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   BGH, 03.07.2000 - II ZR 381/98   

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https://dejure.org/2000,987
BGH, 03.07.2000 - II ZR 381/98 (https://dejure.org/2000,987)
BGH, Entscheidung vom 03.07.2000 - II ZR 381/98 (https://dejure.org/2000,987)
BGH, Entscheidung vom 03. Juli 2000 - II ZR 381/98 (https://dejure.org/2000,987)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Versorgungszusage im Dienstvertrag: 'Ruhensregelung' für Übergangsgeld und unverfallbare Versorgungsansprüche für den Fall einer Konkurrenztätigkeit nach Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Übergangsgeld - Betriebliche Altersversorgung - Versorgungsfall - Bedingung - Konkurrenz - Wettbewerbsverbot - Wirksamkeit

  • Judicialis

    BGB § 611; ; BetrAVG § 1; ; BetrAVG § 17 Abs. 1; ; BetrAVG § 17 Abs. 3

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 611; BetrAVG §§ 1, 17 Abs. 1, 3
    Konkurrenzverbot bei Vereinbarung eines Übergangsgeldes

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Anstellungsvertrag, Dienstverhältnis, Geschäftsführer, Gesellschaftsrecht, Wettbewerbsverbot

Besprechungen u.ä.

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2000, 1277
  • ZIP 2000, 1452
  • MDR 2000, 1197
  • NZA 2001, 612
  • WM 2000, 2244
  • WM 2001, 2244
  • BB 2000, 2316
  • DB 2000, 2426
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 13.12.1999 - II ZR 152/98

    Widerruf einer Versorgungszusage

    Auszug aus BGH, 03.07.2000 - II ZR 381/98
    Dem Dienstvertrag, den der Senat selbständig auslegen kann, weil das Berufungsgericht insofern Feststellungen nicht getroffen hat und weiteres tatsächliches Vorbringen der Parteien nicht zu erwarten ist, kann nicht entnommen werden, daß die Beklagte auch dieses Übergangsgeld bereits den Regeln des BetrAVG mit der Folge unterwerfen wollte, daß der Kläger ein grundsätzlich (vgl. zu Ausnahmen Sen.Urt. v. 13. Dezember 1999 - II ZR 152/98, ZIP 2000, 380 m.w.N.) unentziehbares Recht auf ungeschmälerte Zahlung dieses Übergangsgeldes erworben hätte.

    Ein Ausnahmefall, in dem selbst eine unverfallbare Versorgungszusage "widerrufen" werden kann (vgl. zuletzt Sen.Urt. v. 13. Dezember 1999 - II ZR 152/98, ZIP 2000, 380 m.w.N.), weil nämlich wegen eines von dem Dienstpflichtigen dem Dienstherrn zugefügten existenzbedrohenden Schadens sich die durch die Versorgung zu entgeltende Betriebstreue als wertlos erweist und das Verlangen nach Erfüllung der Zusage rechtsmißbräuchlich ist, ist bei einer Aufnahme der von dem Kläger geschilderten Tätigkeiten nicht zu befürchten; ein Wettbewerbsverhalten eines Versorgungsempfängers, das nicht "ruinös" (BGHZ 55, 274, 280; Sen.Urt. v. 22. Juni 1981 - II ZR 146/80, ZIP 1981, 1016, 1017 f.; BAG Urt. v. 24. April 1990, 3 AZR 497/88, ZIP 1990, 1615 f.) ist und nicht zu einem die Existenz des früheren Dienstherrn bedrohenden Schaden führt, berechtigt nicht zur Verweigerung der versprochenen Leistungen (vgl. ferner Ahrend/Förster aaO § 103 Rdn. 18; Höfer ART Rdn. 440 je m.w.N.).

  • BGH, 18.05.1998 - II ZR 19/97

    Auslegung einer vertraglichen Bestimmung

    Auszug aus BGH, 03.07.2000 - II ZR 381/98
    Das die Versorgung versprechende Unternehmen kann zwar grundsätzlich in dieser Weise verfahren, weil die Vorschriften des BetrAVG nur Mindestschutzregeln für den Begünstigten enthalten (Sen.Urt. v. 18. Mai 1998 - II ZR 19/97, WM 1998, 1535).

    Entgegen den von der Beklagten geäußerten Bedenken nehmen auch die "arbeitnehmerähnlichen" Personen an diesem Schutz teil (§ 17 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG), wie der Senat in dem bereits erwähnten Urteil vom 18. Mai 1998 (II ZR 19/97, WM 1998, 1535) als selbstverständlich angenommen und in Übereinstimmung mit dem Schrifttum (Ahrend/Förster, Handb. d. ArbR § 110 Rdn. 14; Blomeyer/Otto, § 17 Rdn. 193; Höfer ART, Rdn. 3812) in seinem Urteil vom 29. Mai 2000 (II ZR 380/98 z.V.b.) erneut ausgesprochen hat.

  • BAG, 24.04.1990 - 3 AZR 497/88

    Versorgungswiderruf wegen groben Treuebruchs

    Auszug aus BGH, 03.07.2000 - II ZR 381/98
    Ein Ausnahmefall, in dem selbst eine unverfallbare Versorgungszusage "widerrufen" werden kann (vgl. zuletzt Sen.Urt. v. 13. Dezember 1999 - II ZR 152/98, ZIP 2000, 380 m.w.N.), weil nämlich wegen eines von dem Dienstpflichtigen dem Dienstherrn zugefügten existenzbedrohenden Schadens sich die durch die Versorgung zu entgeltende Betriebstreue als wertlos erweist und das Verlangen nach Erfüllung der Zusage rechtsmißbräuchlich ist, ist bei einer Aufnahme der von dem Kläger geschilderten Tätigkeiten nicht zu befürchten; ein Wettbewerbsverhalten eines Versorgungsempfängers, das nicht "ruinös" (BGHZ 55, 274, 280; Sen.Urt. v. 22. Juni 1981 - II ZR 146/80, ZIP 1981, 1016, 1017 f.; BAG Urt. v. 24. April 1990, 3 AZR 497/88, ZIP 1990, 1615 f.) ist und nicht zu einem die Existenz des früheren Dienstherrn bedrohenden Schaden führt, berechtigt nicht zur Verweigerung der versprochenen Leistungen (vgl. ferner Ahrend/Förster aaO § 103 Rdn. 18; Höfer ART Rdn. 440 je m.w.N.).
  • BGH, 07.01.1971 - II ZR 23/70

    Ruhegehalt und Rechtsmißbrauch

    Auszug aus BGH, 03.07.2000 - II ZR 381/98
    Ein Ausnahmefall, in dem selbst eine unverfallbare Versorgungszusage "widerrufen" werden kann (vgl. zuletzt Sen.Urt. v. 13. Dezember 1999 - II ZR 152/98, ZIP 2000, 380 m.w.N.), weil nämlich wegen eines von dem Dienstpflichtigen dem Dienstherrn zugefügten existenzbedrohenden Schadens sich die durch die Versorgung zu entgeltende Betriebstreue als wertlos erweist und das Verlangen nach Erfüllung der Zusage rechtsmißbräuchlich ist, ist bei einer Aufnahme der von dem Kläger geschilderten Tätigkeiten nicht zu befürchten; ein Wettbewerbsverhalten eines Versorgungsempfängers, das nicht "ruinös" (BGHZ 55, 274, 280; Sen.Urt. v. 22. Juni 1981 - II ZR 146/80, ZIP 1981, 1016, 1017 f.; BAG Urt. v. 24. April 1990, 3 AZR 497/88, ZIP 1990, 1615 f.) ist und nicht zu einem die Existenz des früheren Dienstherrn bedrohenden Schaden führt, berechtigt nicht zur Verweigerung der versprochenen Leistungen (vgl. ferner Ahrend/Förster aaO § 103 Rdn. 18; Höfer ART Rdn. 440 je m.w.N.).
  • BGH, 22.06.1981 - II ZR 146/80

    Rechtmäßigkeit eines vertraglich geregelten Hinfälligwerdens der

    Auszug aus BGH, 03.07.2000 - II ZR 381/98
    Ein Ausnahmefall, in dem selbst eine unverfallbare Versorgungszusage "widerrufen" werden kann (vgl. zuletzt Sen.Urt. v. 13. Dezember 1999 - II ZR 152/98, ZIP 2000, 380 m.w.N.), weil nämlich wegen eines von dem Dienstpflichtigen dem Dienstherrn zugefügten existenzbedrohenden Schadens sich die durch die Versorgung zu entgeltende Betriebstreue als wertlos erweist und das Verlangen nach Erfüllung der Zusage rechtsmißbräuchlich ist, ist bei einer Aufnahme der von dem Kläger geschilderten Tätigkeiten nicht zu befürchten; ein Wettbewerbsverhalten eines Versorgungsempfängers, das nicht "ruinös" (BGHZ 55, 274, 280; Sen.Urt. v. 22. Juni 1981 - II ZR 146/80, ZIP 1981, 1016, 1017 f.; BAG Urt. v. 24. April 1990, 3 AZR 497/88, ZIP 1990, 1615 f.) ist und nicht zu einem die Existenz des früheren Dienstherrn bedrohenden Schaden führt, berechtigt nicht zur Verweigerung der versprochenen Leistungen (vgl. ferner Ahrend/Förster aaO § 103 Rdn. 18; Höfer ART Rdn. 440 je m.w.N.).
  • BGH, 08.05.2000 - II ZR 308/98

    Mandantenschutz beim Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer

    Auszug aus BGH, 03.07.2000 - II ZR 381/98
    a) Würde es sich - wie er meint - um ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot handeln, begegnete sie allerdings Bedenken, weil sie zeitlich gar nicht und in räumlicher und gegenständlicher Hinsicht nicht in der gebotenen Weise beschränkt ist und sich deswegen auch einer geltungserhaltenden Reduktion entzöge (st. Rspr. vgl. zuletzt Sen.Urt. v. 8. Mai 2000 - II ZR 308/98 m.w.N., DStR 2000, 1021).
  • BGH, 29.05.2000 - II ZR 380/98

    Unverfallbarkeit einer Versorgungszusage

    Auszug aus BGH, 03.07.2000 - II ZR 381/98
    Entgegen den von der Beklagten geäußerten Bedenken nehmen auch die "arbeitnehmerähnlichen" Personen an diesem Schutz teil (§ 17 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG), wie der Senat in dem bereits erwähnten Urteil vom 18. Mai 1998 (II ZR 19/97, WM 1998, 1535) als selbstverständlich angenommen und in Übereinstimmung mit dem Schrifttum (Ahrend/Förster, Handb. d. ArbR § 110 Rdn. 14; Blomeyer/Otto, § 17 Rdn. 193; Höfer ART, Rdn. 3812) in seinem Urteil vom 29. Mai 2000 (II ZR 380/98 z.V.b.) erneut ausgesprochen hat.
  • BAG, 21.04.2009 - 3 AZR 285/07

    Betriebsrente - Verweisung auf Beamtenversorgungsrecht

    Die Erstreckung der arbeitsrechtlichen Vorschriften des Betriebsrentengesetzes auf diesen Personenkreis liefe ins Leere, könnte ohne Weiteres von den gesetzlichen Schutzregelungen durch vertragliche Vereinbarungen abgewichen werden (vgl. BGH 29. Mai 2000 - II ZR 380/98 - EzA BetrAVG § 17 Nr. 8; 3. Juli 2000 - II ZR 381/98 - zu II der Gründe, NZA 2001, 612; Blomeyer/Rolfs/Otto BetrAVG 4. Aufl. § 17 Rn. 210 mwN; Höfer BetrAVG Stand Mai 2008 § 17 Rn. 5666).

    Dementsprechend hat auch der BGH bislang einen unabdingbaren Schutz des Betriebsrentengesetzes für Organmitglieder nur in Fällen angenommen, bei denen es um die tariflich nicht abdingbaren Unverfallbarkeitsregelungen ging (vgl. 29. Mai 2000 - II ZR 380/98 - EzA BetrAVG § 17 Nr. 8; 3. Juli 2000 - II ZR 381/98 - NZA 2001, 612).

    Dabei mag der BGH "als selbstverständlich angenommen" haben, dass auch Organmitglieder am Schutz des Betriebsrentengesetzes in vollem Umfang teilnehmen (so die Beurteilung dieser Entscheidung bei BGH 3. Juli 2000 - II ZR 381/98 - zu II der Gründe, aaO).

  • BGH, 23.05.2017 - II ZR 6/16

    Betriebliche Versorgung von Organmitgliedern einer Kapitalgesellschaft:

    Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich aus früheren Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 29. Mai 2000 - II ZR 380/98, ZIP 2000, 1311, 1313; Urteil vom 3. Juli 2000 - II ZR 381/98, ZIP 2000, 1452, 1454; Urteil vom 16. März 2009 - II ZR 68/08, ZIP 2009, 880 Rn. 10) nichts Gegenteiliges, wie schon das Bundesarbeitsgericht festgestellt hat (BAG, AP Nr. 20 zu § 1 BetrAVG Beamtenversorgung Rn. 46).
  • BGH, 24.11.2020 - 5 StR 553/19

    Vorwurf der Untreue gegen Verantwortliche der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin

    Zwar wird der einem Organmitglied durch Dienstvertrag erteilten Versorgungszusage für die Zeit nach dessen Ausscheiden grundsätzlich Entgeltcharakter zugebilligt (vgl. BGH, Urteile vom 23. Oktober 1975 - II ZR 90/73, NJW 1976, 145, 147, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 65, 190; vom 28. September 1981 - II ZR 181/80, MDR 1982, 462, und vom 3. Juli 2000 - II ZR 381/98, BGHR BetrAVG § 1 Übergangsgeld 1).

    Für Übergangsgelder kann dies aber allenfalls bei einer entsprechenden Vereinbarung der Parteien angenommen werden (BGH, Urteil vom 3. Juli 2000 - II ZR 381/98, aaO).

  • BGH, 13.07.2006 - IX ZR 90/05

    Rechtsnatur und anwendbares Recht bei Versorgungszusagen für Rechtsanwälte und

    Unter die Regelung fallen arbeitnehmerähnliche Personen (BGH, Urt. v. 29. Mai 2000 - II ZR 380/98, WM 2000, 1702, 1704; v. 3. Juli 2000 - II ZR 381/98, WM 2000, 2244, 2246; v. 15. Juli 2002 - II ZR 192/00, WM 2003, 599, 600).
  • BGH, 02.07.2019 - II ZR 252/16

    Die Versorgungszusage für den GmbH-Geschäftsführer - und dessen Fehlverhalten

    Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats sind Versorgungszusagen nur dann dem durchgreifenden Rechtsmissbrauchseinwand ausgesetzt, wenn der Pensionsberechtigte seine Pflichten in so grober Weise verletzt hat, dass sich die in der Vergangenheit bewiesene Betriebstreue nachträglich als wertlos oder zumindest erheblich entwertet herausstellt (BGH, Urteil vom 13. Dezember 1999 - II ZR 152/98, ZIP 2000, 380, 381 f.; Urteil vom 3. Juli 2000 - II ZR 381/98, ZIP 2000, 1452, 1454; Urteil vom 17. Dezember 2001 - II ZR 222/99, ZIP 2002, 364, 365; Urteil vom 11. März 2002 - II ZR 5/00, NZG 2002, 635, 636; Urteil vom 18. Juni 2007 - II ZR 89/06, WM 2007, 1662 Rn. 18).
  • BGH, 17.12.2001 - II ZR 222/99

    Unverfallbarkeit einer betrieblichen Versorgungszusage

    Eine solche aus freien Stücken, oftmals mit dem Ziel, eine bestimmte Person für die Gesellschaft als Leitungsorgan zu gewinnen, gewährte Besserstellung eines Versorgungsberechtigten, der - wie der Beklagte - die gesetzlichen Voraussetzungen für einen unverfallbaren Versorgungsanspruch nicht erfüllt, ist, wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, ohne weiteres zulässig (Sen.Urt. v. 18. Mai 1998 - II ZR 19/97, WM 1998, 1535; Sen.Urt. v. 3. Juli 2000 - II ZR 381/98, ZIP 2000, 1452).

    Nach der gefestigten Rechtsprechung sind Versorgungszusagen nur dann dem durchgreifenden Rechtsmißbrauchseinwand ausgesetzt, wenn der Pensionsberechtigte seine Pflichten in so grober Weise verletzt hat, daß sich die in der Vergangenheit bewiesene Betriebstreue nachträglich als wertlos oder zumindest erheblich entwertet herausstellt (Sen.Urt. v. 13. Dezember 1999 - II ZR 152/98, ZIP 2000, 380; Sen.Urt. v. 3. Juli 2000 - II ZR 381/98, ZIP 2000, 1452).

  • BGH, 19.01.2004 - II ZR 303/01

    Beginn der Versorgung eines ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds einer Sparkasse;

    Schließlich hat das Berufungsgericht nicht beachtet, daß auch von dem Senat Fälle entschieden worden sind, in denen unstreitig war, daß Vorstandsverträge zwischen einer Sparkasse und ihren Leitungsorganen mit ähnlichen Klauseln, wie sie hier zu beurteilen sind, sofort nach Beendigung der Amtszeit Altersruhegeldansprüche begründen sollten, obwohl die allgemeinen beamtenrechtlichen Voraussetzungen noch nicht erfüllt waren (vgl. z.B. Urt. v. 3. Juli 2000 - II ZR 381/98, ZIP 2000, 1452; ferner Urt. v. 3. Dezember 2001 aaO, unter II. 2.).
  • BGH, 15.07.2002 - II ZR 192/00

    "Hotel Adlon"; Wiederaufleben der Priorität eines Unternehmenskennzeichens nach

    Der Kläger gehörte als Bundesgeschäftsführer - und damit besonderer Vertreter des Beklagten gemäß § 30 BGB - zu dem in § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG genannten "arbeitnehmerähnlichen" Personenkreis, der aus sozialen Gründen den Regelungen des BetrAVG als Arbeitnehmerschutzgesetz unterstellt wird (vgl. dazu Sen.Urt. v. 3. Juli 2000 - II ZR 381/98, ZIP 2000, 1452, 1454 m.w.N.).
  • BGH, 11.03.2002 - II ZR 5/00

    Voraussetzungen für den Widerruf einer Versorgungszusage

    Nach der gefestigten Senatsrechtsprechung sind Versorgungszusagen nur dann dem Rechtsmißbrauchseinwand ausgesetzt, wenn der Pensionsberechtigte seine Pflichten in so grober Weise verletzt hat, daß sich die in der Vergangenheit bewiesene Betriebstreue nachträglich als wertlos oder zumindest erheblich entwertet herausstellt (Sen.Urt. v. 3. Juli 2000 - II ZR 381/98, ZIP 2000, 1452; Sen.Urt. v. 13. Dezember 1999 - II ZR 152/98, ZIP 2000, 280).
  • LAG Thüringen, 09.05.2006 - 4 Sa 17/05

    Abgeltung einer vertraglich unverfallbaren Versorgungsanwartschaft

    Auf die von der Berufung angezogenen Urteile des Bundesgerichtshofes vom 17.02.2001, II ZR 222/99 (NZA 02, 511) und vom 03.07.2000, II ZR 381/98 (NZA 01, 612) lässt sich ihre gegenteilige Rechtsauffassung nicht stützen.
  • LAG Düsseldorf, 16.10.2012 - 17 Sa 461/11

    Betriebliche Altersversorgung; Rechtsmissbrauch der Anspruchstellung nach

  • LG Kiel, 27.04.2015 - 14 O 133/13

    Betriebliche Versorgung: Abweichungen von den Bestimmungen des

  • LG Düsseldorf, 24.10.2006 - 32 O 39/06

    Unverfallbare Versorgungsanwartschaften durch abgeschlossenen Anstellungsvertrag

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