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   BGH, 07.11.1977 - II ZR 236/75   

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BGH, 07.11.1977 - II ZR 236/75 (https://dejure.org/1977,1967)
BGH, Entscheidung vom 07.11.1977 - II ZR 236/75 (https://dejure.org/1977,1967)
BGH, Entscheidung vom 07. November 1977 - II ZR 236/75 (https://dejure.org/1977,1967)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Außenwirkung einer Vorschrift in der Satzung einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft - Zustimmung der Vertreterversammlung einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft zu bestimmten dienstvertraglichen Regelungen - Verbindlichkeit einer Versorgungszusage - Befugnis des ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1978, 388
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 26.02.1964 - V ZR 196/61
    Auszug aus BGH, 07.11.1977 - II ZR 236/75
    Ist aber eine Außenwirkung gewollt, so muß diese im Interesse der Verkehrssicherheit in der Satzung klar zum Ausdruck kommen (so zur Satzung einer Jagdgenossenschaft, die den Vorstand an die Beschlüsse der Genossenversammlung band, BGH, Urt. v. 26 .2.64 - V ZR 196/61, LM BJagdG Nr. 8; anders bei ähnl. Sachlage BayObLGZ 1962, 247 = NJV 1962, 2253).
  • BGH, 21.09.1967 - II ZR 150/65

    Abgabe eines Pensionsversprechens durch einen Prokuristen - Vertretung einer

    Auszug aus BGH, 07.11.1977 - II ZR 236/75
    Insofern gelten hier ähnliche Grundsätze wie für ein Vorstandsmitglied oder einen Geschäftsführer, der unter Ausnutzung formaler Vertretungsmacht Vorteile für sich in Anspruch nehmen möchte, die ihm zu bewilligen das hierfür intern zuständige Gesellschaftsorgan nicht bereit ist (vgl. Urt. d. Sen. v. 13 .3.61 - II ZR 236/59, WM 1961, 675 u. v. 21.9. 67 - II ZR 150/65, WM 1967, 1164).
  • BGH, 02.03.1972 - VII ZR 143/70

    Rechtsmißbräuchlichkeit der Berufung einer öffentlichen Körperschaft auf die

    Auszug aus BGH, 07.11.1977 - II ZR 236/75
    Sie dienen damit dem Allgemeininteresse und müssen von einem Geschäftspartner in Kauf genommen werden (BGH, Urt. v. 2.3. 72 - VII ZR 143/70, LM BGB § 242 [Cd] Nr. 151).
  • BGH, 15.12.1975 - II ZR 148/74

    Anforderungen an eine wirksamen Bürgschaftsvertrag - Befugnisse einer GmbH für

    Auszug aus BGH, 07.11.1977 - II ZR 236/75
    Es kann dahingestellt bleiben, ob auf den vorliegenden Fall, in dem es um die Vertretung einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft durch das hierfür zuständige Organ geht, die vom Berufungsgericht herangezogenen Grundsätze zum Mißbrauch der Vertretungsmacht anwendbar sind, was schon hinsichtlich der subjektiven Voraussetzungen zweifelhaft ist (vgl. zur Vertretung einer GmbH: Urt. d. Sen. v. 15.12.75 - II ZR 148/74, WM 1976, 658).
  • BGH, 19.09.1977 - II ZB 9/76

    Vertretung und Geschäftsführung beim eingetragenen Verein

    Auszug aus BGH, 07.11.1977 - II ZR 236/75
    Da der redliche Rechtsverkehr mit einer so belastenden Regelung nicht ohne weiteres zu rechnen braucht, ist im Recht der öffentlichen Körperschaften ebenso wie im Vereinsrecht bei entsprechender Vertretungsregelung (vgl. Beschl. d. Sen. v. 19.9. 77 - II ZB 9/76, WM 1977, 1256) im Zweifel davon auszugehen, daß die Bindung des Vertretungsorgans an eine interne Beschlußfassung nicht nach außen wirken soll.
  • BGH, 23.03.1961 - II ZR 236/59
    Auszug aus BGH, 07.11.1977 - II ZR 236/75
    Insofern gelten hier ähnliche Grundsätze wie für ein Vorstandsmitglied oder einen Geschäftsführer, der unter Ausnutzung formaler Vertretungsmacht Vorteile für sich in Anspruch nehmen möchte, die ihm zu bewilligen das hierfür intern zuständige Gesellschaftsorgan nicht bereit ist (vgl. Urt. d. Sen. v. 13 .3.61 - II ZR 236/59, WM 1961, 675 u. v. 21.9. 67 - II ZR 150/65, WM 1967, 1164).
  • VerfGH Bayern, 29.02.1972 - 85-V-70

    Stellungnahme des Bayerischen Senats

    Auszug aus BGH, 07.11.1977 - II ZR 236/75
    Wenn demgegenüber für das Gemeinderecht unter Umständen Ratsbeschlüssen eine Außenwirkung auch im Privatrechtsverkehr beigemessen wird, so bezieht sich dies auf Gemeindeverfassungen, die dem Gemeinderat als dem Hauptorgan eine allgemeine Verwaltungszuständigkeit einräumen und dem Bürgermeister lediglich für einen begrenzten Kreis von Geschäften mit der Vertretungszuständigkeit auch die zugrundeliegende Willensbildung übertragen (vgl. etwa Art. 29, 37, 38 BayGO; Helmreich/Widtmann, BayGO, 9. Aufl. § 38 Anm. 1; BayVerfGH, Entsch. v. 29 .2.72, VerfGH 25, 27, 43 m.w.N.).
  • BGH, 18.03.2016 - V ZR 266/14

    Anfrage bei dem Zweiten Senat des Bundesarbeitsgerichts: Wirksamkeit der

    Danach begründet sie im Zweifel nicht nur ein formelles Vertretungsrecht, sondern eine unbeschränkte organschaftliche Vertretungsmacht (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 1977 - II ZR 236/75, MDR 1978, 388 f.) oder - mit anderen Worten - die materielle Befugnis zur Betätigung des betreffenden Geschäfts im Außenverhältnis.

    Insbesondere wird ein ausreichender Schutz nicht dadurch gewährleistet, dass er von der für die Gemeinde handelnden Person den Nachweis ihrer Befugnis zur Vornahme des betreffenden Geschäfts verlangen kann (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 1977 - II ZR 236/75, MDR 1978, 388; aA …

  • BGH, 18.11.2016 - V ZR 266/14

    Vertretungsmacht des ersten Bürgermeisters einer bayerischen Gemeinde

    Danach begründet sie im Zweifel nicht nur ein formelles Vertretungsrecht, sondern eine unbeschränkte organschaftliche Vertretungsmacht (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 1977 - II ZR 236/75, MDR 1978, 388 f.) oder - mit anderen Worten - die materielle Befugnis zur Vornahme des betreffenden Geschäfts im Außenverhältnis.

    Insbesondere wird ein ausreichender Schutz nicht dadurch gewährleistet, dass er von der für die Gemeinde handelnden Person den Nachweis ihrer Befugnis zur Vornahme des betreffenden Geschäfts verlangen kann (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 1977 - II ZR 236/75, MDR 1978, 388; aA BayObLGZ 1952, 271, 274; 1974, 374, 376; 1986, 112, 115 mwN).

  • VGH Baden-Württemberg, 20.06.2008 - 1 S 1940/07

    Aberkennung des Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts gegenüber einer

    Im Recht der öffentlich-rechtlichen Körperschaften ist nämlich ebenso wie im Gesellschafts-, Genossenschafts- und Vereinsrecht zwischen der Zuständigkeit eines Organs zur Außenvertretung (Vertretungsmacht) und der internen Willensbildung (Geschäftsführung) zu unterscheiden (vgl. hierzu etwa BGH, Urteil vom 07.11.1977 - II ZR 236/75 -, MDR 1978, 388 m.N.; siehe auch Schmidt-Aßmann/Röhl in: Schmidt-Aßmann , Besonderes Verwaltungsrecht, 13. Aufl. 2005, 1.
  • BGH, 22.06.1989 - III ZR 100/87

    Bindung der Gemeinde an eine formunwirksame Verpflichtungserklärung

    Ein externer Bezug hätte klar zum Ausdruck kommen müssen (vgl. BGH Urteile vom 26. Februar 1964 - V ZR 196/61 = LM BJagdG Nr. 8; vom 7. November 1977 - II ZR 236/75 = BGHWarn 1977 Nr. 215 = WM 1978, 16 f).
  • BGH, 06.12.1985 - V ZR 169/84

    Vertrag zwischen Gemeinde und Gemeindedirektur entgegen Beschlusslage

    Entsprechend den vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung WM 1978, 16 (= Urt. v. 7. November 1977, II ZR 236/75) aufgestellten Grundsätzen müsse deshalb dem Beklagten die Berufung auf diesen Vertrag versagt sein.

    Schließlich werden in dem vom Berufungsgericht angeführten Urteil vom 7. November 1977, II ZR 236/75, WM 1978, 16, 17 f = LM RVO § 368 l Nr. 1 diese Grundsätze sogar angewandt auf einen unter Verletzung der inneren Zuständigkeitsordnung zustande gekommenen Vertragsabschluß zwischen einer Körperschaft des öffentlichen Rechts und ihrem - in freiberuflicher Mitarbeit tätigen - Rechtsberater.

  • OLG Dresden, 14.05.1996 - 5 U 1190/95

    Organschaftliche Vertretungsmacht des Bürgermeisters einer Gemeinde in der

    Ansonsten ist im Recht der öffentlich-rechtlichen Körperschaften eine derartige Bindung der Vertretungsmacht an interne Beschlüsse im Zweifel aber nicht gewollt (vgl. BGH MDR 78, 388, 389).

    Es wäre unangemessen und nach der gesetzlichen Regelung nicht gerechtfertigt, dem Vertragspartner der Gemeinde insoweit das Risiko einer Fehlbeurteilung zuzuweisen oder ihn mit dem Risiko einer unwirksamen Beschlußfassung der Gemeindevertretung zu belasten (vgl. BGH MDR 78, 388, 389; Hirte/Hasselbach OLG NL 95, 217, 218).

  • OLG Naumburg, 18.11.1997 - 11 U 1230/97

    Rechtsfolgen des Fehlens Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde bei Übernahme

    Dies folgt aus der Vorschrift der Kommunalverfassung (vgl. BGH MDR 1978, 388).
  • BAG, 28.05.2002 - 3 AZR 500/01

    Unzulässige Ausübung der Rechte aus einem Versorgungsvertrag

    Der Einwand des Rechtsmißbrauchs durch die Beklagte kann gerechtfertigt sein, wenn die Klägerin als hierfür zuständige Geschäftsführerin es zu vertreten hatte, daß Präsident und Hauptgeschäftsführer beim Abschluß des Versorgungsvertrages ihre Vertretungsmacht im Widerspruch zu ihrer durch § 10 Abs. 3 der Satzung eingeschränkten Geschäftsführungsbefugnis wahrgenommen haben (vgl. hierzu BGH 7. November 1977 - II ZR 236/75 - MDR 1978, 388).
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