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   BGH, 11.03.1965 - II ZR 25/63   

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https://dejure.org/1965,2396
BGH, 11.03.1965 - II ZR 25/63 (https://dejure.org/1965,2396)
BGH, Entscheidung vom 11.03.1965 - II ZR 25/63 (https://dejure.org/1965,2396)
BGH, Entscheidung vom 11. März 1965 - II ZR 25/63 (https://dejure.org/1965,2396)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verletzung der Aufklärungspflicht eines Versicherungsnehmers durch falsche Angaben in einer Schadensanzeige - Leistungsbefreiung des Versicherers - Nachweispflicht des Versicherungsnehmers hinsichtlich des Vorsatzvorwurfs seiner fehlerhaften Angaben - Ausschluss des ...

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    AKB § 7 V Abs. 1; VVG § 6 Abs. 2
    Leistungsfreiheit des Versicherers wegen unrichtiger Auskunft über die Menge genossenen Alkohols

Papierfundstellen

  • VersR 1965, 451
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 25.10.1952 - II ZR 24/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 11.03.1965 - II ZR 25/63
    Die Erkennbarkeit unrichtiger Angaben des Versicherungsnehmers räumt aber nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (VersR 52, 428; 60, 1075)nicht den Vorwurf vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung aus.
  • BGH, 24.06.1981 - IVa ZR 133/80

    Bestehen einer Leistungspflicht aus einem Unfallversicherungsvertrag -

    Ebensowenig kann der Versicherungsnehmer geltend machen, daß sich der Versicherer die erforderlichen Informationen anderweitig hätte beschaffen können (BGH, Urteil vom 25. Oktober 1952 - II ZR 24/52 = VersR 1952, 428, 429; BGH, Urteil vom 11. März 1965 - II ZR 25/63 = VersR 1965, 451, 452; Wussow aaO).

    Daher besteht in solchen Fällen auch kein Anlaß, dem Versicherer nach Treu und Glauben die Berufung auf seine eingetretene Leistungsfreiheit zu versagen (BGH VersR 1965, 451, 452).

  • OLG Hamm, 27.07.2011 - 20 U 146/10

    Leistungsfreiheit des Sachversicherers wegen arglistiger Täuschung durch den

    Im Übrigen ist es für den objektiven Pflichtverstoß des Versicherungsnehmers ohnehin ohne Bedeutung, ob der Versicherer mit einigem Aufwand in der Lage gewesen wäre, die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der gemachten Angaben zu durchschauen (vgl. st. Rspr. BGH, Urteil v. 11.03.1965, II ZR 25/63, Zitat nach juris = VersR 65, 451; Prölss/Martin, 28. Aufl., § 31 VVG Rn 17 m.w.N.).
  • OLG Saarbrücken, 18.06.1985 - 2 U 167/83

    Nichtigkeit eines Versicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung;

    Daher besteht in solchen Fällen auch kein Anlaß, dem Versicherer nach Treu und Glauben die Berufung auf Leistungsfreiheit zu versagen (BGH VersR 52, 428 (429); BGH VersR 65, 451 (452); BGH VersR 82, 182 (183) für die vergleichbare Aufklärungspflicht aus § 34 VVG , § 15 Abs. 2 Nr. 4 AUB).

    Die gleichen Erwägungen gelten erst recht bei einer Verletzung der Aufklärungspflicht aus § 34 Abs. 1 VVG (BGH Vers. R 82, 182 (183); BGH VersR 65, 451 (452)).

  • OLG Karlsruhe, 06.04.2006 - 12 U 266/05

    Haftpflichtversicherung: Verletzung der Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheit

    Enttäuscht der Versicherungsnehmer dieses Vertrauen, indem er jede Mitwirkung an der Aufklärung des Schadensfalls unterlässt, so kann er sich hinterher nicht darauf berufen, dass der Versicherer den maßgeblichen Sachverhalt von dritter Seite erfahren habe oder sich die erforderlichen Informationen anderweitig hätte beschaffen können (BGH VersR 1952, 428; 1965, 451).
  • BGH, 16.02.1967 - II ZR 73/65

    Folgen einer Obliegenheitsverletzung durch unwahre oder unvollständige Angaben

    Insoweit richtet sich daher die Kritik des Berufungsgerichts an der Versagung des Versicherungsschutzes in Wirklichkeit nicht gegen die Beklagte, sondern gegen die gesetzliche Regelung, deren rechtspolitische Bewertung hier nicht zur Erörterung steht (vgl. BGH VersR 1965, 451 und 1190; Fischer, VersR 1965, 197, 201 f).
  • KG, 06.01.2004 - 6 U 216/03

    Kfz-Kaskoversicherung: Kenntnis des Versicherers von Vorschäden

    Auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. VersR 1965, 451, 452) räumt die bloße Erkennbarkeit unrichtiger Angaben des Versicherungsnehmers den Vorwurf einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung nicht aus.
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