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   BGH, 30.08.2011 - II ZR 221/10   

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https://dejure.org/2011,8014
BGH, 30.08.2011 - II ZR 221/10 (https://dejure.org/2011,8014)
BGH, Entscheidung vom 30.08.2011 - II ZR 221/10 (https://dejure.org/2011,8014)
BGH, Entscheidung vom 30. August 2011 - II ZR 221/10 (https://dejure.org/2011,8014)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 544 ZPO, § 712 ZPO, § 719 Abs 2 ZPO
    Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde: Voraussetzungen für eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit der Einstellung einer Zwangsvollstreckung bei fehlendem Vollstreckungsschutzantrag im Berufungsrechtszug

  • rewis.io

    Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde: Voraussetzungen für eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung

  • ra.de
  • rewis.io

    Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde: Voraussetzungen für eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 712; ZPO § 719 Abs. 2
    Zulässigkeit der Einstellung einer Zwangsvollstreckung bei fehlendem Vollstreckungsschutzantrag im Berufungsrechtszug

  • datenbank.nwb.de

    Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde: Voraussetzungen für eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 07.09.1999 - XII ZR 237/99

    Unzulässigkeit eines Vollstreckungschutzantrages

    Auszug aus BGH, 30.08.2011 - II ZR 221/10
    Das gilt auch dann, wenn die Vollstreckung die Gefahr des Existenzverlustes zur Folge hat (vgl. BGH, Beschluss vom 7. September 1999 - XII ZR 237/99, BGHR ZPO § 719 Abs. 2 Einstellungsgründe 3).
  • BGH, 24.11.2010 - XII ZR 31/10

    Revision im Räumungsprozess gegen den Gaststättenpächter:

    Auszug aus BGH, 30.08.2011 - II ZR 221/10
    a) Die Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO wird von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als ein letztes Hilfsmittel des Vollstreckungsschuldners angesehen, dem regelmäßig der Erfolg zu versagen ist, wenn der Schuldner es versäumt hat, im Berufungsrechtszug einen Vollstreckungsschutzantrag gemäß § 712 ZPO zu stellen, obwohl ihm ein solcher Antrag möglich und zumutbar gewesen wäre (st. Rspr. vgl. BGH, Beschluss vom 24. November 2010 - XII ZR 31/10, NJW-RR 2011, 705 Rn. 7 mwN; Beschluss vom 27. Oktober 2010 - VIII ZR 155/10, WuM 2010, 765 Rn. 3 mwN).
  • BGH, 27.10.2010 - VIII ZR 155/10

    Räumungsprozess bei Wohnraummiete: Einstweilige Einstellung der

    Auszug aus BGH, 30.08.2011 - II ZR 221/10
    a) Die Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO wird von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als ein letztes Hilfsmittel des Vollstreckungsschuldners angesehen, dem regelmäßig der Erfolg zu versagen ist, wenn der Schuldner es versäumt hat, im Berufungsrechtszug einen Vollstreckungsschutzantrag gemäß § 712 ZPO zu stellen, obwohl ihm ein solcher Antrag möglich und zumutbar gewesen wäre (st. Rspr. vgl. BGH, Beschluss vom 24. November 2010 - XII ZR 31/10, NJW-RR 2011, 705 Rn. 7 mwN; Beschluss vom 27. Oktober 2010 - VIII ZR 155/10, WuM 2010, 765 Rn. 3 mwN).
  • BGH, 24.05.2016 - II ZR 105/16

    Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil; Anordnung der

    a) Die Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO wird von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als ein letztes Hilfsmittel des Vollstreckungsschuldners angesehen, dem regelmäßig der Erfolg zu versagen ist, wenn der Schuldner es versäumt hat, im Berufungsrechtszug einen Vollstreckungsschutzantrag gemäß § 712 ZPO zu stellen, obwohl ihm ein solcher Antrag möglich und zumutbar gewesen wäre (st. Rspr. vgl. BGH, Beschluss vom 4. September 2012 - II ZR 207/12, juris Rn. 3; Beschluss vom 30. August 2011 - II ZR 221/10, WuM 2011, 528 Rn. 4; Beschluss vom 24. November 2010 - XII ZR 31/10, NJW-RR 2011, 705 Rn. 7; Beschluss vom 27. Oktober 2010 - VIII ZR 155/10, WuM 2010, 765 Rn. 3, jew. mwN).
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