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   BGH, 14.01.2002 - II ZR 354/99   

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BGH, 14.01.2002 - II ZR 354/99 (https://dejure.org/2002,1147)
BGH, Entscheidung vom 14.01.2002 - II ZR 354/99 (https://dejure.org/2002,1147)
BGH, Entscheidung vom 14. Januar 2002 - II ZR 354/99 (https://dejure.org/2002,1147)
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Kundenstamm Zierfischhandel

§ 818 BGB, Bereicherungsausgleich über Kundenkartei: Wertersatz, wenn Kunden den Wechsel zum Bereicherungsgläubiger nicht mitvollziehen

Volltextveröffentlichungen (14)

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 812 Abs. 1 Satz 2, 818 Abs. 2
    Rückabwicklung eines Unternehmenskaufs

  • Prof. Dr. Lorenz

    Herausgabe und Wertersatz im Bereicherungsrecht: Rechtsgrundlose Leistung eines Kundenstamms (Kundenkartei)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Unternehmenszusammenlegung - Erfüllbarkeit eines Bereicherungsanspruches - Herausgabe eines Kundenstammes - Wertersatz

  • Judicialis

    BGB § 812 Abs. 1 Satz 2 2. Altern.; ; BGB § 818 Abs. 2; ; ZPO § 287

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gegenstand und Umfang eines Bereicherungsanspruchs auf Herausgabe eines bereits in das Unternehmen eingegliederten Kundenstammes

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Bereicherungsausgleich bei Einbringung eines Kundenstammes in ein Unternehmen und Scheitern der Beteiligung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 1340
  • ZIP 2002, 531
  • WM 2002, 969
  • BB 2002, 594
  • DB 2003, 32 (Ls.)
  • NZG 2002, 527
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 13.11.1990 - KZR 2/89

    Kartellverbotswidrigkeit der Zusammenlegung zweier Tageszeitungen;

    Auszug aus BGH, 14.01.2002 - II ZR 354/99
    Die Erfüllbarkeit des Bereicherungsanspruchs auf Herausgabe eines bereits in das Unternehmen des Bereicherungsschuldners eingegliederten Kundenstammes ist in der Regel nicht allein vom Willen und der Rechtsmacht des Schuldners, sondern vornehmlich davon abhängig, daß die Kunden den Wechsel vom Bereicherungsschuldner zum Gläubiger mit vollziehen; sind diese nicht dazu bereit, so ist der Bereicherungsschuldner zur Herausgabe außerstande mit der Folge, daß er nach § 818 Abs. 2 BGB Wertersatz schuldet (vgl. BGH, Urt. v. 13. November 1990 - KZR 2/89, MDR 1991, 617 f.).

    Tatsächlich ist indessen die Erfüllbarkeit des primären Anspruchs auf Herausgabe des bereits in das Unternehmen des Bereicherungsschuldners eingegliederten Kundenstammes nicht allein vom Willen und der Rechtsmacht des Schuldners, sondern vornehmlich davon abhängig, daß die Kunden den Wechsel vom Bereicherungsschuldner zum Gläubiger mit vollziehen; fehlt es an der in ihrem freien Willen liegenden - hier nicht festgestellten - Bereitschaft der Kunden zur Rückkehr zum Gläubiger, so ist der Bereicherungsschuldner zur Herausgabe außerstande mit der Folge, daß er nach § 818 Abs. 2 BGB Wertersatz schuldet (vgl. BGH, Urt. v. 13. November 1990 - KZR 2/89, MDR 1991, 617, 618).

    Abgesehen davon fehlte für das vom Berufungsgericht in Betracht gezogene Unterlassungsbegehren die gesetzliche Grundlage, da es nicht dem Leitbild der Herausgabe i.S. des § 812 Abs. 1 BGB entspräche (BGH, Urt. v. 13. November 1990, aaO S. 618).

  • BGH, 07.10.1994 - V ZR 4/94

    Bereicherungsrechtlicher Ausgleich einer Stellplatzbaulast

    Auszug aus BGH, 14.01.2002 - II ZR 354/99
    Zwar gilt auch für die bereicherungsrechtliche Rückgängigmachung der Einbringung eines Kundenstammes, daß der Anspruch nach § 812 Abs. 1 BGB (in allen Varianten) in erster Linie auf Herausgabe des Erlangten selbst gerichtet und daß demgegenüber der Wertersatzanspruch nach § 818 Abs. 2 BGB subsidiär ist (vgl. dazu: BGH, Urt. v. 7. Oktober 1994 - V ZR 4/94, NJW 1995, 53, 55).
  • BGH, 18.09.1961 - VII ZR 118/60

    Wertersatz bei Bereicherung

    Auszug aus BGH, 14.01.2002 - II ZR 354/99
    Selbst wenn maßgeblicher Zeitpunkt für die Wertermittlung grundsätzlich der Zeitpunkt des Entstehens des Bereicherungsanspruchs - hier das endgültige Scheitern der geplanten Zusammenlegung der Unternehmen Ende Oktober 1995 - ist (vgl. BGHZ 35, 356 u. st. Rspr.), so folgt daraus nicht, daß eine diesbezügliche Bewertung nicht aufgrund der Entwicklung der mit dem Kundenstamm zuvor erzielten Umsätze möglich wäre; maßgeblicher Faktor für die Bewertung des Kundenstammes eines Einzelhandelsunternehmens ist gerade der mit dem vorhandenen Kundenbestand vor dem Bewertungsstichtag in der Vergangenheit nachhaltig erzielte Umsatz, auf dem die Wertentwicklungsprognose für die Zukunft aufbaut (§ 287 ZPO).
  • BGH, 04.04.1962 - V ZR 110/60

    Begriff und Beweiskraft der Privaturkunde; stillschweigende Beantragung eines

    Auszug aus BGH, 14.01.2002 - II ZR 354/99
    Das Urteil beruht jedoch inhaltlich nicht auf der Säumnis, sondern auf einer Sachprüfung (vgl. BGHZ 37, 79, 82).
  • BGH, 06.05.1997 - KZR 42/95

    "Sprengwirkungshemmende Bauteile"; Rückabwicklung eines formnichtigen

    Auszug aus BGH, 14.01.2002 - II ZR 354/99
    Soweit es in der neuen Tatsacheninstanz auf noch genauere konkrete Zahlen zu den von der Beklagten mit dem Kundenstamm des Klägers - auch nach dessen Ausscheiden - erwirtschafteten Umsätzen ankommen sollte, ist darauf hinzuweisen, daß der Kläger - anders als die Tatrichter dies im bisherigen Verfahren gemeint haben - insoweit zur Berechnung seines bereicherungsrechtlichen Wertersatzanspruchs grundsätzlich von der Beklagten nach § 242 BGB Auskunft verlangen kann, da er sich als Anspruchsberechtigter unverschuldet in Unkenntnis über den Umfang seines Anspruchs befindet (vgl. BGH, Urt. v. 6. Mai 1997 - KZR 42/95, ZIP 1997, 1979, 1982).
  • BGH, 05.07.2006 - VIII ZR 172/05

    Rückabwicklung der Veräußerung einer Steuerberaterpraxis; Umfang der

    b) Der Empfänger ist zur Herausgabe außerstande mit der Folge, dass er gemäß § 818 Abs. 2 BGB Wertersatz zu leisten hat, wenn nicht zu erwarten ist, dass die Mandanten den Wechsel vom Bereicherungsschuldner zum Bereicherungsgläubiger mit vollziehen werden (im Anschluss an BGH, Urteil vom 14. Januar 2002 - II ZR 354/99, NJW 2002, 1340).

    c) Wird die Herausgabe des Erlangten in Natur erst nach der Entstehung des Bereicherungsanspruchs unmöglich, ist für die Bestimmung des nach § 818 Abs. 2 BGB zu ersetzenden Wertes der Zeitpunkt des Eintritts der Unmöglichkeit maßgeblich (Abgrenzung zu BGHZ 5, 197, 200; 35, 356, 358 f.; Senatsurteil vom 8. April 1963 - VIII ZR 219/61, NJW 1963, 1299; BGH, Urteil vom 14. Januar 2002, aaO).

    Für ein solches Wettbewerbsverbot fehlt deshalb bereicherungsrechtlich die gesetzliche Grundlage ebenso wie für sonstige Maßnahmen, durch die der zur Herausgabe eines Kundenstamms Verpflichtete dem Bereicherungsgläubiger die Chance erst neu verschaffen würde, seine alte Marktstellung wieder zu erlangen (BGH, Urteil vom 13. November 1990, aaO, unter II 4 b und c; Urteil vom 14. Januar 2002 - II ZR 354/99, NJW 2002, 1340 unter B II 1).

    Das rechtfertigt die Annahme, mit einem Rückfall des Mandantenstamms an den Kläger habe im Herbst 1998 nicht mehr gerechnet werden können, ähnlich wie eine Chance auf Rückkehr der Kunden zum Bereicherungsgläubiger nicht mehr gegeben ist, wenn der Bereicherungsschuldner das übernommene Unternehmen mit einem eigenen verschmolzen oder den übernommenen Kundenstamm in das eigene Unternehmen eingegliedert hat und sein Unternehmen auch nach Durchführung des Bereicherungsausgleichs fortbesteht (BGH, Urteil vom 13. November 1990, aaO, unter II 4 b; Urteil vom 14. Januar 2002, aaO, unter B II 1).

    a) Die höchstrichterliche Rechtsprechung (RGZ 101, 389, 391; 119, 332, 336; BGHZ 5, 197, 200; 35, 356, 358 f.; Urteil vom 8. April 1963 - VIII ZR 219/61, NJW 1963, 1299 unter B II 3; BGHZ 82, 299, 310; Urteil vom 14. Januar 2002, aaO, unter B II 2 b) vertritt allerdings - wie auch das Berufungsgericht gesehen hat - allgemein den Rechtsgrundsatz, die Wertberechnung nach § 818 Abs. 2 BGB müsse für den Zeitpunkt erfolgen, zu dem der Bereicherungsgegenstand rechtsgrundlos erlangt und der Bereicherungsanspruch entstanden sei.

    In den vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen fiel allerdings - soweit der genannte Rechtsgrundsatz für die Entscheidung tragend war (BGHZ 5, 197, 200; 35, 356, 358 f.; Urteil vom 8. April 1963, aaO; Urteil vom 14. Januar 2002, aaO) - der Zeitpunkt der Entstehung des Bereicherungsanspruchs jeweils mit dem Zeitpunkt des Eintritts der Wertersatzpflicht zusammen; es stand also von Anfang an nur eine Wertersatzpflicht in Rede.

    bb) Zu Unrecht meint die Revision weiter, das Berufungsgericht setze sich mit seiner Annahme, es sei bei der Bewertung von den in den Jahren 1996 bis 1998 vom Beklagten erzielten Erträgen auszugehen, in Widerspruch zu der Entscheidung des II. Zivilsenats vom 14. Januar 2002 (aaO).

  • BGH, 24.09.2013 - II ZR 291/11

    Hinreichende Substantiierung des Eintritts eines Schadens durch unzulässige

    Der ohne das schädigende Ereignis zu erwartende Umsatz eines Unternehmers kann im Regelfall auf der Grundlage des in der Vergangenheit nachhaltig erzielten Umsatzes geschätzt werden (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 2002 - II ZR 354/99, ZIP 2002, 531, 533; Beschluss vom 22. Juni 2009 - II ZR 143/08, ZIP 2009, 1467 Rn. 3; siehe auch BGH, Urteil vom 6. Februar 2001 - VI ZR 339/99, NJW 2001, 1640, 1641; Beschluss vom 27. Oktober 2010 - XII ZR 128/09, GuT 2010, 343 Rn. 4), sofern die der Schadensschätzung zugrunde zu legende Umsatzentwicklung nicht durch weitere, in ihren Auswirkungen nicht messbare, Sonderfaktoren beeinflusst wurde (vgl. BAG, NJW 2013, 331 Rn. 26).
  • OLG Frankfurt, 29.06.2005 - 4 U 214/04

    Rückabwicklung eines Kaufvertrages; ungerechtfertigte Bereicherung: Unmöglichkeit

    Der Bundesgerichtshof hat in seinem in NJW 2002, 1340 veröffentlichtem Urteil unter II.2.b. zwar ausgeführt, dass der vor dem Verkauf eines Unternehmens erzielte Umsatz ein wichtiger Faktor für die Bewertung sei, weil auf ihm die Wertentwicklungsprognose für die Zukunft aufbaue.
  • OLG Rostock, 28.10.2005 - 8 U 91/04

    Auskunftsanspruch zur Vorbereitung eines Anspruchs aus ungerechtfertigter

    Der Anspruch nach § 812 Abs. 1 BGB ist in erster Linie auf Herausgabe des Erlangten selbst gerichtet, der Wertersatzanspruch nach § 818 Abs. 2 BGB ist subsidiär (vgl. BGH, NJW 2002, 1340, 1341).

    Fehlt es an dieser Bereitschaft oder ist diese nicht feststellbar, so ist der Beklagte als Bereicherungsschuldner zur Herausgabe außer Stande mit der Folge, dass er nach § 818 Abs. 2 BGB Wertersatz schuldet (vgl. BGH, NJW 2002, 1340, [1341] "Zierfischurteil").

  • LG Hamburg, 14.03.2018 - 318 O 201/15

    Insolvenzanfechtung der Übertragung eines Einzelunternehmens: Vorliegen eines

    In Bezug auf den Kundenstamm kommt es in diesem Zusammenhang darauf an, ob zu erwarten war, dass mit dem der Rückgabe des Inbegriffs an Sachen und Rechten, die das Unternehmen ausmachen, auch der Kundenstamm an den Schuldner zurückgefallen wäre (vgl. BGH a.a.O., Rn. 23, zitiert nach juris; Urteil vom 14.01.2002 - II ZR 354/99, NJW 2002, 1340, Rn. 8, zitiert nach juris).

    Da der Kundenstamm nicht durch Willenserklärungen oder tatsächliche Handlungen der Beklagten zu 1) zurückübertragen werden kann, sondern nur zusammen mit dem Unternehmen als Folge der Marktverhältnisse übergehen kann, weil die Kunden aufgrund autonomer Entscheidung das Unternehmen auch unter dem dieses zurücknehmenden alten Inhaber (hier: der Insolvenzmasse) weiterhin beauftragen, kommt es darauf an, ob zu erwarten ist, dass mit der Rückgabe des Inbegriffs an Sachen und Rechten, die das Unternehmen ausmachen, auch der Kundenstamm an den Kläger zurückfällt (vgl. BGH a.a.O., Rn. 23, zitiert nach juris; Versäumnisurteil vom 14.01.2002 - II ZR 354/99, NJW 2002, 1340, Rn. 8, zitiert nach juris [Kundenliste]; Palandt/Sprau, BGB, 77. Auflage, § 818 Rdnr. 24; Staudinger/S. Lorenz, BGB, Neubearbeitung 2007, § 818 Rdnr. 21).

  • OLG Düsseldorf, 09.01.2014 - 13 U 66/13

    Nichtigkeit eines Praxisübertragungsvertrags aufgrund der Verpflichtung des

    Ebensowenig macht er einen Wertersatzanspruch geltend, der gemäß § 818 Abs. 2 BGB dann besteht, wenn der Empfänger zur Herausgabe außerstande ist, weil nicht zu erwarten ist, dass die Mandanten den Wechsel vom Bereicherungsschuldner zum Bereicherungsgläubiger mitvollziehen werden (vgl. BGH NJW 2006, 2847; NJW 2002, 1340).
  • LG Mönchengladbach, 13.03.2018 - 3 O 309/14

    Rückkehr in die 1. Stufe bei Stufenklage

    Ebenso wenig macht er einen Wertersatzanspruch geltend, der gemäß § 818 Abs. 2 BGB dann besteht, wenn der Empfänger zur Herausgabe außer Stande ist, weil nicht zu erwarten ist, dass die Mandanten den Wechsel vom Bereicherungsschuldner zum Bereicherungsgläubiger mit vollziehen werden (vergleiche BGH NJW 2006, 2847; NJW 2002, 1340).".
  • BVerwG, 18.12.2002 - 8 C 3.02

    Verfolgung in NS-Zeit; Zwangsverpachtung in NS-Zeit; Enteignung von

    Die Herausgabe ist aber wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich (vgl. § 818 Abs. 2 BGB), wenn die Abonnenten nicht willens sind, den Wechsel vom neuen Betrieb zum alten mit zu vollziehen (vgl. BGH in NJW 2002, 1340).
  • LG Mönchengladbach, 02.06.2015 - 3 O 309/14

    Rückkehr in die 1. Stufe Stufenklage

    Ebenso wenig macht er einen Wertersatzanspruch geltend, der gemäß § 818 Abs. 2 BGB dann besteht, wenn der Empfänger zur Herausgabe außer Stande ist, weil nicht zu erwarten ist, dass die Mandanten den Wechsel vom Bereicherungsschuldner zum Bereicherungsgläubiger mit vollziehen werden (vergleiche BGH NJW 2006, 2847; NJW 2002, 1340).".
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