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   BGH, 13.01.2003 - II ZR 227/00   

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BGH, 13.01.2003 - II ZR 227/00 (https://dejure.org/2003,665)
BGH, Entscheidung vom 13.01.2003 - II ZR 227/00 (https://dejure.org/2003,665)
BGH, Entscheidung vom 13. Januar 2003 - II ZR 227/00 (https://dejure.org/2003,665)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    GmbHG § 34; GmbHG § 46; GmbHG § 60 Abs. 1 Nr. 2
    Gesellschafterbeschluß über Ausschließungsklage gegen Mitgesellschafter

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Nichtigkeit eines Gesellschafterbeschlusses über die Erhebung einer Ausschließungsklage gegen einen Mitgesellschafter aus wichtigem Grund - Erforderlichkeit einer qualifizierten Mehrheit der abgegebenen Stimmen - Formelle Mängel eines Gesellschafterbeschlusses - Fehlen ...

  • Judicialis

    GmbHG § 34; ; GmbHG § 46; ; GmbHG § 60 Abs. 1 Nr. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GmbHG §§ 34 46 60 Abs. 1 Nr. 2
    Anforderung an die Mehrheitsverhältnisse bei einem Gesellschafterbeschluß über die Erhebung einer Ausschließungsklage

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Beschluss zur Ausschließung eines Gesellschafters

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Ausschließung eines Gesellschafters aus wichtigem Grund: Erfordernis einer Mehrheit von 75% für Beschluss über Klageerhebung bei Nichtregelung in Gesellschaftsvertrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • meyer-koering.de (Entscheidungsanmerkung und Zusammenfassung)

    Anfechtbarkeit von Gesellschafterbeschlüssen bei einer GmbH

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Anfechtungsgründe, Anfechtungsklage, Ausschluss, Beschlussmängel, Gesellschafterbeschluss, Gesellschaftsrecht, Konsortialvertrag, Satzung, Stimmrechtsausschluss, wichtiger Grund

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Dreiviertel-Mehrheit für den Gesellschafterausschluss bleibt erhalten

Besprechungen u.ä. (2)

  • meyer-koering.de (Entscheidungsanmerkung und Zusammenfassung)

    Anfechtbarkeit von Gesellschafterbeschlüssen bei einer GmbH

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Ausschluss eines Gesellschafters; Mehrheitserfordernis für den Ausschließungsbeschluss;Reichweite des Stimmrechtsverbotes

Papierfundstellen

  • BGHZ 153, 285
  • NJW 2003, 2314
  • ZIP 2003, 395
  • MDR 2003, 463
  • DNotZ 2003, 372
  • WM 2003, 489
  • BB 2003, 490
  • BB 2003, 594 (Ls.)
  • DB 2003, 494
  • Rpfleger 2003, 299
  • NZG 2003, 286
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 01.04.1953 - II ZR 235/52

    Sternbrauerei Regensburg

    Auszug aus BGH, 13.01.2003 - II ZR 227/00
    a) Der Senat hält daran fest, daß ein - in der Satzung einer GmbH nicht vorgesehener - Gesellschafterbeschluß über die Erhebung einer Ausschließungsklage gegen einen Mitgesellschafter aus wichtigem Grund in Anlehnung an § 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG einer qualifizierten Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen (unter Ausschluß derjenigen des Betroffenen) bedarf (Bestätigung von BGHZ 9, 157, 177).

    Daß diese von der Beklagten inzwischen (in einem anderen Rechtsstreit) erhoben worden ist, läßt das Rechtsschutzbedürfnis für die vorliegende Anfechtungsklage - entgegen den insoweit nur im Ergebnis zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts - schon deshalb unberührt, weil der Gesellschafterbeschluß notwendige (materielle) Voraussetzung für die Erhebung der Ausschließungsklage ist (BGHZ 9, 157, 177) und seine Anfechtbarkeit wegen der nach Ansicht des Klägers unrichtigen Feststellung des Abstimmungsergebnisses (vgl. Sen.Urt. v. 12. Oktober 1992 - II ZR 286/91, ZIP 1992, 1622) nur im Wege der Anfechtungsklage (entsprechend § 246 AktG) geltend gemacht werden kann (vgl. BGHZ 104, 66).

    Für ihn genüge - entgegen den Grundsätzen in BGHZ 9, 157, 177 - die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, weil er nur die Vorstufe für die Ausschließungsklage bilde und der auszuschließende Gesellschafter in jenem Rechtsstreit seine Interessen und Argumente umfassend zur Geltung bringen könne.

    Der Senat hat in BGHZ 9, 157 ff. die bis heute maßgebenden Grundsätze für die im Gesetz nicht unmittelbar geregelte Ausschließung eines Gesellschafters aus einer GmbH entwickelt und dafür ein zweistufiges Verfahren vorgesehen, das zunächst einen von einer breiten Mehrheit der abgegebenen Stimmen (unter Ausschluß derjenigen des Betroffenen) getragenen Gesellschafterbeschluß voraussetzt.

    Der Senat hat in BGHZ 9, 157, 177 die Hürden für die gesellschaftsinterne Vorentscheidung über die Ausschließung eines Gesellschafters bewußt hoch angesetzt, um zu verhindern, daß schon ein mit geringfügiger relativer Mehrheit ausgestatteter Gesellschafter oder eine entsprechende Gruppe von Gesellschaftern die Ausschließung eines ihnen mißliebigen Gesellschafters, der den anderen nicht untragbar erscheint, überhaupt betreiben können.

    c) Kein Argument gegen das qualifizierte Mehrheitserfordernis läßt sich weiter daraus gewinnen, daß für den Gesellschafterbeschluß über die Zwangseinziehung eines Geschäftsanteils gemäß § 34 Abs. 2 GmbHG i.V.m. §§ 46 Nr. 4, 47 Abs. 1 GmbHG regelmäßig (bei Fehlen einer gegenteiligen Satzungsbestimmung) die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen genügt (vgl. schon BGHZ 9, 157, 177).

    d) Schließlich liegt auch kein wesentlicher Unterschied zwischen dem vorliegenden und dem in BGHZ 9, 157 ff. entschiedenen Fall darin, daß dort der Auszuschließende ein Mehrheitsgesellschafter war, während der Kläger nur 1 % der Anteile an der Beklagten hält.

  • BGH, 16.02.1981 - II ZR 168/79

    Süssen - Konzerneingangsschutz, Treuepflicht

    Auszug aus BGH, 13.01.2003 - II ZR 227/00
    a) Ein bloßes Näheverhältnis zwischen Gesellschaftern - wie hier zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau sowie seiner Schwägerin - genügt für sich allein nicht, um den Ausschluß des Stimmrechts eines von ihnen auf die anderen auszudehnen (vgl. BGHZ 56, 47, 54; 80, 69, 71; Scholz/K. Schmidt aaO, § 47 Rdn. 154 m.w.N.).
  • BGH, 14.12.1967 - II ZR 30/67

    Gesellschafterversammlung

    Auszug aus BGH, 13.01.2003 - II ZR 227/00
    Zwar kann nach dem Senatsurteil vom 15. Dezember 1975 (II ZR 17/74, WM 1976, 204 f.) im Fall eines von einer Erbengemeinschaft gehaltenen Geschäftsanteils an einer GmbH der in der Person eines Mitglieds der Gemeinschaft begründete Stimmrechtsausschluß auf den gesamten Anteil übergreifen, wenn nicht nur der Verdacht, sondern die begründete Besorgnis besteht, daß auch die Mitberechtigten ihr Stimmrecht mit Rücksicht auf die Interessen des Befangenen unsachlich ausüben, der Befangenheitsgrund also auf ihre Stimmabgabe durchschlägt (vgl. auch BGHZ 49, 183, 194); so etwa dann, wenn der Befangene als Vertreter der übrigen Mitberechtigten abstimmt oder einen bestimmenden Einfluß auf ihr Abstimmungsverhalten ausüben kann (vgl. BGHZ 116, 353, 357).
  • BGH, 12.10.1992 - II ZR 286/91

    Anfechtungsfrist bei Einziehung eines Geschäftsanteils durch Beschluß der

    Auszug aus BGH, 13.01.2003 - II ZR 227/00
    Daß diese von der Beklagten inzwischen (in einem anderen Rechtsstreit) erhoben worden ist, läßt das Rechtsschutzbedürfnis für die vorliegende Anfechtungsklage - entgegen den insoweit nur im Ergebnis zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts - schon deshalb unberührt, weil der Gesellschafterbeschluß notwendige (materielle) Voraussetzung für die Erhebung der Ausschließungsklage ist (BGHZ 9, 157, 177) und seine Anfechtbarkeit wegen der nach Ansicht des Klägers unrichtigen Feststellung des Abstimmungsergebnisses (vgl. Sen.Urt. v. 12. Oktober 1992 - II ZR 286/91, ZIP 1992, 1622) nur im Wege der Anfechtungsklage (entsprechend § 246 AktG) geltend gemacht werden kann (vgl. BGHZ 104, 66).
  • BGH, 20.01.1986 - II ZR 73/85

    Ablehnung eines Antrags in der Gesellschafterversammlung aufgrund des

    Auszug aus BGH, 13.01.2003 - II ZR 227/00
    Hier wie dort sind die trennungswilligen Gesellschafter nicht rechtlos gestellt, wenn tatsächlich ein gravierender Ausschließungsgrund vorliegt, weil sie gegen die treuwidrige Ablehnung eines Ausschließungsantrags durch Gesellschafterbeschluß mit einer Anfechtungs- und positiven Beschlußfeststellungsklage vorgehen können (vgl. BGHZ 97, 28, 31).
  • BGH, 29.03.1971 - III ZR 255/68

    Mehrheitsbeschluß in der Erbengemeinschaft

    Auszug aus BGH, 13.01.2003 - II ZR 227/00
    a) Ein bloßes Näheverhältnis zwischen Gesellschaftern - wie hier zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau sowie seiner Schwägerin - genügt für sich allein nicht, um den Ausschluß des Stimmrechts eines von ihnen auf die anderen auszudehnen (vgl. BGHZ 56, 47, 54; 80, 69, 71; Scholz/K. Schmidt aaO, § 47 Rdn. 154 m.w.N.).
  • BGH, 20.09.1999 - II ZR 345/97

    Unwirksamkeit der Ausschließung eines GmbH-Gesellschafters

    Auszug aus BGH, 13.01.2003 - II ZR 227/00
    Soweit gemäß § 6 der Satzung der Beklagten für die Zwangseinziehung eines Geschäftsanteils bei dessen Pfändung oder bei Vermögensverfall des betreffenden Gesellschafters ein mit einfacher Mehrheit zu fassender Gesellschafterbeschluß ausreicht, läßt sich daraus ein entsprechendes Quorum für den Beschluß über die Erhebung der Ausschließungsklage nicht ableiten (vgl. Sen.Urt. v. 20. September 1999 - II ZR 345/97, ZIP 1999, 1843).
  • BGH, 15.12.1975 - II ZR 17/74

    Übergang eines Geschäftsanteils einer GmbH durch Erbschaft - Erfordernis der

    Auszug aus BGH, 13.01.2003 - II ZR 227/00
    Zwar kann nach dem Senatsurteil vom 15. Dezember 1975 (II ZR 17/74, WM 1976, 204 f.) im Fall eines von einer Erbengemeinschaft gehaltenen Geschäftsanteils an einer GmbH der in der Person eines Mitglieds der Gemeinschaft begründete Stimmrechtsausschluß auf den gesamten Anteil übergreifen, wenn nicht nur der Verdacht, sondern die begründete Besorgnis besteht, daß auch die Mitberechtigten ihr Stimmrecht mit Rücksicht auf die Interessen des Befangenen unsachlich ausüben, der Befangenheitsgrund also auf ihre Stimmabgabe durchschlägt (vgl. auch BGHZ 49, 183, 194); so etwa dann, wenn der Befangene als Vertreter der übrigen Mitberechtigten abstimmt oder einen bestimmenden Einfluß auf ihr Abstimmungsverhalten ausüben kann (vgl. BGHZ 116, 353, 357).
  • BGH, 16.12.1991 - II ZR 31/91

    Bestellung eines Prozeßvertreters durch GmbH-Gesellschafterversammlung

    Auszug aus BGH, 13.01.2003 - II ZR 227/00
    Zwar kann nach dem Senatsurteil vom 15. Dezember 1975 (II ZR 17/74, WM 1976, 204 f.) im Fall eines von einer Erbengemeinschaft gehaltenen Geschäftsanteils an einer GmbH der in der Person eines Mitglieds der Gemeinschaft begründete Stimmrechtsausschluß auf den gesamten Anteil übergreifen, wenn nicht nur der Verdacht, sondern die begründete Besorgnis besteht, daß auch die Mitberechtigten ihr Stimmrecht mit Rücksicht auf die Interessen des Befangenen unsachlich ausüben, der Befangenheitsgrund also auf ihre Stimmabgabe durchschlägt (vgl. auch BGHZ 49, 183, 194); so etwa dann, wenn der Befangene als Vertreter der übrigen Mitberechtigten abstimmt oder einen bestimmenden Einfluß auf ihr Abstimmungsverhalten ausüben kann (vgl. BGHZ 116, 353, 357).
  • OLG Düsseldorf, 22.10.1998 - 6 U 78/97
    Auszug aus BGH, 13.01.2003 - II ZR 227/00
    Daraus folgt - entgegen einer zum Teil vertretenen Ansicht (vgl. OLG Düsseldorf, GmbHR 1999, 543, 547; Lutter/Hommelhoff, GmbHG 15. Aufl. Anh. § 47 Rdn. 69) - nicht nur ein Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtungsklage, sondern sogar die Vorgreiflichkeit ihrer gerichtlichen Beurteilung für das weitere Ausschließungsverfahren im Sinne von § 148 ZPO.
  • BGH, 16.12.1991 - II ZR 58/91

    Abfindung der GmbH-Gesellschafter bei Zwangseinziehung des Geschaftsanteils

  • BGH, 21.03.1988 - II ZR 308/87

    Wirksamkeit eines Beschlusses in der Gesellschafterversammlung einer GmbH;

  • BGH, 03.05.1999 - II ZR 119/98

    Unterbrechung der Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen einen

  • BGH, 07.02.2012 - II ZR 230/09

    Gesellschafterbeschlüsse einer Immobilien-GbR mit Beteiligung einer

    Ein Stimmverbot, dem ein Gesellschafter unterliegt, erstreckt sich nicht ohne weiteres auf seinen Ehegatten (vgl. BGH, Urteil vom 16. Februar 1981 - II ZR 168/79, BGHZ 80, 69, 71; Urteil vom 13. Januar 2003 - II ZR 227/00, BGHZ 153, 285, 291 f.).
  • BGH, 24.11.2008 - II ZR 116/08

    Schutzgemeinschaftsvertrag II

    Nicht unzulässig ist dagegen die vertragliche Verpflichtung eines Kapitalgesellschafters, nach Weisung eines Mitgesellschafters (vgl. Sen.Urt. v. 10. Januar 1951 - II ZR 18/50, NJW 1951, 268) oder auch eines evtl. nur geringfügig an der Gesellschaft beteiligten Konsortialführers (vgl. dazu BGHZ 153, 285, 292) abzustimmen (vgl. Zöllner, Festschrift für Ulmer S. 725, 749).
  • BGH, 01.03.2011 - II ZR 83/09

    Kommanditgesellschaft: Klagegegner für die Feststellung der Nichtigkeit von

    Die Beklagten haben sich dafür, dass die Klage nicht gegen die Gesellschafter zu richten sei, nicht auf den Gesellschaftsvertrag, sondern auf zwei Senatsentscheidungen bezogen (BGH, Urteil vom 13. Januar 2003 - II ZR 173/02, ZIP 2003, 435; BGH, Urteil vom 13. Januar 2003 - II ZR 227/00, BGHZ 153, 285), die einen ganz anderen Sachverhalt, nämlich die Ausschließung aus einer GmbH betreffen.
  • BGH, 11.09.2018 - II ZR 307/16

    Publikumspersonengesellschaft: Auslegung einer im Gesellschaftsvertrag

    Ein Stimmverbot, dem ein Gesellschafter unterliegt, erstreckt sich nicht ohne weiteres auf seinen Ehegatten (BGH, Urteil vom 16. Februar 1981 - II ZR 168/79, BGHZ 80, 69, 71; Urteil vom 13. Januar 2003 - II ZR 227/00, BGHZ 153, 285, 291 f.).
  • OLG München, 16.06.2021 - 7 U 7279/20

    Ausschließungsklage und Einziehung eines GmbH-Anteils

    Klagebefugt ist dabei grundsätzlich nur die Gesellschaft, wobei Voraussetzung für die Erhebung einer Ausschlussklage durch sie die Fassung eines Gesellschafterbeschlusses ist (vgl. BGH, Urteil vom 17.02.1955 - II ZR 316/53, Rdnr. 9 und Urteil vom 13.01.2003 - II ZR 227/00, Rdnr. 4).

    Der Beschluss wurde nicht nur mit der notwendigen Mehrheit von 75% (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 13.01.2003 - II ZR 227/00, Rdnr. 7 unter Bezugnahme auf § 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG), sondern einstimmig gefasst.

    Diese Frage ist nämlich ausschließlich im Rechtsstreit über die Ausschließungsklage zu entscheiden (vgl. BGH, Urteil vom 13.01.2003 - II ZR 227/00, Rdnr. 4).

    Die oben unter B I in Bezug genommene Rechtsprechung des OLG Düsseldorf im Urteil vom 22.10.1998 - 6 U 78/97 zum fehlenden Rechtsschutzbedürfnis betrifft zum einen nicht den - hier vorliegenden - Fall einer Feststellungsklage, sondern den einer Anfechtungsklage und ist im Übrigen durch die Rechtsprechung des BGH überholt, der die vom OLG Düsseldorf zu - wie hier - einer zweigliedrigen GmbH vertretene Rechtsansicht allgemein für nicht zutreffend erklärt hat (BGH, Urteil vom 13.01.2003 - II ZR 227/00, Rdnr. 4 aE), sodass die Entscheidung des OLG Düsseldorf (nur) insoweit überholt ist.

  • OLG Stuttgart, 10.02.2014 - 14 U 41/13

    GmbH: Verbindliche Beschlussfeststellung in der Gesellschafterversammlung;

    Zudem legt der Umstand, dass am 13.11.2012 bzw. 11.12.2012 - insofern im Übrigen gerade anders als in dem der Entscheidung BGHZ 153, 285 zugrunde liegenden Fall - getrennt davon jeweils über die Erhebung einer Ausschlussklage gegen den Mitgesellschafter G. bzw. die Klägerin abgestimmt wurde, den Rückschluss nahe, die hier in Rede stehenden Ausschließungsbeschlüsse hätten eben nicht nur den exakt gleichen Inhalt gehabt wie die separat behandelten Beschlüsse über die Erhebung von Ausschlussklagen gegen den Mitgesellschafter G. bzw. die Klägerin.

    Ein Beschluss über die Erhebung einer Ausschlussklage gegen einen Gesellschafter einer GmbH bedarf, worüber die Parteien nicht streiten, einer Mehrheit von ¾ der in der Gesellschafterversammlung abgegebenen Stimmen (vgl. nur etwa BGHZ 153, 285 - Tz. 5 ff. m. w. N.).

    (1) Ein bloßes Näheverhältnis zwischen den Gesellschaftern rechtfertigte, worauf bereits das Landgericht hingewiesen hat, eine solche Erstreckung nicht (vgl. BGHZ 153, 285 - Tz. 13 [juris]; K. Schmidt, in: Scholz, GmbHG, 11. Aufl., § 47 Rn. 154).

    (2) Dafür, dass die Klägerin bei der in Frage stehenden Abstimmung einen bestimmenden bzw. maßgebenden Einfluss auf das Abstimmungsverhalten des Mitgesellschafters G. ausüben konnte (vgl. BGHZ 153, 285 - Tz. 13 [juris]; BGH, GmbHR 2009, 1330 - Tz. 5 [juris]), gibt es keine belastbaren Anhaltspunkte; die Beklagte zeigt hierfür keine konkreten Tatsachen auf, ihre dahingehenden allgemein gehaltenen Wertungen genügen nicht.

    Das Landgericht hat zutreffend gesehen, dass jedenfalls der Gesellschafterbeschluss, der hier nach allem fehlt, notwendige materielle Voraussetzung für die Erhebung der Ausschließungsklage ist (vgl. etwa BGHZ 153, 285 - Tz. 4 [juris]; Fastrich, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl., § 34 Anh Rn. 9; vgl. auch Seibt, in: Scholz, GmbHG, 11. Aufl., Anhang § 34 Rn. 38).

  • OLG Stuttgart, 10.02.2014 - 14 U 40/13

    GmbH: Verbindliche Beschlussfeststellung in der Gesellschafterversammlung;

    Zudem legt der Umstand, dass am 13.11.2012 bzw. 11.12.2012 - insofern im Übrigen gerade anders als in dem der Entscheidung BGHZ 153, 285 zugrunde liegenden Fall - getrennt davon jeweils über die Erhebung einer Ausschlussklage gegen den Kläger bzw. die V GmbH abgestimmt wurde, den Rückschluss nahe, die hier in Rede stehenden Ausschließungsbeschlüsse hätten eben nicht nur den exakt gleichen Inhalt gehabt wie die separat behandelten Beschlüsse über die Erhebung von Ausschlussklagen gegen den Kläger bzw. die V GmbH.

    Ein Beschluss über die Erhebung einer Ausschlussklage gegen einen Gesellschafter einer GmbH bedarf, worüber die Parteien nicht streiten, einer Mehrheit von ¾ der in der Gesellschafterversammlung abgegebenen Stimmen (vgl. nur etwa BGHZ 153, 285 - Tz. 5 ff. m. w. N.).

    (1) Ein bloßes Näheverhältnis zwischen den Gesellschaftern rechtfertigte, worauf bereits das Landgericht hingewiesen hat, eine solche Erstreckung nicht (vgl. BGHZ 153, 285 - Tz. 13 [juris]; K. Schmidt, in: Scholz, GmbHG, 11. Aufl., § 47 Rn. 154).

    (2) Dafür, dass die V GmbH bei der in Frage stehenden Abstimmung einen bestimmenden bzw. maßgebenden Einfluss auf das Abstimmungsverhalten des Klägers ausüben konnte (vgl. BGHZ 153, 285 - Tz. 13 [juris]; BGH, GmbHR 2009, 1330 - Tz. 5 [juris]), gibt es keine belastbaren Anhaltspunkte; die Beklagte zeigt hierfür keine konkreten Tatsachen auf, ihre dahingehenden allgemein gehaltenen Wertungen genügen nicht.

  • OLG Jena, 05.10.2005 - 6 U 162/05

    Gesellschafterausschluss; Anfechtungsklage; rechtliches Gehör

    Der Grundsatz, dass als Sachurteilsvoraussetzung für die Erhebung einer Ausschlussklage ein wirksamer Beschluss der GmbH-Gesellschafterversammlung erforderlich ist (grundlegend BGHZ 9, 157, 166; bestätigt durch BGHZ 16, 317, 322; BGH NZG 2003, 284 und NZG 2003, 286; ebenso die ganz hM im Schrifttum, vgl. Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 16. Aufl., § 34 Rn 36), führt bei der zweigliedrigen GmbH zur Förmelei, weil darüber, ob das Ausschließungsverfahren in Gang kommt, mangels eines Stimmrechts des auszuschließenden Gesellschafters allein der Mitgesellschafter entscheidet und weil der Ausschließungsbeschluss wegen der richterlichen Entscheidungskompetenz zum Vorliegen eines Ausschließungsgrundes keine eigene materielle Bedeutung hat.

    Dies entspricht der gefestigten Rechtsprechung des BGH (vgl. grundlegend BGHZ 9, 157, 166; bestätigt durch BGHZ 16, 317, 322; aus neuerer Zeit etwa BGH NZG 2003, 284 und NZG 2003, 286) und auch der ganz hM im Schrifttum (vgl. nur Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 16. Aufl., § 34 Rn 36 mwN).

  • OLG Stuttgart, 10.02.2014 - 14 U 46/13

    GmbH: Verbindliche Beschlussfeststellung in der Gesellschafterversammlung;

    Ein Beschluss über die Erhebung einer Ausschließungsklage bedarf, worüber die Parteien nicht streiten, einer Mehrheit von ¾ der in der Gesellschafterversammlung abgegebenen Stimmen (vgl. nur etwa BGHZ 153, 285 - Tz. 5 ff. m. w. N.).

    (a) Ein bloßes Näheverhältnis zwischen den Gesellschaftern rechtfertigte, worauf bereits das Landgericht hingewiesen hat, eine solche Erstreckung nicht (vgl. BGHZ 153, 285 - Tz. 13; K. Schmidt, in: Scholz, GmbHG, 11. Aufl., § 47 Rn. 154).

    (b) Dafür, dass der Kläger bei der in Frage stehenden Abstimmung einen bestimmenden bzw. maßgebenden Einfluss auf das Abstimmungsverhalten der V GmbH ausüben konnte (vgl. BGHZ 153, 285 - Tz. 13 [juris]; BGH, GmbHR 2009, 1330 - Tz. 5 [juris]), gibt es keine belastbaren Anhaltspunkte; die Beklagte zeigt hierfür keine konkreten Tatsachen auf, ihre dahingehenden allgemein gehaltenen Wertungen genügen nicht.

    Das Landgericht hat zutreffend gesehen, dass jedenfalls der Gesellschafterbeschluss, der hier nach allem fehlt, notwendige materielle Voraussetzung für die Erhebung der Ausschließungsklage ist (vgl. etwa BGHZ 153, 285 - Tz. 4 [juris]; Fastrich, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 20ö. Aufl., § 34 Anh Rn. 9; vgl. auch Seibt, in: Scholz, GmbHG, 11. Aufl., Anhang § 34 Rn. 38).

  • BGH, 13.01.2003 - II ZR 173/02

    Anforderungen an die Mehrheitsverhältnisse eines Ausschließungsbeschlusses

    Denn der Gesellschafterbeschluß ist notwendige materielle Voraussetzung für die Erhebung der Ausschließungsklage (vgl. BGHZ 9, 157, 177); seine Anfechtbarkeit wegen eines formellen Mangels - wie hier des Fehlens der erforderlichen Mehrheit - kann nur durch Anfechtungsklage geltend gemacht werden (vgl. Sen.Urt. v. 13. Januar 2003 - II ZR 227/00).
  • OLG München, 22.03.2023 - 7 U 453/22

    Auseinandersetzung über die Wirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen und

  • KG, 26.08.2014 - 14 U 124/12

    Suhrkamp-Streit zu Gesellschafter-Beschlüssen vom 17. November 2011

  • OLG Brandenburg, 13.04.2022 - 4 U 123/21

    Wirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen; Befugnis einer Notgeschäftsführerin

  • OLG Düsseldorf, 05.03.2004 - 17 U 164/03

    Klage einer aus zwei Gesellschaftern bestehenden GmbH gegen ihren

  • OLG Nürnberg, 22.07.2015 - 12 U 2573/14

    Wirksamkeit von Beschlüssen einer Gesellschafterversammlung

  • KG, 18.08.2006 - 5 W 190/06

    Markenrechtsverletzung durch Internet-Werbung: Verantwortlichkeit des Werbenden

  • OLG München, 15.12.2020 - 23 U 2488/19

    Stimmrechtsausschluss eines GmbH-Gesellschafters

  • OLG München, 29.03.2012 - 23 U 3953/09

    Zulässigkeit der Feststellungsklage: Feststellung der fehlenden Stimmberechtigung

  • LG München I, 17.11.2020 - 13 HKO 19353/18

    Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis für Fetstellungsklage über

  • LG Mönchengladbach, 11.09.2020 - 7 O 10/20
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