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   BGH, 26.01.2009 - II ZR 217/07   

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https://dejure.org/2009,321
BGH, 26.01.2009 - II ZR 217/07 (https://dejure.org/2009,321)
BGH, Entscheidung vom 26.01.2009 - II ZR 217/07 (https://dejure.org/2009,321)
BGH, Entscheidung vom 26. Januar 2009 - II ZR 217/07 (https://dejure.org/2009,321)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    GmbHG a.F. §§ 19 Abs. 2, 31 Abs. 1
    Durch aus Tilgung eines eigenkapitalersetzenden Darlehens erlangte Gelder kann Gesellschafter an die Gesellschaft nur aufgrund seiner Erstattung nicht zwecks Kapitaler-höhung zahlen

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Bereicherungsanspruch aus einer gescheiterten Kapitalerhöhung aufgrund der Zahlung auf ein eigenkapitalersetzendes Darlehen

  • Betriebs-Berater

    Keine Erfüllung der "Einlageschuld" aus einer Kapitalerhöhung bei Rückzahlung eines kapitalersetzenden Darlehens

  • Judicialis

    BGB § 388 Abs. 1; ; BGB § 812; ; GmbHG § 31 Abs. 1

  • streifler.de (Kurzinformation und Volltext)

    Insolvenzrecht: Zur Tilgung der Einlageforderung bestimmte Zahlung steht Umdeutung in Rückzahlung nicht entgegen

  • streifler.de

    Zur Tilgung der Einlageforderung bestimmte Zahlung steht Umdeutung in Rückzahlung nicht entgegen

  • streifler.de

    Tilgung der Einlageforderung bestimmte Zahlung steht Umdeutung in Rückzahlung nicht entgegen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 388 Abs. 1; BGB § 812; GmbHG § 31 Abs. 1
    Bereicherungsanspruch aus einer gescheiterten Kapitalerhöhung aufgrund der Zahlung auf ein eigenkapitalersetzendes Darlehen

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Leistung der geschuldeten Einlage oder Erstattungspflicht?

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Keine Erfüllung der Einlageschuld mit Mitteln, die der Gesellschafter unter Verstoß gegen die Kapitalerhaltungsvorschriften von der Gesellschaft erhalten hat ? Umdeutung der Zahlung auf Erfüllung des Erstattungsanspruchs gem. § 31 Abs. 1 GmbHG analog trotz ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Eigenkapitalersatz und Einlageschuld

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    GmbHG a. F. §§ 19 Abs. 2, 31 Abs. 1
    Verrechnung der Zahlung des Gesellschafters auf eine Einlageschuld mit dem Erstattungsanspruch der GmbH nach Rückzahlung eines eigenkapitalersetzenden Darlehens

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Zahlung zwecks Ausführung einer Einlageschuld aus Kapitalerhöhung

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Einlagenrückgewähr, Gesellschaftsrecht, Kapitalerhaltung, Kapitalerhöhung

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Aufrechnung bei Rückzahlungsforderung der Gesellschaft in "Altfällen"

  • wgk.eu (Kurzinformation)

    Eigenkapitalersatzrecht - auch nach Inkrafttreten des MoMiG in Altfällen anwendbar

  • Betriebs-Berater (Kurzinformation)

    Bestimmung der Zahlung zur Tilgung der Einlageforderung steht Umdeutung in eine Rückzahlung nicht entgegen

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 179, 285
  • NJW 2009, 1418
  • ZIP 2009, 662
  • MDR 2009, 640
  • DNotZ 2009, 635
  • WM 2009, 612
  • DB 2009, 673
  • NZG 2009, 427
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 27.11.2000 - II ZR 83/00

    Keine Aufrechnungsbefugnis des Gesellschafters gegen Rückgewähransprüche der GmbH

    Auszug aus BGH, 26.01.2009 - II ZR 217/07
    Soweit der Gesellschafter einer GmbH einen Betrag, den ihm die Gesellschaft aus einem eigenkapitalersetzenden Darlehen zur Verfügung gestellt hat, umgehend zur Erfüllung einer "Einlageschuld" aus einer Kapitalerhöhung an die Gesellschaft zurückzahlt, leistet er nicht die geschuldete Einlage, sondern erfüllt seine Erstattungspflicht nach § 31 Abs. 1 GmbHG (Aufgabe von BGHZ 146, 105 ).

    An der Auffassung, die Bestimmung der Zahlung zur Tilgung der Einlageforderung stehe einer Umdeutung in eine Rückzahlung entgegen (BGHZ 146, 105, 106) , hält der Senat nicht fest.

  • BGH, 21.02.1994 - II ZR 60/93

    Verdeckte Sacheinlage durch Tilgung einer Darlehensforderung eines

    Auszug aus BGH, 26.01.2009 - II ZR 217/07
    Mit einer Aufrechnung oder Verrechnung durch den Gesellschafter würde außerdem gegen den das Kapitalaufbringungsrecht beherrschenden, in § 19 Abs. 5 GmbHG a.F. zum Ausdruck kommenden Grundsatz der realen Kapitalaufbringung verstoßen, wonach Einlageverpflichtungen unverkürzt und in der Form zu erfüllen sind, wie sie der Gesellschaft zugesagt und im Kapitalerhöhungsbeschluss verlautbart sind (Senat, BGHZ 113, 335, 340 ; 125, 141, 143) .

    Auch eine Aufrechnung durch die Gesellschaft, die § 19 Abs. 2 Satz 2 GmbHG grundsätzlich zulässt, ist ausgeschlossen, wenn die Darlehensrückzahlungsforderung des Inferenten eigenkapitalersetzend ist, weil diese Gesellschafterforderung nicht liquide, fällig und vollwertig ist (BGHZ 125, 141, 143) .

  • BGH, 16.01.1958 - VIII ZR 66/57

    Aufrechnung durch Abtretungserklärung

    Auszug aus BGH, 26.01.2009 - II ZR 217/07
    Auch eine stillschweigende Aufrechnungserklärung setzt ein Verhalten voraus, das einen Aufrechnungswillen erkennen lässt (vgl. BGHZ 26, 241, 244) .
  • BGH, 09.01.2006 - II ZR 72/05

    Keine Verdoppelung der Einlagepflicht der Gesellschafter einer "auf Vorrat"

    Auszug aus BGH, 26.01.2009 - II ZR 217/07
    Die Umdeutung der Tilgungsbestimmung einer Zahlung auf eine im Zusammenhang mit dem Her- und Hinzahlen oder dem Hin- und Herzahlen vermeintlich entstandene Schuld in eine Zahlung auf die Einlagepflicht hat der Senat bereits zugelassen (BGHZ 165, 113, 118 ; 165, 352, 356 ; Sen. Urt. v. 12. Juni 2006 - II ZR 334/04, ZIP 2006, 1633) und dies ausdrücklich mit dem hier vorliegenden umgekehrten Fall verglichen, dass ein Gesellschafter das unzulässigerweise Entnommene wieder zurückgewährt und damit den Anspruch der Gesellschaft nach § 31 Abs. 1 GmbHG erfüllt hat (BGHZ 165, 113, 118) .
  • BGH, 26.01.2009 - II ZR 260/07

    "Gut Buschow" - Früheres Eigenkapitalersatzrecht auch nach Inkrafttreten des

    Auszug aus BGH, 26.01.2009 - II ZR 217/07
    Wenn das Insolvenzverfahren vor dem 1. November 2008, dem Inkrafttreten der "Nichtanwendungsvorschrift" (§ 30 Abs. 1 Satz 3 GmbHG n.F.) im Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23. Oktober 2008 (BGBl I 2026), eröffnet wurde bzw. die Auszahlung im Sinn von § 30 Abs. 1 GmbHG a.F. vor diesem Zeitpunkt lag, sind weiter die bisherigen Vorschriften anzuwenden, darunter auch die Rechtsprechungsregeln (§§ 30, 31 GmbHG a.F. analog), wie der Senat durch Urteil vom heutigen Tag entschieden hat (Sen. Urt. v. 26. Januar 2009 - II ZR 260/07 z.V.b.).
  • BGH, 18.02.1991 - II ZR 104/90

    Kapitalerhöhung bei nur vorübergehendem Zurverfügungstellen von Barmitteln

    Auszug aus BGH, 26.01.2009 - II ZR 217/07
    Mit einer Aufrechnung oder Verrechnung durch den Gesellschafter würde außerdem gegen den das Kapitalaufbringungsrecht beherrschenden, in § 19 Abs. 5 GmbHG a.F. zum Ausdruck kommenden Grundsatz der realen Kapitalaufbringung verstoßen, wonach Einlageverpflichtungen unverkürzt und in der Form zu erfüllen sind, wie sie der Gesellschaft zugesagt und im Kapitalerhöhungsbeschluss verlautbart sind (Senat, BGHZ 113, 335, 340 ; 125, 141, 143) .
  • BGH, 12.10.1989 - IX ZR 184/88

    Rechte an auf ein Anderkonto des Vergleichsverwalters geleisteten Zahlungen

    Auszug aus BGH, 26.01.2009 - II ZR 217/07
    Das Bestehen einer Aufrechnungslage allein genügt nicht, um die Rechtsfolgen einer Aufrechnung herbeizuführen (BGHZ 109, 47, 51) .
  • BGH, 21.11.2005 - II ZR 140/04

    Rechtsfolgen der Hin- und Herzahlung einer Bareinlage

    Auszug aus BGH, 26.01.2009 - II ZR 217/07
    Die Umdeutung der Tilgungsbestimmung einer Zahlung auf eine im Zusammenhang mit dem Her- und Hinzahlen oder dem Hin- und Herzahlen vermeintlich entstandene Schuld in eine Zahlung auf die Einlagepflicht hat der Senat bereits zugelassen (BGHZ 165, 113, 118 ; 165, 352, 356 ; Sen. Urt. v. 12. Juni 2006 - II ZR 334/04, ZIP 2006, 1633) und dies ausdrücklich mit dem hier vorliegenden umgekehrten Fall verglichen, dass ein Gesellschafter das unzulässigerweise Entnommene wieder zurückgewährt und damit den Anspruch der Gesellschaft nach § 31 Abs. 1 GmbHG erfüllt hat (BGHZ 165, 113, 118) .
  • BGH, 12.06.2006 - II ZR 334/04

    Wirksamkeit einer durch Her- und Hinzahlen bewirkten Kapitalerhöhung

    Auszug aus BGH, 26.01.2009 - II ZR 217/07
    Die Umdeutung der Tilgungsbestimmung einer Zahlung auf eine im Zusammenhang mit dem Her- und Hinzahlen oder dem Hin- und Herzahlen vermeintlich entstandene Schuld in eine Zahlung auf die Einlagepflicht hat der Senat bereits zugelassen (BGHZ 165, 113, 118 ; 165, 352, 356 ; Sen. Urt. v. 12. Juni 2006 - II ZR 334/04, ZIP 2006, 1633) und dies ausdrücklich mit dem hier vorliegenden umgekehrten Fall verglichen, dass ein Gesellschafter das unzulässigerweise Entnommene wieder zurückgewährt und damit den Anspruch der Gesellschaft nach § 31 Abs. 1 GmbHG erfüllt hat (BGHZ 165, 113, 118) .
  • BGH, 26.03.1984 - II ZR 14/84

    Fortgeltung der Regeln zu Eigenkapitalersatz nach Einführung der §§ 32a, 32b

    Auszug aus BGH, 26.01.2009 - II ZR 217/07
    Eine solche Aufrechungserklärung des Gesellschafters kann die Einlageschuld schon deswegen nicht zum Erlöschen bringen, weil der Gesellschafterforderung auf Darlehensrückzahlung aufgrund der Eigenkapitalersatzfunktion des Darlehens der Einwand aus § 30 Abs. 1 GmbHG a.F. entgegensteht (BGHZ 90, 370, 376) .
  • BGH, 06.03.2012 - II ZR 56/10

    Zur Haftung bei unterbliebener Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung einer

    Insoweit gilt nichts anderes als bei einer fortbestehenden Einlageverpflichtung sowie beim Erstattungsanspruch nach § 31 Abs. 1 GmbHG (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 21. November 2005 - II ZR 140/04, BGHZ 165, 113, 117 f.; Urteil vom 9. Januar 2006 - II ZR 72/05, BGHZ 165, 352, 356 f.; Urteil vom 16. Januar 2006 - II ZR 76/04, BGHZ 166, 8 Rn. 24 - Cash-Pool; Beschluss vom 15. Oktober 2007 - II ZR 263/06, ZIP 2008, 1281 Rn. 6; Urteil vom 26. Januar 2009 - II ZR 217/07, BGHZ 179, 285 Rn. 10 f.).
  • BGH, 23.04.2012 - II ZR 252/10

    GmbH in der Liquidation: Haftung des Gesellschafter-Geschäftsführers bei der

    Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts unterscheidet sich der vorliegende Fall in einem entscheidenden Punkt von dem der Senatsentscheidung vom 26. Januar 2009 (II ZR 217/07, BGHZ 179, 285) zugrunde liegenden Fall einer Kapitalaufbringung bei einem sogenannten Her- und Hinzahlen.
  • BGH, 16.03.2016 - VIII ZR 326/14

    Wohnraummietvertrag mit mietenden Eheleuten: Nachträgliche Änderung der

    Die Aufrechnung kann - wie jede Willenserklärung - auch stillschweigend erklärt werden (siehe nur BGH, Urteil vom 26. Januar 2009 - II ZR 217/07, BGHZ 179, 285 Rn. 6 mwN).

    Vielmehr hätte das Berufungsgericht im Wege der Auslegung prüfen müssen, ob dem Verteidigungsvorbringen der Beklagten der Wille, eine Aufrechnung zu erklären, zu entnehmen war (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 2009, aaO).

  • BGH, 25.01.2018 - IX ZR 299/16

    Insolvenzanfechtung: Gläubigerbenachteiligung bei Tilgung einer

    Da gegen die Beklagte keine sonstigen Zahlungsforderungen des Schuldners bestanden, ist ihre Zahlung dem Anfechtungsanspruch zuzuordnen und folglich gutzubringen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 2009 - II ZR 217/07, BGHZ 179, 285 Rn. 11).
  • BGH, 01.03.2010 - II ZR 13/09

    GmbH: Passivierung eines Gesellschafterdarlehens im Rahmen einer gesplitteten

    Der Senat hat nach Erlass des Berufungsurteils bereits mehrfach entschieden, dass die Rechtsprechungsregeln jedenfalls dann weiterhin gelten, wenn das Insolvenzverfahren vor dem 1. November 2008 eröffnet wurde (BGHZ 179, 249 Tz. 15 ff. "Gut Buschow"; BGHZ 179, 285 Tz. 8; Urt. v. 6. April 2009 - II ZR 277/07, ZIP 2009, 1273; v. 20. Juli 2009 - II ZR 36/08, ZIP 2009, 1806).
  • BGH, 02.05.2019 - IX ZR 67/18

    Gläubigerbenachteiligung durch Rückzahlung eines Gesellschafterdarlehens

    Ist eine Zahlung nicht geeignet, die von dem Gesellschafter gegenüber seiner GmbH aus einer Kapitalerhöhung geschuldete Einlagepflicht zu erfüllen, kann sie im Falle der vorausgegangenen Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens auf einen dadurch - früher aus Eigenkapitalersatzrecht, heute aus Insolvenzanfechtung - begründeten Erstattungsanspruch angerechnet werden (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 2009 - II ZR 217/07, BGHZ 179, 285 Rn. 9 ff).
  • OLG Düsseldorf, 26.11.2010 - 16 U 71/09

    Anspruch der Gesellschaft auf Rückzahlung kapitalersetzender Darlehen in der

    Werden Zahlungen auf die (vermeintliche) Darlehensschuld geleistet, so wird die Zahlung nicht (allein) dem an die Stelle des Darlehensrückzahlungsanspruches tretenden Bereicherungsanspruch zugeordnet, sondern hierin (zugleich) die Erfüllung der aus § 31 Abs. 1 GmbHG abgeleiteten Erstattungspflicht gesehen (vgl. BGH Entscheidung vom 26.01.2009, Az II ZR 217/07, NJW 2009, 1418 f m.w.N.).

    Anders als in der oben aufgeführten Fallkonstellation bestanden zwar wirksame Darlehensverbindlichkeiten, was einer Umdeutung dahingehend, dass anstelle der Darlehensschuld der aus § 31 Abs. 1 a.F. GmbHG abgeleitete Erstattungsanspruch erfüllt werden sollte - wie dies der Bundesgerichtshof in den oben aufgeführten Fallkonstellationen annimmt, in denen die Vergabe des Gesellschafterdarlehens unzulässig war (vgl. BGH, Entscheidung vom 21.11.2005, Az II ZR 140/04, NJW 2006, 509 f zur Einlagenschuld; BGH, Entscheidung vom 26.01.2009 aaO) - entgegen stehen dürfte.

  • KG, 19.10.2017 - 8 U 230/15

    Rückabwicklungsklage nach Widerruf eines Altvertrages über ein

    Auch eine stillschweigende Aufrechnungserklärung setzt daher ein Verhalten voraus, das einen Aufrechnungswillen erkennen lässt (s. BGHZ 179, 285 = NJW 2009, 1418 Tz 6).
  • OLG Saarbrücken, 18.04.2013 - 4 U 459/11

    Vertragsstrafe auch ohne Hinweis verschuldensabhängig vereinbart!

    aaa) Nach anerkannten Grundsätzen kann eine Aufrechnung auch stillschweigend erklärt werden, sofern der Aufrechnungswille im Erklärungsgehalt des Vortrags hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt (BGHZ 179, 285, 286; 26, 239; MünchKomm(BGB)/Schlüter, aaO, § 388 Rdnr. 1).
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