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   BGH, 13.07.1987 - II ZR 274/86   

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BGH, 13.07.1987 - II ZR 274/86 (https://dejure.org/1987,1960)
BGH, Entscheidung vom 13.07.1987 - II ZR 274/86 (https://dejure.org/1987,1960)
BGH, Entscheidung vom 13. Juli 1987 - II ZR 274/86 (https://dejure.org/1987,1960)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Berechnung des Abfindungsguthabens eines ausgeschiedenen Gesellschafters - Auslegung eines Gesellschaftsvertrags - Abfindung in Höhe eines nach dem Bewertungsgesetz ermittelten Anteils am Einheitswert

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 738
    Berechnung des Abfindungsguthabens nach Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer Personengesellschaft

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1987, 1386
  • ZIP 1987, 1314
  • MDR 1988, 119
  • BB 1987, 1777
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 07.11.1957 - II ZR 251/56

    Absichtungsbilanz bei Personalhandelsgesellschaft

    Auszug aus BGH, 13.07.1987 - II ZR 274/86
    Sind die vertraglich vereinbarten Fälligkeitszeitpunkte verstrichen und ist der Ausgeschiedene im Stande, die Höhe seines Anspruchs schlüssig zu begründen, so kann er regelmäßig auf Leistung klagen und im Rahmen dieser Zahlungsklage den Streit darüber austragen, ob und in welcher Höhe bestimmte Aktiv- oder Passivposten bei der Berechnung des Abfindungsguthabens zu berücksichtigen sind (vgl. BGHZ 26, 25, 29).
  • BGH, 17.05.2011 - II ZR 285/09

    Sozietät von Steuerberatern und Rechtsanwälten: Zahlungsklage des ausgeschiedenen

    Ist der aus einer Personengesellschaft ausgeschiedene Gesellschafter imstande, die Höhe seines Abfindungsanspruchs schlüssig zu begründen, so kann er nach dem Verstreichen der vertraglich vereinbarten Fälligkeitszeitpunkte im Regelfall auf Leistung klagen und im Rahmen dieser Zahlungsklage den Streit darüber austragen, ob und in welcher Höhe bestimmte Aktiv- oder Passivposten bei der Berechnung des Abfindungsguthabens zu berücksichtigen sind (Bestätigung von BGH, Urteil vom 13. Juli 1987, II ZR 274/86, ZIP 1987, 1314).

    Die vertragliche Vereinbarung bestimmter Fälligkeitszeitpunkte hat nach der Rechtsprechung des Senats lediglich zur Folge, dass der ausgeschiedene Gesellschafter, der die Höhe seines Anspruchs schlüssig begründen kann, im Regelfall nach dem Verstreichen der vertraglich vereinbarten Fälligkeitszeitpunkte auf Leistung klagen kann und im Rahmen dieser Zahlungsklage der Streit darüber auszutragen ist, ob und in welcher Höhe bestimmte Aktiv- oder Passivposten bei der Berechnung des Abfindungsguthabens zu berücksichtigen sind (BGH, Urteil vom 13. Juli 1987 - II ZR 274/86, ZIP 1987, 1314, 1315).

  • BGH, 07.06.2011 - II ZR 186/08

    Abfindungsanspruch des ausgeschiedenen BGB-Gesellschafters: Leistungsklage bei

    Das Berufungsgericht wird in der wiedereröffneten Berufungsverhandlung die Höhe des Abfindungsguthabens durch Einholung des vom Kläger beantragten Sachverständigengutachtens zu bestimmen haben (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 1957 - II ZR 251/56, BGHZ 26, 25, 29; Urteil vom 13. Juli 1987 - II ZR 274/86, ZIP 1987, 1314,.
  • OLG München, 23.02.2017 - 23 U 2748/16

    Inhalt der Abschichtungsrechnung bei Ausscheiden eines Gesellschafters

    Hat die Gesellschaft eine Abschichtungsbilanz oder -rechnung erstellt, die der ausgeschiedene Gesellschafter in einzelnen Positionen nicht für zutreffend hält, so kann dies im Rahmen einer Leistungsklage auf Zahlung dargelegt und geklärt werden (BGH NJW 1958, S. 57 f; BGH NJW-RR 1987, S. 1386, 1387).
  • BGH, 08.01.1990 - II ZR 115/89

    Zurückbehaltungsrecht des ausgeschiedenen BGB -Gesellschafters

    Soweit der Beklagte in der Höhe verschiedener Positionen von dem Klägervortrag abweicht, könnte er den sich nach seiner Behauptung zu seinen Gunsten ergebenden Unterschiedsbetrag mit einer Zahlungsklage geltend machen und im Rahmen dieser Klage den Streit über die Berechtigung und Höhe der umstrittenen Posten austragen (BGH, Urt. v. 13. Juli 1987 - II ZR 274/86, WM 1987, 1280).
  • OLG München, 04.07.2012 - 20 U 772/12

    Ansprüche eines Partners bei Ausscheiden aus der Partnerschaftsgesellschaft

    Es ist zwar in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass der ausscheidende Gesellschafter, der seinen Abfindungsanspruch schlüssig begründen kann, gleich auf Leistung klagen und im Rahmen der Zahlungsklage den Streit austragen kann, ob und in welcher Höhe bestimmte Passiv- und Aktivposten zu berücksichtigen sind (BGH, NJW-RR 1987, 1386; BGH, NJW 2011, 2355 ).
  • OLG Hamm, 21.01.2013 - 8 U 126/10

    Berechnung des Auseinandersetzungsguthabens bei Ausscheiden eines Gesellschafters

    Nach ständiger Rechtsprechung des BGH kann ein ausgeschiedener Gesellschafter nach dem Verstreichen des für die Zahlung der Abfindung vertraglich vereinbarten Fälligkeitszeitpunktes unmittelbar auf Leistung klagen, sofern er die Höhe seines Anspruchs schlüssig begründen kann; der Streit um die Berechtigung bestimmter Aktiv- und Passivpositionen ist dann im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens auszutragen (BGH NJW 2011, 2355 ff.; NJW-RR 1987, 1386 f.).
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