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   BGH, 09.05.2005 - II ZR 29/03   

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https://dejure.org/2005,1532
BGH, 09.05.2005 - II ZR 29/03 (https://dejure.org/2005,1532)
BGH, Entscheidung vom 09.05.2005 - II ZR 29/03 (https://dejure.org/2005,1532)
BGH, Entscheidung vom 09. Mai 2005 - II ZR 29/03 (https://dejure.org/2005,1532)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    AktG §§ 53 a, 243 Abs. 2; UmwG §§ 194, 233 Abs. 2, 234
    Kontinuität der Mitgliedschaft bei formwechselnder Umwandlung von einer Aktiengesellschaft in eine GmbH & Co. KG

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Nichtigkeit eines Umwandlungsbeschlusses wegen Verstoß gegen das Gebot der Kontinuität der Mitgliedschaft; Grundlagen eines verbotenen Sondervorteil nach dem Aktiengesetz; Wirksamkeit einzelner Bestimmungen eines Gesellschaftsvertrages; Blickwinkel der ...

  • Judicialis

    AktG § 53 a; ; AktG § 243 Abs. 2; ; UmwG § 194; ; UmwG § 233 Abs. 2; ; UmwG § 234

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit der formwechselnden Umwandlung einer AG in eine (Publikums-) GmbH & Co KG

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Minderheitsrecht bei umwandlung einer AG

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Unwirksame Anfechtung der Umwandlung einer AG in eine GmbH & Co. KG: Mehrheitsaktionärin als Kommanditistin und 100%ige Tochtergesellschaft als alleinige Komplementärin ? Steuervorteil allein für Mehrheitsgesellschafterin als verbotener Sondervorteil?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Sondervorteile beim Rechtsformwechsel

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Sondervorteile beim Rechtsformwechsel

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    AktG §§ 53a, 243 Abs. 2; UmwG §§ 194, 233 Abs. 2, § 234
    Zur Stellung der Minderheitsaktionäre bei Formwechsel einer AG in GmbH & Co. KG

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Anfechtungsfrist, Anfechtungsklage, Gesellschaftsvertrag, Nachschieben, Sondervorteil, Umwandlungsbeschluss

Besprechungen u.ä.

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Formwechsel einer AG in eine GmbH & Co. KG; keine Unwirksamkeit des Umwandlungsbeschlusses, wenn an persönlich haftender GmbH allein der Mehrheitsaktionär beteiligt ist

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Umwandlung
    Handels- und zivilrechtliche Grundlagen
    Umwandlungen nach UmwG
    Formwechsel (§ 190 UmwG)

Papierfundstellen

  • ZIP 2005, 1318
  • DNotZ 2005, 864
  • WM 2005, 1462
  • DB 2005, 1842
  • NZG 2005, 722
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 17.12.1959 - II ZR 32/59

    Ausschluß eines Gesellschafters

    Auszug aus BGH, 09.05.2005 - II ZR 29/03
    Nach der Rechtsprechung des Senats kann abweichend von der dispositiven Norm des § 140 HGB der Gesellschaftsvertrag einer Kommanditgesellschaft bestimmen, daß - wie hier - die Ausschließung eines Gesellschafters bei Vorliegen eines wichtigen Grundes in seiner Person durch Gesellschafterbeschluß ausgesprochen wird; die Ausschließung wird in einem solchen Fall - sofern im Gesellschaftsvertrag nicht anders geregelt - in dem Zeitpunkt wirksam, in dem die beschlossene Ausschließung dem betroffenen Gesellschafter mitgeteilt wird (BGHZ 31, 295, 299 f., 301 f.; Sen.Urt. v. 3. Februar 1997 - II ZR 71/96, DStR 1997, 1091 f.; h.M.: vgl. nur MünchKommHGB/K. Schmidt § 140 Rdn. 91; Ebenroth/Boujong/Joost/Lorz, HGB § 140 Rdn. 45 - jew. m.w.Nachw.).

    Stellt sich im Gerichtsverfahren die Unwirksamkeit des Ausschließungsbeschlusses heraus, so haben die anderen Gesellschafter auf eigene Gefahr gehandelt und sich gegebenenfalls auch gegenüber dem zu Unrecht Ausgeschlossenen schadensersatzpflichtig gemacht (BGHZ 31, 295, 302).

  • BGH, 16.12.1991 - II ZR 58/91

    Abfindung der GmbH-Gesellschafter bei Zwangseinziehung des Geschaftsanteils

    Auszug aus BGH, 09.05.2005 - II ZR 29/03
    Nach ständiger Senatsrechtsprechung (vgl. nur: BGHZ 116, 359 m.w.Nachw.) bestimmt sich die Höhe einer dem aus einer Personengesellschaft oder GmbH ausscheidenden Gesellschafter geschuldeten Abfindung zwar grundsätzlich - sofern der Gesellschaftsvertrag keine abweichende, seine Höhe beschränkende Abfindungsklausel enthält - nach dem vollen wirtschaftlichen Wert (Verkehrswert).
  • BGH, 12.01.1998 - II ZR 82/93

    Ausweis des Gewinns einer Tochtergesellschaft in der Bilanz der

    Auszug aus BGH, 09.05.2005 - II ZR 29/03
    Nach dieser Vorschrift ist nicht nur die nachträgliche Erhebung einer Klage, sondern - entsprechend der ständigen Senatsrechtsprechung zu der Parallelnorm des § 246 Abs. 1 AktG (BGHZ 120, 141, 156 f.; 134, 364, 366; 137, 378, 386 m.w.Nachw.) - auch das Nachschieben von neuen Unwirksamkeitsgründen ausgeschlossen.
  • BGH, 17.05.1999 - II ZR 293/98

    Frist für die Klage eines LPG -Mitglieds wegen der Wirksamkeit eines

    Auszug aus BGH, 09.05.2005 - II ZR 29/03
    Dabei ist es für den Formwechsel der Aktiengesellschaft in eine GmbH & Co. KG ausreichend, wenn die Hauptversammlung, wie hier, mit einer Stimmenmehrheit von 3/4 einen der bisherigen Aktionäre - oder sogar einen im Zuge des Formwechsels neu hinzutretenden Gesellschafter (vgl. dazu BGHZ 142, 1, 5) - mit dessen Zustimmung zum Komplementär der formgewechselten zukünftigen KG wählt und die Aktionäre im übrigen Kommanditisten werden.
  • BGH, 17.02.1997 - II ZR 41/96

    Nichtigkeit von Beschlüssen der Gesellschafterversammlung; Rechtsschutzziel der

    Auszug aus BGH, 09.05.2005 - II ZR 29/03
    Nach dieser Vorschrift ist nicht nur die nachträgliche Erhebung einer Klage, sondern - entsprechend der ständigen Senatsrechtsprechung zu der Parallelnorm des § 246 Abs. 1 AktG (BGHZ 120, 141, 156 f.; 134, 364, 366; 137, 378, 386 m.w.Nachw.) - auch das Nachschieben von neuen Unwirksamkeitsgründen ausgeschlossen.
  • BGH, 14.03.2005 - II ZR 153/03

    Ausschließung eines GmbH-Gesellschafters ohne wichtigen Grund

    Auszug aus BGH, 09.05.2005 - II ZR 29/03
    Aus der Senatsentscheidung vom 22. Juli 2002 (BGHZ 152, 1), in der es allein um den Umfang der Darlegung der Berufungsgründe ging, ergibt sich entgegen der Ansicht der Kläger nicht, daß der Anfechtungskläger jederzeit neue Anfechtungsgründe in den Rechtsstreit einführen und damit die vom Gesetzgeber aus wohlerwogenen Gründen geschaffene Vorschrift des § 246 Abs. 1 AktG funktionslos machen dürfte; vielmehr muß bei der Anfechtungsklage innerhalb der Anfechtungsfrist der nach der genannten Entscheidung einen Teil des Klagegrundes dieser Klage bildende maßgebliche Lebenssachverhalt, aus dem der Kläger die Anfechtbarkeit des Beschlusses herleiten will, vorgetragen werden (Sen.Urt. v. 14. März 2005 - II ZR 153/03, ZIP 2005, 706, 708 - Klarstellung zu BGHZ 152, 1, 6).
  • BGH, 09.11.1992 - II ZR 230/91

    Befangenheitsablehnung in der Berufungsinstanz - Ausschluß der Aktionäre vom

    Auszug aus BGH, 09.05.2005 - II ZR 29/03
    Nach dieser Vorschrift ist nicht nur die nachträgliche Erhebung einer Klage, sondern - entsprechend der ständigen Senatsrechtsprechung zu der Parallelnorm des § 246 Abs. 1 AktG (BGHZ 120, 141, 156 f.; 134, 364, 366; 137, 378, 386 m.w.Nachw.) - auch das Nachschieben von neuen Unwirksamkeitsgründen ausgeschlossen.
  • BGH, 22.07.2002 - II ZR 286/01

    Streitgegenstand der aktienrechtlichen Nichtigkeits- und Anfechtungsklage

    Auszug aus BGH, 09.05.2005 - II ZR 29/03
    Aus der Senatsentscheidung vom 22. Juli 2002 (BGHZ 152, 1), in der es allein um den Umfang der Darlegung der Berufungsgründe ging, ergibt sich entgegen der Ansicht der Kläger nicht, daß der Anfechtungskläger jederzeit neue Anfechtungsgründe in den Rechtsstreit einführen und damit die vom Gesetzgeber aus wohlerwogenen Gründen geschaffene Vorschrift des § 246 Abs. 1 AktG funktionslos machen dürfte; vielmehr muß bei der Anfechtungsklage innerhalb der Anfechtungsfrist der nach der genannten Entscheidung einen Teil des Klagegrundes dieser Klage bildende maßgebliche Lebenssachverhalt, aus dem der Kläger die Anfechtbarkeit des Beschlusses herleiten will, vorgetragen werden (Sen.Urt. v. 14. März 2005 - II ZR 153/03, ZIP 2005, 706, 708 - Klarstellung zu BGHZ 152, 1, 6).
  • BGH, 15.11.1982 - II ZR 62/82

    Umwandlung einer KG durch Mehrheitsbeschluß

    Auszug aus BGH, 09.05.2005 - II ZR 29/03
    Soweit die Kläger eine solche Verpflichtung aus der sog. Freudenberg-Entscheidung des Senats (BGHZ 85, 350) abzuleiten versuchen, ist bereits zweifelhaft, ob die dort für die Umwandlung einer Personengesellschaft in eine Aktiengesellschaft entwickelten Treupflichtaspekte ohne weiteres auf die vorliegende umgekehrte Fallkonstellation übertragbar sind.
  • BGH, 05.02.1968 - II ZR 85/67

    mündlicher Gesellschaftsaustritt - § 125 S. 2 BGB, Wirksamkeit einer mündlichen

    Auszug aus BGH, 09.05.2005 - II ZR 29/03
    Demgemäß bestimmt sich die Rechtsfolge einer derartigen normativen Ordnung regelmäßig - so auch hier - nicht nach § 139 BGB, sondern es verbleibt bei einer Teilnichtigkeit (vgl. BGHZ 49, 364, 365 f.).
  • BGH, 03.02.1997 - II ZR 71/96

    Ausschließungsverfahren nach § 140 HGB ist dispositiv

  • BayObLG, 25.03.1975 - BReg. 2 Z 10/75

    Form; Vollmacht; Wahrung; Anmeldung; Vorlage; Beglaubigt ; Abschrift;

  • OLG Düsseldorf, 16.01.2003 - 6 U 60/02
  • BGH, 10.07.2018 - II ZR 120/16

    Rechtsstreit Deutsche Balaton Aktiengesellschaft gegen die Hyrican

    bb) Nach § 53a AktG sind Aktionäre unter gleichen Voraussetzungen gleich zu behandeln; eine Ungleichbehandlung ist nur dann zulässig, wenn sie sachlich berechtigt bzw. nicht sachwidrig ist und damit nicht den Charakter der Willkür trägt (BGH, Urteil vom 6. Oktober 1960 - II ZR 150/58, BGHZ 33, 175, 186; Urteil vom 9. November 1992 - II ZR 230/91, BGHZ 120, 141, 150 mwN; Urteil vom 9. Mai 2005 - II ZR 29/03, ZIP 2005, 1318, 1320).
  • BGH, 21.06.2011 - II ZR 262/09

    Ausschließung von Gesellschaftern: Auslegung des Gesellschaftsvertrages einer KG

    Dieser Beschluss wird mit Zugang der darauf gegründeten Ausschließungserklärung dem auszuschließenden Gesellschafter gegenüber wirksam (BGH, Urteil vom 17. Dezember 1959 - II ZR 32/59, BGHZ 31, 295, 301; Urteil vom 5. Juni 1989 - II ZR 227/88, BGHZ 107, 351, 356; Urteil vom 9. Mai 2005 - II ZR 29/03, ZIP 2005, 1318, 1322; Baumbach/Hopt, HGB, 34. Aufl., § 140 Rn. 30; Lorz in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 140 Rn. 45).
  • KG, 19.12.2018 - 22 W 85/18

    Ausscheiden des persönliche haftenden Gesellschafters beim Formwechsel einer KG

    Die genannten Regelungen sollen nur einen unfreiwilligen Ausschluss von Gesellschaftern verhindern, sind aber nicht drittschützend (K. Schmidt, GmbHR 1995, 693, 694; Wiedemann, ZGR 1999, 568, 578 f.; Limmer in: Limmer, Handbuch der Unternehmensumwandlung, 5. Aufl., Teil 4 Rn. 21, unter Berufung auf BGH, Urteil vom 09. Mai 2005 - II ZR 29/03 -, Rn. 13, juris).

    Die Rechtsprechung des BGH deutet vielmehr darauf hin, dass jedenfalls im vorliegenden Fall ein Ausscheiden des persönlich haftenden Gesellschafters mit Wirksamwerden des Formwechsels möglich ist: Anlässlich des Formwechsels einer AG in eine GmbH & Co. KG hat der BGH (Urteil vom 09. Mai 2005 - II ZR 29/03 -, Rn. 13, juris) ausgeführt, dass aus dem aus §§ 194 Abs. 1 Nr. 3, 202 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 UmwG abzuleitenden Gebot der Kontinuität der Mitgliedschaft bei der umgewandelten Gesellschaft lediglich folge, dass Berechtigte, die zum Zeitpunkt der Eintragung des Formwechsels Anteilsinhaber seien, auch Mitglieder des Rechtsträgers neuer Rechtsform würden.

  • OLG Hamm, 19.06.2023 - 8 U 21/23

    Ausschließung eines Gesellschafters aus wichtigem Grund

    Wie bereits dargelegt, kann der Gesellschaftsvertrag abweichend von der dispositiven Regelung in § 140 HGB bestimmen, dass die Ausschließung eines Gesellschafters bei Vorliegen eines wichtigen Grundes in seiner Person durch Gesellschafterbeschluss ausgesprochen wird (BGH, Urteil vom 09.05.2005, II ZR 29/03, juris, Rn. 32; Senat, Urteil vom 18.06.2012, 8 U 42/12, juris, Rn. 38).

    Stellt sich im Gerichtsverfahren die Unwirksamkeit des Ausschließungsbeschlusses heraus, so haben die anderen Gesellschafter auf eigene Gefahr gehandelt und sich gegebenenfalls auch gegenüber dem zu Unrecht Ausgeschlossenen schadensersatzpflichtig gemacht (BGH, Urteil vom 09.05.2005, II ZR 29/03, juris, Rn. 33).

    Diese Ausschließung wurde sowohl nach allgemeinen Grundsätzen (BGH, Urteil vom 09.05.2005, II ZR 29/03, juris, Rn. 32; Senat, Urteil vom 18.06.2012, 8 U 42/12, juris, Rn. 38) als auch nach dem Inhalt des Gesellschaftsvertrages der Verfügungsbeklagten (Ziffer 15.4 Satz 2 GV) mit dem Zugang des Ausschließungsbeschlusses am 06.12.2022 wirksam.

    Dabei handelt es sich um eine typische Folge eines im Beschlusswege vorgenommenen Ausschlusses, bei dem die übrigen Gesellschafter auf eigenes Risiko handeln (BGH, Urteil vom 09.05.2005, II ZR 29/03, juris, Rn. 33).

  • BGH, 17.07.2006 - II ZR 242/04

    Anforderungen an gesellschaftsvertragliche Regelungen in einer Publikums-KG;

    Das Landgericht hat die Klagen abgewiesen; das Berufungsgericht hat die Berufungen der Kläger zurückgewiesen und die Revision nur im Hinblick auf den Klageantrag zu 1 bezüglich der Ausschließungsbeschlüsse mit Rücksicht auf ein seinerzeit bei dem Senat anhängiges Parallelverfahren zwischen den Klägern und der Beklagten zu 1 (II ZR 29/03), in dem es u.a. um die Wirksamkeit auch des § 17 des neuen Gesellschaftsvertrages ging, zugelassen.

    Zu der gebotenen objektiven Auslegung dieser Bestimmung des Gesellschaftsvertrages der Beklagten zu 1 als Publikumsgesellschaft - die der Senat als Revisionsgericht selbständig vornehmen kann (vgl. dazu Sen.Urt. ZIP 1999, 1391, 1393 m.w.Nachw.) - hat der Senat bereits durch Urteil vom 9. Mai 2005 in dem Parallelprozess zwischen den Klägern und der hiesigen Beklagten zu 1 (II ZR 29/03, ZIP 2005, 1318, 1322, unter A. II, 3.) folgendes ausgeführt:.

  • BGH, 12.12.2005 - II ZR 253/03

    Bestätigung eines fehlerhaft in der Hauptversammlung gefaßten Beschlusses

    Aus der Senatsentscheidung vom 22. Juli 2002 (BGHZ 152, 1), in der es allein um den Umfang der Darlegung der Berufungsgründe ging, ergibt sich nicht, dass der Anfechtungskläger jederzeit neue Anfechtungsgründe in den Rechtsstreit einführen und damit die vom Gesetzgeber aus wohl erwogenen Gründen geschaffene Vorschrift des § 246 Abs. 1 AktG funktionslos machen dürfte; vielmehr muss bei der Anfechtungsklage innerhalb der Anfechtungsfrist der nach der genannten Entscheidung einen Teil des Klagegrundes dieser Klage bildende maßgebliche Lebenssachverhalt, aus dem der Kläger die Anfechtbarkeit des Beschlusses herleiten will, vorgetragen werden (vgl. Sen.Urt. v. 14. März 2005 - II ZR 153/03, ZIP 2005, 706, 708 - Klarstellung zu BGHZ 152, 1, 6; Sen.Urt. v. 9. Mai 2005 - II ZR 29/03, ZIP 2005, 1318, 1320 f.).
  • OLG Oldenburg, 19.12.2019 - 12 W 133/19

    Beschwerde gegen den Beschluss eines Registergerichts; Eintragung eines

    Insoweit ist anerkannt, dass das in §§ 194 Abs. Nr. 3, 202 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 UmwG zum Ausdruck kommende Prinzip der "Kontinuität der Mitgliedschaft" einen Schutz der Gesellschafter bezweckt, mit dem sichergestellt werden soll, dass diejenigen Beteiligten, die zum Zeitpunkt der Eintragung des Formwechsels Anteilsinhaber sind, auch Mitglieder des neuen Rechtsträgers werden (vgl. BGH ZIP 2005, 1318, hier zit. aus juris RN 13).

    Schließlich hat auch der BGH, der vorliegende Fragestellung weder in jener (Austritt) noch in dieser (Beitritt) Konstellation bislang zu entscheiden hatte, bereits in der Vergangenheit im Rahmen zweier anders gelagerter Fallkonstellationen deutlich zum Ausdruck gebracht, dass Bedenken im Hinblick auf die Wirksamkeit eines Beitritts eines Gesellschafters "im Zuge" eines Formwechsels nicht bestünden (vgl. BGHZ 142, 1, RN 12; BGH ZIP 2005, 1318 RN 13; jw. zit. aus juris).

  • OLG Stuttgart, 17.11.2010 - 20 U 2/10

    Aktiengesellschaft: Anfechtung eines Hauptversammlungsbeschlusses über die

    Zwischenzeitlich hat der Bundesgerichtshof aber klargestellt, dass aus seiner vorgenannten Entscheidung nicht zu schließen sei, der Anfechtungskläger dürfe jederzeit neue Anfechtungsgründe in den Rechtsstreit einführen; stattdessen hat er die hier vertretene Auffassung bestätigt, dass der maßgebliche Lebenssachverhalt, aus dem der Kläger die Anfechtbarkeit des Beschlusses herleiten will, innerhalb der Anfechtungsfrist vorzutragen ist (BGH, ZIP 2005, 706 [juris Rn. 17]; BGH, AG 2006, 501 [juris Rn. 18]; BGH, AG 2005, 613 [juris Rn. 17]; Dörr in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 246 Rn. 20; Hüffer, AktG, 9. Aufl., § 246 Rn. 12).
  • OLG Düsseldorf, 23.01.2008 - 26 W 6/06

    Abfindung der außenstehenden Aktionäre eines Gewinnabführungsvertrags -

    Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 17.7.2006 (Az. II ZR 242/04, WM 2006, 1627; vgl. auch BGH, Urteil vom 9.5.2005, Az. II ZR 29/03) festgestellt, dass dieser Ausschluss nichtig gewesen ist.

    Der Bundesgerichtshof hat in dem Urteil vom 17.7.2006 (Az. II ZR 242/04, WM 2006, 1627; vgl. auch BGH, Urteil vom 9.5.2005, Az. II ZR 29/03, Blatt 1586, 1607) festgestellt, dass der Ausschluss der Beschwerdeführer zu 1. und 2. auf der Gesellschafterversammlung am 13.2.2003 (Tagesordnungspunkt 5 d)) nichtig ist.

  • OLG Hamm, 11.07.2018 - 8 U 108/17

    Auf die Entwicklung einer Gesellschaft darf auch mit massiver Kritik Einfluss

    Die Frage, ob eine ein solches Wahlrecht nicht beinhaltende Klausel wirksam ist, stellte sich nicht und wurde vom Bundesgerichtshof in einer Parallelentscheidung ausdrücklich offengelassen (Urt. v. 9.5.2005 - II ZR 29/03 - WM 2005, 1462 ff.).
  • OLG München, 22.12.2010 - 7 U 1584/10

    Anfechtung eines Hauptversammlungsbeschlusses der AG: Wirksamkeit eines

  • OLG Düsseldorf, 04.04.2019 - 6 U 24/18
  • OLG Dresden, 20.11.2015 - 8 U 334/15
  • BFH, 31.05.2010 - V B 49/08

    Austritt eines Gesellschafters beim Formwechsel von der GmbH in die GbR -

  • OLG Schleswig, 15.10.2007 - 5 W 50/07

    Stimmrecht der Vorzugsaktionäre bei Umwandlung einer AG in eine KGaA

  • OLG Stuttgart, 27.04.2011 - 14 U 30/10

    GmbH: Wirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses über die Zwangseinziehung eines

  • OLG München, 20.10.2010 - 7 U 1584/10

    Zulässigkeit eines Nachteilsausgleichs

  • OLG Brandenburg, 15.08.2023 - 6 AktG 1/23
  • OLG Brandenburg, 11.07.2023 - 6 AktG 1/23
  • OLG Frankfurt, 02.12.2010 - 5 Sch 3/10

    Freigabeverfahren: Umwandlung einer Europäischen Gesellschaft in eine KGaA

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