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   BGH, 27.06.1955 - II ZR 232/54   

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https://dejure.org/1955,112
BGH, 27.06.1955 - II ZR 232/54 (https://dejure.org/1955,112)
BGH, Entscheidung vom 27.06.1955 - II ZR 232/54 (https://dejure.org/1955,112)
BGH, Entscheidung vom 27. Juni 1955 - II ZR 232/54 (https://dejure.org/1955,112)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Gesellschaftsvertrag - Übertragung der Geschäftsführung - Abhängigkeitsverhältnis - Dienstverpflichteter - Gesellschaftsrechte - Vertragliche Erweiterung - Widerruf der Prokura

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    HGB § 52 Abs. 1
    Rechtsnatur eines Vertrages mit dem Kommanditisten über die Geschäftsführung; Widerruf der dem Kommanditisten erteilten Prokura

Papierfundstellen

  • BGHZ 17, 392
  • NJW 1955, 1394
  • MDR 1956, 151
  • DNotZ 1955, 536
  • DB 1955, 751
 
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Wird zitiert von ... (54)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 24.01.2017 - XI ZR 183/15

    Verbraucherdarlehensvertrag: Zulässigkeit einer Klage auf Feststellung der

    Eine Anschließung, die sich allein auf den Kostenpunkt beschränkt, ist zwar nicht erforderlich, gleichwohl aber zulässig (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juni 1955 - II ZR 232/54, BGHZ 17, 392, 397 f.; BFHE 102, 563, 566 f.).
  • BGH, 05.05.2010 - III ZR 209/09

    Befreiungsanspruchs des Treuhänder: Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist

    Legt jedoch eine Partei in der Hauptsache ein zulässiges Rechtsmittel ein, ist dem Gegner ein (unselbständiges) Anschlussrechtsmittel allein wegen der ihn beschwerenden Kostenentscheidung möglich (vgl. BGHZ 17, 392, 397 f; BGH, Urteil vom 3. Dezember 1957 - VI ZR 25/56 - ZZP 71 [1958], 368; siehe auch BGHZ 20, 397).
  • BGH, 13.04.1970 - III ZR 75/69

    Grundsatzentscheidung zum Streitwert in der Unfallregulierung und zum

    Nachdem die Beklagte das Berufungsurteil zur Hauptsache angegriffen und damit an sich eine Überprüfung der Kostenentscheidung des Berufungsgerichts ermöglicht hat, besteht kein innerer Grund mehr dafür, etwa die Vorschrift des § 99 Abs. 2 in Verbindung mit § 567 Abs. 3 ZPO zuungunsten des Klägers heranzuziehen und auf diese Weise zu einer teilweisen Unanfechtbarkeit der Kostenentscheidung des Berufungsgerichts zu gelangen (vgl. auch BGHZ 17, 392, 397, 398) [BGH 27.06.1955 - II ZR 232/54] .
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