Rechtsprechung
   BGH, 24.06.2002 - II ZR 256/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,6085
BGH, 24.06.2002 - II ZR 256/01 (https://dejure.org/2002,6085)
BGH, Entscheidung vom 24.06.2002 - II ZR 256/01 (https://dejure.org/2002,6085)
BGH, Entscheidung vom 24. Juni 2002 - II ZR 256/01 (https://dejure.org/2002,6085)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2002,6085) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Verwalter - Gesamtvollstreckungsverfahren - GmbH - Auseinandersetzungsguthaben - Gemeinschuldner - Jahresabschluss - Aufrechnung - Genossenschaft - Gegenforderung - Aufrechnungslage - Gemeinforderung - Generalversammlung - Bilanzfeststellung - Fälligkeit

  • Judicialis

    BGB § 387; ; BGB § 271 a.F.; ; GesO § 7 Abs. 5; ; GenG § 73 Abs. 2 Satz 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GesO § 7 Abs. 5; GenG § 73 Abs. 2 S. 2
    Aufrechnung in der Gesamtvollstreckung; Fälligkeit und Erfüllbarkeit des Auseinandersetzungsguthabens nach Kündigung der Mitgliedschaft in einer Genossenschaft

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Abfindung, Auseinandersetzung, Auseinandersetzungsbilanz, Ausscheiden, Bilanz, Feststellung, Genossenschaft, Gesellschaftsrecht

Papierfundstellen

  • NZG 2002, 1072
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 10.03.1988 - VII ZR 8/87

    Aufrechnung mit rechtskräftig festgestellten Schadensersatzansprüchen

    Auszug aus BGH, 24.06.2002 - II ZR 256/01
    Es handelt sich daher auch nicht um eine unzulässige Aufrechnung gegen eine zukünftige oder aufschiebend bedingte Forderung (BGHZ 103, 362), wenn nach dem Ausscheiden, aber vor der Feststellung der Bilanz die Aufrechnung erklärt wird.
  • BGH, 11.07.1988 - II ZR 281/87

    Behandlung des Anspruchs des Gesellschafters auf Abfindung oder das

    Auszug aus BGH, 24.06.2002 - II ZR 256/01
    Des weiteren gelangt der Anspruch mit dem Ausscheiden aus der Genossenschaft zur Entstehung, ohne daß es darauf ankommt, ob man mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes annimmt, bei dem Anspruch auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens nach Ausscheiden des Gesellschafters einer GmbH - für die Genossenschaft kann nichts anderes gelten - handele es sich um einen künftigen Anspruch, der erst mit dem Ausscheiden entsteht, aber in seinem Kern bereits zuvor vorhanden ist (Sen.Urt. v. 11. Juli 1988 - II ZR 281/87, ZIP 1988, 1545; ebenso BGH, Urt. v. 9. März 2000 - IX ZR 355/98, ZIP 2000, 757) oder ob man mit der Literatur von einer Entstehung des Anspruchs schon mit dem Beitritt zur Genossenschaft, allerdings aufschiebend bedingt durch das Ausscheiden des Genossen (Lang/Weidmüller/Metz/Schaffland aaO, § 73 Rdn. 12; Beuthien aaO, § 73 Rdn. 6; Müller aaO, § 73 Rdn. 12), ausgeht.
  • BGH, 09.03.2000 - IX ZR 355/98

    Ansprüche des wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausscheidenden

    Auszug aus BGH, 24.06.2002 - II ZR 256/01
    Des weiteren gelangt der Anspruch mit dem Ausscheiden aus der Genossenschaft zur Entstehung, ohne daß es darauf ankommt, ob man mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes annimmt, bei dem Anspruch auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens nach Ausscheiden des Gesellschafters einer GmbH - für die Genossenschaft kann nichts anderes gelten - handele es sich um einen künftigen Anspruch, der erst mit dem Ausscheiden entsteht, aber in seinem Kern bereits zuvor vorhanden ist (Sen.Urt. v. 11. Juli 1988 - II ZR 281/87, ZIP 1988, 1545; ebenso BGH, Urt. v. 9. März 2000 - IX ZR 355/98, ZIP 2000, 757) oder ob man mit der Literatur von einer Entstehung des Anspruchs schon mit dem Beitritt zur Genossenschaft, allerdings aufschiebend bedingt durch das Ausscheiden des Genossen (Lang/Weidmüller/Metz/Schaffland aaO, § 73 Rdn. 12; Beuthien aaO, § 73 Rdn. 6; Müller aaO, § 73 Rdn. 12), ausgeht.
  • RG, 03.10.1938 - V 131/38

    Darf das Gericht, das ein Urteil unter Vorbehalt der Entscheidung über die

    Auszug aus BGH, 24.06.2002 - II ZR 256/01
    Denn schon das Reichsgericht hat für den Fall eines der Quote, nicht aber der Höhe nach feststehenden Schadens entschieden, die Voraussetzungen des § 387 BGB a.F. könnten nicht deshalb verneint werden, weil die Höhe der Hauptforderung noch streitig sei; allenfalls für den Fall, daß noch völlig ungewiß sei, ob überhaupt künftig ein Anspruch entstehen werde, sei vielleicht die Aufrechnung ausgeschlossen (RGZ 158, 204, 209).
  • BGH, 08.01.2009 - IX ZR 217/07

    Pfandrecht der Genossenschaft am Auseinandersetzungsguthaben?

    Der Bundesgerichtshof hat die Frage bisher nicht zu entscheiden gehabt (vgl. aber BGH, Urt. v. 24. Juni 2002 - II ZR 256/01, BGH-Report 2002, 925; das Urteil setzt sich mit der genannten Frage nicht auseinander).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt es sich bei dem Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben vor der Beendigung der Mitgliedschaft des Genossen um eine zukünftige Forderung, deren Rechtsgrund jedoch mit Wirksamwerden des Gesellschaftsvertrages durch den Beitritt des Gesellschafters bereits gelegt sein kann (BGHZ 160, 1, 4 ; 170, 206, 212 ff, BGH, Urt. v. 11. Juli 1988 - II ZR 281/07, ZIP 1988, 1545, 1546, v. 9. März 2000 - IX ZR 355/98, ZIP 2000, 757, 759;v. 24. Juni 2002 - II ZR 256/01, aaO).

  • BAG, 23.06.2016 - 8 AZR 757/14

    Auslegung eines gerichtlichen Vergleichs - Fälligkeit einer Forderung -

    bb) Da eine gesetzliche Bestimmung, die die Zahlung einer Abfindung durch den Arbeitgeber vor deren Fälligkeit ausschließt, nicht existiert, hat das Landesarbeitsgericht zunächst zu Recht geprüft, ob die Parteien mit der in Ziff. 7 Satz 2 des Prozessvergleichs bestimmten Leistungszeit zugleich einen festen Zahlungstermin, mithin nicht nur die Fälligkeit, also den Zeitpunkt, zu dem der Kläger die Abfindung verlangen konnte (zum Begriff der Fälligkeit vgl. etwa BAG 19. Februar 2014 - 5 AZR 700/12 - Rn. 22) , sondern auch die Erfüllbarkeit der Forderung, mithin den Zeitpunkt, von dem ab die Beklagte leisten durfte (zum Begriff der Erfüllbarkeit vgl. etwa BGH 24. Juni 2002 - II ZR 256/01 - zu I 1 b der Gründe) , vereinbart haben.
  • LAG Baden-Württemberg, 11.01.2024 - 3 Sa 4/23

    Gesetzlicher Mindestlohn - Sonderzahlung - Urlaubsgeld - vermögenswirksame

    Die Forderung ist vor der bestimmten Zeit als nicht fällig (wobei im vorliegenden Zusammenhang unter Fälligkeit der Zeitpunkt zu verstehen ist, zu dem die Klägerin die Zahlung der jeweiligen Sonderzahlung verlangen konnte [BAG 23. Juni 2016 - 8 AZR 757/14 - NZA 2016, 1459]), wohl aber erfüllbar (wobei Erfüllbarkeit einer Forderung vorliegt, wenn der Schuldner leisten darf, mithin der Gläubiger in Annahmeverzug käme, sollte er die Annahme der Leistung verweigern: BGH 24. Juni 2002 - II ZR 256/01 - NZG 2002, 1072) anzusehen.
  • OLG Oldenburg, 12.08.2015 - 5 U 27/15

    Unbrauchbare Implantatbehandlung und Anspruch auf Ersatz von

    Dass er damals noch nicht beziffert war, stand einer Aufrechnung weder unter dem Gesichtspunkt der Gleichartigkeit der Forderungen noch unter dem Gesichtspunkt der Erfüllbarkeit der Passivforderung entgegen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 24. Juni 2002 zu II ZR 256/01, bei juris Rn. 10 m.w.N.: Aufrechnung allenfalls dann ausgeschlossen, wenn ungewiss ist, ob die Passivforderung überhaupt entsteht).
  • BGH, 11.05.2016 - VIII ZR 123/15

    Einspeisung von Strom aus erneuerbarer Energie: Ansprüche des Anlagenbetreibers

    Gläubigerverzug liegt nur dann vor, wenn der Schuldner zur angebotenen Zeit leisten darf, die Forderung mithin im Sinne des § 271 Abs. 1 BGB erfüllbar ist (MünchKommBGB/Ernst, 7. Aufl., § 293 Rn. 7; Staudinger/Feldmann, BGB, Neubearb. 2014, § 293 Rn. 12; vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 2002 - II ZR 256/01, BGHReport 2002, 925).
  • LAG Düsseldorf, 22.10.2003 - 12 Sa 1202/03

    Auswirkungen des Betriebsübergangs im Insolvenzverfahren auf ein

    Die Erfüllbarkeit wird in der Regel zeitlich mit der Fälligkeit zusammenfallen, kann allerdings auch schon zu einem früheren Zeitpunkt eintreten (näher: BGH, Urteil vom 24. Juni 2002, BGHReport 2002, 925).
  • ArbG Köln, 09.09.2014 - 18 Ca 2638/14

    Anspruch des Versorgungsempfängers gegen den Träger der Insolvenzsicherung;

    Der Antrag bestimmt also lediglich den Zeitpunkt, von dem ab der Schuldner des Anspruchs leisten darf (vgl. in diesem Zusammenhang: BAG 7, 11.1969 - 3 AZR 303/69 - zu I. 3. a] der Gründe, BAGE 22, 205; BGH 24.6.2002 - II ZR 256/01 - zu I. 1. b] der Gründe, NZG 2002, 1072; MünchKomm-BGB/ Krüger , 6. Aufl., 2012, § 271 BGB Rn. 3).
  • LAG Düsseldorf, 17.11.2003 - 12 Sa 1202/03
    Die Erfüllbarkeit wird in der Regel zeitlich mit der Fälligkeit zusammenfallen, kann allerdings auch schon zu einem früheren Zeitpunkt eintreten (näher: BGH, Urteil vom 24. Juni 2002, BGHReport 2002, 925).
  • FG Münster, 21.03.2005 - 9 K 4368/00

    Behandlung von Ansprüchen ausgeschiedener Genossen auf Rückzahlung ihrer

    Denn mit dem Ausschluss der Genossen aus der Y. e.G. und dem daraus resultierenden Entstehen der Ansprüche auf Auszahlung der Geschäftsguthaben (vgl. dazu BGH-Urteil vom 24. Juni 2002 II ZR 256/01, BGHReport 2002, 925 m.w.N.) hat eine Umwandlung des auf die ausgeschlossenen Genossen entfallenden Teils des Geschäftsguthabens der Y. e.G. von Eigen- in Fremdkapital stattgefunden (vgl. BFH-Urteile vom 9. Januar 1959 III 89/58 U, BFHE 68, 394, BStBl III 1959, 152 und vom 17. Mai 2002 II R 2/98, BFHE 191, 399, BStBl II 2000, 456; s.a. Förschle in Beck'scher Bilanz-Kommentar, 5. Aufl. 2003, § 337 HGB Rn. 10; zu gekündigten Geschäftsguthaben s Dötsch in Dötsch/Eversberg/Jost/Pung/Witt, Die Körperschaftsteuer, Kommentar zum KStG, § 29 KStG 1999, Rz. 90).
  • AG Eutin, 04.10.2006 - 25 C 69/06
    (Von einem künftigen Anspruch gehen soweit ersichtlich aus: BGH, Urteil vom 11.07.1988, Az.: II ZR 281/87; BGH Urteil vom 24.06.2002, Az.: II ZR 256/01; BGH Urteil vom 29.06.2004, Az.: IX ZR 147/03, Seite 6; A.A.: LG Düsseldorf, Urteil vom 11.10.1967, Az.: 11a S 9/67; Brandenburgisches OLG, Urteil vom 05.10.2000, Az.: 8 U 22/00; OLG Braunschweig, Urteil vom 25.07.1996, Az.: 1 U 17/96).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht