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   BGH, 15.03.2010 - II ZR 27/09   

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https://dejure.org/2010,835
BGH, 15.03.2010 - II ZR 27/09 (https://dejure.org/2010,835)
BGH, Entscheidung vom 15.03.2010 - II ZR 27/09 (https://dejure.org/2010,835)
BGH, Entscheidung vom 15. März 2010 - II ZR 27/09 (https://dejure.org/2010,835)
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Volltextveröffentlichungen (20)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 119 Abs 1 Nr 1 Buchst b GVG vom 27.07.2001, Art 53 VollstrZustÜbk 1988
    Zuständigkeit der Oberlandesgerichte für die Berufung gegen Entscheidungen der Amtsgerichte: Allgemeiner Gerichtsstand einer Partei im Ausland und im Inland

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1b; Lugano-Übk Art. 53
    Keine Anwendbarkeit von § 119 Abs. 1 Nr. 1b GVG a.F. auf schweizerischen Verein mit allgemeinem Gerichtsstand auch im Inland

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Bestimmung des allgemeinen Gerichtsstands eines in der Schweiz eingetragenen Vereins mit wesentlichen Vermögensbestandteilen in Deutschland; Verwaltungssitz eines in der Schweiz eingetragenen Vereins mit Haupttätigkeitsfeld in Deutschland

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    GVG § 119 a. F.; Lugano-Übereinkommen Art. 53
    Verwaltungssitz eines in der Schweiz eingetragenen Vereins - Anwendung der Sitztheorie

  • unalex.eu

    Art. 53 LugÜ1988
    Satzungsmäßiger Sitz, Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung - Kollisionsrechtliche Fragen

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Gerichtsstand bei Mietsachen mit Auslandsberührung; Time-Sharing-Vertrag; Wohnrecht in Ferienanlage; OLG-Zuständigkeit für Mietberufung

  • Betriebs-Berater

    Zur Anwendbarkeit des § 119 Abs. 1 Nr. 1b GVG a. F. bei zusätzlichem allgemeinem Gerichtsstand im Inland

  • rewis.io

    Zuständigkeit der Oberlandesgerichte für die Berufung gegen Entscheidungen der Amtsgerichte: Allgemeiner Gerichtsstand einer Partei im Ausland und im Inland

  • ra.de
  • rewis.io

    Zuständigkeit der Oberlandesgerichte für die Berufung gegen Entscheidungen der Amtsgerichte: Allgemeiner Gerichtsstand einer Partei im Ausland und im Inland

  • streifler.de

    Keine Anwendung von § 119 I Nr. 1b GVG bei allgemeinem Gerichtsstand eines in der Schweiz eingetragenen Vereins im Inland

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bestimmung des allgemeinen Gerichtsstands eines in der Schweiz eingetragenen Vereins mit wesentlichen Vermögensbestandteilen in Deutschland; Verwaltungssitz eines in der Schweiz eingetragenen Vereins mit Haupttätigkeitsfeld in Deutschland

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Inländischer Gerichtsstand: Keine OLG-Berufungszuständigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    GVG a. F. § 119 Abs. 1 Nr. 1b; LugÜ Art. 53
    Zur Rechtsmittelzuständigkeit bei Klage gegen einen Verein mit allgemeinem Gerichtsstand auch im Inland

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Zur Anwendbarkeit des § 119 Abs. 1 Nr. 1b GVG a. F. bei zusätzlichem allgemeinem Gerichtsstand im Inland

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2010, 1364
  • ZIP 2010, 1003
  • MDR 2010, 830
  • EuZW 2010, 636
  • NZM 2010, 486
  • WM 2010, 996
  • BB 2010, 1289
  • NZG 2010, 712
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 10.03.2009 - VIII ZB 105/07

    Anwendung der Vorschrift des § 119 Abs. 1 Nr. 1 b Gerichtsverfassungsgesetz ( GVG

    Auszug aus BGH, 15.03.2010 - II ZR 27/09
    Die Vorschrift des § 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b GVG a.F. ist nicht anwendbar, wenn ein in der Schweiz eingetragener Verein einen allgemeinen Gerichtsstand auch im Inland hat (im Anschluss an BGH, Beschl. v. 10. März 2009, VIII ZB 105/07, NJW 2009, 1610).

    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, dass § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG a.F. dann nicht anwendbar ist, wenn die Partei neben einem allgemeinen Gerichtsstand im Ausland auch einen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat (BGH, Beschl. v. 27. Juni 2007 - XII ZB 114/06, NJW-RR 2008, 551 Tz. 12 ff.; v. 10. März 2009 - VIII ZB 105/07, NJW 2009, 1610 Tz. 8).

    (1) Für die Frage der Rechtsmittelzuständigkeit nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG a.F. ist regelmäßig der im Verfahren vor dem Amtsgericht unangegriffen gebliebene inländische oder ausländische allgemeine Gerichtsstand einer Partei zu Grunde zu legen und einer Nachprüfung durch das Rechtsmittelgericht grundsätzlich entzogen (BGH, Beschl. v. 28. März 2006 - VIII ZB 100/04, NJW 2006, 1808 Tz. 11; BGH, Beschl. v. 10. März 2009 - VIII ZB 105/07, NJW 2009, 1610 Tz. 8).

    Ebenfalls unstreitig und im Übrigen durch den eingereichten Registerauszug dokumentiert sind zwei von drei Vorständen, so auch der Verfasser des Schreibens vom 18. April 2006, in Deutschland wohnhaft (vgl. zu diesen Kriterien als Indiz für den Verwaltungssitz BGH, Beschl. v. 10. März 2009 - VIII ZB 105/07, NJW 2009, 1610 Tz. 12).

    Das reicht für die Annahme eines (alleinigen) Verwaltungssitzes im Ausland angesichts der für einen inländischen Verwaltungssitz sprechenden gewichtigen Umstände nicht aus (vgl. auch BGH, Beschl. v. 10. März 2009 - VIII ZB 105/07, NJW 2009, 1610 Tz. 12).

  • BGH, 21.03.1986 - V ZR 10/85

    Parteifähigkeit eines in der Bundesrepublik nicht rechtsfähigen ausländischen

    Auszug aus BGH, 15.03.2010 - II ZR 27/09
    cc) Nach dem gem. Art. 53 LugÜ anwendbaren deutschen internationalen Privatrecht und der dort geltenden Sitztheorie beurteilt sich der Sitz einer juristischen Person nach dem Ort des tatsächlichen Verwaltungssitzes (BGHZ 97, 269, 271 m.w.Nachw.; BGHZ 178, 192 Tz. 21;MünchKommZPO/Gottwald 2. Aufl. Art. 53 EuGVÜ Rdn. 6).

    Maßgebend dafür ist der Tätigkeitsort der Geschäftsführung und der dazu berufenen Vertretungsorgane, also der Ort, wo die grundlegenden Entscheidungen der Unternehmensleitung effektiv in laufende Geschäftsführungsakte umgesetzt werden (BGHZ 97, 269, 272).

  • BGH, 27.06.2007 - XII ZB 114/06

    Zuständigkeit der Oberlandesgerichte im Berufungsverfahren bei allgemeinem

    Auszug aus BGH, 15.03.2010 - II ZR 27/09
    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, dass § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG a.F. dann nicht anwendbar ist, wenn die Partei neben einem allgemeinen Gerichtsstand im Ausland auch einen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat (BGH, Beschl. v. 27. Juni 2007 - XII ZB 114/06, NJW-RR 2008, 551 Tz. 12 ff.; v. 10. März 2009 - VIII ZB 105/07, NJW 2009, 1610 Tz. 8).

    Maßgebend ist allein, dass die tatsächlichen Umstände, die die Tatbestandsvoraussetzungen eines allgemeinen inländischen Gerichtsstands erfüllen, in erster Instanz unstreitig waren und unstreitig sind (BGH, Beschl. v. 27. Juni 2007 - XII ZB 114/06, NJW-RR 2008, 551 Tz. 11).

  • BGH, 27.10.2008 - II ZR 158/06

    Trabrennbahn

    Auszug aus BGH, 15.03.2010 - II ZR 27/09
    Die Sitztheorie ist für in der Schweiz gegründete Gesellschaften weiterhin anwendbar (Senat, BGHZ 178, 192 Tz. 19 f. - Trabrennbahn; MünchKommBGB/Kindler 4. Aufl. Intern.GesR Rdn. 433; MünchKommZPO/Gottwald 3. Aufl. Art. 60 EuGVO Rdn. 8).

    cc) Nach dem gem. Art. 53 LugÜ anwendbaren deutschen internationalen Privatrecht und der dort geltenden Sitztheorie beurteilt sich der Sitz einer juristischen Person nach dem Ort des tatsächlichen Verwaltungssitzes (BGHZ 97, 269, 271 m.w.Nachw.; BGHZ 178, 192 Tz. 21;MünchKommZPO/Gottwald 2. Aufl. Art. 53 EuGVÜ Rdn. 6).

  • BGH, 28.03.2006 - VIII ZB 100/04

    Funktionelle Zuständigkeit des Oberlandesgerichts für die Berufung bei

    Auszug aus BGH, 15.03.2010 - II ZR 27/09
    (1) Für die Frage der Rechtsmittelzuständigkeit nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG a.F. ist regelmäßig der im Verfahren vor dem Amtsgericht unangegriffen gebliebene inländische oder ausländische allgemeine Gerichtsstand einer Partei zu Grunde zu legen und einer Nachprüfung durch das Rechtsmittelgericht grundsätzlich entzogen (BGH, Beschl. v. 28. März 2006 - VIII ZB 100/04, NJW 2006, 1808 Tz. 11; BGH, Beschl. v. 10. März 2009 - VIII ZB 105/07, NJW 2009, 1610 Tz. 8).
  • BGH, 12.07.2011 - II ZR 28/10

    Internationale Zuständigkeit: Rückgriff auf die Gründungstheorie zur Bestimmung

    (1) Der Senat folgt zwar im Grundsatz weiterhin der Sitztheorie (BGH, Urteil vom 27. Oktober 2008 - II ZR 158/06, BGHZ 178, 192 Rn. 21 f. - Trabrennbahn; Urteil vom 15. März 2010 - II ZR 27/09, ZIP 2010, 1003 Rn. 15).
  • OLG Düsseldorf, 17.12.2015 - 2 U 53/04

    Ansprüche wegen Verletzung des Patents für analytische Testgeräte (hier:

    Die Rechts- und Parteifähigkeit einer in der Schweiz gegründeten Gesellschaft sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nach dem Recht des Ortes zu beurteilen, an dem die Gesellschaft ihren Verwaltungssitz hat (BGH, NJW 2009, 289 - Trabrennbahn; NJW-RR 2010, 1364; Bamberger/Roth, BeckOK EGBGB, Art. 12 Rz. 58).

    Nach ihr beurteilt sich der Sitz einer juristischen Person nach dem Ort des tatsächlichen Verwaltungssitzes (BGH, NJW 1986, 2194, 2195; NJW 2009, 289, 290; NJW-RR 2010, 1364).

    Maßgebend dafür ist der Tätigkeitsort der Geschäftsführung und der dazu berufenen Vertretungsorgane, also der Ort, wo die grundlegenden Entscheidungen der Unternehmensleitung effektiv in laufende Geschäftsführungsakte umgesetzt werden (BGH, NJW 1986, 2194, 2195; NJW 2009, 1610, 1611; NJW-RR 2010, 1364).

  • BGH, 23.08.2017 - IV ZR 93/17

    Verpflichtung zur Leistung einer Prozesskostensicherheit: Gesellschaft mit

    a) Maßgebend dafür, wo eine juristische Person ihren Verwaltungssitz hat, ist der Tätigkeitsort der Geschäftsführung und der dazu berufenen Vertretungsorgane, also der Ort, wo die grundlegenden Entscheidungen der Unternehmensleitung effektiv in laufende Geschäftsführungsakte umgesetzt werden (BGH, Urteile vom 21. Juni 2016 - X ZR 41/15, ZIP 2016, 1703 Rn. 15; vom 15. März 2010 - II ZR 27/09, ZIP 2010, 1003 Rn. 16; vom 21. März 1986 - V ZR 10/85, BGHZ 97, 269 unter II, juris Rn. 9; Beschlüsse vom 10. November 2009 - VI ZB 25/09, VersR 2010, 275 Rn. 8; vom 10. März 2009 - VIII ZB 105/07, ZIP 2009, 987 Rn. 11; vom 21. Januar 2009 - Xa ARZ 273/08, juris Rn. 18).
  • OLG Düsseldorf, 17.12.2015 - 2 U 25/10

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents für ein analytisches Testgerät

    Die Rechts- und Parteifähigkeit einer in der Schweiz gegründeten Gesellschaft sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nach dem Recht des Ortes zu beurteilen, an dem die Gesellschaft ihren Verwaltungssitz hat (BGH, NJW 2009, 289 - Trabrennbahn; NJW-RR 2010, 1364; Bamberger/Roth, BeckOK EGBGB, Art. 12 Rz. 58).

    Nach ihr beurteilt sich der Sitz einer juristischen Person nach dem Ort des tatsächlichen Verwaltungssitzes (BGH, NJW 1986, 2194, 2195; NJW 2009, 289, 290; NJW-RR 2010, 1364).

    Maßgebend dafür ist der Tätigkeitsort der Geschäftsführung und der dazu berufenen Vertretungsorgane, also der Ort, wo die grundlegenden Entscheidungen der Unternehmensleitung effektiv in laufende Geschäftsführungsakte umgesetzt werden (BGH, NJW 1986, 2194, 2195; NJW 2009, 1610, 1611; NJW-RR 2010, 1364).

  • OLG Düsseldorf, 17.12.2015 - 2 U 30/10

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents für ein analytisches Testgerät

    Die Rechts- und Parteifähigkeit einer in der Schweiz gegründeten Gesellschaft sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nach dem Recht des Ortes zu beurteilen, an dem die Gesellschaft ihren Verwaltungssitz hat (BGH, NJW 2009, 289 - Trabrennbahn; NJW-RR 2010, 1364; Bamberger/Roth, BeckOK EGBGB, Art. 12 Rz. 58).

    Nach ihr beurteilt sich der Sitz einer juristischen Person nach dem Ort des tatsächlichen Verwaltungssitzes (BGH, NJW 1986, 2194, 2195; NJW 2009, 289, 290; NJW-RR 2010, 1364).

    Maßgebend dafür ist der Tätigkeitsort der Geschäftsführung und der dazu berufenen Vertretungsorgane, also der Ort, wo die grundlegenden Entscheidungen der Unternehmensleitung effektiv in laufende Geschäftsführungsakte umgesetzt werden (BGH, NJW 1986, 2194, 2195; NJW 2009, 1610, 1611; NJW-RR 2010, 1364).

  • OLG Düsseldorf, 17.12.2015 - 2 U 54/04

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents für analytische Testgeräte

    Die Rechts- und Parteifähigkeit einer in der Schweiz gegründeten Gesellschaft sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nach dem Recht des Ortes zu beurteilen, an dem die Gesellschaft ihren Verwaltungssitz hat (BGH, NJW 2009, 289 - Trabrennbahn; NJW-RR 2010, 1364; Bamberger/Roth, BeckOK EGBGB, Art. 12 Rz. 58).

    Nach ihr beurteilt sich der Sitz einer juristischen Person nach dem Ort des tatsächlichen Verwaltungssitzes (BGH, NJW 1986, 2194, 2195; NJW 2009, 289, 290; NJW-RR 2010, 1364).

    Maßgebend dafür ist der Tätigkeitsort der Geschäftsführung und der dazu berufenen Vertretungsorgane, also der Ort, wo die grundlegenden Entscheidungen der Unternehmensleitung effektiv in laufende Geschäftsführungsakte umgesetzt werden (BGH, NJW 1986, 2194, 2195; NJW 2009, 1610, 1611; NJW-RR 2010, 1364).

  • OLG Düsseldorf, 17.12.2015 - 2 U 87/04

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents für analytische Testgeräte (hier:

    Die Rechts- und Parteifähigkeit einer in der Schweiz gegründeten Gesellschaft sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nach dem Recht des Ortes zu beurteilen, an dem die Gesellschaft ihren Verwaltungssitz hat (BGH, NJW 2009, 289 - Trabrennbahn; NJW-RR 2010, 1364; Bamberger/Roth, BeckOK EGBGB, Art. 12 Rz. 58).

    Nach ihr beurteilt sich der Sitz einer juristischen Person nach dem Ort des tatsächlichen Verwaltungssitzes (BGH, NJW 1986, 2194, 2195; NJW 2009, 289, 290; NJW-RR 2010, 1364).

    Maßgebend dafür ist der Tätigkeitsort der Geschäftsführung und der dazu berufenen Vertretungsorgane, also der Ort, wo die grundlegenden Entscheidungen der Unternehmensleitung effektiv in laufende Geschäftsführungsakte umgesetzt werden (BGH, NJW 1986, 2194, 2195; NJW 2009, 1610, 1611; NJW-RR 2010, 1364).

  • OLG Düsseldorf, 17.12.2015 - 2 U 31/10

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents für ein analytisches Testgerät

    Die Rechts- und Parteifähigkeit einer in der Schweiz gegründeten Gesellschaft sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nach dem Recht des Ortes zu beurteilen, an dem die Gesellschaft ihren Verwaltungssitz hat (BGH, NJW 2009, 289 - Trabrennbahn; NJW-RR 2010, 1364; Bamberger/Roth, BeckOK EGBGB, Art. 12 Rz. 58).

    Nach ihr beurteilt sich der Sitz einer juristischen Person nach dem Ort des tatsächlichen Verwaltungssitzes (BGH, NJW 1986, 2194, 2195; NJW 2009, 289, 290; NJW-RR 2010, 1364).

    Maßgebend dafür ist der Tätigkeitsort der Geschäftsführung und der dazu berufenen Vertretungsorgane, also der Ort, wo die grundlegenden Entscheidungen der Unternehmensleitung effektiv in laufende Geschäftsführungsakte umgesetzt werden (BGH, NJW 1986, 2194, 2195; NJW 2009, 1610, 1611; NJW-RR 2010, 1364).

  • OLG Düsseldorf, 17.12.2015 - 2 U 33/10

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents für ein analytisches Testgerät

    Die Rechts- und Parteifähigkeit einer in der Schweiz gegründeten Gesellschaft sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nach dem Recht des Ortes zu beurteilen, an dem die Gesellschaft ihren Verwaltungssitz hat (BGH, NJW 2009, 289 - Trabrennbahn; NJW-RR 2010, 1364; Bamberger/Roth, BeckOK EGBGB, Art. 12 Rz. 58).

    Nach ihr beurteilt sich der Sitz einer juristischen Person nach dem Ort des tatsächlichen Verwaltungssitzes (BGH, NJW 1986, 2194, 2195; NJW 2009, 289, 290; NJW-RR 2010, 1364).

    Maßgebend dafür ist der Tätigkeitsort der Geschäftsführung und der dazu berufenen Vertretungsorgane, also der Ort, wo die grundlegenden Entscheidungen der Unternehmensleitung effektiv in laufende Geschäftsführungsakte umgesetzt werden (BGH, NJW 1986, 2194, 2195; NJW 2009, 1610, 1611; NJW-RR 2010, 1364).

  • OLG Frankfurt, 28.11.2011 - 21 U 23/11

    Besonderer Gerichtsstand des Vermögens bei Schadensersatzklage gegen ausländische

    Dies ist der Ort, an dem die grundlegenden Entscheidungen der Unternehmensleitung in laufende Geschäftsführungsakte umgesetzt werden (vgl. BGH, NJW-RR 2010, 1364).
  • OLG Düsseldorf, 17.12.2015 - 2 U 34/10

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents betreffend spezifische Bindungsassays

  • OLG München, 24.06.2010 - 29 U 3381/09

    Prozesskostensicherheit: Gewöhnlicher Aufenthalt einer Kapitalgesellschaft

  • OLG Karlsruhe, 24.01.2018 - 6 U 56/17

    Parteifähigkeit einer irischen "general partnership" vor deutschen Gerichten

  • OLG München, 28.05.2010 - 5 U 4254/09

    Internationale Zuständigkeit für die Klage eines deutschen Kapitalanlegers gegen

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