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   BGH, 13.12.2016 - II ZR 310/15   

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https://dejure.org/2016,52309
BGH, 13.12.2016 - II ZR 310/15 (https://dejure.org/2016,52309)
BGH, Entscheidung vom 13.12.2016 - II ZR 310/15 (https://dejure.org/2016,52309)
BGH, Entscheidung vom 13. Dezember 2016 - II ZR 310/15 (https://dejure.org/2016,52309)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • IWW

    § 26 Nr. 8 EGZPO, § 171 Abs. 1 HGB

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Schadensersatz sowie auf Freistellung von sämtlichen Verpflichtungen durch die Zeichnung einer Kommanditbeteiligung entstandenen Kommanditbeteiligung aus Prospekthaftung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Schadensersatz sowie auf Freistellung von sämtlichen Verpflichtungen durch die Zeichnung einer Kommanditbeteiligung entstandenen Kommanditbeteiligung aus Prospekthaftung

  • rechtsportal.de

    EGZPO § 26 Nr. 8 ; HGB § 171 Abs. 1
    Anspruch auf Schadensersatz sowie auf Freistellung von sämtlichen Verpflichtungen durch die Zeichnung einer Kommanditbeteiligung entstandenen Kommanditbeteiligung aus Prospekthaftung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Abweisung eines Freistellungsantrags - und die Beschwer

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Prospekthaftung - und die Einkommensteuer

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 08.11.2016 - II ZR 8/16

    Unzulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde mangels Erreichens des

    Auszug aus BGH, 13.12.2016 - II ZR 310/15
    Der Senat ist an die Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts nicht gebunden (BGH, Beschluss vom 8. November 2016 - II ZR 8/16, juris Rn. 5; Beschluss vom 6. Dezember 2010 - II ZR 99/09, juris Rn. 3).
  • BGH, 15.07.2010 - III ZR 322/08

    Haftung einer als Treuhandkommanditistin bei der Beteiligung an einer

    Auszug aus BGH, 13.12.2016 - II ZR 310/15
    Im Rahmen des hier verfolgten Schadensersatzanspruchs, der dahin geht, so gestellt zu werden, als hätte sich der Kläger nicht beteiligt, besteht allerdings kein (Erfüllungs-) Anspruch auf den Eintritt von Folgen, die sich aus der Beteiligung selbst ergeben, weshalb bei einer eventuellen Aberkennung von Verlustzuweisungen und einer damit einhergehenden steuerlichen Nachforderung zwar wegen der hierauf zu entrichtenden Zinsen ein Schadensersatzanspruch in Betracht käme, auf diesen aber die Vorteile aus der über Jahre währenden Anerkennung von Verlustzuweisungen anzurechnen wären (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juli 2010 - III ZR 322/08, juris Rn. 34).
  • BGH, 06.12.2010 - II ZR 99/09

    Bestimmung der Höhe eines Interesses an der Bestellung eines Wahlvorstands zur

    Auszug aus BGH, 13.12.2016 - II ZR 310/15
    Der Senat ist an die Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts nicht gebunden (BGH, Beschluss vom 8. November 2016 - II ZR 8/16, juris Rn. 5; Beschluss vom 6. Dezember 2010 - II ZR 99/09, juris Rn. 3).
  • BGH, 29.09.2015 - II ZR 403/13

    Treuhandvermittelte Kommanditbeteiligung an einer Wohnungsbaugesellschaft:

    Auszug aus BGH, 13.12.2016 - II ZR 310/15
    Eventuelle Zahlungen an Gesellschaftsgläubiger kämen im Ergebnis einer Einlageleistung gleich (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 2015 - II ZR 403/13, BGHZ 207, 54 Rn. 24; s. a. Staub/Thiessen, HGB, 5. Aufl. § 171 Rn. 99 ff. mit zahlreichen weiteren Nachw.).
  • BGH, 27.10.2016 - III ZR 300/15

    Anspruch eines Kommanditisten auf Schadensersatz im Zusammenhang mit einer

    Auszug aus BGH, 13.12.2016 - II ZR 310/15
    Sodann ist nach ständiger Rechtsprechung ein Abschlag in Höhe von 20 % vorzunehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2016 - III ZR 300/15, juris Rn. 10).
  • BGH, 25.02.2014 - II ZR 156/13

    Klage auf Forderungsfeststellung zur Insolvenztabelle: Unzulässigkeit einer

    Auszug aus BGH, 13.12.2016 - II ZR 310/15
    Maßgebend für die Bewertung der Beschwer der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht (BGH, Beschluss vom 25. Februar 2014 - II ZR 156/13, NZI 2014, 357 Rn. 9).
  • BGH, 29.07.2014 - II ZB 30/12

    Kapitalanlegermusterverfahren zur Prospekthaftung bei treuhandvermittelter

    Auszug aus BGH, 13.12.2016 - II ZR 310/15
    aa) Zwar kann der Anleger grundsätzlich verlangen, von etwaigen Nachteilen freigestellt zu werden, die er dadurch erleidet, dass er von den Finanzbehörden nicht von vornherein ohne Berücksichtigung der Beteiligung steuerlich veranlagt worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juli 2014 - II ZB 30/12, Feststellung zu 7., zitiert nach juris, insoweit in ZIP 2014, 2284 nicht abgedruckt).
  • BGH, 09.05.2017 - II ZR 344/15

    Prospekthaftung im weiteren Sinne bei der Publikumspersonengesellschaft: Haftung

    Bei einer Aberkennung von Verlustzuweisungen und einer damit einhergehenden steuerlichen Nachforderung kommt aber wegen der hierauf zu entrichtenden Zinsen ein Schadensersatzanspruch in Betracht, auf den die Vorteile aus der über Jahre währenden Anerkennung von Verlustzuweisungen anzurechnen wären (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2016 - II ZR 310/15, juris Rn. 10; Urteil vom 15. Juli 2010 - III ZR 322/08, juris Rn. 34).

    Voraussetzung für eine daraus resultierende Haftung für einen im Wege der Prospekthaftung im weiteren Sinne zu ersetzenden Vertrauensschaden wäre deshalb unter anderem die Darlegung, dass die (fiktive) steuerliche Belastung ohne die Beteiligung insgesamt für den Kläger geringer gewesen wäre als die nunmehr möglicherweise nachzuzahlenden - und zu verzinsenden - Beträge im Rahmen des hier verfolgten Schadensersatzanspruchs (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2016 - II ZR 310/15, juris Rn. 11).

  • BGH, 09.05.2017 - II ZR 345/15

    Treuhandvermittelter Beitritt zu einer Filmfonds-Publikumsgesellschaft:

    Bei einer Aberkennung von Verlustzuweisungen und einer damit einhergehenden steuerlichen Nachforderung kommt aber wegen der hierauf zu entrichtenden Zinsen ein Schadensersatzanspruch in Betracht, auf den die Vorteile aus der über Jahre währenden Anerkennung von Verlustzuweisungen anzurechnen wären (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2016 - II ZR 310/15, juris Rn. 10; Urteil vom 15. Juli 2010 - III ZR 322/08, juris Rn. 34).

    Voraussetzung für eine daraus resultierende Haftung für einen im Wege der Prospekthaftung im weiteren Sinne zu ersetzenden Vertrauensschaden wäre deshalb unter anderem die Darlegung, dass die (fiktive) steuerliche Belastung ohne die Beteiligung insgesamt für den Kläger geringer gewesen wäre als die nunmehr möglicherweise nachzuzahlenden - und zu verzinsenden - Beträge im Rahmen des hier verfolgten Schadensersatzanspruchs (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2016 - II ZR 310/15, juris Rn. 11).

  • OLG München, 19.10.2017 - 23 U 1961/16

    Rechtsmissbräuchliche Berufung auf Verjährungshemmung

    Bei einer Aberkennung von Verlustzuweisungen und einer damit einhergehenden steuerlichen Nachforderung kommt wegen der hierauf zu entrichtenden Zinsen - wie vorliegend - ein Schadensersatzanspruch in Betracht, auf den die Vorteile aus der über Jahre währenden Anerkennung von Verlustzuweisungen anzurechnen wären (vgl. BGH, Beschluss vom 13.12.2016 - II ZR 310/15, juris Rn. 10; Urteil vom 15.07.2010 - III ZR 322/08, juris Rn. 34).

    Voraussetzung für eine daraus resultierende Haftung für einen im Wege der Prospekthaftung im weiteren Sinne zu ersetzenden Vertrauensschaden wäre deshalb unter anderem die Darlegung, dass die (fiktive) steuerliche Belastung ohne die Beteiligung insgesamt für den Kläger geringer gewesen wäre als die nunmehr möglicherweise nachzuzahlenden - und zu verzinsenden - Beträge im Rahmen des hier verfolgten Schadensersatzanspruchs (vgl. BGH, Beschluss vom 13.12.2016 - II ZR 310/15, juris Rn. 11).

  • BGH, 13.12.2016 - II ZR 322/15

    Anspruch auf Schadensersatz sowie auf Freistellung von sämtlichen Verpflichtungen

    c) Der Verweis der Nichtzulassungsbeschwerde auf in anderen Verfahren vorgelegte Steuernachzahlungsbescheide führt zu keinem anderen Ergebnis, zumal der Senat mit Beschluss vom heutigen Tage in der Sache II ZR 310/15, auf die die Beschwerde verweist, entschieden hat, dass sich auch daraus keine höhere Beschwer herleiten lässt.
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