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   BGH, 25.03.1965 - II ZR 203/62   

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https://dejure.org/1965,1575
BGH, 25.03.1965 - II ZR 203/62 (https://dejure.org/1965,1575)
BGH, Entscheidung vom 25.03.1965 - II ZR 203/62 (https://dejure.org/1965,1575)
BGH, Entscheidung vom 25. März 1965 - II ZR 203/62 (https://dejure.org/1965,1575)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Erbauseinandersetzung über einen in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) vom Erblasser und einem Erben geführten Geschäftsbetrieb

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • DB 1965, 1282
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (2)

  • RG, 02.01.1925 - II 701/23

    Grundstückswert als Gesellschafterbeitrag

    Auszug aus BGH, 25.03.1965 - II ZR 203/62
    Der andere Gesellschafter soll nur im Innernverhältnis als gleichberechtigt angesehen werden, sodaß die während des Gesellschaftsverhältnisses eintretenden Wertsteigerungen, etwa durch Ausbau des Grundstücks, ihrem Wert nach dem anderen Gesellschafter zugute kommen, während andererseits der andere Gesellschafter im Zweifel auch zu den Lasten, Verlusten und Wertminderungen herangezogen werden kann (vgl. BGH BB 1955, 203; RGZ 109, 380).

    Dieser ist als bereits aus der Auseinandersetzungsmasse empfangen anzusehen (RGZ 109, 380, 383).

  • BGH, 10.01.1955 - II ZR 294/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 25.03.1965 - II ZR 203/62
    Der andere Gesellschafter soll nur im Innernverhältnis als gleichberechtigt angesehen werden, sodaß die während des Gesellschaftsverhältnisses eintretenden Wertsteigerungen, etwa durch Ausbau des Grundstücks, ihrem Wert nach dem anderen Gesellschafter zugute kommen, während andererseits der andere Gesellschafter im Zweifel auch zu den Lasten, Verlusten und Wertminderungen herangezogen werden kann (vgl. BGH BB 1955, 203; RGZ 109, 380).
  • BGH, 15.06.2009 - II ZR 242/08

    Schuldrechtliche und dingliche Wirkungen der Einbringung einer Sache dem Werte

    Sie lässt jedoch die dingliche Rechtsstellung des Gesellschafters und seine Verfügungsbefugnis im Außenverhältnis unberührt (vgl. Sen. Urt. v. 25. März 1965 - II ZR 203/62, WM 1965, 744, 745).

    Sie lässt jedoch die dingliche Rechtsstellung des Gesellschafters und seine Verfügungsbefugnis im Außenverhältnis unberührt (Sen. Urt. v. 25. März 1965 - II ZR 203/62, WM 1965, 744, 745; MünchKommBGB/ Ulmer/Schäfer 5. Aufl. § 706 Rdn. 12).

  • BGH, 28.11.2014 - BLw 2/14

    Versagung einer Grundstücksverkehrsgenehmigung wegen ungesunder Bodenverteilung:

    Es liegt "nur" eine Einbringung der Grundstücke ihrem Werte nach in das Gesellschaftsvermögen vor (zur Einbringung "quad sortem": vgl. BGH, Urteil vom 25. März 1965 - II ZR 203/62, WM 1965, 744, 745; Beschluss vom 15. Juni 2009 - II ZR 242/08, NJW-RR 2009, 1697 Rn. 4).
  • BFH, 09.06.2015 - X R 38/12

    Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens wegen fehlender Aussetzung des

    Zivilrechtlich ist anerkannt, dass Grundstücke in einem Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft nur zur Nutzung und damit nur in wirtschaftlicher Hinsicht in die Gesellschaft eingebracht werden können (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25. März 1965 II ZR 203/62, Wertpapier-Mitteilungen 1965, 744).
  • BGH, 15.10.1990 - II ZR 25/90

    Innengesellschaft zwischen Familienangehörigen: Gründung - Auflösung -

    Es ist aber denkbar, daß, was das Berufungsgericht nicht geprüft hat, das Grundstück entweder dem Werte nach eingebracht oder wenigstens der Gesellschaft zur Nutzung überlassen werden sollte (vgl. dazu Sen. Urt. v. 25. März 1965 - II ZR 203/65, WM 1965, 744, 745 u. v. 1. Juni 1967 - II ZR 198/65, WM 1967, 951, 952; Ulmer a.a.O. § 706 Rdnr. 10 ff.).
  • BGH, 22.03.2010 - II ZR 3/09

    Zur Prospekthaftung bei geschlossenen Immobilienfonds der GEHAG in Berlin

    Diese Abrede bedurfte keiner notariellen Beurkundung (Sen. Urt. v. 25. März 1965 - II ZR 203/62, WM 1965, 744, 745).
  • OLG Köln, 11.01.1996 - 7 U 96/95

    Rückabwicklung der Einbringung eines Grundstücks bei Ausscheiden des

    Es spricht auch alles dagegen, daß - wie es in der Präambel des Einbringungsvertrages vom 14.11.1985 zum Ausdruck gebracht wurde - die Auflassung der Grundstücke "irrtümlich" unterblieben war; vielmehr wurde die formlos mögliche und daher kostensparende (vgl. Reinhardt, DstR 1991 Seite 588) Einbringungsart "dem Werte nach" gewählt, wonach der Gesellschaft nicht das Eigentum, wohl aber der wirtschaftliche Wert des Vermögensgegenstandes zusteht (vgl. BGH WM 1965, 744, 745).
  • OLG Hamburg, 07.02.1994 - 2 U 7/93

    Anforderungen an die Form der Anbringung von Grundstücken in eine

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  • BGH, 27.09.1965 - II ZR 186/63

    Anspruch auf eine weitere Tätigkeitsvergütung, ein Ruhegeld bzw. eine sonstige

    Damit haben sie zugleich eine negative Entscheidung getroffen, nämlich in dem Sinn, daß den übrigen Gesellschaftern ein Pensionsanspruch vorerst nicht zustehen sollte (BGHZ 44, 40 [BGH 10.06.1965 - II ZR 6/63] = WM 1965, 744).
  • BGH, 16.12.1971 - II ZR 38/69

    Fortbestehen einer Kommandtgesellschaft (KG) nach Kündigung des

    War hiernach das Lagerhaus S. dem Werte nach Gesellschaftsvermögen geworden, so stand der Verkaufserlös einschließlich des darin enthaltenen Veräußerungsgewinns allen Gesellschaftern und nicht allein dem Beklagten zu (BGH WM 1965, 744 ff; 1955, 278).
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