Rdnr. 35).
  • BGH, 25.02.2002 - II ZR 196/00

    Umfang der Ausfallhaftung des faktischen Geschäftsführers

    Erforderlich ist auch ein nach außen hervortretendes, üblicherweise der Geschäftsführung zuzurechnendes Handeln (in Anschluß an BGHZ 104, 44, 48).

    Der Senat hat bisher lediglich ausgesprochen, daß eine Person, die zwar rechtlich nicht dem geschäftsführenden Organ einer Kapitalgesellschaft angehört, tatsächlich aber wie ein Organmitglied auftritt und handelt, die Pflicht trifft, den Insolvenzantrag nach § 64 Abs. 1 GmbHG zu stellen (BGHZ 104, 44; vgl. auch BGHZ 75, 96, 106).

    Dazu reiche eine interne Einwirkung auf die satzungsmäßigen Geschäftsführer nicht aus, sondern es müsse auch ein eigenes, nach außen hervortretendes, üblicherweise der Geschäftsführung zuzurechnendes Handeln gegeben sein (BGHZ 104, 44, 48).

  • BGH, 11.07.2005 - II ZR 235/03

    Rechtsstellung des faktischen Geschäftsführers einer GmbH

    a) Der faktische Geschäftsführer einer GmbH ist nicht nur zur rechtzeitigen Stellung des Insolvenzantrages nach § 64 Abs. 1 GmbHG verpflichtet, sondern hat auch die haftungsrechtlichen Folgen einer Versäumung dieser Pflicht (hier: Ersatz von Zahlungen nach § 64 Abs. 2 GmbHG) zu tragen (i. Anschl. an Senat, BGHZ 104, 44; 150, 61).

    Entscheidend ist vielmehr, daß der Betreffende die Geschicke der Gesellschaft - über die interne Einwirkung auf die satzungsmäßige Geschäftsführung hinaus - durch eigenes Handeln im Außenverhältnis, das die Tätigkeit des rechtlichen Geschäftsführungsorgans nachhaltig prägt, maßgeblich in die Hand genommen hat (BGHZ 150, 61, 69 f.; BGHZ 104, 44, 48; vgl. ferner Sen.Urt. v. 27. Juni 2005 - II ZR 113/03, Umdr. S. 6, z.V.b.).

  • BayObLG, 20.02.1997 - 5St RR 159/96

    Faktischer GmbH-Geschäftsführer

    Allerdings ist es in einem solchen Fall erforderlich, daß der faktische Geschäftsführer Geschäftsführerfunktionen "in maßgeblichem Umfang" (BGH NJW 1988, 1789, 1790) übernommen hat, wobei seiner Geschäftsführung "ein Übergewicht" (BGH StV 1984, 461 f.), wenn nicht gar "eine überragende Stellung" (BGHSt 31, 118, 120; Dierlamm NStZ 1996, 153, 157) zukommen muß.
  • BGH, 10.05.2000 - 3 StR 101/00

    Faktischer Geschäftsführer; Täterschaft; Gründungs- und Kapitalerhöhungstäuschung

    Dieser Begriff des faktischen Geschäftsführers, der in der zivilrechtlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entsprechend verwandt wird (vgl. BGHZ 41, 282, 287; 47, 341, 343; 75, 96, 106; 104, 44, 46) ist erfüllt, wenn sowohl betriebsintern als auch nach außen alle Dispositionen weitgehend von dem faktischen Geschäftsführer ausgehen und er im übrigen auf sämtliche Geschäftsvorgänge bestimmenden Einfluß nimmt (BGHSt 31, 118, 121).
  • BGH, 29.06.2023 - IX ZR 56/22

    Ausschluss der Einbeziehung eines Dritten in den Schutzbereich des zwischen

    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist geklärt, dass ein faktischer Geschäftsführer sowohl zur Stellung des Insolvenzantrags verpflichtet ist als auch für die zivilrechtlichen Folgen einer verspäteten Antragstellung einzustehen hat (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 1988 - II ZR 194/87, BGHZ 104, 44, 46; vom 25. Februar 2002 - II ZR 196/00, BGHZ 150, 61, 69; vom 11. Juli 2005 - II ZR 235/03, ZIP 2005, 1550 f; Beschluss vom 2. Juni 2008 - II ZR 104/07, ZIP 2008, 1329 Rn. 4).
  • BGH, 25.06.2001 - II ZR 38/99

    Vornahme einer Auszahlung durch einen Prokuristen

    Sie haben dieses Verbot ebenso wie das Zahlungsverbot des § 64 Abs. 2 GmbHG, die beide reflexartig dem Gläubigerschutz dienen (vgl. BGHZ 110, 342, 360; 143, 184, 186), nicht etwa aufgrund ihres Anstellungsvertrages, sondern als "öffentliche Pflicht" (vgl. Lutter/Hommelhoff aaO vor § 35 Rdn. 11) aufgrund ihres durch die Bestellung als Gesellschaftsorgan begründeten Rechtsverhältnisses zur Gesellschaft (BGHZ 110, 360) oder aufgrund faktischer Ausübung einer entsprechenden Funktion (ohne förmlichen Bestellungsakt; vgl. BGHZ 104, 44 zu § 64 Abs. 2 GmbHG) selbst dann zu beachten, wenn es an einem (wirksamen) Anstellungsvertrag fehlt.

    Entsprechende Aufgaben und die ihnen vorgelagerte Pflicht, das Eingreifen des Verbots ggf. zu erkennen, hat ein Prokurist regelmäßig nicht, sofern er nicht die Geschäfte der GmbH tatsächlich wie ein (Mit-)Geschäftsführer führt (vgl. BGHZ 104, 44).

  • BGH, 27.06.2005 - II ZR 113/03

    Voraussetzungen der deliktischen Haftung des faktischen Geschäftsführers

    Entscheidend ist vielmehr, daß der Betreffende die Geschicke der Gesellschaft - über die interne Einwirkung auf die satzungsmäßige Geschäftsführung hinaus - durch eigenes Handeln im Außenverhältnis, das die Tätigkeit des rechtlichen Geschäftsführungsorgans nachhaltig prägt, maßgeblich in die Hand genommen hat (BGHZ 150, 61, 69 f.; BGHZ 104, 44, 48).
  • FG Münster, 27.01.2016 - 10 K 1167/13

    Einkommensteuerliche Betrachtung des GmbH-Mehrheitsgesellschafters als faktischer

    Nach der Rechtsprechung kommt es für die Beurteilung jedoch letztlich darauf an, wie sich das Auftreten des Betreffenden nach dem Gesamterscheinungsbild darstellt (vgl. vgl. etwa BGH, Urteile vom 27.6.2005 II ZR 113/03, ZIP 2005, 1414; vom 21.3.1988 II ZR 194/87, BGHZ 104, 44; FG Köln, Urteil vom 12.9.2005 8 K 5677/01, EFG 2006, 86).

    Entscheidend ist hierbei, dass der Betreffende die Geschicke der Gesellschaft maßgeblich in die Hand genommen und ihre Geschäfte wie ein Geschäftsführer geführt hat (vgl. etwa BGH in BGHZ 104, 44).

    Erforderlich ist vielmehr ein eigenes Handeln des Betreffenden im Außenverhältnis (vgl. etwa BGH, Urteil vom 25.2.2002 II ZR 196/00, BGHZ 150, 61; BGH in BGHZ 104, 44; FG Köln in EFG 2006, 86).

    Es ist diesbezüglich allerdings nicht erforderlich, dass er den satzungsmäßigen Geschäftsführer völlig verdrängt und sich allgemein an dessen Stelle setzt (vgl. etwa BGH in BGHZ 104, 44; in BGHZ 150, 61; in ZIP 2005, 1414).

    Da eine GmbH mehrere Geschäftsführer haben kann, genügt es, dass der Betreffende in maßgeblichem Umfang Geschäftsführungsfunktionen übernommen hat, wie sie nach Gesetz und Gesellschaftsvertrag für den Geschäftsführer oder Mitgeschäftsführer kennzeichnend sind (vgl. etwa BGH in BGHZ 104, 44).

    In der vom Senat für zutreffend angesehenen Rechtsprechung des BGH heißt es jedoch lediglich allgemein, erforderlich sei ein "üblicherweise" der Geschäftsführung zuzurechnendes Handeln, welches die o.g. Kriterien erfüllt (vgl. etwa BGH in BGHZ 104, 44 und in BGHZ 150, 61).

  • BGH, 11.06.2013 - II ZR 389/12

    Schadensersatz wegen Nichtabführens von Arbeitnehmeranteilen zur

    Faktischer Geschäftsführer oder faktischer Vorstand ist nach der von den Strafsenaten des Bundesgerichtshofs in ständiger Rechtsprechung vertretenen Definition derjenige, der die Geschäftsführung mit Einverständnis der Gesellschafter ohne förmliche Bestellung faktisch übernommen hat, tatsächlich ausübt und gegenüber dem formellen Geschäftsführer eine überragende Stellung einnimmt oder zumindest das deutliche Übergewicht hat (BGH, Urteil vom 22. September 1982 - 3 StR 287/82, BGHSt 31, 118, 122; Urteil vom 10. Mai 2000 - 3 StR 101/00, BGHSt 46, 62, 64 f.; Urteil vom 13. Dezember 2012 - 5 StR 407/12, ZIP 2013, 313 Rn. 7 f.; s. auch BGH, Urteil vom 21. März 1988 - II ZR 194/87, BGHZ 104, 44, 47 f.; Beschluss vom 11. Februar 2008 - II ZR 291/06, ZIP 2008, 1026 Rn. 5).
  • FG Hamburg, 29.03.2017 - 3 K 183/15

    Abgabenordnung: Haftung eines Kommanditisten als faktischer Geschäftsführer der

    Für die Beurteilung, ob jemand, der formell nicht als Geschäftsführer einer (Komplementär-)GmbH bestellt ist, als sog. faktischer Geschäftsführer anzusehen ist, kommt es letztlich darauf an, wie sich das Auftreten des Betreffenden nach dem Gesamterscheinungsbild darstellt (vgl. etwa BGH-Urteile vom 27.06.2005 II ZR 113/03, ZIP 2005, 1414; vom 21.03.1988 II ZR 194/87, BGHZ 104, 44; FG Münster, Urteil vom 27.01.2016 10 K 1167/13 K,G,F, EFG 2016, 671; FG Köln, Urteil vom 12.09.2005 8 K 5677/01, EFG 2006, 86).

    Entscheidend ist vielmehr, dass der Betreffende die Geschicke der Gesellschaft maßgeblich in die Hand genommen und ihre Geschäfte wie ein Geschäftsführer geführt hat (BGH-Urteil vom 21.03.1988 II ZR 194/87 in BGHZ 104, 44).

    Es ist diesbezüglich allerdings nicht erforderlich, dass er den satzungsmäßigen Geschäftsführer völlig verdrängt und sich allgemein an dessen Stelle setzt (BGH-Urteile vom 27.06.2005 II ZR 113/03, ZIP 2005, 1414; vom 25.02.2002 II ZR 196/00, BGHZ 150, 61; vom 21.03.1988 II ZR 194/87, BGHZ 104, 44).

    Da eine GmbH mehrere Geschäftsführer haben kann, genügt es, dass der Betreffende in maßgeblichem Umfang Geschäftsführungsfunktionen übernommen hat, wie sie nach Gesetz und Gesellschaftsvertrag für den Geschäftsführer oder Mitgeschäftsführer kennzeichnend sind, wobei es nicht darauf ankommt, wer die laufenden Routineangelegenheiten erledigt, sondern allein darauf, wer die maßgeblichen, für den wirtschaftlichen Fortbestand des Gesellschaftsunternehmens entscheidenden Maßnahmen trifft (BGH-Urteil vom 21.03.1988 II ZR 194/87, BGHZ 104, 44).

  • BGH, 02.06.2008 - II ZR 104/07

    Haftung wegen existenzvernichtenden Eingriffs

  • OLG Stuttgart, 22.11.2004 - 14 AR 7/04

    Funktionelle Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen: Klage einer

  • OLG München, 30.07.2019 - 9 U 1574/17

    Haftung eines Geschäftsführers für Baugeldverwendung

  • OLG München, 08.09.2010 - 7 U 2568/10

    Restriktive Anwendung des Instituts des faktischen Geschäftsführers im

  • BGH, 14.10.2020 - 1 StR 33/19

    Beschwerde gegen Kostenentscheidung

  • OLG Frankfurt, 16.04.2008 - 1 U 136/05

    GmbH: Haftung des Strohmann-Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft

  • OLG Düsseldorf, 14.10.2008 - 23 U 36/08

    Nichtigkeit des Bauträgervertrags bei Verstoß gegen MaBV

  • OLG Celle, 16.01.1991 - 3 U 7/90

    Schadensersatz aufgrund verspäteter Konkursantragstellung

  • FG Köln, 15.12.2017 - 13 V 2969/17

    Abgabenordnung: Haftung eines faktischen Geschäftsführers

  • OLG Düsseldorf, 14.10.2008 - 23 U 5/08

    Bereicherungsansprüche bei gesetzeswidrigem Ratenzahlungsplan

  • BGH, 29.10.1990 - II ZR 146/89

    Erläuterung und Begründung eines Verschmelzungsvertrages durch den Vorstand;

  • OLG Jena, 28.11.2001 - 4 U 234/01

    Haftung des Gesellschafter-Geschäftsführers wegen Insolvenzverschleppung

  • LG Aachen, 03.03.2015 - 10 O 193/08

    Forderungsanspruch eines Insolvenzverwalters über das Vermögen einer Firma

  • OLG Jena, 18.04.2007 - 6 U 734/06

    Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ; Anforderung an einen faktischen

  • OLG Oldenburg, 31.05.2001 - 1 U 140/99

    Haftung; Geschäftsführer; GmbH; Tilgung; Persönliche Haftung; Schadensersatz;

  • LAG Hamm, 17.10.2008 - 10 Sa 472/08

    Gläubigerbenachteiligung; Haftung des faktischen Geschäftsführers wegen

  • AG Frankfurt/Oder, 12.03.2020 - 412 Cs 147/18
  • OLG Köln, 15.12.2011 - 18 U 188/11

    Voraussetzungen der Haftung des faktischen Geschäftsführers einer GmbH

  • OLG Oldenburg, 02.12.2009 - 1 U 74/08

    Abgrenzung von Altgläubigern und Neugläubigern i.R.e. Insolvenzverfahrens

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.09.2016 - 4 B 125/16

    Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle; Zuverlässigkeit eines

  • OLG Bamberg, 14.08.2015 - 8 U 42/14

    Schadensersatzforderung im Zusammenhang mit Bauvorhaben

  • OLG Hamm, 19.12.2005 - 13 U 144/05

    Abgrenzung zwischen einer Beratertätigkeit und faktischer Geschäftsführung

  • BGH, 25.09.2003 - IX ZB 51/03

    Wirksamkeit der Insolvenzantragsstellung- und rücknahme durch faktische

  • OLG Düsseldorf, 26.04.2007 - 2 U 87/01

    Sortenrechtsschutz bei Vertrieb mit geschützter Sorte weitgehend identischer

  • BGH, 03.07.1989 - StbSt (R) 14/88

    Berufskammer; Erlöschen der Berufshaftpflichtversicherung; Bestellung zum

  • OLG Nürnberg, 25.10.2006 - 4 U 875/06
  • OLG Düsseldorf, 20.10.1999 - 15 U 221/96

    Prospekthaftung des faktischen Geschäftsführers

  • OLG Schleswig, 04.05.2007 - 5 U 100/06
  • OLG Naumburg, 24.09.1999 - 4 U 192/98

    Anspruch eines Bauunternehmens gegenüber einer mittlerweile insolventen

  • OLG Düsseldorf, 20.10.1999 - 15 U 226/96
  • OLG Brandenburg, 15.11.2000 - 7 U 114/00

    Haftung des Vermögens-Treuhänders als faktischer Geschäftsführer

  • KG, 26.04.2000 - 23 U 9752/97

    Umfang der Rechte eines Vollstreckungsverwalters; Haftung des tatsächlichen

  • BGH, 14.08.1991 - 3 StR 159/91

    Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich der Einordnung eines Nichtgesellschafters

  • LG Kaiserslautern, 23.07.2008 - 3 O 1158/04
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht