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   BGH, 11.07.1966 - II ZR 215/64   

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https://dejure.org/1966,424
BGH, 11.07.1966 - II ZR 215/64 (https://dejure.org/1966,424)
BGH, Entscheidung vom 11.07.1966 - II ZR 215/64 (https://dejure.org/1966,424)
BGH, Entscheidung vom 11. Juli 1966 - II ZR 215/64 (https://dejure.org/1966,424)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Überbesetzung eines Spruchkörpers im Rechtsmittelgericht - Verwirkung eines Kündigungsrechts aus wichtigem Grund - Auslegung des Kündigungswillens eines Arbeitgebers bei Duldung des Kündigungsgrundes über einen längeren Zeitraum - Darlegungslast und Beweislast bei Streit ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Austritt, Darlegungs- und Beweislast, Fortsetzung, Kündigung, Personengesellschaft, tatsächliche Vermutung, Verwirkung, wichtiger Grund

Papierfundstellen

  • NJW 1966, 2160
  • MDR 1966, 910
  • WM 1966, 857
  • DB 1966, 1229
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 08.01.1964 - VIII ZR 123/62

    Anordnung eines Auslagenvorschusses bei Ladung des Sachverständigen zur

    Auszug aus BGH, 11.07.1966 - II ZR 215/64
    Ob die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch deshalb auf einem Verfahrensverstoß beruhte, unterliegt gemäß § 548 ZPO nicht der Nachprüfung durch das Revisionsgericht (vgl. BGH NJW 1964, 658).
  • BGH, 27.06.1957 - II ZR 15/56

    Rechtsnatur der Verwirkung

    Auszug aus BGH, 11.07.1966 - II ZR 215/64
    Das ist in der Regel der Fall, wenn sich der Berechtigte über einen längeren Zeitraum hinweg so verhalten hat, daß sich der andere Teil darauf einrichten und darauf vertrauen durfte, mit der Ausübung des Rechts werde nicht mehr zu rechnen sein (BGH NJW 1957, 1358).
  • BGH, 25.10.2010 - II ZR 115/09

    Klage gegen GmbH: Prozessfähigkeit der GmbH nach Amtsniederlegung des einzigen

    Das Berufungsgericht wird gegebenenfalls weiter zu erwägen haben, ob die Ausschließung des Klägers aus der Kommanditgesellschaft nicht deshalb unwirksam ist, weil die Gesellschafter erst am 12. April 2006 und damit etwa sechs Monate nach dem als Ausschließungsgrund geltend gemachten Geheimnisverrat die erste - aus formalen Gründen unwirksame - Ausschließung beschlossen, über die - hier zu beurteilende - wiederholte Ausschließung erst am 7. November 2006 befunden und sich mit der Übersendung des Protokolls bis zum 10. August 2007 Zeit gelassen haben (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 1966 - II ZR 215/64, NJW 1966, 2160; Urteil vom 14. Juni 1999 - II ZR 193/98, ZIP 1999, 1355).
  • BGH, 22.05.2012 - II ZR 2/11

    Gesellschaft bürgerlichen Rechts: Voraussetzungen für eine außerordentliche

    Wird das Kündigungsrecht in Kenntnis des Bestehens seines Grundes über einen längeren Zeitraum nicht ausgeübt, so kann eine tatsächliche Vermutung dafür sprechen, dass der Kündigungsgrund nicht so schwer wiegt, dass dem Kündigenden die Fortsetzung der Gesellschaft unzumutbar ist oder dass der Grund dieses Gewicht jedenfalls in der Zwischenzeit verloren hat (siehe nunmehr § 314 Abs. 3 BGB sowie BGH, Urteil vom 11. Juli 1966 - II ZR 215/64, WM 1966, 857, 858; MünchKommBGB/Ulmer/Schäfer, 5. Aufl., § 723 Rn. 48 m.w.N.).
  • OLG Hamm, 02.09.2013 - 8 U 44/12

    Begründetheit einer Auflösungsklage

    Auch wenn für die Annahme eines Verzichts zur Erhebung der Auflösungsklage keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, die auf einen entsprechenden Willen des Klägers schließen lassen, und es für den Erfolg des Einwandes der Verwirkung des Klagerechts an dem erforderlichen Umstandsmoment fehlt, kann bei langem Zuwarten aber auch eine tatsächliche Vermutung dafür sprechen, dass der geltend zu machende wichtige Grund im Laufe der Zeit, während derer die Gesellschaft fortgesetzt wird, seine gesellschaftsfeindliche Bedeutung verloren hat, das weitere Zusammenwirken in der Gesellschaft nicht mehr unzumutbar und damit der Grund für die Auflösung weggefallen ist (BGH NJW 1966, 2160 (2161); Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 35. Auflage 2012, § 133 Rdn. 12).

    Jedenfalls steht der Geltendmachung dieses Umstandes zur Begründung der Auflösungsklage die tatsächliche Vermutung entgegen, dass ein Gesellschafter von seinem Recht, die Gesellschaft aufzulösen, (zeitnah) Gebrauch machen will (BGH NJW 1966, 2160 (2161); Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 35. Auflage 2012, § 133 Rdn. 12).

    Regelmäßig wäre es deshalb ein Widerspruch in sich, wenn der Kündigungsberechtigte zwar noch lange Zeit am Gesellschaftsverhältnis festhielte, aber dennoch angenommen würde, es sei ihm auch weiterhin nicht zuzumuten, die Gesellschaft fortzusetzen (BGH NJW 1966, 2160 (2161)).

    Es ist zwar nicht zu verkennen, dass die in Bezug genommene Entscheidung des BGH (NJW 1966, 2160 (2161)) von einer tatsächlichen Vermutung nicht mehr anzunehmender Unzumutbarkeit wegen längeren Zuwartens von einem einmaligen abgeschlossenen Fehlverhalten eines Mitgesellschafters ausgeht.

    Der danach auf den die Auflösung begehrenden Gesellschafter übergehenden Darlegungs- und Beweislast bezüglich der Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass die langdauernde Fortsetzung der Gesellschaft nicht mit einer Wiederherstellung der gesellschaftlichen Vertrauensgrundlage zu tun hatte, sondern anerkennenswerte gesellschaftliche oder persönliche Gesichtspunkte die Gründe für das Zuwarten mit der Erhebung der Auflösungsklage waren (vgl. BGH NJW 1966, 2160 (2161)), ist der Kläger nicht hinreichend nachgekommen.

  • BGH, 22.05.2012 - II ZR 3/11

    Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer BGB-Gesellschaft: Umdeutung einer

    Wird das Kündigungsrecht in Kenntnis des Bestehens seines Grundes über einen längeren Zeitraum nicht ausgeübt, so kann eine tatsächliche Vermutung dafür sprechen, dass der Kündigungsgrund nicht so schwer wiegt, dass dem Kündigenden die Fortsetzung der Gesellschaft unzumutbar ist oder dass der Grund dieses Gewicht jedenfalls in der Zwischenzeit verloren hat (siehe nunmehr § 314 Abs. 3 BGB sowie BGH, Urteil vom 11. Juli 1966 - II ZR 215/64, WM 1966, 857, 858; MünchKommBGB/Ulmer/Schäfer, 5. Aufl., § 723 Rn. 48 m.w.N.).
  • BGH, 14.06.2004 - II ZR 374/02

    Rechte des Kreditnehmers gebenüber der Bank beim kreditfinanzierten Erwerb von

    Zwar kann ein Recht zur Kündigung einer Gesellschaftsbeteiligung aus wichtigem Grund nach Ablauf einer gewissen Zeit ausgeschlossen sein (Sen.Urt. v. 31. Mai 1965 - II ZR 251/63, WM 1965, 976; v. 11. Juli 1966 - II ZR 215/64, NJW 1966, 2160, 2161).
  • BGH, 14.06.1999 - II ZR 193/98

    Ausschließung eines Kommanditisten aus der Kommanditgesellschaft wegen

    Unter Bezugnahme auf die Senatsentscheidung vom 11. Juli 1966 (II ZR 215/64, WM 1966, 857) kommt es aufgrund dieser Umstände zu dem Ergebnis, es spreche eine tatsächliche Vermutung dafür, daß der Ausschlußgrund nachträglich durch die spätere Entwicklung der gesellschaftlichen Beziehungen weggefallen sei.

    Auf die Bestimmung dieses Zeitraumes kommt es nach der Senatsentscheidung vom 11. Juli 1966 (aaO) aber gerade an.

  • OLG Karlsruhe, 14.02.2013 - 9 U 33/12

    Schadensersatz wegen Beitritt zu einer Publikums-KG: Haftung des

    Hierbei sind jeweils abzuwägen die Umstände, die zu einem Abwarten des Gesellschafters mit der Kündigung geführt haben einerseits, und das Interesse der Gesellschaft, Klarheit über das Weiterbestehen des Gesellschaftsverhältnisses zu erlangen (vgl. grundlegend BGH, NJW 1966, 2160).
  • OLG Düsseldorf, 28.10.2005 - 16 U 8/05

    Rückabwicklung einer atypisch stillen Beteiligung an einer Aktiengesellschaft bei

    (4) Aus der von ihr herangezogenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Ausschluss des Rechts zur Kündigung einer Gesellschaftsbeteiligung aus wichtigem Grund bei zu langem Zuwarten des Kündigungsberechtigten (BGH, v. 11.07.1966 - II ZR 215/64, NJW 1966, 2160; v. 14.06.1999 - II ZR 193/98, ZIP 1999, 1355 = NJW 1999, 2820; v. 14.06.2004 - II ZR 374/02, ZIP 2004, 1407 = NJW 2004, 2742) kann die Beklagte im Streitfall gleichfalls nichts herleiten.

    In der von ihr in diesem Zusammenhang in erster Linie in Bezug genommenen Entscheidung vom 11. Juli 1966 (II ZR 215/64, NJW 1966, 2160) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine tatsächliche Vermutung für den nachträglichen, durch die spätere Entwicklung der gesellschaftlichen Beziehungen bedingten Wegfall des Kündigungsgrundes besteht, wenn der Gesellschafter (dort: einer OHG) von seinem Recht, die Gesellschaft aus wichtigem Grund zu kündigen, ein Jahr und drei Monate lang seit Kenntniserlangung von dem Kündigungsgrund keinen Gebrauch macht.

  • OLG Stuttgart, 09.03.2004 - 6 U 166/03

    Rückabwicklung eines zur Finanzierung des Beitritts zu einem geschlossenen

    Die weitergehende Frage einer Verfristung bzw. Verwirkung des Anfechtungs- oder Kündigungsrechts gegenüber der Gesellschaft (BGH NJW 2003, 2821, 2823: Ausbleiben der Mietausschüttungen ab Sommer 2000, die Anfechtung des Beitritts erfolgte im April 2001; vgl. hierzu auch BGH NJW 1966, 2160: 1 1/4 Jahre zu lang, im konkreten Fall keine Verwirkung mangels Vertrauenstatbestand; BGH NJW 1999, 2820: Bestätigung von BGH NJW 1966, 2160, aber im konkreten Fall erheblicher Vortrag vom Berufungsgericht übergangen, 1/2 Jahr Zuwarten wohl unschädlich; OLG München ZIP 2000, 2295, 2301; OLG Stuttgart OLGR 2001, 332, 338 mit Hinweis auf § 124 BGB; vgl. nunmehr OLG Karlsruhe Urteil vom 11.0.2004, 6 U 179/03, nach Zurückverweisung durch BGH NJW 2003, 2821) stellt sich deshalb nicht.
  • OLG Hamm, 01.03.2023 - 8 U 48/22

    Richtiger Beklagter einer Klage auf Feststellung der Nichtigkeit der

    Aus diesen und ähnlichen Gründen muss es möglich sein, die Kündigung auch dann noch auszusprechen, wenn schon einige Zeit vergangen ist, nachdem der Kündigungsgrund entstanden und dem Kündigungsberechtigten bekanntgeworden ist (vgl. BGH, Urteile vom 11.07.1966, II ZR 215/64, NJW 1966, 2160 [Kündigung einer OHG]; vom 14.06.1999, II ZR 193/98, NJW 1999, 2820 [Ausschluss eines Kommanditisten]).

    Die langdauernde weitere Aufrechterhaltung der Gesellschaft spricht im Gegenteil dafür, dass der Kündigungsgrund im Laufe der Zeit für das Gesellschaftsverhältnis an Gewicht verloren hat und die Fortsetzung der Gesellschaft infolge der späteren Entwicklung der persönlichen und gesellschaftlichen Verhältnisse nicht mehr unzumutbar ist (vgl. BGH, Urteile vom 11.07.1966, II ZR 215/64, NJW 1966, 2160; vom 14.06.1999, II ZR 193/98, NJW 1999, 2820).

  • BGH, 28.06.1993 - II ZR 119/92

    Auschließung der Komplementät-GmbH aus einer GmbH & Co KG

  • OLG Zweibrücken, 25.06.2009 - 4 U 124/08

    Geschlossener Immobilienfonds: Ansprüche des Anlegers bei einem durch Täuschung

  • OLG Stuttgart, 08.01.2001 - 6 U 57/00

    Verbraucherkredit - verbundenes Geschäft - Beitritt zu Anlage-Fonds und

  • OLG München, 26.10.2000 - 24 U 368/99

    Kündigung einer Beteiligung an einem in Form einer BGB -Gesellschaft geführten

  • OLG Dresden, 28.05.2001 - 8 U 498/01

    Aufklärungspflicht der Bank; Immobilienfonds; außerordentliche Kündigung;

  • OLG Stuttgart, 13.09.2005 - 6 U 64/05

    Stille Gesellschaft, Einlagengeschäft, Kausalität, Vermutung aufklärungsrichtigen

  • OLG Frankfurt, 19.12.2008 - 19 U 101/08

    Allgemeiner Gerichtsstand und besonderer Gerichtsstand der Mitgliedschaft bei der

  • OLG Saarbrücken, 06.07.2006 - 8 U 410/05

    Anwendung des HaustürWG unabhängig von der Kenntnis der Vertragsparteien beim

  • OLG Frankfurt, 05.04.2006 - 7 U 54/05

    Schadensersatz bei Beitritt zu einer Immobilienfondsgesellschaft bürgerlichen

  • OLG Frankfurt, 19.12.2008 - 19 U 233/07

    Außerordentliche Kündigung einer BGB-Fondsgesellchaft wegen prospekt- und

  • OLG München, 05.04.1973 - 6 U 3029/72

    Einschränkung des allgemeinen Rückrufsrechts gemäß § 41 Urheberrechtsgesetz

  • BGH, 07.12.1967 - II ZR 225/65

    Nichtigkeit eines Vertrages wegen Verstoßes gegen die guten Sitten -

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