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   BGH, 20.05.2014 - II ZR 290/13   

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https://dejure.org/2014,17596
BGH, 20.05.2014 - II ZR 290/13 (https://dejure.org/2014,17596)
BGH, Entscheidung vom 20.05.2014 - II ZR 290/13 (https://dejure.org/2014,17596)
BGH, Entscheidung vom 20. Mai 2014 - II ZR 290/13 (https://dejure.org/2014,17596)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 171 Abs 1 HGB, § 172 Abs 4 HGB, § 242 BGB
    Kommanditgesellschaft: Haftung der Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Gesellschaft aus Drittgeschäften mit anderen Gesellschaftern

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Subsidiäre Haftung der Kommanditisten für Verbindlichkeiten der Gesellschaft aus sog. Drittgeschäften mit Gesellschaftern

  • rewis.io

    Kommanditgesellschaft: Haftung der Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Gesellschaft aus Drittgeschäften mit anderen Gesellschaftern

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Subsidiäre Haftung der Kommanditisten für Verbindlichkeiten der Gesellschaft aus sog. Drittgeschäften mit Gesellschaftern

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Kommanditistenhaftung auch gegenüber Mitgesellschaftern

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Subsidiäre Haftung der Kommanditisten für Verbindlichkeiten der Gesellschaft aus Drittgeschäften mit Gesellschaftern

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Subsidiäre Haftung der Kommanditisten für Verbindlichkeiten der Gesellschaft aus Drittgeschäften mit Gesellschaftern

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 08.10.2013 - II ZR 310/12

    Kommanditgesellschaft: Inanspruchnahme eines Mitgesellschafters für

    Auszug aus BGH, 20.05.2014 - II ZR 290/13
    Ansprüche eines Gesellschafter-Gläubigers gegen seine Mitgesellschafter aus § 171 Abs. 1, § 172 Abs. 4 HGB sind durch die Regelung dagegen nicht ausgeschlossen, ohne dass insoweit Zweifel im Sinne des § 305c Abs. 2 BGB bestehen würden (vgl. im Übrigen BGH, Urteil vom 8. Oktober 2013 - II ZR 310/12, ZIP 2013, 2305 Rn. 19 ff.).

    Kann oder will die Gesellschaft ihre Schuld dagegen nicht tilgen, würde der Gesellschafter auch unter grundsätzlicher Annahme der Subsidiarität haften (BGH, Urteil vom 8. Oktober 2013 - II ZR 310/12, ZIP 2013, 2305 Rn. 34).

    Der Prospekt enthält keinen Hinweis darauf, dass die Klägerin anders zu behandeln wäre als andere Drittgläubiger und nicht frei entscheiden dürfte, wen sie in Anspruch nimmt (vgl. im Übrigen BGH, Urteil vom 8. Oktober 2013 - II ZR 310/12, ZIP 2013, 2305 Rn. 36 ff.).

  • BGH, 04.04.1962 - V ZR 110/60

    Begriff und Beweiskraft der Privaturkunde; stillschweigende Beantragung eines

    Auszug aus BGH, 20.05.2014 - II ZR 290/13
    Über die Revision ist, da die Beklagte trotz ordnungsgemäßer Ladung im Revisionsverhandlungstermin nicht vertreten war, durch Versäumnisurteil zu entscheiden, das aber inhaltlich nicht auf der Säumnis, sondern auf einer sachlichen Prüfung des Antrags beruht (BGH, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 81).
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