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   BGH, 18.03.2002 - II ZR 363/00   

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BGH, 18.03.2002 - II ZR 363/00 (https://dejure.org/2002,406)
BGH, Entscheidung vom 18.03.2002 - II ZR 363/00 (https://dejure.org/2002,406)
BGH, Entscheidung vom 18. März 2002 - II ZR 363/00 (https://dejure.org/2002,406)
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Volltextveröffentlichungen (12)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Deutsches Notarinstitut (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    GmbHG §§ 7, 8 Abs. 2, 55 - 57
    Leistung der Bareinlage bei Kapitalerhöhung auch bei Einzahlung auf Debetkonto der Gesellschaft

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    GmbHG §§ 7, 8 Abs. 2, §§ 55-57
    Leistung einer Bareinlage im Rahmen einer Kapitalerhöhung zur endgültig freien Verfügung der Geschäftsführung mit Erlangung uneingeschränkter Verfügungsmacht ohne Rückflüsse an den Einleger

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Anmeldung, Geschäftsführer, Gesellschaftsrecht, Handelsregister, Inferent, Kapitalerhöhung, Versicherung

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    GmbH - Kapitalerhöhung

Besprechungen u.ä. (2)

  • Notare Bayern PDF, S. 27 (Entscheidungsbesprechung)

    Kapitalaufbringung bei der Barkapitalerhöhung der GmbH

  • beck.de (Entscheidungsanmerkung)

    Leistung der Bareinlage einer Kapitalerhöhung auf ein debitorisch geführtes Konto der Gesellschaft

Papierfundstellen

  • BGHZ 150, 197
  • NJW 2002, 1716
  • ZIP 2002, 799
  • MDR 2002, 1076
  • DNotZ 2002, 808
  • NZI 2002, 339
  • NZI 2002, 44
  • NJ 2002, 481
  • WM 2002, 963
  • BB 2002, 957
  • NZG 2002, 522
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 13.07.1992 - II ZR 263/91

    Verfügung über angeforderten Betrag zur Durchführung einer Kapitalerhöhung;

    Auszug aus BGH, 18.03.2002 - II ZR 363/00
    b) Bei einer Kapitalerhöhung ist die Bareinlage schon dann zur (endgültig) freien Verfügung der Geschäftsführung geleistet worden, wenn sie nach dem Kapitalerhöhungsbeschluß in ihren uneingeschränkten Verfügungsbereich gelangt ist und nicht an den Einleger zurückfließt (Aufgabe von BGHZ 119, 177 - Leitsätze a + b).

    Die Leistung zur freien Verfügung der Geschäftsführung scheitert auch nicht daran, daß im Zeitpunkt des Antrages auf Eintragung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister möglicherweise die Voraussetzung der wertgleichen Deckung des Einlagebetrages durch damit angeschaffte aktivierungsfähige Güter (vgl. BGHZ 119, 177) nicht mehr vorgelegen hat.

    Anders ist das lediglich zu beurteilen in den Fällen verdeckter Sacheinlagen, bei denen die Gesellschaft lediglich Durchgangsstation einer Leistung des Einlegers an sich selbst ist (vgl. dazu BGHZ 113, 335) sowie bei der unmittelbaren Leistung an einen Gesellschaftsgläubiger, bei der jegliche Einwirkungsmöglichkeit des Geschäftsführers ausgeschlossen wird (BGHZ 119, 177, 188 f.).

  • BGH, 18.02.1991 - II ZR 104/90

    Kapitalerhöhung bei nur vorübergehendem Zurverfügungstellen von Barmitteln

    Auszug aus BGH, 18.03.2002 - II ZR 363/00
    Anders ist das lediglich zu beurteilen in den Fällen verdeckter Sacheinlagen, bei denen die Gesellschaft lediglich Durchgangsstation einer Leistung des Einlegers an sich selbst ist (vgl. dazu BGHZ 113, 335) sowie bei der unmittelbaren Leistung an einen Gesellschaftsgläubiger, bei der jegliche Einwirkungsmöglichkeit des Geschäftsführers ausgeschlossen wird (BGHZ 119, 177, 188 f.).
  • BGH, 03.12.1990 - II ZR 215/89

    Zahlung der Einlage auf ein debitorisches Bankkonto

    Auszug aus BGH, 18.03.2002 - II ZR 363/00
    Denn in diesem Falle steht der Gesellschaft weiterhin Liquidität in Höhe des gezahlten Einlagebetrages zur Verfügung (BGH, Urt. v. 24. September 1990 - II ZR 203/89, ZIP 1990, 1400, 1401; Urt. v. 3. Dezember 1990 - II ZR 215/89, ZIP 1991, 445; vgl. auch Urt. v. 10. Juni 1996 - II ZR 98/95, ZIP 1996, 1466, 1467).
  • BGH, 24.09.1990 - II ZR 203/89

    Leistung der Bareinlage auf ein debitorisch geführtes Bankkonto der Gesellschaft

    Auszug aus BGH, 18.03.2002 - II ZR 363/00
    Denn in diesem Falle steht der Gesellschaft weiterhin Liquidität in Höhe des gezahlten Einlagebetrages zur Verfügung (BGH, Urt. v. 24. September 1990 - II ZR 203/89, ZIP 1990, 1400, 1401; Urt. v. 3. Dezember 1990 - II ZR 215/89, ZIP 1991, 445; vgl. auch Urt. v. 10. Juni 1996 - II ZR 98/95, ZIP 1996, 1466, 1467).
  • BGH, 10.06.1996 - II ZR 98/95

    Einordnung einer Einzahlung als Voreinlage auf eine Einlageforderung aus einer

    Auszug aus BGH, 18.03.2002 - II ZR 363/00
    Denn in diesem Falle steht der Gesellschaft weiterhin Liquidität in Höhe des gezahlten Einlagebetrages zur Verfügung (BGH, Urt. v. 24. September 1990 - II ZR 203/89, ZIP 1990, 1400, 1401; Urt. v. 3. Dezember 1990 - II ZR 215/89, ZIP 1991, 445; vgl. auch Urt. v. 10. Juni 1996 - II ZR 98/95, ZIP 1996, 1466, 1467).
  • BGH, 04.04.1962 - V ZR 110/60

    Begriff und Beweiskraft der Privaturkunde; stillschweigende Beantragung eines

    Auszug aus BGH, 18.03.2002 - II ZR 363/00
    Das Urteil beruht jedoch inhaltlich nicht auf der Säumnis, sondern auf einer Sachprüfung (vgl. BGHZ 37, 79, 82).
  • BGH, 07.01.2008 - II ZR 283/06

    Bareinlagen einer Aktiengesellschaft - Haftung der Bank für die Richtigkeit einer

    Diese Formulierung entspricht vielmehr dem gewandelten Verständnis der Erklärungen der Anmelder (§ 37 Abs. 1 Satz 1 AktG) im Lichte der Rechtsprechung des Senats, die dahin geht, dass die auf eine beschlossene Kapitalerhöhung einzuzahlenden Beträge zwar zu endgültig freier Verfügung des Vorstandes ohne Rückfluss an den Inferenten einbezahlt werden, nicht aber bis zur Registeranmeldung der Durchführung der Kapitalerhöhung (§ 188 AktG) unangetastet bleiben müssen (vgl. BGHZ 119, 177, 187 f.; 150, 197; Sen.Urt. v. 26. September 2005 - II ZR 380/03, ZIP 2005, 2012, 2014 zu II 2 a).

    Dementsprechend betrifft auch eine im Präsens gefasste Erklärung der Anmelder (§ 188 Abs. 1, 2, § 37 Abs. 1 Satz 1 AktG) lediglich die Erfüllungswirkung der Einlagenzahlung in Bezug auf die Einlageschuld (vgl. Sen.Urt. v. 26. September 2005 aaO m.w.Nachw.) und hat den Sinngehalt, dass der gegenüber den Zeichnern eingeforderte Einlagebetrag zu freier Verfügung des Vorstandes einbezahlt und auch in der Folge nicht an den Einleger zurückgezahlt worden ist (vgl. BGHZ 150, 197, 201).

    Träfe das zu, müsste die Bank in entsprechendem Umfang auch dann haften, wenn das ordnungsgemäß aufgebrachte Kapital zuvor in zulässiger Weise für Gesellschaftszwecke verwendet (vgl. BGHZ 119, 177, 187 f.; 150, 197, 200) oder auch nur auf ein Konto der Gesellschaft bei einer anderen Bank transferiert worden ist.

  • BGH, 26.09.2005 - II ZR 380/03

    Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs wegen unrichtiger Angaben in

    c) Die Angabe darüber, dass der auf eine Kapitalerhöhung einer Aktiengesellschaft eingezahlte Betrag sich endgültig in der freien Verfügung des Vorstandes befinde (§§ 188 Abs. 2, 37 Abs. 1 AktG), bezieht sich nur auf die Voraussetzungen für die Erfüllung der Einlageschuld und besagt nicht, dass die Einlage noch unverändert im Gesellschaftsvermögen vorhanden sei (vgl. BGHZ 150, 197; BGH, Beschl. v. 30. November 1995 - 1 StR 358/95, NStZ 1996, 238).

    Nach der jetzigen Rechtsprechung des Senats (BGHZ 150, 197 ff.) genügt es für eine ordnungsgemäße Kapitalaufbringung in diesem Zusammenhang sogar, dass der Einlagebetrag für die Zwecke der Gesellschaft zur endgültigen freien Verfügung der Geschäftsleitung eingezahlt wird, solange er in der Folge nicht an den Einleger zurückfließt.

    Die ältere Kommentarliteratur zu diesem Thema (z.B. Geilen in Kölner Komm.z.AktG 1. Aufl. § 399 Rdn. 64) ist nicht erst seit der Rechtsprechungsänderung in BGHZ 150, 197 - erst recht aber mit dieser - überholt.

    Soweit die Einzahlungen - wie hier - zeitlich nach dem Kapitalerhöhungsbeschluss (§ 182 AktG) mit der Zweckbestimmung als "Einlagen" geleistet worden sind, liegt darin (anders als im Fall BGHZ 51, 157) auch keine unwirksame Vorausleistung auf eine künftige Einlageschuld (vgl. BGHZ 150, 197, 201; Sen.Urt. v. 15. März 2004 - II ZR 210/01, ZIP 2004, 849).

    Insofern dürfte die Erklärung des Vorstandes der T. AG gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1, 2 AktG selbst nach den - unmittelbar nur für die Kapitalerhöhung geltenden - Grundsätzen in BGHZ 150, 197 ff. (dazu oben II 2 a) unrichtig i.S. von § 399 Abs. 1 Nr. 1 AktG gewesen sein.

  • BGH, 02.12.2002 - II ZR 101/02

    Leistung der Einlageschuld zur freier Verfügung der Geschäftsführung bei Rückfluß

    Anders ist es aber, wenn die Abrede (auch) dahin geht, die Einlagemittel unter (objektiver) Umgehung der Kapitalaufbringungsregeln mittelbar oder gar unmittelbar wieder an den Einleger zurückfließen zu lassen (Senat aaO, Urt. v. 18. März 2002 - II ZR 363/00, ZIP 2002, 799, 801).
  • BGH, 11.06.2013 - II ZB 25/12

    Handelsregisteranmeldung einer Kapitalerhöhung bei der GmbH: Erfordernis der

    Die Versicherung des Geschäftsführers hat dahin zu lauten, dass der Betrag der Einzahlung zur freien Verfügung der Geschäftsführung für die Zwecke der Gesellschaft eingezahlt und auch in der Folge nicht an den Einleger zurückgezahlt worden ist (BGH, Versäumnisurteil vom 18. März 2002 - II ZR 363/00, BGHZ 150, 197, 201).

    Das zur Deckung der erhöhten Kapitalziffer dienende Vermögen soll bei der Kapitalerhöhung unmittelbar der Gesellschaft zufließen und in den Entscheidungs- und Handlungsbereich des geschäftsführenden Organs gelangen (BGH, Versäumnisurteil vom 18. März 2002 - II ZR 363/00, BGHZ 150, 197, 200).

  • BGH, 15.03.2004 - II ZR 210/01

    Erfüllung eines Kapitalerhöhungsbeschlusses durch Voreinzahlungen auf die

    Im Kapitalaufbringungssystem des GmbHG bildet der Kapitalerhöhungsbeschluß die maßgebende Zäsur, nach der sich nicht nur bestimmt, in welcher Weise der Gesellschafter, der zur Übernahme des neu geschaffenen Geschäftsanteils zugelassen wird, seine Einlage zu erfüllen hat, sondern von der ab der Geschäftsführer auch ihm aufgrund dieses Beschlusses zugegangene Einlageleistungen für Zwecke der Gesellschaft - etwa zur Tilgung einer Kreditschuld - verwenden darf, ohne daß der Gesellschafter Gefahr läuft, von seiner Einlageverpflichtung nicht frei zu werden (s. BGHZ 150, 197 ff.).

    Gerade der zu entscheidende Fall macht die dadurch eintretenden Schwierigkeiten nachdrücklich deutlich, wenn die Parteien nach Jahren darum streiten, ob der Beklagte als alleiniger Geschäftsführer aufgrund der Überweisung vom 19. Dezember 1996 über einen Zuwachs an Liquidität hat verfügen können, weil die Hausbank der Gemeinschuldnerin nach der Verrechnung der Voreinzahlung weitere Verfügungen über das Konto zugelassen hat, oder ob der eingezahlte Betrag sogar mittelbar an den beklagten Inferenten zurückgezahlt worden ist und aus diesem Grund die Einlageschuld nicht getilgt worden ist (vgl. BGHZ 150, 197 ff.).

  • BGH, 26.06.2006 - II ZR 43/05

    Rechtswirkung von Voreinzahlungen auf eine künftige Kapitalerhöhung

    Da der Kapitalerhöhungsbeschluss, mit dem die förmliche Übernahme üblicherweise verbunden wird, die maßgebliche Zäsur bildet (BGHZ 150, 197, 201; Sen.Urt. v. 8. November 2004 - II ZR 362/02, ZIP 2005, 121 f.), kann grundsätzlich erst nach Eintritt dieser Voraussetzung die Einlage geleistet werden (Ehlke, ZGR 1995, 426, 428; Kort, DStR 2002, 1223, 1227).
  • BGH, 12.04.2011 - II ZR 17/10

    GmbH: Verdeckte Sacheinlage bei Tilgung eines vom Ehegatten des Inferenten

    Bei der unmittelbaren Leistung der Einlage an Dritte liegt nach der Rechtsprechung des Senats keine Leistung der Mindesteinlage zur freien Verfügung der Geschäftsführung (§ 8 Abs. 2 Satz 1 GmbHG) vor (BGH, Urteil vom 18. März 2002 - II ZR 363/00, BGHZ 150, 197, 200).

    Wenn mit der Bareinlage ein Darlehen abgelöst wird, für dessen Rückzahlung sich der Inferent verbürgt hat, leistet er nicht verdeckt eine Sacheinlage (vgl. BGH, Urteil vom 18. März 2002 - II ZR 363/00, ZIP 2002, 799, 801, insoweit nicht in BGHZ 150, 197 abgedruckt; offengelassen bei BGH, Urteil vom 24. September 1990 - II ZR 203/89, ZIP 1990, 1400, 1401).

  • OLG Düsseldorf, 12.05.2022 - 3 Wx 3/22

    Anmeldung der Erhöhung des Stammkapitals einer Gesellschaft zum Handelsregister

    Bei einer Kapitalerhöhung kommt es in zeitlicher Hinsicht darauf an, dass der eingezahlte Betrag im Zeitpunkt des Erhöhungsbeschlusses als solcher noch im Vermögen der Gesellschaft vorhanden ist (BGH, Urteil vom 15. März 2004 - II ZR 210/01, Rn. 5; Versäumnisurteil vom 18. März 2002 - II ZR 363/00, Rn. 15, beide juris).

    Zwar hat der Bundesgerichtshof diese Rechtsprechung für die Kapitalerhöhung bei der regulären GmbH ausdrücklich aufgegeben (BGH, Versäumnisurteil vom 18. März 2002 - II ZR 363/00, Rn. 14; Urteil vom 08. November 2004 - II ZR 362/02, Rn. 13, juris).

    Bei dieser Sachlage hätte der Wortlaut der Vorschrift des § 57 Abs. 2 Satz 1 GmbHG eine überschießende Tendenz, die durch teleologische Reduktion auf den zutreffenden und erforderlichen Regelungsbereich zurückzuführen sei (BGH, Versäumnisurteil vom 18. März 2002 - II ZR 363/00, Rn. 14, juris).

    Selbst wenn man vorliegend den Vorbehalt wertgleicher Deckung im Zeitpunkt der Anmeldung auf die Versicherung gemäß § 57 Abs. 2 Satz 1 GmbHG nicht für anwendbar hielte, verlangt der Bundesgerichtshof im Falle jeder Kapitalerhöhung, dass die Versicherung des Geschäftsführers dahin zu lauten hat, dass der Betrag der Einlage zur freien Verfügung der Geschäftsführung für die Zwecke der Gesellschaft eingezahlt und auch in der Folge nicht an den Einleger zurückgezahlt worden ist (BGH, Versäumnisurteil vom 18. März 2002 - II ZR 363/00, Rn. 15, juris; Scholz/Veil, a.a.O., § 8 Rn. 28; s. Formulierungsvorschlag bei Ries/Schulte, NZG 2018, 571, 575, beck-online).

  • BGH, 12.06.2006 - II ZR 334/04

    Wirksamkeit einer durch Her- und Hinzahlen bewirkten Kapitalerhöhung

    Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass die von der Beklagten zu 1 übernommene Einlageverbindlichkeit aus der am 13. März 1995 beschlossenen Kapitalerhöhung bei der P. in Höhe von 950.000,00 DM selbst dann nicht durch die ursprüngliche (Vor-)Einzahlung vom 1. März 1995 getilgt worden ist, wenn dieser Betrag - wovon auszugehen ist - zu dem insoweit maßgeblichen Zeitpunkt des Kapitalerhöhungsbeschlusses (vgl. hierzu BGHZ 150, 197, 201) noch der Geschäftsleitung der P. nach dessen Verbuchung als "Erhöhung der Stammeinlage" zur Verfügung stand.
  • BGH, 08.11.2004 - II ZR 362/02

    Bindung an die Feststellungen eines Urteils im Kaduzierungsverfahren bei

    Eine wertgleiche Deckung bis zu der Eintragung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister ist nicht erforderlich (BGHZ 150, 197, 199 ff.; anders noch BGHZ 119, 177; anders für Zahlungen vor dem Kapitalerhöhungsbeschluß Sen.Urt. v. 15. März 2004 - II ZR 210/01, ZIP 2004, 849).

    Es reicht vielmehr aus, daß die Geschäftsführung infolge der Einzahlung in die Lage versetzt wird, erneut Kredit in Höhe des eingezahlten Betrages in Anspruch zu nehmen, mag das auch auf einer nur stillschweigenden Gestattung der Bank beruhen (Sen.Urt. v. 3. Dezember 1990 - II ZR 215/89, ZIP 1991, 445 f.; mißverständlich Sen.Urt. v. 21. Juni 1996 - II ZR 98/95, ZIP 1996, 1466, 1467, vgl. BGHZ 150, 197, 199 ff.).

  • OLG Dresden, 10.03.2004 - 18 U 1227/03

    Anspruch auf Einzahlung des mit Beschluss der Gesellschafterversammlung der GmbH

  • OLG Dresden, 10.03.2004 - 18 U 1314/03

    Anspruch auf Erfüllung einerübernommenen Einlageverpflichtung; Leistung der

  • OLG Jena, 13.10.2020 - 2 W 340/20
  • OLG Jena, 14.06.2006 - 6 U 1021/05

    Verlangen seitens des Insolvenzverwalters i.R.d. Einzahlung der Stammeinlage aus

  • OLG Nürnberg, 13.10.2010 - 12 U 1528/09

    Kapitalerhöhung der GmbH: Tilgung der Einlageschuld durch Voreinzahlung auf eine

  • OLG Schleswig, 23.01.2003 - 5 U 68/02
  • OLG Stuttgart, 08.11.2006 - 14 U 60/05

    Rechtlich selbstständige Verträge über die Beteiligung einer Vielzahl von

  • OLG Oldenburg, 09.12.2004 - 1 U 62/04

    Versicherung des vollständig zur freien Verfügung stehenden Kapitals im Fall der

  • OLG Oldenburg, 17.07.2008 - 1 U 49/08

    Erfüllung der Einlageverpflichtung bei einem Konto einer GmbH mit stark

  • OLG Jena, 27.09.2006 - 6 W 287/06

    Gründerhaftung bei Mantelverwendung

  • KG, 23.04.2007 - 23 U 75/06

    Leistung der Bareinlage in einer GmbH: Wirksamkeit der Erfüllung einer

  • OLG Düsseldorf, 04.03.2010 - 6 U 49/09

    Rückforderung von Einlagen auf eine nicht zustande gekommene Kapitalerhöhung

  • OLG Hamburg, 14.02.2005 - 11 W 93/04

    Mutwilligkeit einer Klage des Insolvenzverwalters gegen die Gesellschafter auf

  • OLG Düsseldorf, 26.10.2006 - 6 U 141/05

    Leistung der Bareinlage auf neues Stammkapital

  • LG Oldenburg, 05.10.2005 - 5 O 3981/04
  • LG Ulm, 05.02.2009 - 10 T 1/09

    Geschäftsführerversicherung bei Kapitalerhöhung und Euroumstellung

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