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Rechtsprechung
   BGH, 28.05.2013 - II ZR 207/12   

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BGH, 28.05.2013 - II ZR 207/12 (https://dejure.org/2013,19991)
BGH, Entscheidung vom 28.05.2013 - II ZR 207/12 (https://dejure.org/2013,19991)
BGH, Entscheidung vom 28. Mai 2013 - II ZR 207/12 (https://dejure.org/2013,19991)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Auskunftsanspruch eines mittelbaren Kommanditisten über die Namen und Adressen aller weiteren Treugeberkommanditisten und direkt beigetretenen Kommanditisten

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Auskunftsanspruch eines mittelbaren Kommanditisten über die Namen und Adressen aller weiteren Treugeberkommanditisten und direkt beigetretenen Kommanditisten

  • datenbank.nwb.de
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  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Anforderungen an die Berufungsbegründung

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 05.02.2013 - II ZR 134/11

    Auskunftsansprüche von Anlegern von Filmfonds in der Form von

    Auszug aus BGH, 28.05.2013 - II ZR 207/12
    Zulassungsgründe bestehen nicht mehr, nachdem der Senat nach Erlass des Berufungsurteils mit Urteil vom 5. Februar 2013 (II ZR 134/11, ZIP 2013, 570 Rn. 11 ff.) entschieden hat, dass in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem ein Anleger sich mittelbar über eine Treuhänderin an einer Publikumsgesellschaft beteiligt hat, er gegen die geschäftsführende Gesellschafterin einen Anspruch darauf hat, dass ihm die Namen und die Anschriften der (anderen) mittelbar oder unmittelbar beteiligten Anleger mitgeteilt werden, wenn er nach den vertraglichen Bestimmungen, insbesondere der Verzahnung des Gesellschafts- und des Treuhandvertrags, im Innenverhältnis der Gesellschafter untereinander und zur Gesellschaft die einem unmittelbaren Gesellschafter entsprechende Rechtsstellung erlangt hat.

    Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, dem als mittelbaren Kommanditisten beteiligten Kläger stehe gegen die beklagte geschäftsführende Gesellschafterin ein Auskunftsanspruch über die Namen und Adressen aller weiteren Treugeberkommanditisten und direkt beigetretenen Kommanditisten der I. GmbH & Co. KG (= Fondsgesellschaft) zu (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 5. Februar 2013 - II ZR 134/11, ZIP 2013, 570 Rn. 11 ff.).

    Dieser ist entgegen der Ansicht der Revision weder aus dem Rechtsgedanken des § 67 AktG, noch aus Datenschutzgründen oder im Hinblick auf § 166 HGB ausgeschlossen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 5. Februar 2013 - II ZR 134/11, ZIP 2013, 570 Rn. 26 ff., 41; Urteil vom 5. Februar 2013 - II ZR 136/11, ZIP 2013, 619 Rn. 12 f.).

    Als Geschäftsführerin des Fonds ist die Beklagte, wie das Berufungsgericht zutreffend entschieden hat, zur Auskunft verpflichtet (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 5. Februar 2013 - II ZR 134/11, ZIP 2013, 570 Rn. 46 ff.).

    Eine abstrakte Missbrauchsgefahr allein rechtfertigt es nicht, einem Vertragspartner das Recht zuzugestehen, gegenüber dem anderen seinen Namen und seine Anschrift zu verheimlichen (vgl. BGH, Urteil vom 5. Februar 2013 - II ZR 134/11, ZIP 2013, 570 Rn. 43 mwN).

    Diesem Vortrag hat das Berufungsgericht zu Recht keine hinreichend konkrete Gefahr einer unzulässigen Aufnahme von Kontakt zu anderen Anlegern oder eines kollusiven Zusammenwirkens des Klägers mit seinen Prozessbevollmächtigten entnehmen können (vgl. insoweit BGH, Urteil vom 5. Februar 2013 - II ZR 134/11, ZIP 2013, 570 Rn. 44 f.).

  • BGH, 25.04.1988 - II ZR 252/86

    Unterbrechung des Rechtsstreits durch Eröffnung des Seerechtlichen

    Auszug aus BGH, 28.05.2013 - II ZR 207/12
    Die tatsächliche Urteilsgrundlage wird durch das Ende der Berufungsverhandlung abgeschlossen (vgl. BGH, Urteil vom 25. April 1988 - II ZR 252/86, BGHZ 104, 215, 220).

    Eine Ausnahme hiervon wird nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zwar unter anderem dann gemacht, wenn die neuen Tatsachen, die sich erst während des Revisionsverfahrens ereignet haben, unstreitig sind und schützenswerte Belange der Gegenseite nicht entgegenstehen (vgl. BGH, Urteil vom 25. April 1988 - II ZR 252/86, BGHZ 104, 215, 221 mwN).

  • BGH, 06.12.2011 - II ZB 21/10

    Anforderungen an eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung

    Auszug aus BGH, 28.05.2013 - II ZR 207/12
    Besondere formale Anforderungen werden nicht gestellt; für die Zulässigkeit der Berufung ist es insbesondere ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind (vgl. nur BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2011 - II ZB 21/10, ZIP 2012, 794 Rn. 7 mwN).

    Enthält die Berufungsbegründung immerhin zu einem Streitpunkt eine § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO genügende Begründung, ist die Berufung insgesamt zulässig, wenn die bezeichneten Umstände geeignet sind, der angegriffenen Entscheidung insgesamt die Grundlage zu entziehen (vgl. BGH, Urteil vom 12. November 2002 - XI ZR 25/00, ZIP 2003, 160, 162; Beschluss vom 6. Dezember 2011 - II ZB 21/10, ZIP 2012, 794 Rn. 7 mwN).

  • BGH, 05.02.2013 - II ZR 136/11

    Auskunftsansprüche von Anlegern von Filmfonds in der Form von

    Auszug aus BGH, 28.05.2013 - II ZR 207/12
    Dieser ist entgegen der Ansicht der Revision weder aus dem Rechtsgedanken des § 67 AktG, noch aus Datenschutzgründen oder im Hinblick auf § 166 HGB ausgeschlossen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 5. Februar 2013 - II ZR 134/11, ZIP 2013, 570 Rn. 26 ff., 41; Urteil vom 5. Februar 2013 - II ZR 136/11, ZIP 2013, 619 Rn. 12 f.).
  • BGH, 12.11.2002 - XI ZR 25/00

    Aufklärungspflichten einer Bank im Rahmen steuersparender Bauherren-, Bauträger

    Auszug aus BGH, 28.05.2013 - II ZR 207/12
    Enthält die Berufungsbegründung immerhin zu einem Streitpunkt eine § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO genügende Begründung, ist die Berufung insgesamt zulässig, wenn die bezeichneten Umstände geeignet sind, der angegriffenen Entscheidung insgesamt die Grundlage zu entziehen (vgl. BGH, Urteil vom 12. November 2002 - XI ZR 25/00, ZIP 2003, 160, 162; Beschluss vom 6. Dezember 2011 - II ZB 21/10, ZIP 2012, 794 Rn. 7 mwN).
  • BGH, 23.10.2012 - XI ZB 25/11

    Berufungsverfahren: Inhaltliche Anforderungen an eine ordnungsgemäße

    Auszug aus BGH, 28.05.2013 - II ZR 207/12
    Es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2012 - XI ZB 25/11, NJW 2013, 174 Rn. 10 mwN).
  • BGH, 30.01.2013 - III ZB 49/12

    Berufungsbegründung: Erfordernis des Angriffs mehrerer selbstständig tragender

    Auszug aus BGH, 28.05.2013 - II ZR 207/12
    Hat das Erstgericht die Abweisung der Klage auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Berufungsbegründung in dieser Weise jede tragende Erwägung angreifen; andernfalls ist das Rechtsmittel unzulässig (st. Rspr.; siehe nur BGH, Beschluss vom 30. Januar 2013 - III ZB 49/12, NJW-RR 2013, 509 Rn. 8 mwN).
  • BGH, 09.08.2022 - VI ZR 1244/20

    Unterlassungsanspruch gegen den Betreiber eines Hotelbewertungsportals wegen der

    Neue Tatsachen dürfen im Revisionsverfahren grundsätzlich nicht berücksichtigt werden (BGH, Beschluss vom 28. Mai 2013 - II ZR 207/12, juris Rn. 13 mwN; Urteil vom 14. Oktober 2009 - XII ZR 146/08, NJW 2009, 3783 Rn. 26).
  • BGH, 26.09.2013 - VII ZR 227/12

    Handelsvertretervertrag: Umfang und Inhalt des Auskunftsanspruchs des

    Solches Vorbringen kann, von hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen, im Revisionsverfahren nicht berücksichtigt werden (§ 559 Abs. 1 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 28. Mai 2013 - II ZR 207/12, juris Rn. 13 m.w.N.).
  • BGH, 21.07.2015 - II ZR 163/15

    Anforderungen an die Berufungsbegründung im Zivilprozess; Stützung der Berufung

    Besondere formale Anforderungen werden nicht gestellt; für die Zulässigkeit der Berufung ist es insbesondere ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind (BGH, Beschluss vom 28. Mai 2013 - II ZR 207/12, juris Rn. 5; Beschluss vom 10. März 2015 - VI ZB 28/14, NJW 2015, 1458 Rn. 8, z. V. i. BGHZ vorgesehen, beide mwN).

    Enthält die Berufungsbegründung zu einem Streitpunkt eine § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO genügende Begründung, ist die Berufung insgesamt zulässig, wenn der bezeichnete Umstand geeignet ist, der angegriffenen Entscheidung insgesamt die Grundlage zu entziehen (BGH, Beschluss vom 28. Mai 2013 - II ZR 207/12, juris Rn. 5; Urteil vom 23. Juni 2015 - II ZR 166/14, WM 2015, 1679 Rn. 12, beide mwN).

    Die Berufungsbegründung fasst diese Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen sodann dahin zusammen, das Amtsgericht habe verkannt, dass durch die (weitgehende) Gleichstellung von Treugeberkommanditisten die Klägerin einen Auskunftsanspruch gegen die beklagte Treuhänderin habe, und zitiert anschließend auszugsweise aus einer Entscheidung des Senats (Beschluss vom 28. Mai 2013 - II ZR 207/12, juris Rn. 8) in einem von der Berufungsbegründung als "praktisch identisch" bezeichneten Fall.

    Dieser Berufungsangriff war geeignet, der amtsgerichtlichen Entscheidung insgesamt die Grundlage zu entziehen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Mai 2013 - II ZR 207/12, juris Rn. 7).

    Das Berufungsgericht hat darauf abgestellt, dass in dem vom Senat entschiedenen und von der Berufungsbegründung herangezogenen Fall (Beschluss vom 28. Mai 2013 - II ZR 207/12, juris) Anspruchsgegner nicht die Treuhandkommanditistin, sondern die geschäftsführende Gesellschafterin war.

  • OLG München, 04.07.2018 - 7 U 4028/17

    Rechtsmissbrauch eines gesellschaftsrechtlichen Auskunftsanspruchs bei kollusivem

    (5) Der Treugeber übt die Kontrollrechte des Kommanditisten selbst aus (BGH, Urteil vom 5.2.2013 - II ZR 134/11, Rz. 17; Beschluss vom 28.5.2013 - II ZR 207/12, Rz. 11; Urteil vom 16.12.2014 - II ZR 277/13, Rz. 16).

    c) Der Senat verkennt dabei nicht, dass der Bundesgerichtshof als wesentliches Indiz für die Gleichstellung des Treugebers im Innenverhältnis regelmäßig auch das unmittelbare Stimmrecht des Treugebers in der Gesellschafterversammlung angesehen hat (Urteil vom 5.2.2013 - II ZR 134/11, Rz. 18, 20; Beschluss vom 28.5.2013 - II ZR 207/12, Rz. 9; Beschluss vom 23.9.2014 -II ZR 374/13, Rz. 10; Urteil vom 16.12.2014 - II ZR 277/13, Rz. 16).

    Das ist dann anzunehmen, wenn der jeweilige Kläger von Anfang an beabsichtigt, die Daten seinem Anwalt zu dem Zweck zu überlassen, andere Anleger zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen anzuregen; denn dann begehrt der Kläger die Daten nicht zur Wahrnehmung von Gesellschafterrechten (BGH, Beschluss vom 28.5.2013 - II ZR 207/12, Rz. 12).

  • LG Dortmund, 27.05.2014 - 1 S 199/13

    Anforderungen an eine Berufungsbegründung; Konkrete Auseinandersetzung mit den

    Hierzu zitiert die Klägerin auszugsweise einen Beschluss des BGH vom 28.05.2013 - Az. II ZR 207/12 -.

    Ausreichend ist auch nicht die auszugsweise Darstellung von Zitaten des BGH-Beschlusses vom 28.05.2013 - Az. II ZR 207/12 -, der insofern Bezug nimmt auf das Urteil des BGH vom 05.02.2013 - II ZR 134/11 -.

    In dem von der Klägerin zitierten BGH-Beschluss (Az. II ZR 207/12) selbst, ist Anspruchsgegnerin die geschäftsführende Gesellschafterin und nicht, wie hier, die Treuhandkommanditistin.

  • OLG Bamberg, 20.01.2014 - 4 U 200/12

    Auskunftsanspruch eines sog. Treuhandkommanditisten gegen die

    Ein auf die Mitteilung der Namen und Anschriften sämtlicher Mitgesellschafter gerichtetes Auskunftsbegehren wie im Streitfall ist unter dem Gesichtspunkt einer unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB ) bzw. des Schikaneverbots gemäß § 226 BGB jedenfalls dann rechtsmissbräuchlich und somit schon prozessual unzulässig (OLG Frankfurt, NJW 1979, 1613 ; Palandt, 73. Aufl., Rn.82 zu § 242 BGB ), wenn sich die konkrete Gefahr abzeichnet, dass infolge eines kollusiven Zusammenwirkens zwischen dem klagenden Anleger und seinen Prozessbevollmächtigten die erlangten Auskünfte ausschließlich bzw. in erster Linie dazu bestimmt sind, von den Klägeranwälten rechtsmissbräuchlich zur Anbahnung (einer Vielzahl) neuer Mandate genutzt zu werden (BGHZ 196, 131, Rn. 43ff.; Hinweisbeschluss des BGH vom 28.05.2013 - II ZR 207/12 -, dort Rn. 10ff.).
  • LG München I, 22.12.2017 - 15 O 3391/17

    Unstatthafter Auskunftsanspruch zu den Daten der Kommanditisten und Treugeber

    Beschränkt ist das Auskunftsrecht aber durch das Verbot der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) und das Schikaneverbot nach § 226 BGB (vgl. BGH vom 28.05.2013, II ZR 207/12).

    Der BGH geht allerdings von einer unzulässigen Rechtsausübung nur dann aus, wenn eine konkrete Missbrauchsgefahr besteht, eine nur abstrakte Missbrauchsgefahr dagegen rechtfertigt es nicht, einem Vertragspartner das Recht zuzugestehen, gegenüber dem anderen seinen Namen und seine Anschrift zu verheimlichen (BGH vom 28.05.2013, II ZR 207/12).

  • LG Dortmund, 13.02.2015 - 3 O 398/14

    Auskunftsanspruch eines Gesellschafters über Mitgesellschafter und

    Dieses Auskunftsrecht des Gesellschafters wird lediglich begrenzt durch das Verbot der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) und das Schikaneverbot gemäß § 226 BGB (BGH, Urteil vom 11.01.2011, II ZR 187/09 Rn. 22, Urteil vom 05.02.2013, II ZR 134/11 Rn. 43 und Beschluss vom 28.05.2013, II ZR 207/12 Rn. 10).

    Ihren streitigen Vortrag, der Kläger verfolge das Ziel, Mitgesellschafter zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen anzustacheln, mithin nicht die Wahrnehmung seiner Gesellschafterrechte (BGH Beschluss vom 28.05.2013, II ZR 207/12 Rn. 12) haben die Beklagten nicht unter Beweis gestellt.

  • OLG München, 09.03.2016 - 7 U 3965/15

    Auskunftsanspruch eines treuhänderisch beteiligten Gesellschafters hinsichtlich

    Der Senat ist insbesondere nicht in der für eine Abweisung der Klage erforderlichen Sicherheit davon überzeugt, dass der Kläger von vornherein beabsichtigt hat, bei einem Erfolg seiner Klage die Namen und Anschriften der anderen Anleger an den Anlegerschutzverband weiterzugeben oder seinen Prozessbevollmächtigten zu dem Zweck zu überlassen (vgl. dazu, dass derartiges missbräuchlich wäre: BGH, Beschluss vom 28.5.2013, Az. II ZR 207/12, Tz. 12 bei JURIS).
  • LG Dortmund, 13.12.2013 - 3 O 305/13

    Kein Anspruch eines Kommanditisten auf Akteneinsicht über die gesamten

    An dieser Rechtsprechung (s. auch das Parallelurteil v. 05.02.2013 - II ZR 136/11 - BeckRS 2013, 04841) hat der Bundesgerichtshof in einer späteren Entscheidung ausdrücklich festgehalten (Beschl. v. 28.05.2013 - II ZR 207/12 - BeckRS 2013, 14141).
  • LG München I, 25.08.2015 - 29 O 15410/14

    Rechtsmissbräuchliches Auskunftsersuchen bzgl. aller Mitgesellschafterdaten

  • AG Dortmund, 21.01.2016 - 414 C 9411/14

    Auskunftsanspruch über Namen, Anschriften und Beteiligungssummen der übrigen

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Rechtsprechung
   BGH, 04.09.2012 - II ZR 207/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,25991
BGH, 04.09.2012 - II ZR 207/12 (https://dejure.org/2012,25991)
BGH, Entscheidung vom 04.09.2012 - II ZR 207/12 (https://dejure.org/2012,25991)
BGH, Entscheidung vom 04. September 2012 - II ZR 207/12 (https://dejure.org/2012,25991)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Vollstreckungsschutz gegen die Verurteilung der Treuhandkommandistin eines geschlossenen Immobilienfonds zur Erteilung einer Auskunft über die Namen und Anschriften der Treugeberkommanditisten in der Revisionsinstanz

  • rechtsportal.de

    ZPO § 719 Abs. 2 S. 1; ZPO § 888
    Vollstreckungsschutz gegen die Verurteilung der Treuhandkommandistin eines geschlossenen Immobilienfonds zur Erteilung einer Auskunft über die Namen und Anschriften der Treugeberkommanditisten in der Revisionsinstanz

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 04.08.2008 - EnZR 15/08

    Voraussetzungen des Vollstreckungsschutzes im Revisionsverfahren

    Auszug aus BGH, 04.09.2012 - II ZR 207/12
    Der Schuldner kann daher nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung von vornherein nicht erreichen, wenn er von anderen ihm zu Gebote stehenden Möglichkeiten, seine Interessen zu wahren, keinen Gebrauch gemacht und es versäumt hat, im Berufungsrechtszug einen Vollstreckungsschutzantrag nach 712 ZPO zu stellen, obwohl ihm ein solcher Antrag möglich und zuzumuten war (st. Rspr. siehe nur BGH, Beschluss vom 22. Juli 1994 - XII ZR 150/94, BGHR ZPO 719 Abs. 2 Satz 1 Nachteil 4; Beschluss vom 4. August 2008 - EnZR 15/08, juris Rn. 5 jew. m. w. N.).

    Dies wäre jedoch erforderlich, da der Umstand allein, dass die Vollstreckung das Prozessergebnis vorwegnimmt, nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dem Sinn und Zweck der vorläufigen Vollstreckbarkeit entspricht und für sich allein keinen unersetzlichen Nachteil darstellt (siehe nur BGH, Beschluss vom 4. August 2008 - EnZR 15/08, juris Rn. 9; Beschluss vom 9. November 1998 - XII ZR 185/98, NZM 1999, 23, 24; Beschluss vom 9. November 1995 - I ZR 220/95, GRUR 1996, 78 - Umgehungsprogramm, jew. m. w. N.).

  • BGH, 09.11.1998 - XII ZR 185/98

    Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung - Darlegung und

    Auszug aus BGH, 04.09.2012 - II ZR 207/12
    Dies wäre jedoch erforderlich, da der Umstand allein, dass die Vollstreckung das Prozessergebnis vorwegnimmt, nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dem Sinn und Zweck der vorläufigen Vollstreckbarkeit entspricht und für sich allein keinen unersetzlichen Nachteil darstellt (siehe nur BGH, Beschluss vom 4. August 2008 - EnZR 15/08, juris Rn. 9; Beschluss vom 9. November 1998 - XII ZR 185/98, NZM 1999, 23, 24; Beschluss vom 9. November 1995 - I ZR 220/95, GRUR 1996, 78 - Umgehungsprogramm, jew. m. w. N.).
  • BGH, 09.11.1995 - I ZR 220/95

    "Umgehungsprogramm"; Überwiegendes Interesse des Gläubigers an der Vollstreckung

    Auszug aus BGH, 04.09.2012 - II ZR 207/12
    Dies wäre jedoch erforderlich, da der Umstand allein, dass die Vollstreckung das Prozessergebnis vorwegnimmt, nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dem Sinn und Zweck der vorläufigen Vollstreckbarkeit entspricht und für sich allein keinen unersetzlichen Nachteil darstellt (siehe nur BGH, Beschluss vom 4. August 2008 - EnZR 15/08, juris Rn. 9; Beschluss vom 9. November 1998 - XII ZR 185/98, NZM 1999, 23, 24; Beschluss vom 9. November 1995 - I ZR 220/95, GRUR 1996, 78 - Umgehungsprogramm, jew. m. w. N.).
  • BGH, 22.07.1994 - XII ZR 150/94
    Auszug aus BGH, 04.09.2012 - II ZR 207/12
    Der Schuldner kann daher nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung von vornherein nicht erreichen, wenn er von anderen ihm zu Gebote stehenden Möglichkeiten, seine Interessen zu wahren, keinen Gebrauch gemacht und es versäumt hat, im Berufungsrechtszug einen Vollstreckungsschutzantrag nach 712 ZPO zu stellen, obwohl ihm ein solcher Antrag möglich und zuzumuten war (st. Rspr. siehe nur BGH, Beschluss vom 22. Juli 1994 - XII ZR 150/94, BGHR ZPO 719 Abs. 2 Satz 1 Nachteil 4; Beschluss vom 4. August 2008 - EnZR 15/08, juris Rn. 5 jew. m. w. N.).
  • BGH, 03.02.1993 - IV ZR 229/92

    Zurückweisung eines Antrags auf einstweilige Einstellung einer

    Auszug aus BGH, 04.09.2012 - II ZR 207/12
    Die Beklagte hat aber nicht glaubhaft gemacht ( 719 Abs. 2 Satz 2 ZPO), dass die Vollstreckung ihr einen über eine Vorwegnahme des Prozessergebnisses hinausgehenden nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 3. Februar 1993 - IV ZR 229/92, BGHR ZPO 719 Abs. 2 Satz 1 Nachteil 3).
  • LG Stuttgart, 15.11.2022 - 31 O 125/21

    Insolvenzverwalter bekommt Recht: EY muss Einsicht in Wirecard-Akten gewähren

    Die Verurteilung zur Auskunftserteilung stellt als solche keinen unersetzlichen Nachteil dar (vgl. BGH, Beschluss vom 4. September 2012 - II ZR 207/12 -, Rn. 5, juris; BGH, Beschluss vom 9. November 1995 - I ZR 220/95 -, Rn. 11, juris jeweils zu § 719 Abs. 2 ZPO; BGH, Beschluss vom 6. Juli 1979 - I ZR 55/79 -, Rn. 7, juris; LG Hamburg Urteil vom 19. April 2021 - 325 O 191/20, BeckRS 2021, 13293 Rn. 26, beck-online).
  • OLG Stuttgart, 12.12.2023 - 12 U 216/22

    Insolvenzverwalter erhält Einsicht in Handakten der für Wirecard tätigen

    Der Umstand allein, dass die Vollstreckung das Prozessergebnis vorwegnimmt, entspricht nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dem Sinn und Zweck der vorläufigen Vollstreckbarkeit und stellt für sich allein keinen unersetzlichen Nachteil dar (BGH, Beschluss vom 04.09.2012 - II ZR 207/12 juris-Rn. 5 m.w.N.).
  • BGH, 24.05.2016 - II ZR 105/16

    Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil; Anordnung der

    a) Die Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO wird von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als ein letztes Hilfsmittel des Vollstreckungsschuldners angesehen, dem regelmäßig der Erfolg zu versagen ist, wenn der Schuldner es versäumt hat, im Berufungsrechtszug einen Vollstreckungsschutzantrag gemäß § 712 ZPO zu stellen, obwohl ihm ein solcher Antrag möglich und zumutbar gewesen wäre (st. Rspr. vgl. BGH, Beschluss vom 4. September 2012 - II ZR 207/12, juris Rn. 3; Beschluss vom 30. August 2011 - II ZR 221/10, WuM 2011, 528 Rn. 4; Beschluss vom 24. November 2010 - XII ZR 31/10, NJW-RR 2011, 705 Rn. 7; Beschluss vom 27. Oktober 2010 - VIII ZR 155/10, WuM 2010, 765 Rn. 3, jew. mwN).
  • BGH, 08.11.2013 - V ZR 185/13

    Zwangsräumung eines der Pferdehaltung dienenden Grundstücks: Einstweilige

    Die Beklagte hat nicht glaubhaft gemacht, dass die Vollstreckung ihr einen über eine Vorwegnahme des Prozessergebnisses hinausgehenden (vgl. BGH, Beschluss vom 4. September 2012 - II ZR 207/12, juris Rn. 5 mwN) nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde.
  • OLG Naumburg, 29.08.2013 - 9 U 58/13

    Berufungsverfahren: Zulässigkeit der Nachholung des in erster Instanz

    Dem steht auch nicht die Entscheidung des BGH vom 04.09.2012 (II ZR 207/12) entgegen.
  • LAG Rheinland-Pfalz, 22.07.2014 - 5 Sa 357/14

    Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung eines titulierten Zeugnisanspruchs

    Dies wäre jedoch erforderlich, da der Umstand allein, dass die Vollstreckung das Prozessergebnis vorwegnimmt, dem Sinn und Zweck der vorläufigen Vollstreckbarkeit entspricht und für sich allein keinen unersetzlichen Nachteil darstellt (vgl. BGH 04.09.2012 - II ZR 207/12 - Rn. 5 mwN, juris).
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