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   BGH, 11.02.2008 - II ZR 314/06   

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https://dejure.org/2008,8924
BGH, 11.02.2008 - II ZR 314/06 (https://dejure.org/2008,8924)
BGH, Entscheidung vom 11.02.2008 - II ZR 314/06 (https://dejure.org/2008,8924)
BGH, Entscheidung vom 11. Februar 2008 - II ZR 314/06 (https://dejure.org/2008,8924)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Bemessung der Beschwer bei der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft

  • Judicialis

    EGZPO § 26 Nr. 8

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EGZPO § 26 Nr. 8; ZPO § 3
    Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft; Stundensatz eines Rechtsanwalts

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Höhe der Beschwer nach Verurteilung zur Auskunftserteilung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 24.11.1994 - GSZ 1/94

    Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft

    Auszug aus BGH, 11.02.2008 - II ZR 314/06
    Im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft ist für die Bemessung der Beschwer nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die Erfüllen des titulierten Anspruchs erfordert, sowie auf etwaige - hier nicht gegebene - Geheimhaltungsinteressen (s. nur BGHZ 128, 85).

    Dies gilt, wovon abzuweichen keine Veranlassung besteht, auch in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem das Berufungsgericht das die Stufenklage insgesamt abweisende erstinstanzliche Urteil aufhebt, den Auskunftsanspruch zuspricht und im Übrigen den Rechtsstreit hinsichtlich der weiteren Stufen an die erste Instanz zurückverweist (BGHZ 128, 85, 89; BGH, Beschl. v. 3. Juli 2002 - IV ZR 191/01, NJW 2002, 3477 f. m.w.Nachw.).

  • BGH, 03.07.2002 - IV ZR 191/01

    Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Auskunft im Rahmen einer Stufenklage im

    Auszug aus BGH, 11.02.2008 - II ZR 314/06
    Dies gilt, wovon abzuweichen keine Veranlassung besteht, auch in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem das Berufungsgericht das die Stufenklage insgesamt abweisende erstinstanzliche Urteil aufhebt, den Auskunftsanspruch zuspricht und im Übrigen den Rechtsstreit hinsichtlich der weiteren Stufen an die erste Instanz zurückverweist (BGHZ 128, 85, 89; BGH, Beschl. v. 3. Juli 2002 - IV ZR 191/01, NJW 2002, 3477 f. m.w.Nachw.).
  • BGH, 22.11.2016 - XI ZR 305/14

    Verurteilung zur Auskunftserteilung: Bemessung des Gegenstandswerts; Frist für

    Soweit sich die Revision im Übrigen gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts über die Stufenklage wendet, richtet sich der Streitwert lediglich nach der Beschwer der Beklagten durch die Verurteilung zur Auskunft, unabhängig davon, dass das Landgericht ursprünglich die Stufenklage insgesamt abgewiesen hatte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Juli 2002  IV ZR 191/01, NJW 2002, 3477 f., vom 14. Juni 2007  V ZR 258/06, juris, vom 11. Februar 2008  II ZR 314/06, juris Rn. 2 und vom 18. September 2008  IX ZR 240/06, juris Rn. 2).
  • BGH, 22.03.2010 - II ZR 75/09

    Bemessung der Beschwer eines Rechtsmittels gegen ein Auskunftsurteil:

    Dieser nicht auf die berufliche Tätigkeit entfallende Kostenanteil muss daher zur Ermittlung des eigenen Aufwands von dem Stundensatz in Höhe von 400, 00 EUR abgezogen werden, was hier allenfalls zur Rechtfertigung eines Stundensatzes von 100, 00 EUR führt (siehe insoweit bereits Sen.Beschl. v. 11. Februar 2008 - II ZR 314/06, juris Tz. 5).
  • BGH, 28.09.2011 - IV ZR 250/10

    Verurteilung zur Auskunftserteilung: Wert der Beschwer für Rechtsmittel des

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist deshalb auch bei rechtsanwaltlicher Tätigkeit des Auskunftspflichtigen ein Stundensatz von 100 EUR bis allenfalls 150 EUR angemessen (BGH, Beschlüsse vom 22. März 2010 - II ZR 75/09, aaO Rn. 6; vom 11. Februar 2008 - II ZR 314/06, juris Rn. 5, 6).
  • BGH, 28.01.2016 - III ZB 112/15

    Auskunftspflicht des Mittelverwendungskontrolleurs - und der Streitwert

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei der Bewertung des Zeitaufwands für die Erteilung einer Auskunft durch einen Rechtsanwalt eine Stundenvergütung von 100 bis 150 Euro angemessen, wenn sich die geforderte Auskunft auf dessen berufliche Tätigkeit bezieht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Februar 2008 - II ZR 314/06, BeckRS 2008, 04202 Rn. 5 f; vom 22. März 2010 - II ZR 75/09, NJW-RR 2010, 786 Rn. 6 und vom 28. September 2011 - IV ZR 250/10, BeckRS 2011, 29729 Rn. 9).

    Soweit dagegen die Einschaltung von Hilfskräften ausreicht, kann nur der hierfür entstehende Aufwand angesetzt werden (vgl. Senat, Beschluss vom 22. Februar 2012 - III ZR 301/11, NJW-RR 2012, 888, Rn. 6; BGH, Beschluss vom 11. Februar 2008 aaO Rn. 4).

  • BGH, 18.09.2008 - IX ZR 240/06

    Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft

    Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung, von der abzuweichen keine Veranlassung besteht, auch in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem das Berufungsgericht das die Stufenklage insgesamt abweisende erstinstanzliche Urteil aufhebt, den Auskunftsanspruch zuspricht und im Übrigen den Rechtsstreit hinsichtlich der weiteren Stufe an die erste Instanz zurückverweist (BGHZ 128, 85, 89; BGH, Beschl. v. 3. Juli 2002 - IV ZR 191/01, NJW 2002, 3477 m.w.N.; v. 11. Februar 2008 - II ZR 314/06 Rn. 2).
  • OLG Saarbrücken, 10.03.2016 - 4 U 130/14

    Zulässigkeit der Berufung: Beschwer eines zur Auskunft über den Bestand

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist auch bei rechtsanwaltlicher Tätigkeit des Auskunftspflichtigen ein Stundensatz von 100 ? bis allenfalls 150 ? angemessen (BGH, Beschluss vom 22.3.2010 - II ZR 75/09, bei Juris Rn. 6 [100 ? anstatt 400 ?]; BGH, Beschluss vom 28.9.2011 - IV ZR 250/10, bei Juris Rn. 9 [100 ? bis allenfalls 150 ? anstatt 170 ?]; Beschluss vom 11.2.2008 - II ZR 314/06, bei Juris Rn. 5 f. [nicht mehr als 150 ? anstatt 350 ?]).
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