Rechtsprechung
BGH, 15.10.2019 - II ZR 425/18 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- Wolters Kluwer
Aufrechnung des Geschäftsführers mit Insolvenzforderungen aus Vergütungsansprüchen
- gesellschaftsrechtskanzlei.com
Aufrechnung, Aufrechnungsverbot, Aufrechnungsverbot für den Geschäftsführer, Aufrechnungsverbot für den Gesellschafter, GmbHG § 64 Satz 1, Zahlungen nach Insolvenzreife § 64 Satz 1 GmbHG
- rewis.io
Zulässigkeit einer Aufrechnung eines Geschäftsführers mit Vergütungsansprüchen in der Insolvenz
- ra.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Insolvenzverschleppung - und die Aufrechnung des Geschäftsführers gegen die Schadensersatzansprüche
- bld.de (Leitsatz/Kurzinformation)
Unzulässigkeit einer Aufrechnung mit Insolvenzforderungen gegen einen Anspruch aus Geschäftsführerhaftung
- datenbank.nwb.de (Tenor)
Verfahrensgang
- LG Duisburg, 19.01.2018 - 4 O 350/14
- OLG Düsseldorf, 08.11.2018 - 12 U 10/18
- BGH, 15.10.2019 - II ZR 425/18
Papierfundstellen
- NZI 2019, 932
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 19.11.2013 - II ZR 18/12
Insolvenz einer GmbH: Erhaltung der Aufrechnungslage zwischen rückständigen …
Auszug aus BGH, 15.10.2019 - II ZR 425/18
Die Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage ist nicht zweifelhaft, auch wenn der Bundesgerichtshof im Urteil vom 19. November 2013 (II ZR 18/12, NJW 2014, 624 Rn. 16) nicht entschieden hat, ob die Eigenart des Anspruchs aus § 64 Satz 1 GmbHG die Aufrechnung ausschließt.Die Unzulässigkeit der Aufrechnung in diesen Fällen wird soweit ersichtlich in der Literatur einhellig angenommen (Kluth, GWR 2014, 44;… Kleindiek in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 19. Aufl., § 64 Rn. 45;… Born in MünchHdBGesR VII, 5. Aufl., § 117 Rn. 60;… Kruth in Nerlich/Römermann, InsO, 38. Ergänzungslieferung Januar 2019, § 96 Rn. 5;… Altmeppen in Altmeppen/ Roth, GmbHG, 9. Aufl., § 64 Rn. 36, 25;… H. F. Müller in MünchKommGmbHG, 2. Aufl., § 64 Rn. 167;… Bork in Bork/Schäfer, GmbHG, 4. Aufl., § 64 Rn. 35;… Kohlmann in Saenger/Inhester, GmbHG, 3. Aufl., § 64 Rn. 73).
- BGH, 05.05.2008 - II ZR 38/07
Einschränkung der Geschäftsführerhaftung bei Zahlungen nach Insolvenzreife
Auszug aus BGH, 15.10.2019 - II ZR 425/18
Diese Vorschrift hat den Zweck, Masseverkürzungen im Vorfeld des Insolvenzverfahrens zu verhindern bzw. für den Fall, dass der Geschäftsführer dieser Massesicherungspflicht nicht nachkommt, sicherzustellen, dass das Gesellschaftsvermögen wieder aufgefüllt wird, damit es im Insolvenzverfahren zur ranggerechten und gleichmäßigen Befriedigung aller Gesellschaftsgläubiger zur Verfügung steht (vgl. BGH, Urteil vom 5. Mai 2008 - II ZR 38/07, NJW 2008, 2504 Rn. 10 mwN).
- KG, 29.04.2021 - 2 U 108/18
Anspruch eines Insolvenzverwalters auf Schadensersatz gegen frühere Aufsichtsräte …
So kann die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 64 GmbHG, wonach eine Aufrechnung in solchen Fällen ausgeschlossen ist (BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2019 - II ZR 425/18, m. w. N., zitiert nach juris), ohne Weiteres auf den hiesigen Anspruch des Klägers gegen die Aufsichtsräte übertragen werden.Beide Anspruchsnormen dienen nämlich gleichsam dem Zweck, Masseverkürzungen im Vorfeld des Insolvenzverfahrens zu verhindern bzw. für den Fall, dass das Organ dieser Massesicherungspflicht nicht nachkommt, sicherzustellen, dass das Gesellschaftsvermögen wieder aufgefüllt wird, damit es im Insolvenzverfahren zur ranggerechten und gleichmäßigen Befriedigung aller Gesellschaftsgläubiger zur Verfügung steht (so zu § 64 GmbHG: BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2019 - II ZR 425/18, m. w. N., zitiert nach juris).
- OLG Düsseldorf, 16.08.2023 - 12 U 59/22
Start-Up Unternehmen - Keine uneingeschränkte Anwendbarkeit der BGH-Grundsätze …
Die Vorschrift des § 64 S. 1 GmbHG a.F. hat den Zweck, Masseverkürzungen im Vorfeld des Insolvenzverfahrens zu verhindern bzw. für den Fall, dass der Geschäftsführer dieser Massesicherungspflicht nicht nachkommt, sicherzustellen, dass das Gesellschaftsvermögen wieder aufgefüllt wird, damit es im Insolvenzverfahren zur ranggerechten und gleichmäßigen Befriedigung aller Gesellschaftsgläubiger zur Verfügung steht (BGH, Beschluss vom 15.10.2019 - II ZR 425/18).Ein solcher Anspruch, der auf einem anderen Lebenssachverhalt fußt, steht mit dem hier geltend gemachten Ersatzanspruch nicht in einem so engen Zusammenhang, dass die Geltendmachung und Durchsetzung des einen ohne den anderen treuwidrig wäre und deshalb ein Zurückbehaltungsrecht begründen könnte (vgl. auch BGH, Urteil vom 11.05.2000 - IX ZR 262/98 zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts wegen eines Auskunftsanspruchs gegen den anfechtungsrechtlichen Rückgewähranspruch; BGH, Beschluss vom 15.10.2019, a.a.O. zur Aufrechnung des Geschäftsführers mit Vergütungsansprüchen gegen den Ersatzanspruch aus § 64 S. 1 GmbHG a.F.).
- OLG Düsseldorf, 22.12.2022 - 12 U 46/22
1. Auch im Rahmen der Haftung des Geschäftsführers nach § 64 S. 1 GmbHG aF ist …
Die Vorschrift des § 64 S. 1 GmbHG aF hat den Zweck, Masseverkürzungen im Vorfeld des Insolvenzverfahrens zu verhindern bzw. für den Fall, dass der Geschäftsführer dieser Massesicherungspflicht nicht nachkommt, sicherzustellen, dass das Gesellschaftsvermögen wieder aufgefüllt wird, damit es im Insolvenzverfahren zur ranggerechten und gleichmäßigen Befriedigung aller Gesellschaftsgläubiger zur Verfügung steht (BGH, Beschl. v. 15.10.2019 - II ZR 425/18, ZInsO 2019, 2459, 2460).Ein solcher Anspruch, der auf einem anderen Lebenssachverhalt fußt, steht mit dem hier geltend gemachten Ersatzanspruch nicht in einem so engen Zusammenhang, dass die Geltendmachung und Durchsetzung des einen ohne den anderen treuwidrig wäre und deshalb ein Zurückbehaltungsrecht begründen könnte (…vgl. auch BGH, Urt. v. 11.05.2000 - IX ZR 262/98, NZI 2000, 422, 426 zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts wegen eines Auskunftsanspruchs gegen den anfechtungsrechtlichen Rückgewähranspruch; BGH, Beschl. v. 15.10.2019, a.a.O. zur Aufrechnung des Geschäftsführers mit Vergütungsansprüchen gegen den Ersatzanspruch aus § 64 S. 1 GmbHG aF).