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   BGH, 25.10.2004 - II ZR 397/02   

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https://dejure.org/2004,5762
BGH, 25.10.2004 - II ZR 397/02 (https://dejure.org/2004,5762)
BGH, Entscheidung vom 25.10.2004 - II ZR 397/02 (https://dejure.org/2004,5762)
BGH, Entscheidung vom 25. Oktober 2004 - II ZR 397/02 (https://dejure.org/2004,5762)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Finanzierung des Beitritts zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) mit wechselseitigen Darlehen - Täuschung von Anlegern zum Zeitpunkt des Beitritts zum Fonds - Kündigung der Beteiligung und Entgegenhalten von Schadenersatzansprüchen gegen die ...

  • Judicialis

    VerbrKrG § 9 Abs. 1; ; VerbrKrG § 9 Abs. 2 Satz 4; ; VerbrKrG § 9 Abs. 3; ; BGB § 255

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 826 Abs. 1 § 280
    Einwendungsdurchgriff bei einer kreditfinanzierten Fondsbeteiligung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Kreditvertrag unwirksam: Nur Übertragung der Fondsanteile

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 14.06.2004 - II ZR 395/01

    Rechte des Kreditnehmers gebenüber der Bank beim kreditfinanzierten Erwerb von

    Auszug aus BGH, 25.10.2004 - II ZR 397/02
    Nach der Rechtsprechung des Senats erfüllen der Beitritt zu einer Anlagegesellschaft und das ihn finanzierende Kreditgeschäft die Voraussetzungen eines Verbundgeschäfts, wenn sich die Fondsgesellschaft und die Bank derselben Vertriebsorganisation bedienen (vgl. Sen.Urt. v. 21. Juli 2003 - II ZR 387/02, ZIP 2003, 1592, 1594; ebenso Entscheidungen vom 14. Juni 2004 in den Sachen II ZR 393/02, ZIP 2004, 1394, 1396, 1398 und II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1405).

    a) Wie der Senat in seinen Urteilen vom 14. Juni 2004 (II ZR 393/02, ZIP 2004, 1394, 1400 und II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1406) entschieden hat, kann der bei seinem Eintritt in eine Fondsgesellschaft getäuschte Anleger bei Vorliegen eines Verbundgeschäfts nicht nur seine Beteiligung kündigen und die daraus folgenden Ansprüche auch der Bank entgegenhalten, sondern darüber hinaus dem Kreditinstitut alle Ansprüche entgegensetzen, die er gegen die Prospektverantwortlichen und Gründungsgesellschafter des Fonds hat, weil diese in dem Dreiecksverhältnis des Verbundgeschäfts Kunde - Verkäufer - Bank wie ein Verkäufer zu behandeln sind.

    b) Die gegenüber den Gründungsgesellschaftern des Fonds bestehenden Schadensersatzansprüche sind darauf gerichtet, den Anleger so zu stellen, als wäre er der Fondsgesellschaft nicht beigetreten und hätte mit dem den Beitritt finanzierenden Institut keinen Darlehensvertrag geschlossen (Sen.Urt. v. 14. Juni 2004 - II ZR 393/02, ZIP 2004, 1394, 1400 und II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1406).

    Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - nicht festgestellt, ob und in welchem Umfang sich die Beklagten auf ihren Rückzahlungsanspruch Steuervorteile, die sie nach dem Vortrag der Klägerin auf Grund der Fondsbeteiligung erlangt haben, im Wege des Vorteilsausgleichs anrechnen lassen müssen, weil ihnen keine Nachzahlungsansprüche des Finanzamts gegenüberstehen (vgl. Sen.Urt. v. 14. Juni 2004 - II ZR 393/02, ZIP 2004, 1394, 1400 und II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1407).

  • BGH, 14.06.2004 - II ZR 393/02

    Rechte des Kreditnehmers gebenüber der Bank beim kreditfinanzierten Erwerb von

    Auszug aus BGH, 25.10.2004 - II ZR 397/02
    Nach der Rechtsprechung des Senats erfüllen der Beitritt zu einer Anlagegesellschaft und das ihn finanzierende Kreditgeschäft die Voraussetzungen eines Verbundgeschäfts, wenn sich die Fondsgesellschaft und die Bank derselben Vertriebsorganisation bedienen (vgl. Sen.Urt. v. 21. Juli 2003 - II ZR 387/02, ZIP 2003, 1592, 1594; ebenso Entscheidungen vom 14. Juni 2004 in den Sachen II ZR 393/02, ZIP 2004, 1394, 1396, 1398 und II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1405).

    a) Wie der Senat in seinen Urteilen vom 14. Juni 2004 (II ZR 393/02, ZIP 2004, 1394, 1400 und II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1406) entschieden hat, kann der bei seinem Eintritt in eine Fondsgesellschaft getäuschte Anleger bei Vorliegen eines Verbundgeschäfts nicht nur seine Beteiligung kündigen und die daraus folgenden Ansprüche auch der Bank entgegenhalten, sondern darüber hinaus dem Kreditinstitut alle Ansprüche entgegensetzen, die er gegen die Prospektverantwortlichen und Gründungsgesellschafter des Fonds hat, weil diese in dem Dreiecksverhältnis des Verbundgeschäfts Kunde - Verkäufer - Bank wie ein Verkäufer zu behandeln sind.

    b) Die gegenüber den Gründungsgesellschaftern des Fonds bestehenden Schadensersatzansprüche sind darauf gerichtet, den Anleger so zu stellen, als wäre er der Fondsgesellschaft nicht beigetreten und hätte mit dem den Beitritt finanzierenden Institut keinen Darlehensvertrag geschlossen (Sen.Urt. v. 14. Juni 2004 - II ZR 393/02, ZIP 2004, 1394, 1400 und II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1406).

    Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - nicht festgestellt, ob und in welchem Umfang sich die Beklagten auf ihren Rückzahlungsanspruch Steuervorteile, die sie nach dem Vortrag der Klägerin auf Grund der Fondsbeteiligung erlangt haben, im Wege des Vorteilsausgleichs anrechnen lassen müssen, weil ihnen keine Nachzahlungsansprüche des Finanzamts gegenüberstehen (vgl. Sen.Urt. v. 14. Juni 2004 - II ZR 393/02, ZIP 2004, 1394, 1400 und II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1407).

  • BGH, 21.07.2003 - II ZR 387/02

    Zum kreditfinanzierten Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds

    Auszug aus BGH, 25.10.2004 - II ZR 397/02
    Nach der Rechtsprechung des Senats erfüllen der Beitritt zu einer Anlagegesellschaft und das ihn finanzierende Kreditgeschäft die Voraussetzungen eines Verbundgeschäfts, wenn sich die Fondsgesellschaft und die Bank derselben Vertriebsorganisation bedienen (vgl. Sen.Urt. v. 21. Juli 2003 - II ZR 387/02, ZIP 2003, 1592, 1594; ebenso Entscheidungen vom 14. Juni 2004 in den Sachen II ZR 393/02, ZIP 2004, 1394, 1396, 1398 und II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1405).

    Die Beklagten können, ohne daß es auf die Kündigung ihrer Fondsmitgliedschaft und deren vom Berufungsgericht - zu Unrecht - angenommene Verspätung (vgl. Sen.Urt. v. 21. Juli 2003 - II ZR 387/02, ZIP 2003, 1592, 1594 f.; wegen des Verwirkungseinwands vgl. Sen.Urt. v. 14. Juni 2004 - II ZR 374/02, ZIP 2004, 1407, 1408 f.) ankäme, sich der Klägerin gegenüber nach § 9 Abs. 3 VerbrKrG darauf berufen, daß ihnen gegen die Gründungsgesellschafter des Fonds, die Do. GmbH und W. Gr., Schadensersatzansprüche u.a. aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluß zustehen (vgl. Sen.Urt. v. 10. Oktober 1994 - II ZR 95/93, ZIP 1994, 1851, 1852).

    Sie können im Wege des Rückforderungsdurchgriffs entsprechend § 9 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG (vgl. Sen.Urt. v. 21. Juli 2003 - II ZR 387/02, ZIP 2003, 1592, 1595) Rückgewähr der von ihnen auf Grund des Darlehensvertrages an die Klägerin erbrachten Leistungen verlangen, soweit sie aus eigenem Vermögen und nicht aus Erträgnissen des Fonds stammten.

  • BGH, 14.06.2004 - II ZR 374/02

    Rechte des Kreditnehmers gebenüber der Bank beim kreditfinanzierten Erwerb von

    Auszug aus BGH, 25.10.2004 - II ZR 397/02
    Die Beklagten können, ohne daß es auf die Kündigung ihrer Fondsmitgliedschaft und deren vom Berufungsgericht - zu Unrecht - angenommene Verspätung (vgl. Sen.Urt. v. 21. Juli 2003 - II ZR 387/02, ZIP 2003, 1592, 1594 f.; wegen des Verwirkungseinwands vgl. Sen.Urt. v. 14. Juni 2004 - II ZR 374/02, ZIP 2004, 1407, 1408 f.) ankäme, sich der Klägerin gegenüber nach § 9 Abs. 3 VerbrKrG darauf berufen, daß ihnen gegen die Gründungsgesellschafter des Fonds, die Do. GmbH und W. Gr., Schadensersatzansprüche u.a. aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluß zustehen (vgl. Sen.Urt. v. 10. Oktober 1994 - II ZR 95/93, ZIP 1994, 1851, 1852).
  • BGH, 10.10.1994 - II ZR 95/93

    Offenlegung von Sondervorteilen der Gründungsgesellschafter im Emissionsprospekt

    Auszug aus BGH, 25.10.2004 - II ZR 397/02
    Die Beklagten können, ohne daß es auf die Kündigung ihrer Fondsmitgliedschaft und deren vom Berufungsgericht - zu Unrecht - angenommene Verspätung (vgl. Sen.Urt. v. 21. Juli 2003 - II ZR 387/02, ZIP 2003, 1592, 1594 f.; wegen des Verwirkungseinwands vgl. Sen.Urt. v. 14. Juni 2004 - II ZR 374/02, ZIP 2004, 1407, 1408 f.) ankäme, sich der Klägerin gegenüber nach § 9 Abs. 3 VerbrKrG darauf berufen, daß ihnen gegen die Gründungsgesellschafter des Fonds, die Do. GmbH und W. Gr., Schadensersatzansprüche u.a. aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluß zustehen (vgl. Sen.Urt. v. 10. Oktober 1994 - II ZR 95/93, ZIP 1994, 1851, 1852).
  • BGH, 21.11.2006 - XI ZR 347/05

    Bindung des Berufungsgerichts nach Aufhebung und Zurückverweisung;

    Auf die Revision der Beklagten hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache mit Urteil vom 25. Oktober 2004 (II ZR 397/02) an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
  • OLG Schleswig, 02.06.2005 - 5 U 162/01

    Finanzierter Beitritt zu einem Immobilienfonds: Reichweite des

    Aber auch auf Ansprüche, wie sie in der Revisionsentscheidung - II ZR 397/02 - unter Berufung auf die Urteile des II. Zivilsenates des Bundesgerichtshofes vom 14. Juni 2004 ( II ZR 393/02, ZIP 2004, 1394 ff, 1400; II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1406) in entsprechender Anwendung des § 9 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG angenommen werden, können sich die Beklagten nicht mit Erfolg berufen (I.).
  • BGH, 30.01.2007 - XI ZB 43/05

    Mitwirkung eines nicht zur planmäßigen Vertretung innerhalb des abgelehnten

    In diesem Verfahren hatte der 5. Zivilsenat mit Urteil vom 2. Juni 2005 (WM 2005, 1173) ausgeführt, die in diesem Verfahren ergangene Revisionsentscheidung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes - II ZR 397/02 - stelle eine verfassungsrechtlich unzulässige Rechtsfortbildung contra legem dar und entfalte keine Bindungswirkung nach § 563 Abs. 2 ZPO.
  • BGH, 30.01.2007 - XI ZB 44/05

    Mitwirkung eines nicht zur planmäßigen Vertretung innerhalb des abgelehnten

    In diesem Verfahren hatte der 5. Zivilsenat mit Urteil vom 2. Juni 2005 (WM 2005, 1173) ausgeführt, die in diesem Verfahren ergangene Revisionsentscheidung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes - II ZR 397/02 - stelle eine verfassungsrechtlich unzulässige Rechtsfortbildung contra legem dar und entfalte keine Bindungswirkung nach § 563 Abs. 2 ZPO.
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