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   BGH, 27.01.2015 - II ZR 349/13   

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https://dejure.org/2015,4303
BGH, 27.01.2015 - II ZR 349/13 (https://dejure.org/2015,4303)
BGH, Entscheidung vom 27.01.2015 - II ZR 349/13 (https://dejure.org/2015,4303)
BGH, Entscheidung vom 27. Januar 2015 - II ZR 349/13 (https://dejure.org/2015,4303)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW

    § 561 ZPO, § 562 Abs. 1 ZPO, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Rückabwicklung einer Beteiligung als atypisch stiller Gesellschafter aufgrund einer behaupteten fehlerhaften Risikoaufklärung bei seinem Beitritt

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 561
    Rückabwicklung einer Beteiligung als atypisch stiller Gesellschafter aufgrund einer behaupteten fehlerhaften Risikoaufklärung bei seinem Beitritt

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Rückabwicklung einer stillen Gesellschaftsbeteiligung aufgrund fehlerhafter Risikoaufklärung bei Beitritt

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Rückabwicklung einer stillen Gesellschaftsbeteiligung aufgrund fehlerhafter Risikoaufklärung bei Beitritt

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 19.11.2013 - II ZR 383/12

    Zur Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft bei einer sogenannten

    Auszug aus BGH, 27.01.2015 - II ZR 349/13
    Die Annahme des Berufungsgerichts, dass zwischen den Parteien kein bloß zweigliedriges Gesellschaftsverhältnis zustande gekommen ist, sondern der Kläger einer mehrgliedrigen stillen Gesellschaft in Form einer Publikumsgesellschaft beigetreten ist, bei der nach Invollzugsetzung für den Fall etwaiger anfänglicher Mängel die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft Anwendung finden, ist zwar aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wie der Senat für die vorliegende Beteiligungsgestaltung bereits entschieden hat (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 2014 - II ZR 376/13 Rn. 11 f. unter Bezugnahme auf BGH, Urteil vom 19. November 2013 - II ZR 383/12, BGHZ 199, 104 Rn. 17 ff.; Urteil vom 19. November 2013 - II ZR 320/12, juris, Rn. 14 ff.).

    Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es für die Annahme eines mehrgliedrigen stillen Gesellschaftsverhältnisses allein auf die Auslegung der vertraglichen Vereinbarungen nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen ankommt und es entgegen der Auffassung der Revision nicht erforderlich ist, dass im Gesellschaftsvertrag das Wort "mehrgliedrig" ausdrücklich aufgeführt wird, wie es in der Entscheidung des Senats vom 19. November 2013 - II ZR 383/12 (BGHZ 199, 104 Rn. 18) der Fall war.

    Auch bei Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft kann, wie der Senat in den Entscheidungen vom 19. November 2013 ausgeführt hat, der Anleger, der sich an einer mehrgliedrigen stillen Gesellschaft beteiligt hat, das stille Gesellschaftsverhältnis unter Berufung auf den (behaupteten) Vertragsmangel durch sofort wirksame Kündigung beenden und unter Anrechnung des ihm bei Beendigung seines (fehlerhaften) Gesellschaftsverhältnisses gegebenenfalls zustehenden Abfindungsanspruchs von dem Geschäftsinhaber Ersatz eines darüber hinausgehenden Schadens verlangen, wenn dadurch die gleichmäßige Befriedigung etwaiger Abfindungs- oder Auseinandersetzungsansprüche der übrigen stillen Gesellschafter nicht gefährdet ist (BGH, Urteil vom 19. November 2013 - II ZR 383/12, BGHZ 199, 104 Rn. 28 ff.).

  • BGH, 19.11.2013 - II ZR 320/12

    Zur Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft bei einer sogenannten

    Auszug aus BGH, 27.01.2015 - II ZR 349/13
    Die Annahme des Berufungsgerichts, dass zwischen den Parteien kein bloß zweigliedriges Gesellschaftsverhältnis zustande gekommen ist, sondern der Kläger einer mehrgliedrigen stillen Gesellschaft in Form einer Publikumsgesellschaft beigetreten ist, bei der nach Invollzugsetzung für den Fall etwaiger anfänglicher Mängel die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft Anwendung finden, ist zwar aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wie der Senat für die vorliegende Beteiligungsgestaltung bereits entschieden hat (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 2014 - II ZR 376/13 Rn. 11 f. unter Bezugnahme auf BGH, Urteil vom 19. November 2013 - II ZR 383/12, BGHZ 199, 104 Rn. 17 ff.; Urteil vom 19. November 2013 - II ZR 320/12, juris, Rn. 14 ff.).
  • BGH, 19.12.1974 - II ZR 27/73

    Zahlung der Kommanditeinlage

    Auszug aus BGH, 27.01.2015 - II ZR 349/13
    Da in der Erklärung eines Gesellschafters, seinen Beitritt mit rückwirkender Kraft beseitigen zu wollen, in der Regel sein Wille zum Ausdruck kommt, die Bindung an die Gesellschaft und die Mitgesellschafter jedenfalls mit sofortiger Wirkung zu beenden (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 1974 - II ZR 27/73, BGHZ 63, 338, 344 f.; Urteil vom 16. Dezember 2002 - II ZR 109/01, BGHZ 153, 214, 223), kann auch im vorliegenden Fall bereits in der Klageerhebung eine Kündigung des (stillen) Gesellschaftsverhältnisses durch den Kläger gesehen werden.
  • BGH, 18.10.2011 - VI ZR 17/11

    Zur Berücksichtigung eines Werksangehörigenrabatts bei der Schadensabrechnung

    Auszug aus BGH, 27.01.2015 - II ZR 349/13
    Dass der Kläger seinen Schadensersatzanspruch nicht unter Anrechnung eines etwaigen Abfindungsguthabens berechnet hat, rechtfertigt eine (vollständige) Abweisung der Klage nicht, weil der Geschädigte nicht ohne weiteres an eine von ihm ursprünglich gewählte Art der Schadensberechnung gebunden ist (vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 2011 - VI ZR 17/11, NJW 2012, 50 Rn. 4 mwN) und dem Kläger daher Gelegenheit gegeben werden muss, sein Klagevorbringen an die in den Vorinstanzen nicht erörterten rechtlichen Vorgaben der Senatsentscheidungen vom 19. November 2013 anzupassen.
  • BGH, 16.12.2002 - II ZR 109/01

    Wirksamkeit von Treuhandverträgen und dem Treuhänder erteilter Vollmachten im

    Auszug aus BGH, 27.01.2015 - II ZR 349/13
    Da in der Erklärung eines Gesellschafters, seinen Beitritt mit rückwirkender Kraft beseitigen zu wollen, in der Regel sein Wille zum Ausdruck kommt, die Bindung an die Gesellschaft und die Mitgesellschafter jedenfalls mit sofortiger Wirkung zu beenden (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 1974 - II ZR 27/73, BGHZ 63, 338, 344 f.; Urteil vom 16. Dezember 2002 - II ZR 109/01, BGHZ 153, 214, 223), kann auch im vorliegenden Fall bereits in der Klageerhebung eine Kündigung des (stillen) Gesellschaftsverhältnisses durch den Kläger gesehen werden.
  • BGH, 23.09.2014 - II ZR 317/13

    Kein Anspruch auf Rückabwicklung einer Beteiligung an stiller Gesellschaft bei

    Auszug aus BGH, 27.01.2015 - II ZR 349/13
    Soweit der Kläger neben Aufklärungspflichtverletzungen im Rahmen des mit dem Vermittler geführten Beratungsgesprächs auch fehlerhafte oder unvollständige Angaben im Emissionsprospekt geltend gemacht hat, wird auf die Beschlüsse des Senats vom 23. September 2014 - II ZR 314/13, juris Rn. 14 ff. und II ZR 317/13, juris Rn. 14 ff. hingewiesen.
  • BGH, 16.12.2014 - II ZR 376/13

    Rückabwicklung einer atypisch stillen Beteiligung unabhängig vom Vorliegen von

    Auszug aus BGH, 27.01.2015 - II ZR 349/13
    Die Annahme des Berufungsgerichts, dass zwischen den Parteien kein bloß zweigliedriges Gesellschaftsverhältnis zustande gekommen ist, sondern der Kläger einer mehrgliedrigen stillen Gesellschaft in Form einer Publikumsgesellschaft beigetreten ist, bei der nach Invollzugsetzung für den Fall etwaiger anfänglicher Mängel die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft Anwendung finden, ist zwar aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wie der Senat für die vorliegende Beteiligungsgestaltung bereits entschieden hat (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 2014 - II ZR 376/13 Rn. 11 f. unter Bezugnahme auf BGH, Urteil vom 19. November 2013 - II ZR 383/12, BGHZ 199, 104 Rn. 17 ff.; Urteil vom 19. November 2013 - II ZR 320/12, juris, Rn. 14 ff.).
  • BGH, 23.09.2014 - II ZR 314/13

    Die ordnungsgemäße Aufklärung eines Kapitalanlegers

    Auszug aus BGH, 27.01.2015 - II ZR 349/13
    Soweit der Kläger neben Aufklärungspflichtverletzungen im Rahmen des mit dem Vermittler geführten Beratungsgesprächs auch fehlerhafte oder unvollständige Angaben im Emissionsprospekt geltend gemacht hat, wird auf die Beschlüsse des Senats vom 23. September 2014 - II ZR 314/13, juris Rn. 14 ff. und II ZR 317/13, juris Rn. 14 ff. hingewiesen.
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