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   BGH, 13.11.1995 - II ZR 288/94   

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https://dejure.org/1995,1550
BGH, 13.11.1995 - II ZR 288/94 (https://dejure.org/1995,1550)
BGH, Entscheidung vom 13.11.1995 - II ZR 288/94 (https://dejure.org/1995,1550)
BGH, Entscheidung vom 13. November 1995 - II ZR 288/94 (https://dejure.org/1995,1550)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Deutsches Notarinstitut

    GmbHG § 47; ZPO § 256
    Klagemöglichkeiten bzgl. eines nicht festgestellten Beschlusses einer GmbH-Gesellschafterversammlung

  • Wolters Kluwer

    Gesellschafterversammlung - Beschlußfassung - Feststellung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GmbHG § 47; ZPO § 256
    Feststellungen eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung im Klagewege

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    GmbHG § 47; ZPO § 256
    Zulässigkeit einer Klage auf Feststellung, daß die GmbH-Gesellschafterversammlung einen Beschluß gefaßt hat, wenn der Versammlungsleiter einen solchen nicht festgestellt hat

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJW 1996, 259
  • ZIP 1995, 1982
  • MDR 1996, 155
  • DNotZ 1996, 689
  • WM 1995, 2187
  • BB 1996, 11
  • DB 1996, 82
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 28.01.1980 - II ZR 84/79

    Beschlußfeststellung bei ungültiger Stimmabgabe

    Auszug aus BGH, 13.11.1995 - II ZR 288/94
    »Hat der Leiter der Gesellschafterversammlung einer GmbH das rechtliche Beschlußergebnis nicht festgestellt, weil die Gesellschafter sich über die Stimmberechtigung nicht einigen konnten, so kann auf Feststellung geklagt werden, daß der beantragte Beschluß gefaßt wurde (Bestätigung von BGHZ 76, 154).«.

    Der Senat hat vielmehr in BGHZ 76, 154, 156 entschieden, daß dann, wenn der Leiter der Gesellschafterversammlung das rechtliche Beschlußergebnis nicht festgestellt, sondern nur das tatsächliche Abstimmungsverhältnis zu Protokoll gegeben hat, eine Klage nach § 256 ZPO der richtige Weg ist, um eine verbindliche Feststellung des Beschlußergebnisses herbeizuführen.

    Wie der Senat bereits in BGHZ 76, 154, 156 dargelegt hat, kann der Kläger bei einer solchen Sachlage schon deswegen nicht auf die Erhebung einer Anfechtungsklage verwiesen werden, weil er gerade die Ansicht vertritt, die Gesellschafterversammlung habe wirksam im Sinne der von ihm gestellten Anträge beschlossen.

    Dies ist nur in bezug auf das tatsächliche Stimmenverhältnis richtig, nicht - worauf es entscheidend ankommt - in bezug auf das rechtliche Beschlußergebnis (BGHZ 76, 154, 156; Baumbach/Hueck/Zöllner aaO. Rdn. 64).

  • BGH, 21.03.1988 - II ZR 308/87

    Wirksamkeit eines Beschlusses in der Gesellschafterversammlung einer GmbH;

    Auszug aus BGH, 13.11.1995 - II ZR 288/94
    Die späteren Entscheidungen des Senats (vgl. neben dem vom Berufungsgericht herangezogenen Urteil BGHZ 97, 28 auch BGHZ 104, 66) beziehen sich auf Fälle, in denen das Beschlußergebnis vom Versammlungsleiter festgestellt worden ist.

    b) Dem steht die Erwägung des Berufungsgerichts nicht entgegen, die Zulassung einer solchen Feststellungsklage stehe im Widerspruch zu der Rechtsprechung, nach der die Anfechtungsklage auch bei der GmbH einer am Leitbild des § 246 Abs. 1 AktG orientierten Befristung unterworfen sei (vgl. BGHZ 104, 66, 70; 111, 224); es sei kein vertretbarer Grund dafür zu erkennen, daß einem Gesellschafter, der Bedenken gegen die Wirksamkeit eines Beschlusses schon in der Gesellschafterversammlung äußert, im Wege der allgemeinen Feststellungsklage praktisch die Möglichkeit unbefristeter gerichtlicher Überprüfung eingeräumt wird, während der Gesellschafter, dem sich solche Bedenken erst später erschließen, auf die befristete Anfechtungsklage angewiesen ist.

  • BGH, 20.01.1986 - II ZR 73/85

    Ablehnung eines Antrags in der Gesellschafterversammlung aufgrund des

    Auszug aus BGH, 13.11.1995 - II ZR 288/94
    Seit der Bundesgerichtshof in BGHZ 97, 28 die Verbindung einer Anfechtungsklage mit einer positiven Beschlußfeststellungsklage auch für negative Beschlüsse der Gesellschafterversammlung einer GmbH zugelassen habe, bestehe "kein Bedarf mehr", die Anfechtungsklage nur dann zuzulassen, wenn ein Gesellschafterbeschluß festgestellt sei.

    Die späteren Entscheidungen des Senats (vgl. neben dem vom Berufungsgericht herangezogenen Urteil BGHZ 97, 28 auch BGHZ 104, 66) beziehen sich auf Fälle, in denen das Beschlußergebnis vom Versammlungsleiter festgestellt worden ist.

  • BGH, 14.05.1990 - II ZR 126/89

    Anfechtungsfrist für Beschlüsse der GmbH-Gesellschafter

    Auszug aus BGH, 13.11.1995 - II ZR 288/94
    b) Dem steht die Erwägung des Berufungsgerichts nicht entgegen, die Zulassung einer solchen Feststellungsklage stehe im Widerspruch zu der Rechtsprechung, nach der die Anfechtungsklage auch bei der GmbH einer am Leitbild des § 246 Abs. 1 AktG orientierten Befristung unterworfen sei (vgl. BGHZ 104, 66, 70; 111, 224); es sei kein vertretbarer Grund dafür zu erkennen, daß einem Gesellschafter, der Bedenken gegen die Wirksamkeit eines Beschlusses schon in der Gesellschafterversammlung äußert, im Wege der allgemeinen Feststellungsklage praktisch die Möglichkeit unbefristeter gerichtlicher Überprüfung eingeräumt wird, während der Gesellschafter, dem sich solche Bedenken erst später erschließen, auf die befristete Anfechtungsklage angewiesen ist.
  • BGH, 24.03.2016 - IX ZB 32/15

    GmbH: Anfechtbarkeit von an einem nicht ordnungsgemäßen Versammlungsort gefasstem

    Es entspricht jedoch der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass die aktienrechtlichen Vorschriften entsprechend heranzuziehen sind, sofern ein bestimmtes Beschlussergebnis festgestellt ist (BGH, Urteil vom 13. November 1995 - II ZR 288/94, NJW 1996, 259; vom 1. März 1999 - II ZR 205/98, NJW 1999, 2268; vom 11. Februar 2008 - II ZR 187/06, ZIP 2008, 757 Rn. 22 mwN).

    a) Wie bereits ausgeführt, sind die Vorschriften der §§ 241 ff AktG nur dann entsprechend heranzuziehen, wenn das rechtliche Beschlussergebnis förmlich festgestellt worden ist (BGH, Urteil vom 13. November 1995 - II ZR 288/94, NJW 1996, 259; vom 1. März 1999 - II ZR 205/98, NJW 1999, 2268; vom 11. Februar 2008 - II ZR 187/06, ZIP 2008, 757 Rn. 22 mwN).

    Fehlt es an einer förmlichen Beschlussfeststellung, ist es dem Betroffenen unbenommen, die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit des Beschlusses durch eine Beschlussfeststellungsklage nach § 256 ZPO feststellen zu lassen (BGH, Urteil vom 13. November 1995, aaO; vom 23. September 1996 - II ZR 126/95, NJW 1997, 318, 319; vom 1. März 1999, aaO; vom 11. Februar 2008, aaO).

  • BGH, 04.05.2009 - II ZR 169/07

    Zur Treuwidrigkeit der Entscheidung über die Entlastung eines

    Wenn das Ergebnis der Abstimmung in einer GmbH-Gesellschafterversammlung nicht durch einen Versammlungsleiter festgestellt ist, kann ein Gesellschafter durch Erhebung einer Feststellungsklage (§ 256 ZPO) klären, ob und mit welchem Inhalt ein Beschluss gefasst worden ist (Senat BGHZ 104, 66, 68 ; Urt. v. 13. November 1995 - II ZR 288/94, ZIP 1995, 1982; v. 1. März 1999 - II ZR 205/98, ZIP 1999, 656; v. 11. Februar 2008 - II ZR 187/06, ZIP 2008, 757 Tz. 22).
  • BGH, 03.05.1999 - II ZR 119/98

    Unterbrechung der Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen einen

    Der Senat wendet in ständiger Rechtsprechung auf fehlerhafte Beschlüsse der Gesellschafterversammlung einer GmbH die aktienrechtlichen Vorschriften mit der Folge entsprechend an, daß von dem Versammlungsleiter festgestellte Beschlüsse, soweit sie zwar fehlerhaft, aber nicht nichtig sind, vorläufig verbindlich sind und binnen einer am Leitbild des § 246 AktG orientierten kurzen Frist angefochten werden müssen, wenn sie nicht endgültig wirksam werden sollen (vgl. BGHZ 51, 209 ff.; BGHZ 104, 66 ff.; Sen.Urt. v. 13. November 1995 - II ZR 288/94, ZIP 1995, 1982; zuletzt Sen.Urt. v. 1. März 1999 - II ZR 205/98 z.V.b.).
  • BGH, 01.03.1999 - II ZR 205/98

    Frist für die Erhebung einer Feststellungsklage wegen Fortbestehens der

    Eine solche Ansicht kann auch nicht dem Senatsurteil vom 13. November 1995 (II ZR 288/94, ZIP 1995, 1982) entnommen werden, wie die Revision zu Recht geltend macht.
  • OLG Hamm, 25.07.2016 - 8 U 160/15

    "Tönnies"-Verfahren - Geschäftsführer bleibt

    Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist dann, wenn ein förmliches Beschlussergebnis nicht festgestellt worden ist, die Wirksamkeit einer Beschlussfassung im Wege der allgemeinen Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO zu klären (BGH GmbHR 2008, 426 ff.; NJW 1999, 2268 f.; NJW 1996, 259 f.).

    Ohne die Feststellung eines Beschlussergebnisses kann eine Anfechtungsklage nicht erhoben werden, weil es an einem Gegenstand für die Anfechtungsklage fehlt (BGH NJW 1996, 259 f.).

  • BGH, 23.09.1996 - II ZR 126/95

    Vertretung einer Genossenschaft in einem Rechtsstreit mit Mitgliedern; Wirkung

    In einem solchen Fall ist eine Klage nach § 256 ZPO der richtige Weg, um eine verbindliche Feststellung des Beschlußergebnisses herbeizuführen (vgl. Senatsurteil vom 13. November 1995 - II ZR 288/94, ZIP 1995, 1982 zu § 47 GmbHG).

    Die Zulässigkeit einer solchen Beschlußfeststellungsklage ist im Recht der GmbH für den Fall anerkannt, daß es an einer Feststellung des Beschlußergebnisses durch den Versammlungsleiter fehlt (vgl. BGHZ 76, 154, 156; Senatsurteil vom 13. November 1995 - II ZR 288/94 a.a.O.; Hachenburg/Raiser, GmbHG, 8. Aufl., Anh. § 47 Rdn. 90a ff.).

  • OLG Düsseldorf, 24.06.2016 - 16 U 74/15

    Zulässigkeit der Beschlussanfechtungsklage eines ausscheidenden Gesellschafters

    Es entspricht jedoch der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass die aktienrechtlichen Vorschriften entsprechend heranzuziehen sind, sofern ein bestimmtes Beschlussergebnis festgestellt ist (BGH, Urteil vom 13. November 1995 - II ZR 288/94, NJW 1996, 259; vom 1. März 1999 - II ZR 205/98, NJW 1999, 2268; vom 11. Februar 2008 - II ZR 187/06, ZIP 2008, 757 Rn. 22 mwN).
  • OLG Hamm, 25.07.2016 - 8 U 161/15

    "Tönnies"-Verfahren - Geschäftsführer bleibt

    Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist dann, wenn ein förmliches Beschlussergebnis nicht festgestellt worden ist, die Wirksamkeit einer Beschlussfassung im Wege der allgemeinen Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO zu klären (BGH GmbHR 2008, 426 ff.; NJW 1999, 2268 f.; NJW 1996, 259 f.).

    Ohne die Feststellung eines Beschlussergebnisses kann eine Anfechtungsklage nicht erhoben werden, weil es an einem Gegenstand für die Anfechtungsklage fehlt (BGH NJW 1996, 259 f.).

  • OLG Köln, 16.05.2002 - 18 U 31/02

    Anfechtungsklage verdrängt die Feststellungsklage bei

    Fehlt es hingegen an einer (vorläufig) verbindlichen Beschlussfeststellung, ist nach der Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 76, 154, 156; bestätigt in: BGH GmbHR 1996, 47, 48) die Feststellungsklage nach § 256 ZPO der richtige Weg, eine verbindliche Feststellung des Beschlussergebnisses herbeizuführen.

    Die - im GmbH-Recht ohnehin nur sinngemäß anzuwendende - Vorschrift des § 246 Abs. 1 AktG gilt bei der Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO nicht, auch nicht entsprechend oder sinngemäß (BGH GmbHR 1996, 47, 48).

  • OLG Brandenburg, 20.09.2000 - 7 U 71/00

    Umfang der Beurkundungspflicht von Satzungsänderungen

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  • OLG Zweibrücken, 29.06.1998 - 7 U 259/97

    Wirksamkeit der Abberufung eines Gesellschafters durch Beschluss einer

  • BayObLG, 04.07.2023 - 101 Sch 28/22

    Vollstreckbarkeit eines Schiedsspruchs bei einer gesellschaftsrechtlichem

  • BGH, 24.06.1996 - II ZR 56/95

    Anmeldung des Übergangs eines GmbH-Geschäftsanteils

  • OLG Hamm, 24.11.2016 - 27 U 105/15
  • OLG Hamm, 29.07.2009 - 8 U 7/09

    Anfechtung der Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung i.R.d. Feststellung

  • LG Düsseldorf, 31.10.2006 - 35 O 34/06

    Versäumung der Ausschlussfrist für Anfechtungsklagen gegen Beschlüsse der

  • OLG Celle, 15.05.1996 - 9 U 185/95
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