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   BGH, 12.11.1952 - II ZR 260/51   

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BGH, 12.11.1952 - II ZR 260/51 (https://dejure.org/1952,111)
BGH, Entscheidung vom 12.11.1952 - II ZR 260/51 (https://dejure.org/1952,111)
BGH, Entscheidung vom 12. November 1952 - II ZR 260/51 (https://dejure.org/1952,111)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Umwandlung einer aufgelösten, aber noch nicht abgewickelten Gesellschaft in eine werbende Gesellschaft - Anforderungen an die Zulässigkeit eines Mehrheitsbeschlusses - Änderungen des Gesellschaftsvertrages durch eine 3/4 Mehrheit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Papierfundstellen

  • BGHZ 8, 35
  • NJW 1953, 102
  • DB 1952, 1030
  • DB 1952, 1035
 
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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (3)

  • RG, 23.11.1917 - II 242/17

    Regelungen über die Erhöhung der Leistungspflichten in einer offenen

    Auszug aus BGH, 12.11.1952 - II ZR 260/51
    Es kann auf diese Weise selbst die Gestaltung der Grundlagen der Gesellschaft, wie die Änderung des Gesellschaftszwecks, die Bestimmung über die Höhe der Beiträge sowie die Auflösung der Gesellschaft, in einer bestehenden Gesellschaft im allgemeinen durch einen Mehrheitsbeschluß vorgenommen werden (RGZ 91, 166; 114, 395; 151, 321; 163, 385).

    Das Reichsgericht hat unter Billigung der Rechtslehre in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, daß es für den Fall einer Erhöhung der Beiträge durch einen Mehrheitsbeschluß nicht genüge, wenn der Gesellschaftsvertrag allgemein Abänderungen des Vertrages durch eine 3/4 Mehrheit vorsehe, daß vielmehr darüber hinaus der Gesellschaftsvertrag auch zum Ausdruck bringen müsse, daß gerade für die Beitragspflicht die Sonderregelung des § 707 BGB nicht gelten solle (RGZ 91, 166; 151, 321; 163, 385).

  • RG, 15.05.1936 - II 291/35

    1. Kann sich beim Kartell in Form einer Doppelgesellschaft die Verpflichtung der

    Auszug aus BGH, 12.11.1952 - II ZR 260/51
    Es kann auf diese Weise selbst die Gestaltung der Grundlagen der Gesellschaft, wie die Änderung des Gesellschaftszwecks, die Bestimmung über die Höhe der Beiträge sowie die Auflösung der Gesellschaft, in einer bestehenden Gesellschaft im allgemeinen durch einen Mehrheitsbeschluß vorgenommen werden (RGZ 91, 166; 114, 395; 151, 321; 163, 385).

    Das Reichsgericht hat unter Billigung der Rechtslehre in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, daß es für den Fall einer Erhöhung der Beiträge durch einen Mehrheitsbeschluß nicht genüge, wenn der Gesellschaftsvertrag allgemein Abänderungen des Vertrages durch eine 3/4 Mehrheit vorsehe, daß vielmehr darüber hinaus der Gesellschaftsvertrag auch zum Ausdruck bringen müsse, daß gerade für die Beitragspflicht die Sonderregelung des § 707 BGB nicht gelten solle (RGZ 91, 166; 151, 321; 163, 385).

  • RG, 13.04.1940 - II 143/39

    1. Kann der Anspruch eines Kommanditisten auf Feststellung, daß ihm im Fall einer

    Auszug aus BGH, 12.11.1952 - II ZR 260/51
    Es kann auf diese Weise selbst die Gestaltung der Grundlagen der Gesellschaft, wie die Änderung des Gesellschaftszwecks, die Bestimmung über die Höhe der Beiträge sowie die Auflösung der Gesellschaft, in einer bestehenden Gesellschaft im allgemeinen durch einen Mehrheitsbeschluß vorgenommen werden (RGZ 91, 166; 114, 395; 151, 321; 163, 385).

    Das Reichsgericht hat unter Billigung der Rechtslehre in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, daß es für den Fall einer Erhöhung der Beiträge durch einen Mehrheitsbeschluß nicht genüge, wenn der Gesellschaftsvertrag allgemein Abänderungen des Vertrages durch eine 3/4 Mehrheit vorsehe, daß vielmehr darüber hinaus der Gesellschaftsvertrag auch zum Ausdruck bringen müsse, daß gerade für die Beitragspflicht die Sonderregelung des § 707 BGB nicht gelten solle (RGZ 91, 166; 151, 321; 163, 385).

  • BGH, 15.01.2007 - II ZR 245/05

    OTTO

    Der auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 91, 166; 151, 321; 163, 385) zurückgehende und von dem Senat in einer frühen Entscheidung (BGHZ 8, 35, 41 f.) aufgegriffene Bestimmtheitsgrundsatz beschränkt den Anwendungsbereich allgemeiner Mehrheitsklauseln auf "gewöhnliche" Beschlussgegenstände.

    Es genügt vielmehr, wenn sich aus dem Gesellschaftsvertrag - sei es auch durch dessen Auslegung - eindeutig ergibt, dass der in Frage stehende Beschlussgegenstand einer Mehrheitsentscheidung unterworfen sein soll (vgl. Senat, BGHZ 8, 35, 42; 85, 350, 356; K. Schmidt, GesR 4. Aufl. § 16 II 2, S. 454).

  • BGH, 11.10.2010 - II ZR 266/08

    BGH lehnt Anspruch des ehemaligen Geschäftsführers der Bundeskunsthalle in Bonn

    Die hiervon zu unterscheidende Frage, ob der abberufene Geschäftsführer aus dem fortbestehenden Anstellungsverhältnis einen Anspruch auf Tätigkeit und Beschäftigung in der Gesellschaft hat, konnte der Senat in seiner Entscheidung vom12. November 1952 (II ZR 260/51, BGHZ 8, 35, 45 f.) offenlassen.
  • OLG Karlsruhe, 27.04.2022 - 6a U 1/21

    Kommanditgesellschaft: Auslegung und Umfang einer Mehrheitsklausel im

    Dies kann für eine die Liquidation erschwerende Auslegung von gesellschaftsvertraglichen Bestimmungen sprechen, die die Beschlussfassung betreffen (siehe beispielsweise BGH, Urteil vom 12. November 1952 - II ZR 260/51, BGHZ 8, 35 [juris Rn. 15]).

    Immer sei es aber für die Zulässigkeit eines Mehrheitsbeschlusses zumindest nötig, dass ein dahingehender Vertragswille für jeden einzelnen jeweils in Betracht kommenden Beschlussgegenstand nach dem Inhalt des Gesellschaftsvertrages unter Berücksichtigung aller Umstände, die insoweit für die Auslegung heranzuziehen seien, als erklärt feststellbar sei (vgl. nur BGH, Urteil vom 12. November 1952 - II ZR 260/51, BGHZ 8, 35 [juris Rn. 13, 15] mwN).

    Dass der Auflösungsbeschluss nicht in solche schlechthin unentziehbaren Rechte eingreift, sondern einem unter Umständen auch materiell wirksamen Mehrheitsbeschluss zugänglich ist, ist anerkannt (vgl. nur BGH, Urteil vom 12. November 1952 - II ZR 260/51, BGHZ 8, 35 mwN zur Rspr. des Reichsgerichts; Urteil vom 6. Februar 2018 - II ZR 1/16, NZG 2018, 577 Rn. 20 ff).

    Es kann dahinstehen, ob dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. November 1952 (II ZR 260/51, BGHZ 8, 35 [juris Rn. 11]), wie das Landgericht meint, zu entnehmen ist, dass etwa die (zum vorliegenden Fall umgekehrte) Rückumwandlung einer Abwicklungsgesellschaft in eine werbende Gesellschaft kein relativ unentziehbares Recht betrifft.

  • BFH, 07.11.2000 - VIII R 16/97

    Minderjährige Kinder als Kommanditisten

    Das ist ein Gebot des sog. Bestimmtheitsgrundsatzes (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 12. November 1952 II ZR 260/51, BGHZ 8, 35; vom 13. Juli 1967 II ZR 72/67, BGHZ 48, 251; vom 10. Mai 1976 II ZR 180/74, Betriebs-Berater --BB-- 1976, 948; vom 15. Juni 1987 II ZR 261/86, Der Betrieb --DB-- 1988, 411; Karsten Schmidt, Gesellschaftsrecht, 3. Aufl., 460 ff.).

    Dem Bestimmtheitsgrundsatz ist nur genügt, wenn eine Auslegung der betreffenden Vertragsklausel unmissverständlich ergibt, ob ein bestimmter Beschlussgegenstand der Mehrheitsentscheidung unterliegt (BGH-Urteil in BGHZ 8, 35, 42; Karsten Schmidt, a.a.O., 461).

  • BGH, 14.05.1956 - II ZR 229/54

    Stimmrecht des Kommanditisten

    Das wird ganz deutlich, wenn im Gesellschaftsvertrag für Fälle dieser Art ein (qualifizierter) Mehrheitsbeschluß vorgesehen ist (vgl dazu BGHZ 8, 35 [BGH 12.11.1952 - II ZR 260/51]); in diesem Fall kann grundsätzlich auch gegen den Willen des betroffenen Gesellschafters, wenn nur der Grundsatz der Gleichbehandlung gewahrt ist, eine Erhöhung seiner Gesellschafter-Pflichten begründet werden.
  • OLG Stuttgart, 27.08.2008 - 14 U 50/07

    Nichtigkeit eines Gesellschafterbeschlusses bzgl. der Ergebnisverwendung

    Einmal setzen gültige Mehrheitsbeschlüsse grundsätzlich voraus, dass sie nach Sinn und Zweck des Vertrages (§ 157 BGB) im Hinblick auf den konkreten Beschlussgegenstand unzweideutig, wenn auch nicht notwendig ausdrücklich, zugelassen sind (sog. Bestimmtheitsgrundsatz; vgl. BGHZ 8, 35, 41 ff.; 71, 53, 57).

    Eine allgemein gehaltene Klausel über Mehrheitsbeschlüsse deckt daher grundsätzlich nur Angelegenheiten der laufenden Geschäftsführung (RGZ 114, 393, 395; BGH WM 1961, 303), eine pauschal Vertragsänderungen erfassende Mehrheitsklausel nur übliche Vertragsänderungen (BGHZ 8, 35, 41 f.; 66, 82, 85; BayObLG NZG 2005, 173; Hopt, a.a.O., § 119 Rn. 37; Priester DStR 2008, 1386, 1387; Liebscher, a.a.O., § 16 Rn. 168).

    Wegen der unübersehbaren Möglichkeiten von Gesellschaftsvertragsänderungen und deren weittragender Bedeutung kann im Allgemeinen nicht angenommen werden, dass mit einer Vertragsbestimmung, die das im Gesetz vorgesehene Einstimmigkeitsprinzip nur global beseitigt, eine uneingeschränkte Unterwerfung der Minderheit unter den Willen der Mehrheit beabsichtigt worden ist (BGHZ 8, 35, 41 ff.; 48, 251, 253 ff.; BGH NJW 1983, 1056, 1058; Binz/Sorg, Die GmbH & Co. KG, 10. Aufl., § 13 Rn. 59).

    Allerdings ist der Bestimmtheitsgrundsatz nach der ständigen Rechtsprechung des BGH bei Publikumsgesellschaften nicht anwendbar (BGHZ 8, 35; 66, 82; BGH NJW 1977, 2160, 2161; 1978, 1382; 1988, 411; 1991, 691, 692; Binz/Sorg, a.a.O., § 13 Rn. 68; Liebscher a.a.O., § 16 Rn. 168).

  • BGH, 15.11.1982 - II ZR 62/82

    Umwandlung einer KG durch Mehrheitsbeschluß

    Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des erkennenden Senats ist selbst dann, wenn der Gesellschaftsvertrag Vertragsänderungen durch Mehrheitsbeschluß zuläßt, zumindest die Wirksamkeit eines Beschlusses ungewöhnlichen Inhalts davon abhängig, daß sich der Beschlußgegenstand unzweideutig - sei es auch nur durch Auslegung - aus dem Gesellschaftsvertrag ergibt (vgl. RGZ 91, 166, 168; 151, 321, 327; 163, 385, 391; BGHZ 8, 35, 41 ff [BGH 12.11.1952 - II ZR 260/51] ; 48, 251, 253 ff; BGH WM 1973, 100, 101; aus dem Schrifttum vergl. insbesondere Wiedemann, Gesellschaftsrecht, Bd. I S. 409 m.w.N.).

    Damit wird zwar die Frage nahegelegt, ob der Bestimmtheitsgrundsatz nur eine Auslegungsregel (und deshalb ein ausdrücklicher Verzicht auf seine Anwendung zulässig und wirksam) oder ob er nicht vielmehr als eine formale Regel des Minderheitenschutzes grundsätzlich unverzichtbar ist (so wohl BGHZ 8, 35 [BGH 12.11.1952 - II ZR 260/51] ).

  • BGH, 02.07.2007 - II ZR 181/06

    Pflichten des Kommanditisten in der Krise der Gesellschaft; Anforderungen an die

    b) Befindet sich die Kommanditgesellschaft in der Liquidation, muss ein - grundsätzlich möglicher - Beschluss der Gesellschafter über die Aufhebung der Liquidation und Fortsetzung der Gesellschaft einstimmig gefasst werden, solange nicht nach dem Gesellschaftsvertrag eine mehrheitliche Beschlussfassung zugelassen ist (vgl. BGHZ 8, 35 ff.).

    Ein - grundsätzlich möglicher - Fortsetzungsbeschluss muss einstimmig gefasst werden, es sei denn, im Gesellschaftsvertrag ist unter Beachtung des Bestimmtheitsgrundsatzes hierfür eine andere Mehrheit vorgesehen (BGHZ 8, 35, 39; Baumbach/Hopt, HGB 32. Aufl. § 131 Rdn. 31; Lorz in Ebenroth/Boujong/Joost, HGB § 131 Rdn. 34).

  • LG Mannheim, 18.03.2021 - 21 O 1/20

    Auflösung einer Gesellschaft (hier: einer KG) durch einfachen Mehrheitsbeschluss

    Das ist bei der Auflösung nicht der Fall und zwar selbst dann nicht, wenn mit der Auflösung - wie hier - zugleich eine bestimmte Art der Auseinandersetzung beschlossen wird (vgl. Schäfer in: Staub, HGB, 5. Aufl., § 131, Rn. 22 mwN; MüKoHGB/Enzinger, 4. Aufl., § 119 Rn. 70ff. sowie BGH, Urteil vom 12.11.1952 - II ZR 260/51 -, BGHZ 8, 35 Rn. 11 zum umgekehrten Fall der Rückumwandlung einer Abwicklungsgesellschaft in eine werbende Gesellschaft).
  • BGH, 13.03.1978 - II ZR 63/77

    Zulässigkeit vertragsändernder Mehrheitsbeschlüsse in einer Publikums-KG

    In der Publikumspersonengesellschaft sind vertragsändernde Mehrheitsbeschlüsse grundsätzlich auch dann zulässig, wenn der Gesellschaftsvertrag das vorsieht, ohne die Beschlußgegenstände näher zu bezeichnen (Ergänzung zu BGHZ 8, 35, 41 und 48, 251, 253).

    Mit diesen Ausführungen hat sich das Berufungsgericht an den sogenannten Bestimmtheitsgrundsatz gehalten, wonach selbst dann, wenn der Gesellschaftsvertrag Vertragsänderungen durch Mehrheitsbeschluß zuläßt, die Wirksamkeit eines solchen Beschlusses regelmäßig nur anzuerkennen ist, wenn sich der Beschlußgegenstand unzweideutig - sei es auch nur im Wege der Auslegung - aus dem Gesellschaftsvertrag ergibt (vgl. insbesondere BGHZ 8, 35, 41 ff.; 48, 251, 253 ff.; zuletzt Urt. v. 10.5.76 - II ZR 180/74 = WM 1976, 661 unter I 2; Martens, DB 1973, 413; Rob.

  • BGH, 14.06.1976 - III ZR 105/74

    Anforderungen an das Zustandekommen eines Rechtsgeschäfts bei angeordneter

  • LG Bonn, 16.03.2015 - 37 T 171/15

    Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen der Nichteinreichung der

  • OLG Rostock, 03.09.2009 - 3 U 271/08

    Fortführung einer KG als OHG bei Wegfall des Komplementärs

  • BayObLG, 10.03.2000 - 3Z BR 385/99

    Fortführung der Firma einer aufgelösten Kommanditgesellschaft durch den

  • OLG Hamburg, 09.08.2005 - 11 U 203/04

    Nichtigkeit des Beschlusses der Gesellschafterversammlung einer GmbH & Co. KG

  • BGH, 24.11.1975 - II ZR 89/74

    Kapitalerhöhung der KG durch Mehrheitsbeschluß

  • BGH, 06.07.1994 - VIII ZR 62/93

    Rechtsstellung volkseigener Güter der ehemaligen DDR

  • OLG Brandenburg, 22.07.2014 - 6 U 53/13

    Herausgabeanspruch: Parteiwechsel wegen des Ausscheidens eines Gesellschafters

  • BGH, 12.05.1977 - II ZR 89/75

    Außerordentliches Kündigungsrecht in einer Massengesellschaft

  • BGH, 23.10.1972 - II ZR 35/70

    Gesamtnichtigkeit eines Gesellschafterbeschlusses im Hinblick auf aufgeführte

  • BGH, 10.05.1976 - II ZR 180/74

    Zuführung eines Teils des Gewinns zu den offenen Rücklagen durch

  • OLG Naumburg, 01.03.2012 - 9 U 151/11

    Zwei-Personen-BGB-Gesellschaft in Liquidation: Ausschluss eines Gesellschafters

  • BGH, 13.07.1967 - II ZR 72/67

    Mehrheitsbeschluß bei offener Handelsgesellschaft

  • BayObLG, 10.11.2004 - 3Z BR 148/04

    Erforderliche Stimmenzahl bei Beschluss über Eintritt der Komplementär-GmbH

  • BGH, 07.12.1972 - II ZR 131/68

    Änderung und Neufassung eines Gesellschaftsvertrages - Gesellschafterversammlung

  • BGH, 28.09.1953 - III ZR 352/51

    Entschädigungspflichtiger bei Aufopferungsanspruch

  • BGH, 30.09.1974 - II ZR 148/72

    Formlose Mitteilung von Beschlüssen an die Parteien, sofern sie ohne mündliche

  • OLG Stuttgart, 27.10.1999 - 20 U 35/99
  • BGH, 13.03.1978 - II ZR 86/77

    Klage einer Publikumsgesellschaft auf Zahlung einer Einlage nach Abänderung des

  • BGH, 13.03.1978 - II ZR 87/77

    Klage einer Publikumsgesellschaft auf Zahlung einer Einlage nach Abänderung des

  • BGH, 12.05.1966 - II ZR 254/63

    Übertragung einzelner Geschäftszweige einer Kommanditgesellschaft (KG) -

  • BGH, 16.12.1971 - II ZR 38/69

    Fortbestehen einer Kommandtgesellschaft (KG) nach Kündigung des

  • BFH, 15.05.1957 - II 239/56 U

    Vorliegen einer steuerpflichtigen Anteilsvereinigung bei Vereinigung aller

  • BGH, 14.04.1966 - II ZR 192/64

    Reichweite der Zulässigkeit von Mehrheitsbeschlüssen bei Änderung eines

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