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   BGH, 01.12.1986 - II ZR 303/85   

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https://dejure.org/1986,816
BGH, 01.12.1986 - II ZR 303/85 (https://dejure.org/1986,816)
BGH, Entscheidung vom 01.12.1986 - II ZR 303/85 (https://dejure.org/1986,816)
BGH, Entscheidung vom 01. Dezember 1986 - II ZR 303/85 (https://dejure.org/1986,816)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anwendbarkeit des § 25 Abs. 1 Handelsgesetzbuch (HGB) - Kriterium, welche Bezeichnung für das Auftreten am Markt gewählt wird - Erfordernis der firmenmäßigen Führung der Bezeichnung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HGB § 25 Abs. 1 S. 1
    Haftung des Geschäftserwerbers bei Firmenfortführung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1987, 1633
  • NJW-RR 1987, 872 (Ls.)
  • MDR 1987, 474
  • DNotZ 1987, 374
  • WM 1987, 212
  • BB 1987, 570
 
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Wird zitiert von ... (17)

  • BGH, 05.07.2012 - III ZR 116/11

    Haftung einer GmbH für die fehlerhafte Kapitalanlageberatung durch eine

    aa) Die Haftung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB greift nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein, wenn zwar der Unternehmensträger wechselt, das Unternehmen selbst aus der Sicht des maßgeblichen Verkehrs aber im Wesentlichen unverändert unter der alten Firmenbezeichnung fortgeführt wird (BGH, Urteile vom 1. Dezember 1986 - II ZR 303/85, NJW 1987, 1633; vom 4. November 1991 - II ZR 85/91, NJW 1992, 911, 912; vom 28. November 2005 - II ZR 355/03, NJW 2006, 1001, 1002 Rn. 7; vom 24. September 2008 - VIII ZR 192/06, NJW-RR 2009, 820 Rn. 12 und vom 16. September 2009 - VIII ZR 321/08, NJW 2010, 236, 237 Rn. 13).
  • BAG, 27.09.2012 - 8 AZR 826/11

    Betriebsübergang - Eigenkündigung der Arbeitnehmer

    Auch dies spräche gegen eine Kontinuität der Firma (vgl. ebenso für das Weglassen des Zusatzes "& Sohn": BGH 1. Dezember 1986 - II ZR 303/85 - NJW 1987, 1633; Baumbach/Hopt HGB 35. Aufl. § 25 Rn. 8 mwN.) .
  • OLG Saarbrücken, 16.01.2018 - 5 W 73/17

    Handelsregister: Eintragung des Haftungsauschlusses bei Übernahme einer GmbH;

    Für die Anwendbarkeit des § 25 Abs. 1 HGB kommt es nicht darauf an, welche Erklärung gegenüber dem Registergericht abgegeben wird, sondern vielmehr darauf, unter welcher Bezeichnung ein Unternehmen tatsächlich am Markt auftritt (BGH, Urteil vom 1. Dezember 1986 - II ZR 303/85, NJW 1987, 1633; Urteil vom 4. November 1991 - II ZR 85/91, NJW 1992, 911).

    Da die Rechtsfolge des § 25 Abs. 1 HGB an die "Fortführung" der Firma anknüpft, ist überdies erforderlich, dass die Bezeichnung vom Erwerber so geführt wird, dass der Verkehr daraus entnehmen muss, es handle sich um die vom Unternehmer gewählte Firma (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 1986 - II ZR 303/85, NJW 1987, 1633; Burgard, in: Staub, a.a.O., § 25 HGB Rn. 66; Reuschle, in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB 3. Aufl., § 25 Rn 48).

    Da die Rechtsfolge des § 25 Abs. 1 HGB an die Fortführung der Firma anknüpft, ist es erforderlich, dass die Bezeichnung "firmenmäßig", d.h. so geführt wird, dass der Verkehr daraus entnehmen muss, es handle sich um die vom Unternehmer gewählte Firma (BGH, Urteil vom 1. Dezember 1986 - II ZR 303/85, NJW 1987, 1633; vgl. auch OLG Hamm, NJW-RR 1997, 733).

  • BGH, 04.11.1991 - II ZR 85/91

    Begriff der Firmenfortführung

    Vielmehr hat sie von dem Zeitpunkt, in dem sie den Produktionsbetrieb der GmbH fortsetzte, für ihr Auftreten gegenüber dessen Kunden und Lieferanten ihre bisherige Firma durch den auch in der Firma der GmbH enthaltenen individualisierenden Zusatz "Metallwarenfabrik" ergänzt und damit - von dem Gesellschaftsformzusatz abgesehen - eine vollständige Übereinstimmung ihrer im Verkehr benutzten Firma (zur Maßgeblichkeit der tatsächlich gebrauchten und nicht der im Handelsregister eingetragenen Firma vgl. SenUrt. v. 1. Dezember 1986 - II ZR 303/85, WM 1987, 212) mit derjenigen des bisherigen Unternehmensinhabers herbeigeführt.
  • BGH, 16.09.2009 - VIII ZR 321/08

    Vordergründigkeit eines fortgeführten Autohauses im äußeren Erscheinungsbild

    Für die Anwendbarkeit des § 25 Abs. 1 HGB kommt es nicht darauf an, welche Erklärung gegenüber dem Registergericht abgegeben wird, sondern vielmehr darauf, unter welcher Bezeichnung ein Unternehmen tatsächlich am Markt auftritt (BGH, Urteil vom 1. Dezember 1986 - II ZR 303/85, NJW 1987, 1633).
  • OLG München, 30.04.2008 - 31 Wx 41/08

    Handelsregister: Ablehnung der Eintragung eines Haftungsausschlusses; Anmeldung

    BGH NJW 1987, 1633: Entscheidend sei, ob die Bezeichnung so geführt werde, dass der Verkehr daraus entnehmen muss, es handle sich um eine vom Unternehmer gewählte Firma; BGH NJW 2001, 1352: Die unveränderte Weiterbenutzung der Geschäftsbezeichnung sei (im konkreten Fall) als Firmenfortführung gem. § 25 HGB zu werten; LG Berlin NJW-RR 1994, 609: Das Nichtvorliegen einer Firmenfortführung im eigentlichen Sinn schließe eine Haftung nach § 25 Abs. 1 HGB nicht grundsätzlich aus; OLG Düsseldorf GmbHR 1991, 315: Fortführung der Firma des früheren Unternehmensträgers als Geschäftsbezeichnung sei ausreichend für die Haftung nach § 25 Abs. 2 HGB; a.A.: OLG Brandenburg NJW-RR 1999, 395 und OLG Hamm NJW-RR 1997, 733: Eine bloße Fortführung der Geschäftsbezeichnung begründe keine Haftung nach § 25 Abs. 1 HGB; nicht eindeutig: OLG Düsseldorf NJW-RR 1998, 965 ("Laterna"): Es sei darauf abzustellen, dass sich die Geschäftsbezeichnung von einer "Firma" dadurch unterscheide, dass sie nicht auf den Inhaber des Unternehmens, sondern nur auf das Unternehmen hinweise; wenn aber die Bezeichnung objektiv geeignet sei, den Geschäftsinhaber zu individualisieren, gehe sie über die Grenzen einer Geschäftsbezeichnung hinaus und unterfalle dem Firmenrecht; OLG Brandenburg NJW-RR 1999, 395 ("Strandhotel Imperator"): Unterscheidungskriterium sei, ob die Bezeichnung nur als Etablissementbezeichnung oder auch als Fantasiefirma "denkbar" sei (dann sei § 25 Abs. 1 HGB anwendbar).
  • BGH, 07.10.2009 - Xa ZR 131/04

    Firmenfortführung als Voraussetzung für die Erstreckung der Haftung für früher im

    Selbst wenn man "S. " wie einen Firmenbestandteil behandeln würde, weil für die Anwendbarkeit des § 25 Abs. 1 HGB maßgeblich ist, welche Bezeichnung das Unternehmen für sein Auftreten am Markt gewählt hat (BGH, Urt. v. 1.12.1986 - II ZR 303/85, NJW 1987, 1633; MünchKomm.HGB/Lieb, 2. Aufl., § 25 HGB Rdn. 62 m.w.N.), fehlte der dann jedenfalls mitprägende Eigenname J. in der Firma der Klägerin.
  • BayObLG, 17.12.1987 - BReg. 3 Z 127/87

    Grundlage für die Eintragung eines Haftungsausschlusses entsprechend § 25 Abs. 2

    Aus der vom Notar in erster Instanz angeführten Entscheidung BGH NJW 1987, 1633 (= Betrieb 1987, 427) ergibt sich nichts anderes.

    Eine solche Fallgestaltung mag den Entscheidungen BGH NJW 1984, 1186 und 1987, 1633 zugrundegelegen haben.

  • OLG Zweibrücken, 11.11.2013 - 3 W 84/13

    Handelsregistersache: Eintragungsfähigkeit des mit dem Erwerber eines

    Gleichwohl kann nach Ansicht des Senats nicht ausgeschlossen werden, dass ein Prozessgericht in der Weiterverwendung einer Marke ("G....-L...."), einer Bezeichnung eines Geschäftslokals (die Internetadresse ist die Bezeichnung eines virtuellen Geschäftslokals) oder einer Etablissementbezeichnung eine die Haftung nach § 25 Abs. 1 HGB auslösende Firmenfortführung erblickt, weil es entscheidend darauf abstellt, dass die Bezeichnung so geführt wird, dass der Verkehr sie als eine vom Unternehmer gewählte Firma ansieht, mag sie auch im handelsrechtlichen Sinne keine Firma sein (ebenso OLG München,GmbHR2008,705;vgl. BGH NJW 1987, 1633 sowie - allerdings die Voraussetzungen einer Haftung in solchen Fällen jeweils verneinend: LG Aachen, BeckRS 2009, 26989; LG Bonn NJW-RR 2005, 1559).
  • OLG Düsseldorf, 24.05.2004 - 24 U 34/04

    Haftung des Erwerbers bei Firmenfortführung

    Auf die Angaben in der Gewerbeanmeldung kommt es nicht entscheidend an (vgl. hierzu auch BGH, NJW 1987, 1633 Baumbach/Hopt, HGB, 31. Auflage, § 25 Rn. 7).

    Maßgebend ist vielmehr, welche Bezeichnung der Unternehmer für sein Auftreten am Markt wählt (BGH, NJW 1987, 1633).

  • OLG Düsseldorf, 09.05.2011 - 3 Wx 84/11

    Begriff der Fortführung des Unternehmens i.S. von § 25 Abs. 1 HGB

  • OLG Rostock, 14.11.2005 - 3 U 117/04

    Zu den Voraussetzungen der Haftungserstreckung nach § 25 HGB im Rahmen eines

  • OLG Rostock, 14.11.2005 - 3 U 1174/05
  • OLG Rostock, 12.12.2005 - 3 U 117/04
  • BayObLG, 27.10.1988 - BReg. 3 Z 117/88

    Keine Fortführung der Firma eines nicht eingetragenen Großhandwerkers

  • OLG Köln, 05.10.2006 - 12 U 36/06

    Geltendmachung von Forderungen aus einem Warenkredit gegenüber dem

  • BFH, 17.09.1991 - VII R 72/88

    Steuerrechtliches Eintreten des Erwerbers eines Handelsgeschäftes unter Lebenden

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