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   BGH, 29.09.2008 - II ZR 234/07   

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https://dejure.org/2008,422
BGH, 29.09.2008 - II ZR 234/07 (https://dejure.org/2008,422)
BGH, Entscheidung vom 29.09.2008 - II ZR 234/07 (https://dejure.org/2008,422)
BGH, Entscheidung vom 29. September 2008 - II ZR 234/07 (https://dejure.org/2008,422)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    GmbHG §§ 30 Abs. 1, 31 Abs. 1, 5 a.F., 43 Abs. 2, 3, 4
    Kein neuer Schadensersatzanspruch bei Nicht-Geltendmachung eines Anspruches aus verbotener Auszahlung durch denselben GmbH-Geschäftsführer

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Feststellung des gem. § 30 Abs. 1 GmbH-Gesetz (GmbHG) gebundenen Gesellschaftsvermögens nach den allgemeinen, für die Jahresbilanz geltenden Bilanzierungsgrundsätzen; Passivierungspflicht von im Rang zurücktretenden Gesellschafterdarlehen bei der Feststellung des nach § ...

  • Deutsche Zeitschrift für Wirtschafts- und Insolvenzrecht (Volltext/Leitsatz/Auszüge)

    Haftung des GmbH-Geschäftsführers wegen verbotener Auszahlungen

  • Betriebs-Berater

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen GmbH-Geschäftsführer

  • Judicialis

    GmbHG a.F. § 30 Abs. 1; ; GmbHG a.F. § 31 Abs. 1; ; GmbHG a.F. § 31 Abs. 5; ; GmbHG § 43 Abs. 2; ; GmbHG § 43 Abs. 3; ; GmbHG § 43 Abs. 4

  • ra.de
  • streifler.de

    Verjährung eines durch verbotene Auszahlung entstandenen Erstattungsanspruchs gegen den Geschäftsführer einer GmbH

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Feststellung des gebundenen Gesellschaftsvermögens; Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen den GmbH-Geschäftsführer wegen dem Kapitalerhaltungsgebot widerstreitender Auszahlungen

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Feststellung des gebundenen Gesellschaftsvermögens

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Tilgung privater Darlehensverbindlichkeiten des Gesellschafter-Geschäftsführers durch die GmbH ? Rückforderung durch den Insolvenzverwalter der GmbH ? Anforderungen an Nachweis einer Unterbilanz im Rahmen des § 31 Abs. 1 GmbHG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Unterlassene Geltendmachung von Rückzahlungsansprüchen durch GmbH-GF

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Existenzvernichtende Eingriffe, Geschäftsführer, Jahresabschluss, Rangrücktritt, Schadensersatzanspruch, Treuepflicht, Vermögensübertragung

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Zur Verjährung des durch verbotene Auszahlung entstandenen Erstattungsanspruchs gegen den GmbH-Geschäftsführer

  • busradar.de (Kurzinformation)

    Geschäftsführer-Haftung durch weitere Pflichtverletzungen nicht verlängert

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2009, 68
  • ZIP 2008, 2217
  • MDR 2009, 38
  • WM 2008, 2215
  • DB 2008, 2584
  • NZG 2008, 908
 
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Wird zitiert von ... (36)Neu Zitiert selbst (23)

  • BGH, 05.02.2007 - II ZR 234/05

    Schadensersatzpflicht des Geschäftsführers einer GmbH wegen

    Auszug aus BGH, 29.09.2008 - II ZR 234/07
    Der - erst im Oktober 2001 erstellte - Jahresabschluss der Schuldnerin per 31. Dezember 1996 wies einen durch Eigenkapital nicht gedeckten Fehlbetrag in Höhe von circa 485.000,00 DM auf, wobei Gesellschafterdarlehen in Höhe von circa 963.000,00 DM passiviert waren (Rev.Begr. S. 2 mit Hinweis auf BGHZ 171, 46 Tz. 1).

    Wie in einem gegen den Beklagten zu 1 ergangenen Urteil des Berufungsgerichts vom 28. Juli 2005 (dazu BGHZ 171, 46) festgestellt, sei die Schuldnerin seit Ende 1996 insolvenzreif gewesen.

    Der erkennende Senat hat aber das genannte Urteil inzwischen durch Urteil vom 5. Februar 2007 (II ZR 234/05, BGHZ 171, 46) - u.a. wegen unzureichender Feststellungen zum Überschuldungszeitraum (aaO Tz. 8 f.) - aufgehoben.

    b) Zu Recht rügt die Revision unter Bezugnahme auf das Senatsurteil vom 5. Februar 2007 aaO Tz. 9, dass aus der Überschuldungsbilanz per Ende 1996 nicht gefolgert werden könne, die - immerhin bis September 2003 weiter existierende - Schuldnerin sei im gesamten Zahlungszeitraum von November 1997 bis Juni 2000 überschuldet gewesen.

  • BGH, 24.11.2003 - II ZR 171/01

    Verbotene Auszahlung von Gesellschaftsvermögen durch Kreditgewährung an

    Auszug aus BGH, 29.09.2008 - II ZR 234/07
    In diesem Fall wäre auch die von dem Kläger alternativ behauptete Darlehensgewährung der Schuldnerin entsprechend § 30 GmbHG unzulässig gewesen und ein sofort fälliger Rückforderungsanspruch gemäß § 31 GmbHG entstanden (vgl. BGHZ 157, 72).

    Der Schaden der Gesellschaft liegt hier schon in dem Liquiditätsabfluss - ohne Rücksicht auf die damit zugleich entstehenden Erstattungsansprüche gegen den Zahlungsempfänger gemäß § 31 Abs. 1 GmbHG (vgl. BGHZ 157, 72, 78; Sen.Urt. v. 9. Dezember 1991 - II ZR 43/91, ZIP 1992, 1166 f.; Hüffer aaO § 93 Rdn. 22 m.w.Nachw.; Baumbach/Hueck/Zöllner/Noack aaO § 43 Rdn. 48 f.).

  • BGH, 21.02.2005 - II ZR 112/03

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen einen Geschäftsführer

    Auszug aus BGH, 29.09.2008 - II ZR 234/07
    Auf die Kenntnis der Gesellschafter oder der Gesellschaft von den anspruchsbegründenden Tatsachen kommt es - selbst bei deren Verheimlichung durch den Geschäftsführer - nicht an (vgl. Sen.Urt. v. 21. Februar 2005 - II ZR 112/03, ZIP 2005, 852).

    Da die Verjährungsfrist des § 43 Abs. 4 GmbHG selbst bei Verheimlichen der schädigenden Handlung nicht erst mit dem Ende des Verschweigens beginnt (Sen.Urt. v. 21. Februar 2005 aaO), kann durch Unterlassung entsprechender Hinweise gegenüber anderen Organpersonen oder dem Insolvenzverwalter der Gesellschaft erst recht nicht eine erneute Verjährungsfrist in Lauf gesetzt werden.

  • BGH, 08.01.2001 - II ZR 88/99

    Bilanzierung eigenkapitalersetzender Mittel; Zahlungen des Geschäftsführers nach

    Auszug aus BGH, 29.09.2008 - II ZR 234/07
    Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts und der Revision kommt es allerdings für den vom Kläger geltend gemachten Primäranspruch wegen angeblich unzulässiger Entnahmen aus dem Gesellschaftsvermögen (§§ 30, 31 GmbHG) - anders als für den Tatbestand einer Krise i.S. des Eigenkapitalersatzrechts (vgl. dazu Sen.Urt. v. 3. April 2006 - II ZR 332/05, ZIP 2006, 996) - weder auf eine Überschuldung i.S. von § 19 InsO noch darauf an, ob die Gesellschafterdarlehen der Beklagten von circa 963.000,00 DM Eigenkapitalersatzcharakter hatten und - wegen fehlendem Rangrücktritt der Beklagten - in einem Überschuldungsstatus der Schuldnerin zu passivieren wären (dazu BGHZ 146, 264).

    Das entsprach auch schon in der Zeit vor Erlass des - ohnehin nur den Überschuldungsstatus betreffenden - Senatsurteils vom 8. Januar 2001 (BGHZ 146, 264) ganz herrschender Meinung selbst für den Fall eines Rangrücktritts (vgl. BFH BStBl. II 1993, 502; Kleindiek in v. Gerkan/Hommelhoff, Handbuch des Kapitalersatzrechts Rdn. 7.20 m.w.Nachw.).

  • BGH, 14.09.1998 - II ZR 175/97

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen den Gesellschafter-Geschäftsführer

    Auszug aus BGH, 29.09.2008 - II ZR 234/07
    bb) Eine mit § 43 Abs. 3 GmbHG konkurrierende, der Regelverjährung (§ 195 BGB a.F., §§ 195, 199 Abs. 1 BGB n.F.) unterliegende Haftung des Beklagten zu 1 als Gesellschafter-Geschäftsführer wegen Verletzung der gesellschafterlichen Treuepflicht, wie von dem erkennenden Senat in Fällen einer Vermögensentnahme ohne Willen der Mitgesellschafter angenommen (vgl. Sen.Urt. v. 28. Juni 1982 - II ZR 121/81, ZIP 1982, 1073; v. 14. September 1998 - II ZR 175/97, ZIP 1999, 240), scheidet hier in Anbetracht des einvernehmlichen Handelns der beiden Beklagten als alleinigen Gesellschaftern der Schuldnerin aus.
  • BGH, 28.06.1982 - II ZR 121/81

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen Geschäftführer einer

    Auszug aus BGH, 29.09.2008 - II ZR 234/07
    bb) Eine mit § 43 Abs. 3 GmbHG konkurrierende, der Regelverjährung (§ 195 BGB a.F., §§ 195, 199 Abs. 1 BGB n.F.) unterliegende Haftung des Beklagten zu 1 als Gesellschafter-Geschäftsführer wegen Verletzung der gesellschafterlichen Treuepflicht, wie von dem erkennenden Senat in Fällen einer Vermögensentnahme ohne Willen der Mitgesellschafter angenommen (vgl. Sen.Urt. v. 28. Juni 1982 - II ZR 121/81, ZIP 1982, 1073; v. 14. September 1998 - II ZR 175/97, ZIP 1999, 240), scheidet hier in Anbetracht des einvernehmlichen Handelns der beiden Beklagten als alleinigen Gesellschaftern der Schuldnerin aus.
  • BGH, 23.06.1997 - II ZR 220/95

    Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen das Kapitalerhaltungsgebot; Anwendbarkeit der

    Auszug aus BGH, 29.09.2008 - II ZR 234/07
    Nach der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 136, 125, 131 m.w.Nachw.) handelt ein Gesellschafter "böslich", wenn er die Auszahlung in Kenntnis ihrer Unzulässigkeit entgegennimmt, also weiß, dass bereits eine Überschuldung oder eine Unterbilanz besteht oder dass infolge der Auszahlung das zur Deckung des Stammkapitals erforderliche Vermögen nunmehr angegriffen wird.
  • BGH, 21.06.1999 - II ZR 47/98

    Anforderungen an Gesellschafterbeschluß zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen

    Auszug aus BGH, 29.09.2008 - II ZR 234/07
    Eine haftungsbegründende Treuepflichtverletzung gegenüber der Gesellschaft liegt in der Mitwirkung an einer gegen § 30 GmbHG verstoßenden Zahlung nicht (BGHZ 142, 92, 96).
  • BGH, 23.01.2007 - XI ZR 44/06

    Verjährungsfrist in Überleitungsfällen von subjektiven Voraussetzungen abhängig

    Auszug aus BGH, 29.09.2008 - II ZR 234/07
    Es kann daher hier offen bleiben, ob für die subjektive Anknüpfung des Beginns der Regelverjährung gemäß § 199 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB (dazu BGHZ 171, 1, 7 Tz. 19 ff.) auf den Kenntnisstand des Klägers als Insolvenzverwalter abzustellen wäre.
  • BGH, 04.11.2002 - II ZR 224/00

    Darlegungs- und Beweislast bei Inanspruchnahme des GmbH-Geschäftsführers

    Auszug aus BGH, 29.09.2008 - II ZR 234/07
    Bereits in der gegen § 30 GmbHG verstoßenden Auszahlung liegt die haftungsbegründende Pflichtverletzung, wobei ein Verschulden i.S. des § 43 Abs. 1 GmbHG (vgl. BGHZ 122, 336, 340) zu vermuten ist (vgl. BGHZ 152, 280, 284).
  • BGH, 09.12.1991 - II ZR 43/91

    Freistellungsanspruch der GmbH bei kapitalersetzender Sicherheitsleistung eines

  • BGH, 16.07.2007 - II ZR 3/04

    "TRIHOTEL" - Existenzvernichtender Eingriff: Änderung des Haftungskonzepts

  • BGH, 23.05.1985 - IX ZR 102/84

    Entstehen des sekundären Schadensersatzanspruchs gegen einen Rechtsanwalt;

  • BGH, 18.06.2007 - II ZR 86/06

    Kapitalerhaltung bei Veräußerung eines Geschäftsanteils an einer GmbH unter

  • BGH, 11.02.2008 - II ZR 171/06

    Zur Verjährung von Einlageforderungen bei der GmbH nach Übergangsrecht

  • BGH, 26.03.1984 - II ZR 14/84

    Fortgeltung der Regeln zu Eigenkapitalersatz nach Einführung der §§ 32a, 32b

  • BGH, 14.02.2000 - II ZR 155/98

    Nachträgliches Erlöschen des Freistellungsanspruchs

  • BGH, 06.12.1993 - II ZR 102/93

    Passivierung von eigenkapitalersetzenden Gesellschafterdarlehen in einer

  • BFH, 30.03.1993 - IV R 57/91

    Zur bilanziellen Behandlung einer sog. Rangrücktrittsvereinbarung

  • BGH, 23.03.1987 - II ZR 190/86

    Beginn der Verjährung einer Schadensersatzforderung gegen ein Vorstandsmitglied

  • BGH, 03.04.2006 - II ZR 332/05

    Begriff der Krise im Sinne des Eigenkapitalersatzrechts

  • BGH, 25.06.2001 - II ZR 38/99

    Vornahme einer Auszahlung durch einen Prokuristen

  • OLG Köln, 29.06.2000 - 18 U 31/00

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen aus einer Verletzung gesellschaftlicher

  • BGH, 16.03.2009 - II ZR 32/08

    Haftung des Geschäftsführers wegen Veranlassung einer die Masse schmälernden

    Bei wiederholten verbotswidrigen Zahlungen setzt jede Handlung eine neue Verjährungsfrist in Lauf (vgl. Sen.Urt. v. 29. September 2008 - II ZR 234/07, ZIP 2008, 2217 Tz. 14).
  • OLG Düsseldorf, 27.07.2023 - 6 U 1/22

    Vorstand und Geschäftsführer haften nicht persönlich für Kartell-Geldbußen eines

    Ein Schadensersatzanspruch ist in diesem Sinn entstanden, sobald der Berechtigte in der Lage ist, seinen Anspruch gerichtlich geltend zu machen, d.h. mit dem Eintritt des durch die Verletzungshandlung verursachten Schadens dem Grunde nach, ohne dass der Schaden schon bezifferbar sein muss; es genügt regelmäßig die Möglichkeit einer Feststellungsklage (vgl. BGH, Urteil vom 18.9.2018, II ZR 152/17 juris, Rn. 17, 18; BGH, Urteil vom 29.9.2008, II ZR 234/07, NJW 2009, 68, 70, Rn. 16; Fleischer, in: MüKoGmbHG, 4. Aufl. 2023, § 43 GmbHG, Rn. 401; Beurskens, in: Noack/Servatius/Haas, 23. Aufl. 2022, GmbHG, § 43 GmbHG, Rn. 103, jeweils m.w.N.) bzw. jede Verschlechterung der Vermögenslage (vgl. BGH, Urteil vom 14.7.2008, II ZR 202/07, NJW 2008, 3361).
  • BGH, 18.09.2018 - II ZR 152/17

    Aktiengesellschaft: Beginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen der

    Das folge aus der entsprechenden Anwendung der Rechtsprechung zur Haftung eines GmbH-Geschäftsführers wegen Verjährenlassens von Rückforderungsansprüchen der Gesellschaft gegen den Zahlungsempfänger nach § 31 GmbHG (BGH, Urteil vom 29. September 2008 - II ZR 234/07, ZIP 2008, 2217 Rn. 15 ff.).

    aa) Ein Schadensersatzanspruch ist im Sinne von § 200 Satz 1 BGB entstanden, sobald der Berechtigte in der Lage ist, seinen Anspruch gerichtlich geltend zu machen, d.h. mit dem Eintritt des durch die Verletzungshandlung verursachten Schadens dem Grunde nach, ohne dass der Schaden schon bezifferbar sein muss; es genügt regelmäßig auch die Möglichkeit einer Feststellungsklage (vgl. etwa BGH, Urteil vom 23. März 1987 - II ZR 190/86, BGHZ 100, 228, 231 f.; Urteil vom 29. September 2008 - II ZR 234/07, ZIP 2008, 2217 Rn. 16; Urteil vom 8. November 2016 - VI ZR 200/15, NZG 2017, 753 Rn. 15 mwN).

    c) Die Rechtsprechung des Senats zum Verjährungsbeginn für die Haftung des GmbH-Geschäftsführers wegen Verjährenlassens von Rückforderungsansprüchen der Gesellschaft nach § 31 GmbHG (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 2008 - II ZR 234/07, ZIP 2008, 2217 Rn. 15 ff.) gibt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung.

    Durch die Nichtbeitreibung wird nicht erneut ein Schaden dem Grunde nach bzw. ein weiterer Schadensersatzanspruch nach § 43 Abs. 2 GmbHG ausgelöst, der einer eigenen Verjährung unterliegen könnte, sondern es verbleibt bei dem Anspruch aus § 43 Abs. 3 GmbHG mit Verjährung nach § 43 Abs. 4 GmbHG ab der verbotenen Auszahlung (BGH, Urteil vom 29. September 2008 - II ZR 234/07, ZIP 2008, 2217 Rn. 16 f.).

    Insoweit sind die Grundsätze der Senatsentscheidung vom 29. September 2008 (II ZR 234/07, ZIP 2008, 2217 Rn. 15-18) übertragbar, weil der hier in Rede stehende Schaden der Klägerin bereits mit Vornahme der verbotenen Auszahlungen entstanden ist, die Nichtrückforderung/-beitreibung durch den Vorstand demgegenüber keinen erneuten Schaden verursacht hat und schließlich eine Verletzung derselben (Geschäftsführungs-)Pflichten des Vorstands vorliegt.

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