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   BGH, 17.04.1958 - II ZR 198/56   

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BGH, 17.04.1958 - II ZR 198/56 (https://dejure.org/1958,617)
BGH, Entscheidung vom 17.04.1958 - II ZR 198/56 (https://dejure.org/1958,617)
BGH, Entscheidung vom 17. April 1958 - II ZR 198/56 (https://dejure.org/1958,617)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BGHZ 27, 107
  • NJW 1958, 947
  • MDR 1958, 488
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 30.11.1955 - VI ZR 211/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 17.04.1958 - II ZR 198/56
    Der Rechtsübergang ist also, wie die Revision zutreffend ausführt und auch das Berufungsgericht grundsätzlich anerkannt hat, an die Voraussetzung geknüpft, daß der Versicherungsträger nach außen hin, d.h. gegenüber dem Geschädigten, zur Leistung gesetzlich verpflichtet ist; im Rahmen dieser Leistungspflicht vollzieht sich der Übergang - gewissermaßen dem Grunde nach - bereits im Augenblick der Entstehung des Schadenersatzanspruchs (BGHZ 19, 177, 178 [BGH 30.11.1955 - VI ZR 211/54] m. Nachw.; RGZ 91, 142).
  • RG, 12.11.1917 - IV 347/17

    Umfang des Übergangs eines Entschädigungsanspruches des Verletzten gegenüber der

    Auszug aus BGH, 17.04.1958 - II ZR 198/56
    Der Rechtsübergang ist also, wie die Revision zutreffend ausführt und auch das Berufungsgericht grundsätzlich anerkannt hat, an die Voraussetzung geknüpft, daß der Versicherungsträger nach außen hin, d.h. gegenüber dem Geschädigten, zur Leistung gesetzlich verpflichtet ist; im Rahmen dieser Leistungspflicht vollzieht sich der Übergang - gewissermaßen dem Grunde nach - bereits im Augenblick der Entstehung des Schadenersatzanspruchs (BGHZ 19, 177, 178 [BGH 30.11.1955 - VI ZR 211/54] m. Nachw.; RGZ 91, 142).
  • BGH, 17.09.2019 - VI ZR 437/18

    Übergang des Schadensersatzanspruchs gemäß § 116 Abs. 1 SGB X ; Bestimmung des

    Für die Frage, auf wen ein Schadensersatzanspruch gemäß § 116 Abs. 1 SGB X übergegangen ist, kommt es darauf an, wer im Außenverhältnis zur Erbringung der jeweiligen Sozial- oder Beitragsleistung gesetzlich verpflichtet ist, nicht aber darauf, ob Ausgleichs- oder Erstattungsansprüche im Innenverhältnis bestehen (vgl. Senatsurteil vom 27. Januar 2015 - VI ZR 54/14, BGHZ 204, 44 Rn. 14; BGH, Urteil vom 17. April 1958 - II ZR 198/56, BGHZ 27, 107, 111 ff., juris Rn. 7 ff. zu § 1542 RVO).

    Für die Frage, auf wen ein Schadensersatzanspruch gemäß § 116 Abs. 1 SGB X übergegangen ist, kommt es darauf an, wer im Außenverhältnis zur Erbringung der jeweiligen Sozial- oder Beitragsleistung gesetzlich verpflichtet ist, nicht aber darauf, ob Ausgleichs- oder Erstattungsansprüche im Innenverhältnis bestehen (vgl. Senatsurteile vom 27. Januar 2015 - VI ZR 54/14, BGHZ 204, 44 Rn. 14; vom 8. Juli 2003 - VI ZR 274/02, BGHZ 155, 342, 346 ff., juris Rn. 12 ff.; vom 28. März 1995 - VI ZR 244/94, VersR 1995, 600, 601 f., juris Rn. 11 ff.; BGH, Urteil vom 17. April 1958 - II ZR 198/56, BGHZ 27, 107, 111 ff., juris Rn. 7 ff. zu § 1542 RVO).

    Wenn - wie hier - von mehreren in Betracht kommenden Sozialleistungsträgern (hier: Bundesanstalt für Arbeit und DRV) nur einer (hier: Bundesanstalt für Arbeit) im Außenverhältnis (hier: gegenüber dem Kranken- und dem Pflegeversicherer) beitragsleistungspflichtig ist, ist also dieser allein als Rechtsnachfolger des Geschädigten gegenüber dem Schädiger anspruchsberechtigt, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob er nach den einschlägigen Ausgleichsbestimmungen im Innenverhältnis ebenfalls Ersatz für seine Aufwendungen verlangen könnte (vgl. Senatsurteil vom 27. Januar 2015 - VI ZR 54/14, BGHZ 204, 44 Rn. 14; BGH, Urteil vom 17. April 1958 - II ZR 198/56, BGHZ 27, 107, 111, juris Rn. 7 zu § 1542 RVO).

    Eine doppelte Entschädigung des ausgleichsberechtigten Trägers und eine dadurch eintretende Benachteiligung des ausgleichspflichtigen Trägers werden entweder dadurch vermieden, dass der Ausgleichsberechtigte von dem Ausgleichsverpflichteten einen Ausgleich nur erhält, wenn er diesem den Schadensersatzanspruch in Höhe des Ausgleichsbetrags abtritt, oder dadurch, dass er dem anderen Träger den Ausgleichsbetrag nach Empfang der Schadensersatzleistung zurückzuzahlen hat (vgl. Senatsurteil vom 27. Januar 2015 - VI ZR 54/14, BGHZ 204, 44 Rn. 14; BGH, Urteil vom 17. April 1958 - II ZR 198/56, BGHZ 27, 107, 122 f., juris Rn. 23).

  • BGH, 08.07.2003 - VI ZR 274/02

    Rechtsstellung des Verletzten und der beteiligten Versicherungsträger nach einem

    Ziel der Vorschrift, die es dem Sozialleistungsträger ermöglicht, bei dem Schädiger Regreß zu nehmen, ist es zu vermeiden, daß der Schädiger durch die dem Geschädigten zufließenden Sozialleistungen haftungsfrei gestellt oder aber der Geschädigte doppelt entschädigt (bereichert) wird (so bereits zu § 1542 RVO: BVerfGE 21, 362, 375 f.; BGHZ 9, 179, 187 ff.; 27, 107, 116; Senatsurteile BGHZ 54, 377, 382; 70, 67, 69; vom 29. Oktober 1968 - VI ZR 280/67 - VersR 1968, 1182, 1185; vom 27. Oktober 1970 - VI ZR 47/69 - VersR 1971, 149, 150; vom 11. Mai 1976 - VI ZR 51/74 - VersR 1976, 756; zum weiteren Zweck der Vorschrift, den Sozialversicherungsträger wirtschaftlich zu entlasten, vgl. Senatsurteile BGHZ 19, 177, 183; 70, 67, 70 ff.).
  • BGH, 27.01.2015 - VI ZR 54/14

    Regressprozess des Rehabilitationsträgers wegen Leistungserbringung an einen bei

    Wenn von mehreren in Betracht kommenden Sozialleistungsträgern nur einer im Außenverhältnis leistungspflichtig ist, ist also dieser allein als Rechtsnachfolger des Geschädigten gegenüber dem Schädiger anspruchsberechtigt, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob er nach den einschlägigen Ausgleichsbestimmungen im Innenverhältnis ebenfalls Ersatz für seine Aufwendungen verlangen könnte (BGH, Urteil vom 17. April 1958 - II ZR 198/56, BGHZ 27, 107, 111; Kater in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, § 116 SGB X Rn. 153 [Stand: Juni 2013]).

    Eine doppelte Entschädigung des ausgleichsberechtigten und eine dadurch eintretende Benachteiligung des ausgleichspflichtigen Trägers werden entweder dadurch vermieden, dass der Ausgleichsberechtigte von dem Ausgleichsverpflichteten einen Ausgleich nur erhält, wenn er diesem den Schadensersatzanspruch in Höhe des Ausgleichsbetrags abtritt, oder dadurch, dass er dem anderen Träger den Ausgleichsbetrag nach Empfang der Schadensersatzleistung zurückzuzahlen hat (BGH, Urteil vom 17. April 1958 - II ZR 198/56, aaO, 122 f.).

  • BSG, 13.05.1992 - 3 RK 10/90

    Ruhen des Krankengeldes nach § 189 RVO bei verweigerter Lohnfortzahlung

    Das bedeutet, daß vorliegend bereits im Zeitpunkt des Schadensereignisses - am 10. Juni 1981 - die auf Gesetz beruhenden Schadensersatzansprüche des Klägers gegen den Schädiger wegen seines zukünftigen Verdienstausfalls jedenfalls dem Grunde nach auf die Krankenkasse übergegangen waren (vgl. BGHZ 19, 177, 178; 27, 107, 111).
  • OLG Rostock, 18.06.2004 - 8 U 93/03

    Übergang des Schadenersatzanspruchs des Geschädigten bei Leistungserbringung

    Insoweit hat der BGH in seiner grundlegenden Entscheidung vom 17.04.1958 (BGHZ 27, 107ff) den Übergang der Forderung auf denjenigen Versicherungsträger angenommen, der gegenüber dem Verletzten unmittelbar und in erster Linie leistungspflichtig ist.

    Dies mag bei einem Arbeitsunfall, der nach der seinerzeit geltenden Rechtslage Leistungspflichten der Krankenversicherung und der Unfallversicherung auslöste, in dem vom BGH zu entscheidenden Fall der Träger der Krankenversicherung gewesen sein (vgl. BGH, Urt. v. 17.04.1958, a.a.O. 113f.).

  • OLG Koblenz, 25.04.2005 - 12 U 289/04

    Rückgriffsprozess des Sozialversicherungsträgers nach Verkehrsunfall:

    Im Rahmen dieser Leistungspflicht vollzieht sich der Übergang gewissermaßen dem Grunde nach bereits im Augenblick der Entstehung des Schadenersatzanspruchs (BGHZ 19, 177, 178; 27, 107, 111; 150, 94, 98 f.).
  • BGH, 09.07.1985 - VI ZR 219/83

    Rechtsweg für eine Klage unter Sozialversicherungsträgern über die Beteiligung an

    Entgegen der Auffassung der Revision ist zu ihren Gunsten auch nichts aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in BGHZ 27, 107, 123 herzuleiten.
  • OLG Celle, 09.01.2013 - 14 U 28/12

    Quotenvorrecht unter Sozialversicherungsträgern

    In seiner vorstehend genannten Entscheidung weist der 6. Zivilsenat in diesem Zusammenhang auf eine Entscheidung des 2. Zivilsenats vom 17. April 1958 (BGHZ 27, 107) hin, wonach zwischen mehreren konkurrierenden Sozialversicherungsträgern unbeschadet ihrer rechtlichen Selbständigkeit eine besondere Verbundenheit bestehe, weil sie gleichartige, in einem sinnvollen Zusammenhang stehende öffentliche Aufgaben wahrnehmen würden und es deswegen zu erwarten sei, dass sie sich in ihren Maßnahmen nicht über die ihnen aus ihrer Spezialerfahrung bekannten berechtigten Belange anderer beteiligter Versicherungsträger hinwegsetzten.
  • BSG, 29.05.1991 - 9a/9 RVg 6/89

    Erstattungsanspruch der Krankenkasse wegen Heilbehandlung gegen Versorgungsträger

    Der Funktion des gesetzlichen Forderungsübergangs kann im Verhältnis von Krankenkasse und Versorgungsverwaltung dadurch Rechnung getragen werden, daß der Anspruch zunächst auf die vorleistende Kasse und erst nach Anerkennung seiner Leistungspflicht auf den Versorgungsträger übergeht, wie es der BGH in einer früheren Entscheidung für das Verhältnis von Krankenkasse und Unfallversicherungsträger angenommen hat (BGHZ 27, 107 = NJW 1958, 947).
  • BGH, 19.03.1985 - VI ZR 163/83

    Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch eine Berufsgenossenschaft

    Insoweit hält der Senat an seiner Ansicht fest, daß der sozialrechtlichen Zuständigkeitsregelung für die Heilbehandlung bezüglich der zivilrechtlichen Erstattungsansprüche am ehesten eine Alleingläubigerschaft des jeweils primär leistungspflichtigen SVT für die Zeit seiner Vorrangstellung in der Heilbehandlung entspricht (Senatsurteil vom 4. April 1978 - VI ZR 252/76 - VersR 1978, 660; vgl. auch BGHZ 27, 107; Lauterbach, Unfallversicherung, § 1542 Anm. 36, 58; Wussow, UHR, 12. Aufl., Rdn. 1428; Marburger, Wege zur Sozialversicherung, 1979, 97, 100 ff. und Mittelmeier, Regreß des Arbeitgebers bei Fortzahlung des Arbeitsentgeltes, 1984, S. 113 ff.).
  • BGH, 27.06.1958 - VI ZR 98/57

    Sozialversicherungsträger als Gesamtgläubiger

  • BGH, 27.03.1973 - VI ZR 5/72

    Anspruch auf Erstattung von Versorgungsleistungen - Versorgungsleistungen wegen

  • BGH, 04.04.1978 - VI ZR 252/76

    Anspruch einer Ortskrankenkasse auf Ersatz ihrer Aufwendungen für die

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