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   BGH, 03.02.1986 - II ZR 201/85   

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BGH, 03.02.1986 - II ZR 201/85 (https://dejure.org/1986,2905)
BGH, Entscheidung vom 03.02.1986 - II ZR 201/85 (https://dejure.org/1986,2905)
BGH, Entscheidung vom 03. Februar 1986 - II ZR 201/85 (https://dejure.org/1986,2905)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Prüfungsverbot des § 549 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) und internationale Zuständigkeit des angerufenen deutschen Gerichts - Unlesbar klein gedruckte Konnossementsbedingungen als Vertragsbestandteil - Bewertung der einspruchslosen Entgegennahme der ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    AGBG § 2; AGBG § 5; AGBG § 24; BGB § 242

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1986, 1311
  • VersR 1986, 678
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 30.05.1983 - II ZR 135/82

    Zulässigkeit einer Gerichtswahlklausel in einem Konnossement; Einbeziehung von

    Auszug aus BGH, 03.02.1986 - II ZR 201/85
    Das Prüfungsverbot des § 549 Abs. 2 ZPO betrifft nicht die internationale Zuständigkeit des angerufenen deutschen Gerichts (Senatsurt. v. 30. Mai 1983 - II ZR 135/82, LM ZPO § 38 Nr. 22 = VersR 1983, 1077, 1078).

    Nach der Rechtsprechung des Senats werden Konnossementsbedingungen, die infolge ihrer drucktechnischen Gestaltung nur mit der Lupe und selbst dann nicht ohne Mühe zu lesen sind, nicht Bestandteil des Konnossementsvertrags (Urt. v. 30. Mai 1983 a.a.O.).

    Daß dieser Grundsatz bei Konnossementsbedingungen nicht eingreifen soll, ist entgegen der teilweisen Kritik im seerechtlichen Schrifttum an dem Senatsurt. v. 30. Mai 1983 (vgl. Rabe, RIW 1984, 589 und transpR 1985, 83; Trappe, IPRax 1985, 8; Hensen, ZIP 1984, 145; Röhreke, VersR 1985, 1117) nicht einsichtig.

  • BGH, 07.06.1978 - VIII ZR 146/77

    Möglichkeit einer stillschweigenden Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen

    Auszug aus BGH, 03.02.1986 - II ZR 201/85
    Insoweit ist der Senat der Ansicht des VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes gefolgt, wonach ein redlicher Kaufmann nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) schlechthin nicht davon ausgehen kann, daß sich sein Vertragspartner durch die bloße widerspruchslose Entgegennahme eines wegen ungewöhnlich kleinen Drucks nur mühsam zu entziffernden Klauselwerks mit dessen Inhalt einverstanden erklärt (Urt. v. 7. Juni 1978 - VIII ZR 146/77, WM 1978, 978, 979; vgl. ferner BGH, Urt. v. 8. Oktober 1975 - VIII ZR 81/74, WM 1975, 1203, 1206).
  • BGH, 08.10.1975 - VIII ZR 81/74

    Voraussetzungen für das Vorliegen eines Mietvertrages - Anforderungen an ein

    Auszug aus BGH, 03.02.1986 - II ZR 201/85
    Insoweit ist der Senat der Ansicht des VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes gefolgt, wonach ein redlicher Kaufmann nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) schlechthin nicht davon ausgehen kann, daß sich sein Vertragspartner durch die bloße widerspruchslose Entgegennahme eines wegen ungewöhnlich kleinen Drucks nur mühsam zu entziffernden Klauselwerks mit dessen Inhalt einverstanden erklärt (Urt. v. 7. Juni 1978 - VIII ZR 146/77, WM 1978, 978, 979; vgl. ferner BGH, Urt. v. 8. Oktober 1975 - VIII ZR 81/74, WM 1975, 1203, 1206).
  • OLG Bremen, 18.07.1985 - 2 U 29/85
    Auszug aus BGH, 03.02.1986 - II ZR 201/85
    Das Berufungsgericht, dessen Urteil in VersR 1985, 987 (= transpR 1985, 430 ff) abgedruckt ist, hat die Berufung zurückgewiesen.
  • OLG Saarbrücken, 12.06.2008 - 8 U 380/07

    Vorrang einer individualvertraglichen Laufzeitklausel gegenüber einer

    Vielmehr gilt für die Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegenüber Unternehmern der allgemeine Grundsatz, dass ein redlicher Kaufmann nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) schlechthin nicht davon ausgehen kann, dass sich sein Vertragspartner durch die bloße widerspruchslose Entgegennahme eines wegen ungewöhnlich kleinen Drucks nur mühsam entzifferbaren Klauselwerks mit dessen Inhalt einverstanden erklärt (vgl. BGH NJW 1983, 2772 f. Rdnr. 13; NJW-RR 1986, 1311 f. Rdnr. 7; jeweils zit. nach juris).

    Wie der Bundesgerichtshof in der vorstehend zitierten späteren Entscheidung (vgl. NJW-RR 1986, 1311 f., a. a. O.) ausgeführt hat, hat er die von ihm in der zitierten früheren Entscheidung (NJW 1983, 2772 f., a. a. O.) zu beurteilenden Konnossementbedingungen nicht nur wegen der Verwendung sehr kleiner Buchstabentypen bei ganz geringen Zeilenabständen (mehr als 150 Zeilen bei allenfalls 1 mm Zeilenhöhe und einem noch kleineren Zeilenabstand) für nicht mehr ohne besondere Mühe lesbar erachtet, sondern auch deshalb, weil die Bedingungen in blassblauer Farbe auf einem leicht grauen, dünnen Papier gedruckt worden waren und sich ein insgesamt verschwommenes Bild ergeben hatte.

  • OLG Düsseldorf, 02.02.2018 - 22 U 33/17

    Rechtsfolgen der vertraglichen Übertragung eines Gesellschaftsanteils

    für einen Durchschnittskunden hinreichend mühelos lesbar sind (vgl. dazu: BGH, Urteil vom 03.02.1986, II ZR 201/85, NJW-RR 1986, 1311, dort Rn 7; BGH, Urteil vom 30.05.1983, II ZR 135/82, NJW 1983, 2772, dort Rn 13; BGH, Urteil vom 07.06.1978, VIII ZR 146/77, NJW 1978, 2243; OLG Saarbrücken, Urteil vom 12.06.2008, 8 U 380/07, NJW-RR 2009, 989, dort Rn 48; Palandt-Grüneberg, a.a.O., § 305, Rn 37 mwN; Erman-Roloff, BGB, 15. Auflage 2017, § 305, Rn 32; jurisPK-Lapp/Salamon, BGB, 8. Auflage 2017, § 305, Rn 106), können dahinstehen.
  • LG Köln, 21.01.2009 - 18 O 351/08

    Maklerrecht - AGB wegen extremen Kleindrucks unwirksam

    Im aufgezeigten Sinne hat schon der Bundesgerichtshof (Urt. v. 3.2.1986 - II ZR 201/85) selbst für den kaufmännischen Geschäftsverkehr herausgestellt, daß Allgemeine Geschäftsbedingungen kein Vertragsbestandteil werden, wenn "sie infolge ihrer drucktechnischen Gestaltung lediglich mit der Lupe und selbst dann nicht ohne Mühe lesbar sind".
  • OLG Düsseldorf, 10.04.2014 - 6 U 132/13

    Rechtliche Überprüfung von Klauseln in den AGB eines Paket- und Expressdienstes

    Die aus den 80'er Jahren des vergangenen Jahrhunderts stammenden Grundsatzentscheidungen des Bundesgerichtshofs (NJW 1983, 2773; NJW-RR 1986, 1311 zitiert nach Palandt/Grüneberg, § 305 Rn 37) können zu einer anderen Beurteilung schon deshalb nicht führen, weil sie aus einer Zeit stammen, in der AGB dem Verbraucher typischerweise vom Unternehmer in ausgedruckter Fassung ausgehändigt wurden, während es dem Verbraucher heutzutage technisch ohne weiteres möglich ist, die von ihm beim Lesen und Ausdrucken der AGB gewünschte Schriftgröße selbst zu wählen.
  • LG Aachen, 17.10.2011 - 5 S 72/11

    Anforderungen an die Gestaltung allgemeiner Geschäftsbedingungen in einem

    Zutreffend ist zwar, dass der Kunde des Verwenders in zumutbarerer Weise vom Inhalt von AGB Kenntnis nehmen können muss, § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB, und dazu auch gehört, dass die AGB für einen Durchschnittskunden mühelos lesbar sind (BGH, NJW 1983, 2773, NJW-RR 1986, 1311; Grüneberg, in: Palandt, BGB, 69. Aufl. 2010, § 305 Rn. 39 m.w.N.).
  • LG Stuttgart, 29.06.2018 - 12 O 94/18

    Kfz-Finanzierungsdarlehen: Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung hinsichtlich des

    Dass sie jedoch nur mit der Lupe und selbst dann nicht ohne Mühe zu lesen sind (BGH, Urteil vom 03.02.1986 - II ZR 201/85), ist bei Zugrundelegung einer durchschnittlichen Sehstärke nicht festzustellen.
  • LG Dortmund, 30.09.2009 - 2 O 93/09

    Schufa, Interessenabwägung

    Denn die Notwendigkeit einer Interessenabwägung folgt sowohl aus der SCHUFA-Klausel, die insofern auf § 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG Bezug nimmt, als auch aus der letztgenannten Norm selbst ( allerdings würde einer Nichteinbeziehung der Klausel wohl nicht bereits eine mangelnde Lesbarkeit entgegenstehen. Gemessen an den von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien - BGH NJW-RR 1986, 1311; OLG Hamm NJW-RR 1988, 944; OLG Saarbrücken NJW-RR 2009, 989 - ist eine hinreichende Lesbarkeit gegeben. Fraglich ist allerdings, ob der im Kopf des Formulars nur leicht drucktechnisch hervorgehobene Hinweis auf die SCHUFA-Klausel in den nachfolgenden Darlehnsbedingungen den Anforderungen an eine besondere Hervorhebung im Sinne des § 4 a BDSG (vgl. hierzu BGH NJW 2008, 3055) genügt ).
  • OLG Nürnberg, 03.03.2021 - 13 U 2366/20

    Nichteinbeziehung drucktechnisch nahezu unlesbarer allgemeiner

    Die andere Vertragspartei kann damit nicht, wie von § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB vorausgesetzt, in zumutbarer Weise vom Inhalt der Geschäftsbedingungen Kenntnis nehmen (vgl. BGH, NJW-RR 1986, 1311; NJW 1983, 2772).
  • LG Heidelberg, 15.12.2009 - 2 O 141/09

    Bankenhaftung bei Kapitalanlageberatung: Empfehlung von Lehman-Zertifikaten

    Er gilt daher nicht als erteilt, so wie zu klein gedruckter und damit nicht lesbarer Vertragstext z.B. in AGB nicht Vertragsbestandteil wird (LG Köln, 18 O 351/08, vom 21.1.2009; BGH NJW-RR 1986, 1311).Zudem lässt der in dem oberhalb gedruckten Kästchen enthaltene Text zur führenden Rolle von Lehman Brothers einen solchen Hinweis im Kleinstgedruckten auch nicht erwarten.
  • OLG Düsseldorf, 28.03.2014 - 16 U 128/13

    - Arbeits- und Sicherheitsschuhe -, AA des HV, wichtiger Grund, Einstellung eines

    Die alternative ausschließliche Zuständigkeit von zwei Gerichten je nach der Person des Vertragspartners ist zulässig (im Anschluss an BGH, 20.06.1979 - VIII ZR 228/76 - Tz. 21; 03.02.1986 - II ZR 201/85 - Tz. 9).
  • OLG München, 03.11.1988 - 24 U 814/87

    Speditionskosten und Frachtkosten für einen Seetransport; Abtretung einer

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