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   BGH, 01.03.1962 - II ZR 252/59   

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https://dejure.org/1962,3250
BGH, 01.03.1962 - II ZR 252/59 (https://dejure.org/1962,3250)
BGH, Entscheidung vom 01.03.1962 - II ZR 252/59 (https://dejure.org/1962,3250)
BGH, Entscheidung vom 01. März 1962 - II ZR 252/59 (https://dejure.org/1962,3250)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Nichtigkeitsfeststellungsklage/Nichtigkeitsklage, Nichtigkeitsgründe, Sittenwidrige Beschlüsse nach § 241 Nr. 4 AktG analog

Papierfundstellen

  • MDR 1962, 374
  • DB 1962, 467
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 01.03.1962 - II ZR 1/62

    Bildung von Geschäftsanteilen - Vertrag über die Aufhebung eines

    Auszug aus BGH, 01.03.1962 - II ZR 252/59
    In der Sache 91 C 252/55 LG Berlin = 10 U 408/57 KG = II ZR 217/57 - neues Aktenzeichen II ZR 1/62 - hat das Kammergericht durch Urteil vom 18. September 1957 festgestellt, daß den Beklagten zu 1 bis 3 70 % der Geschäftsanteile an der Klägerin zu 1 zuständen, und diesen Ausspruch für vorläufig vollstreckbar erklärt.

    Der Senat hat in der Sache II ZR 217/57 (jetzt II ZR 1/62) den Berufschuldirektor H. F., K., als Schriftsachverständigen darüber gehört, ob die Unterschrift Carlo Z. unter der Urkunde vom 28. August 1946 echt oder gefälscht sei.

    Wie der Senat in seinem Urteil in der Sache II ZR 1/62 (II ZR 217/57) näher ausgeführt hat, sind R. und M. hinsichtlich aller vier Geschäftsanteile als die Treugeber Carl Z. und, obwohl sie nicht formell die Gesellschafter der Klägerin zu 1 waren, als berechtigt anzusehen, einen neuen Geschäftsführer zu bestellen.

    Wie der Senat in der Sache II ZR 1/62 (II ZR 217/57) angenommen hat, haben die Beklagten zu 1 bis 3 die Geschäftsanteile lediglich treuhänderisch inne.

    Wie der Senat in der Sache II ZR 1/62 dargelegt hat, kann das Revisionsgericht, das zur Klärung der Legitimation des gesetzlichen Vertreters einer Partei selbst Feststellungen getroffen hat, in der Sache selbst entscheiden, wenn diese Feststellungen die abschließende Beurteilung des Falles ermöglichen.

  • BGH, 01.03.1962 - II ZR 217/57

    Bildung von Geschäftsanteilen - Vertrag über die Aufhebung eines

    Auszug aus BGH, 01.03.1962 - II ZR 252/59
    In der Sache 91 C 252/55 LG Berlin = 10 U 408/57 KG = II ZR 217/57 - neues Aktenzeichen II ZR 1/62 - hat das Kammergericht durch Urteil vom 18. September 1957 festgestellt, daß den Beklagten zu 1 bis 3 70 % der Geschäftsanteile an der Klägerin zu 1 zuständen, und diesen Ausspruch für vorläufig vollstreckbar erklärt.

    Der Senat hat in der Sache II ZR 217/57 (jetzt II ZR 1/62) den Berufschuldirektor H. F., K., als Schriftsachverständigen darüber gehört, ob die Unterschrift Carlo Z. unter der Urkunde vom 28. August 1946 echt oder gefälscht sei.

    Wie der Senat in seinem Urteil in der Sache II ZR 1/62 (II ZR 217/57) näher ausgeführt hat, sind R. und M. hinsichtlich aller vier Geschäftsanteile als die Treugeber Carl Z. und, obwohl sie nicht formell die Gesellschafter der Klägerin zu 1 waren, als berechtigt anzusehen, einen neuen Geschäftsführer zu bestellen.

    Wie der Senat in der Sache II ZR 1/62 (II ZR 217/57) angenommen hat, haben die Beklagten zu 1 bis 3 die Geschäftsanteile lediglich treuhänderisch inne.

  • BGH, 15.04.1957 - II ZR 34/56

    Sittenwidriger Gesellschafterbeschluß

    Auszug aus BGH, 01.03.1962 - II ZR 252/59
    Der Senat hat in seinem Urteil vom 15. April 1957 - II ZR 34/56 - (BGHZ 24, 119) den Standpunkt vertreten, bei treuhänderischer Anteilsberechtigung stehe das Recht zur Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen einer Aktiengesellschaft dem Treuhänder und nicht dem Treugeber zu (ebenso Schilling in Großkomm. AktG § 198 Anm. 4), weil die Anfechtungsberechtigung als eine förmliche Voraussetzung der Vernichtung von Gesellschafterbeschlüssen nicht nach wirtschaftlichen, sondern allein nach den rechtlichen Verhältnissen beurteilt werden könne, Für die GmbH kann nichts anderes gelten.
  • BSG, 10.12.2019 - B 12 KR 9/18 R

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Fremdgeschäftsführer einer GmbH -

    Bei treuhänderischer Anteilsberechtigung steht das Recht zur Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen dem Treuhänder und nicht dem Treugeber zu, weil sich die Anfechtungsberechtigung als eine förmliche Voraussetzung der Vernichtung von Gesellschafterbeschlüssen nicht nach den wirtschaftlichen, sondern allein den rechtlichen Verhältnissen beurteilt (BGH Urteil vom 1.3.1962 - II ZR 252/59 - juris RdNr 22 im Fall einer Abberufung des Treugeber-Geschäftsführers durch die Treuhänder sämtlicher GmbH-Anteile; BGH Urteil vom 25.4.1966 - II ZR 80/65 - NJW 1966, 1459 = WM 1966, 614; Schmidt in Scholz, GmbHG, Band 2, 11. Aufl 2014, § 45 RdNr 117) .
  • BGH, 25.04.1966 - II ZR 80/65

    Anforderungen an die ordnungsgemäße Besetzung eines Spruchkörpers - Bestimmung

    Der Senat hatte bereits in seinem Urteil vom 1. März 1962 - II ZR 252/59 - (LM § 47 GmbHG Nr. 5) über die Wirksamkeit eines Beschlusses zu entscheiden, durch den die treuhänderischen Anteilsbesitzer ihrem Treugeber aus dem Amt des Geschäftsführers abberufen und einen Dritten zum Geschäftsführer bestellt hatten; er hat ausgeführt;, durch einen solchen Beschluß verletzten die Treuhänder die sich aus dem Treuhandverhältnis ergebenden schuldrechtlichen Beziehungen, Einer solchen Rechtsverletzung komme nicht die Bedeutung eines Grundes zu, der einen Wechsel im Geschäftsführeramt nichtig mache.

    Der Senat hat in dem bereits erwähnten Urteil vom 1. März 1962 - II ZR 252/59 - unter II 2 und 2 a) (insoweit nur WM 1962, 419 veröffentlicht) ausgesprochen, daß die Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH, die sämtlich diese Stellung nur formell inne haben, im Verhältnis zum alleinigen wirtschaftlichen Gesellschaftsinhaber objektiv rechtswidrig handeln, wenn sie dem Willen des wirtschaftlich Alleinberechtigten zuwider noch Gesellschafterrechte oder die Rechte eines Geschäftsführers ausüben.

  • BGH, 20.01.1966 - II ZR 46/63

    Klage auf Abtretung von Geschäftsanteilen an einer GmbH - Erfordernis einer

    Das Berufungsgericht nimmt in Übereinstimmung mit den Urteilen des Senats vom 1. März 1962 - II ZR 1/62 (II ZR 217/57) und II ZR 252/59 (WM 1962, 419) - an, daß Carl Z. mangels Bildung von Teilgeschäftsanteilen Inhaber aller vier Geschäftsanteile geworden und geblieben sei.
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