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   BGH, 05.05.2003 - II ZR 50/01   

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https://dejure.org/2003,593
BGH, 05.05.2003 - II ZR 50/01 (https://dejure.org/2003,593)
BGH, Entscheidung vom 05.05.2003 - II ZR 50/01 (https://dejure.org/2003,593)
BGH, Entscheidung vom 05. Mai 2003 - II ZR 50/01 (https://dejure.org/2003,593)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    GmbHG §§ 35 Abs. 2, 47 Abs. 1; BGB §§ 130, 781
    Außenwirkung eines Gesellschafterbeschlusses bei Anwesenheit des Erklärungsempfängers

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zahlungsansprüche aus entgeltlichen Verträgen über eine Nutzungsüberlassung von Fahrzeugen und Baugeräten oder die Lieferung von Baumaterial - Möglichkeit des Anerkenntnis der noch ausstehenden Forderungen durch einen grundsätztlich nur intern wirkenden ...

  • Judicialis

    GmbHG § 35 Abs. 2; ; GmbHG § 47 Abs. 1; ; BGB § 781

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GmbHG § 35 Abs. 2 § 47 Abs. 1; BGB § 781
    Außenwirkung eines Gesellschafterbeschlusses; Auslegung einer Forderungsbestätigung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Außenwirkung eines Gesellschafterbeschlusses

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Gesellschafterbeschluss als Schuldanerkenntnis gegenüber außenstehendem Dritten?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Deutsches Notarinstitut (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    GmbHG §§ 35 Abs. 2, 47 Abs. 1; BGB §§ 130, 781
    Außenwirkung eines Gesellschafterbeschlusses bei Anwesenheit des Erklärungsempfängers

Besprechungen u.ä.

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2003, 1196
  • ZIP 2003, 1293
  • MDR 2003, 1188 (Ls.)
  • DNotZ 2003, 949
  • WM 2003, 1421
  • BB 2003, 1579
  • DB 2003, 1619
  • NZG 2003, 771
 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 24.03.1976 - IV ZR 222/74

    Inhalt und Tragweite eines "Anerkenntnisses"

    Auszug aus BGH, 05.05.2003 - II ZR 50/01
    Eine solche Bestätigungserklärung enthält zwar keine materiell-rechtliche Regelung für das Schuldverhältnis, bewirkt aber als "Zeugnis des Anerkennenden gegen sich selbst" im Prozeß in der Regel eine Umkehrung der Beweislast (BGHZ 66, 250, 254); wer eine Forderung in einer derartigen Weise bestätigt hat, muß dann den Gegenbeweis führen, daß dem Gläubiger keine oder nur geringere Ansprüche zustehen (BGH, Urt. v. 13. März 1974 - VII ZR 65/72, WM 1974, 410, 411).
  • BGH, 03.12.2001 - II ZR 372/99

    Zur Auslegung einer auf das Beamtenversorgungsrecht für Zeitbeamte Bezug

    Auszug aus BGH, 05.05.2003 - II ZR 50/01
    Diese hat nämlich in der Berufungsbegründung unter Beweisantritt (Zeugnis Rechtsanwalt B.) vorgetragen, daß die Parteien mit dem Beschluß - abweichend von seinem Wortlaut (vgl. dazu z.B. Sen.Urt. v. 3. Dezember 2001 - II ZR 372/99, WM 2002, 332, 334 und st. Rspr.) - kein Anerkenntnis der Forderungen des Klägers dem Grunde oder der Höhe nach verbunden hätten, sondern daß eine Einigung über die vermeintlichen Ansprüche insgesamt erst im November habe erfolgen sollen.
  • BGH, 13.03.1974 - VII ZR 65/72

    Honorar nach den Gebührensätze der GOA

    Auszug aus BGH, 05.05.2003 - II ZR 50/01
    Eine solche Bestätigungserklärung enthält zwar keine materiell-rechtliche Regelung für das Schuldverhältnis, bewirkt aber als "Zeugnis des Anerkennenden gegen sich selbst" im Prozeß in der Regel eine Umkehrung der Beweislast (BGHZ 66, 250, 254); wer eine Forderung in einer derartigen Weise bestätigt hat, muß dann den Gegenbeweis führen, daß dem Gläubiger keine oder nur geringere Ansprüche zustehen (BGH, Urt. v. 13. März 1974 - VII ZR 65/72, WM 1974, 410, 411).
  • BGH, 09.02.1998 - II ZR 374/96

    Auslegung einer teilweisen Forderungsbestätigung

    Auszug aus BGH, 05.05.2003 - II ZR 50/01
    Das Berufungsgericht verkennt ersichtlich, daß ein Gesellschafterbeschluß, der die Grundlage für ein Rechtsgeschäft oder eine rechtsgeschäftsähnliche Handlung des Vertretungsorgans der Gesellschaft bildet, mit seinem Zustandekommen regelmäßig zugleich mit Außenwirkung "umgesetzt" wird, sofern sowohl der Geschäftsführer der GmbH als auch der außenstehende Dritte als potentieller Empfänger der Erklärung oder Handlung bei der Beschlußfassung zugegen sind (vgl. zu einer derartigen Konstellation: Sen.Urt. v. 9. Februar 1998 - II ZR 374/96, ZIP 1998, 607, 608).
  • BGH, 04.04.1962 - V ZR 110/60

    Begriff und Beweiskraft der Privaturkunde; stillschweigende Beantragung eines

    Auszug aus BGH, 05.05.2003 - II ZR 50/01
    Da die Beklagte im Verhandlungstermin trotz dessen ordnungsgemäßer Bekanntgabe nicht erschienen ist, ist durch Versäumnisurteil zu entscheiden, das jedoch inhaltlich nicht auf der Säumnis, sondern auf einer Sachprüfung beruht (vgl. BGHZ 37, 79, 82).
  • BGH, 10.05.2007 - VII ZR 288/05

    Umfang der Schriftformvereinbarung in einem Architektenvertrag; Anforderungen an

    Ob sich jedenfalls zu dem nach dem Vertrag zu berücksichtigenden Verlängerungszeitraum von 8 Monaten aus der Bestätigung des Abteilungsleiters Hochbau B. und in Verbindung mit dem unter Beweis gestellten Vortrag der Klägerin dazu ein Beweiserleichterungen begründendes Anerkenntnis der Beklagten ergibt (vgl. dazu BGH, Urteil vom 5. Mai 2003 - II ZR 50/01, NJW-RR 2003, 1196, 1197; Urteil vom 13. März 1974 - VII ZR 65/72, WM 1974, 410, 411), wird das Berufungsgericht zu prüfen haben.
  • BGH, 20.06.2018 - XII ZB 84/17

    Ausgleich von ehebedingten Nachteilen mit der Anpassung von Eheverträgen unter

    Soweit das Beschwerdegericht eine Auslegung der Klausel dergestalt für möglich gehalten hat, dass die zum Berechnungsstichtag valutierenden Grundschulden in voller Höhe vom hälftigen Grundstückswert abzuziehen seien, ist dieses - für die Rechtsbeschwerde günstige - Auslegungsverständnis für das Rechtsbeschwerdeverfahren zu unterstellen (vgl. auch BGH Urteil vom 5. Mai 2003 - II ZR 50/01 - NJW-RR 2003, 1196, 1197).
  • BGH, 17.01.2023 - II ZB 6/22

    Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstandsmitglieds einer Aktiengesellschaft

    Ist der Bestellte bei der Beschlussfassung zugegen, wird der Beschluss regelmäßig zugleich auch mit Außenwirkung umgesetzt (vgl. BGH, Urteil vom 22. September 1969 - II ZR 144/68, BGHZ 52, 316, 321 mwN; Urteil vom 5. Mai 2003 - II ZR 50/01, ZIP 2003, 1293, 1294).
  • OLG Düsseldorf, 13.11.2015 - 16 U 227/14

    Voraussetzungen der Rückforderung nicht verdienter Provisionen bzw.

    Jedenfalls muss derjenige, der eine Forderung bestätigt, den Gegenbeweis führen, dass dem Gläubiger keine oder nur geringere Ansprüche zustehen (BGH, Urt. v. 05.05.2003 - II ZR 50/01, Juris, Rn. 13; BGH, Urt. v. 13.03.1974 - VII ZR 65/72, Juris, Rn. 14 m.w.N.).
  • OLG Stuttgart, 21.12.2011 - 3 U 92/11

    Sachmängelhaftung im Wohnungseigentumsrecht: Anforderungen an die Annahmen eines

    Es enthält dann überhaupt keinen rechtsgeschäftlichen Verpflichtungswillen des Schuldners, sondern ist eine einseitige tatsächliche Erklärung mit dem Zweck, dem Gläubiger Erfüllungsbereitschaft anzuzeigen, um diesen dadurch von Maßnahmen abzuhalten und/oder ihm den Beweis zu erleichtern (BGH NJW-RR 2003, 1196; BGH NJW 2009, 580).
  • OLG Zweibrücken, 25.10.2017 - 1 U 138/16

    Frachtführerhaftung bei Sendungsverlust: Darlegungs- und Beweislast bei

    Nachdem der Beklagte seine Verantwortlichkeit für den Verlust zuvor, nämlich mit Schreiben vom 20.08.2014 (Anlage K 12, Bl. 77 d.A.) und mit Schreiben vom 12.09.2014 (Anlage K 14, Bl. 79 f. d.A.) ausdrücklich in Abrede gestellt hat, rechtfertigen die späteren Erklärungen des Beklagten vom 28.01.2015 und vom 13.02.2015 bei der gebotenen Gesamtschau, wenn dieser, wie hier, im prozessualen Nachgang zur vorgerichtlichen Korrespondenz nunmehr seine Verantwortlichkeit für den Verlust der Güter (erneut) bestreitet, wegen derer er bereits vorgerichtlich in Anspruch genommen wurde, eine Beweislastumkehr nach den Grundsätzen des gegen sich selbst abgegebenen Zeugnisses anzunehmen (vgl. BGH, Urt. v. 05.05.2003 - II ZR 50/01, juris Rn. 13; BGH, Urt. v. 01.12.2005 - I ZR 284/02, juris Rn. 16).

    Als Folge hiervon muss der Beklagte den Gegenbeweis führen, dass der Klägerin keine oder nur geringere Ansprüche zustehen (vgl. BGH, Urt. v. 05.05.2003 - II ZR 50/01, juris Rn. 13); zudem ist er mit zuvor behaupteten Einwendungen ausgeschlossen.

  • OLG München, 21.03.2011 - 31 Wx 80/11

    Handelsregisterverfahren: Eintragung der Beendigung eines Beherrschungs- und

    Zwar kann bei einem auf rechtsgeschäftliches Handeln gerichteten Beschluss - wenn (wie hier) Geschäftsführer und Vertragspartner anwesend sind - grundsätzlich angenommen werden, dass der Beschluss mit seinem Zustandekommen gleichzeitig mit Außenwirkung umgesetzt wird (BGH ZIP 2003, 1293/1294 für ein konkludent mögliches deklaratorisches Schuldanerkenntnis).
  • BAG, 19.01.2010 - 3 AZR 409/09

    Betriebliche Altersversorgung - Zusage aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses oder

    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist jedoch anerkannt, dass Beschlüssen, die auf einer Gesellschafterversammlung gefasst werden (§ 48 Abs. 1 GmbHG), dann Außenwirkung zukommt, wenn der Geschäftsführer der GmbH als vertretungsberechtigtes Organ einerseits und der außenstehende Dritte als potentieller Empfänger der Erklärung oder Handlung andererseits bei der Beschlussfassung zugegen sind, sei es auch in einer Doppelfunktion als Mitgesellschafter und Dritter (BGH 5. Mai 2003 - II ZR 50/01 - zu II 1 der Gründe, BB 2003, 1579; 9. Februar 1998 - II ZR 374/96 - zu 1 a der Gründe, NJW 1998, 1492).
  • OLG Karlsruhe, 21.02.2013 - 9 U 172/11

    Zur schlüsselfertigen Bauwerkserrichtung gehört auch die Einhaltung von Gesetzen

    Für die Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist jedoch anerkannt, dass ein Gesellschafterbeschluss, der die Grundlage für ein Rechtsgeschäft bildet, mit seinem Zustandekommen regelmäßig zugleich mit Außenwirkung "umgesetzt" wird, wenn der Geschäftsführer als vertretungsbefugtes Organ und der außenstehende Dritte als potenzieller Empfänger der Erklärung bei der Beschlussfassung zugegen sind (vgl. nur BGH, NJW-RR 2003, 1196, 1197 und Zöllner in Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl., § 47 Rdn. 10).

    c) Die Wirksamkeit dieser konkludent geschlossenen Vereinbarung wird durch eine nachträgliche Aufhebung des ihr zugrunde liegenden Beschlusses nicht berührt (vgl. BGH, NJW-RR 2003, 1196, 1197).

  • OLG Düsseldorf, 08.04.2004 - 8 U 96/03

    Mindestanforderungen an die Substanziierungspflicht des Patienten im

    Auszugehen ist aber von einem der Beweiserleichterung dienenden Anerkenntnis, das zwar keine materiell-rechtliche Regelung für das Schuldverhältnis enthält, aber im Prozess bewirkt, dass der Bestätigende beweisen muss, dass dem Gläubiger keine oder nur geringere Ansprüche zustehen (vgl. BGH, NJW-RR 2003, 1196, 1197).
  • OLG Brandenburg, 07.03.2007 - 13 U 69/06

    Missbräuchliche Nutzung einer Kreditkarte unter Verwendung der persönlichen

  • OLG Celle, 16.07.2004 - 9 U 15/04

    Wirksamkeit einer Kapitalanlage; Beurteilung des Bestehens eines

  • FG Hamburg, 28.11.2003 - III 78/01

    Körperschaftsteuer: Verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) bei nicht zeitgerecht

  • OLG Hamm, 23.12.2014 - 27 U 4/14

    Haftung des Insolvenzverwalters für die Kosten der Führung von Prozessen

  • LAG Köln, 27.02.2009 - 10 Sa 1031/08

    Altersversorgung; Einigungsvertrag

  • OLG Brandenburg, 12.11.2015 - 12 U 176/13

    Deklaratorisches Schuldanerkenntnis: Maßnahmeprotokoll zu einem Wasserschaden

  • OLG Hamm, 09.12.2014 - 27 U 35/14

    Insolvenzanfechtung von Lastschriften

  • LAG Hessen, 20.01.2011 - 5 Sa 342/10

    Verhaltensbedingte Kündigung - Beleidigung - Schädigung der Arbeitgeberin

  • OLG Dresden, 03.06.2005 - 8 W 530/05

    Glaubhaftmachung im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens

  • LG Karlsruhe, 29.01.2010 - 6 O 276/08

    Zwangsvollstreckung: Gefährdungshaftung bei Vollstreckung aus

  • OLG Stuttgart, 13.01.2009 - 12 U 162/08
  • AG Ludwigslust, 30.11.2011 - 5 C 94/10

    Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit der Benutzung einer Autowaschanlage

  • ArbG Mönchengladbach, 25.01.2018 - 5 Ca 1998/17

    Zugang Kündigung, Zugang unter Anwesenden, Zugang bei vorübergehender

  • LAG München, 18.11.2015 - 10 Sa 611/15

    Schadensersatz wegen verzögerter Herausgabe eines PKW, wenn vereinbart ist,

  • OLG Brandenburg, 28.07.2004 - 4 U 18/04

    Klärung der Restschuldforderung

  • OLG Brandenburg, 05.05.2022 - 12 U 164/20

    Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall; Tatsächliches Schuldanerkenntnis;

  • LAG Rheinland-Pfalz, 10.10.2016 - 3 Sa 184/16

    Spesenabrechnung: Darlegungs- und Beweislast - Anerkenntnis durch Freigabe

  • KG, 03.07.2009 - 7 U 97/08

    Schadensersatzansprüche gegen einen Ingenieur wegen Mängeln der Tragwerksplanung

  • LG Karlsruhe, 13.06.2008 - 6 O 254/07

    Urkundenprozess: Zahlungsforderung auf Grund eines komplexen

  • AG Stadtroda, 08.08.2007 - 1 C 541/06
  • LG Düsseldorf, 16.08.2006 - 12 O 376/05

    Mitstörereigenschaft des Domain-Inhabers für Spam

  • LG Köln, 12.03.2020 - 85 O 45/18
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