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   BGH, 02.03.2009 - II ZR 59/08   

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https://dejure.org/2009,4259
BGH, 02.03.2009 - II ZR 59/08 (https://dejure.org/2009,4259)
BGH, Entscheidung vom 02.03.2009 - II ZR 59/08 (https://dejure.org/2009,4259)
BGH, Entscheidung vom 02. März 2009 - II ZR 59/08 (https://dejure.org/2009,4259)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Deutsches Notarinstitut

    GmbHG §§ 35, 38 ZPO § 3, § 511 Abs. 2 Nr. 1
    Streitwert für Anfechtung der Abberufung eines Gesellschafter-Geschäftsführers

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Wirksamkeit der sofortigen Abberufung eines Geschäftsführers durch Beschluss der Gesellschafterversammlung; Berechnung des Beschwerdewertes für ein Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren über die festgelegte Zulässigkeitsgrenze von 20.000,00 EUR hinaus

  • Judicialis

    EGZPO § 26

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EGZPO § 26 Nr. 8; ZPO § 3
    Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei einer Klage des Gesellschafter-Geschäftsführers gegen seine Abberufung als Geschäftsführer

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2009, 815
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 22.05.1995 - II ZR 247/94

    Antrag auf Erhöhung der Beschwer auf mehr als 60.000 DM; Wirksamkeit der

    Auszug aus BGH, 02.03.2009 - II ZR 59/08
    Im vorliegenden Fall, in dem Streitgegenstand nur die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer und nicht auch zusätzlich die Beendigung des Geschäftsführer-Dienstverhältnisses ist, richtet sich der Wert der Beschwer ebenso wie der Streitwert gemäß § 3 ZPO nach dem Interesse des Klägers, weiterhin Geschäftsführer der Beklagten zu sein und damit die Lenkungs- und Leitungsmacht der Beklagten in der Hand zu behalten (vgl. Sen. Beschl. v. 28. Mai 1990 - II ZR 245/89, NJW-RR 1990, 1123, 1124; v. 22. Mai 1995 - II ZR 247/94, NJW-RR 1995, 1502).
  • BGH, 28.05.1990 - II ZR 245/89

    Beschwer bei Klage gegen die Abberufung als Geschäftsführer einer GmbH

    Auszug aus BGH, 02.03.2009 - II ZR 59/08
    Im vorliegenden Fall, in dem Streitgegenstand nur die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer und nicht auch zusätzlich die Beendigung des Geschäftsführer-Dienstverhältnisses ist, richtet sich der Wert der Beschwer ebenso wie der Streitwert gemäß § 3 ZPO nach dem Interesse des Klägers, weiterhin Geschäftsführer der Beklagten zu sein und damit die Lenkungs- und Leitungsmacht der Beklagten in der Hand zu behalten (vgl. Sen. Beschl. v. 28. Mai 1990 - II ZR 245/89, NJW-RR 1990, 1123, 1124; v. 22. Mai 1995 - II ZR 247/94, NJW-RR 1995, 1502).
  • OLG Stuttgart, 13.05.2013 - 14 U 12/13

    GmbH: Abberufung des alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführers einer

    Hinsichtlich der die Beschlussfassung über die Abberufung des Gesellschafter-Geschäftsführers der Beklagten betreffenden Anträge (Klaganträge Ziff. I 1 und 2) richtet sich der Streitwert gemäß § 3 ZPO nach dem Interesse der Beklagten daran, dass der Gesellschafter G weiterhin ihr Geschäftsführer ist und damit die Lenkungs- und Leitungsmacht in der Hand behält, sowie nach dem gegenläufigen Interesse des Klägers, den Gesellschafter G von der Geschäftsführung fernzuhalten (vgl. BGH, Beschl. v. 28.05.1990 - II ZR 245/89 - Tz. 1; v. 22.05.1995 - II ZR 247/94 - Tz. 3; v. 02.03.2009 - II ZR 59/08 - Tz. 3).

    Die Abberufung als Gesellschafter-Geschäftsführer stellt jedenfalls keinen schwerer wiegenden Eingriff in die Rechte des Geschäftsführers dar als seine Ausschließung als Gesellschafter; insofern kann der wirtschaftliche Wert des betreffenden Geschäftsanteils in solchen Fällen grundsätzlich als geeignetes Kriterium für eine Obergrenze der Wertbemessung auch bei der hier erhobenen Klage gegen die Abberufung als Geschäftsführer herangezogen werden (s. BGH, Beschl. v. 02.03.2009 - II ZR 59/08 - Tz. 4; v. 28.06.2011 - II ZR 127/10).

  • BGH, 21.05.2013 - II ZR 110/12

    Bestimmung des Streitwerts bei Streit betreffend die Abberufung des

    Ist Streitgegenstand nur die Abberufung des Geschäftsführers und nicht auch zusätzlich die Beendigung des Geschäftsführer-Dienstverhältnisses, richtet sich der Wert der Beschwer ebenso wie der Streitwert gemäß § 3 ZPO nach dem Interesse, die Lenkungs- und Leitungsmacht der Beklagten in der Hand zu behalten ist; dagegen ist, wenn Streitgegenstand auch oder ausschließlich die Beendigung des Dienstverhältnisses ist, entsprechend § 9 ZPO das Dreieinhalbfache des Jahresbezugs zugrunde zu legen, wenn die Bezugszeit nicht wegen einer Befristung des Dienstverhältnisses geringer ist (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Mai 1990 - II ZR 245/89, NJW-RR 1990, 1123, 1124; Beschluss vom 17. Januar 1994 - II ZR 219/93, GmbHR 1994, 244; Beschluss vom 22. Mai 1995 - II ZR 247/94, NJW-RR 1995, 1502; Beschluss vom 2. März 2009 - II ZR 59/08, GmbHR 2009, 995 Rn. 3).
  • OLG Stuttgart, 19.12.2012 - 14 U 10/12

    GmbH: Einziehung von Geschäftsanteilen; wichtiger Grund zur Abberufung eines der

    Der Streitwert einer gegen die Abberufung als Geschäftsführer einer GmbH gerichteten Klage richtet sich nach dem Interesse desjenigen, dessen Abberufung in Frage steht, weiterhin Geschäftsführer der GmbH zu sein und damit die Lenkungs- und Leitungsmacht in der Hand zu behalten, und nach dem gegenläufigen Interesse der beklagten Partei, den Abberufenen von der Geschäftsführung fernzuhalten (s. BGH, Beschl. v. 28.05.1990 - II ZR 245/89 - Tz. 1; v. 22.05.1995 - II ZR 247/94 - Tz. 3; v. 02.03.2009 - II ZR 59/08 - Tz. 3).

    Die Abberufung als Geschäftsführer stellt jedenfalls keinen schwerer wiegenden Eingriff in die Rechte des Betroffenen dar als seine Ausschließung als Gesellschafter bzw. die Einziehung des Geschäftsanteils; insofern kann der wirtschaftliche Wert des betreffenden Geschäftsanteils grundsätzlich als geeignetes Kriterium für eine Obergrenze der Wertbemessung auch bei der Klage gegen die Abberufung als Geschäftsführer herangezogen werden (s. BGH, Beschl. v. 02.03.2009 - II ZR 59/08 - Tz. 4; v. 28.06.2011 - II ZR 127/10).

  • BGH, 04.11.2014 - II ZB 15/13

    Berufungsbeschwer im Prozess auf Nichtigerklärung eines Beschlusses über die

    Dabei wird das Interesse eines Gesellschafter-Geschäftsführers, weiterhin Geschäftsführer der Gesellschaft zu sein und damit die Lenkungs- und Leitungsmacht in der Hand zu behalten, durch den Wert seines Gesellschaftsanteils begrenzt, mit anderen Worten, das Interesse des sich gegen seinen Ausschluss wehrenden Gesellschafter-Geschäftsführers liegt nicht deshalb über dem Wert seines Geschäftsanteils, weil er gleichzeitig die Geschäftsführerfunktion ausübt bzw. ausgeübt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juni 2011 - II ZR 127/10, NZG 2011, 911; Beschluss vom 2. März 2009 - II ZR 59/08, GmbHR 2009, 995 Rn. 3, 4).
  • BGH, 10.11.2020 - II ZR 243/19

    Ankommen auf den Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels für die Berechnung des

    In Ermangelung anderer Anhaltspunkte ist der Nennwert der Gesellschaftsanteile des Klägers zugrunde zu legen (vgl. BGH, Beschluss vom 2. März 2009 - II ZR 59/08, GmbHR 2009, 995 Rn. 4; Beschluss vom 14. Mai 2013 - II ZR 123/12, juris Rn. 1).

    Der Unternehmenswert der Kommanditgesellschaft hat nur dann Einfluss auf den Wert der Komplementär-GmbH und damit auf die daran gehaltenen Geschäftsanteile, wenn die GmbH am Vermögen der Kommanditgesellschaft beteiligt ist (BGH, Beschluss vom 2. März 2009 - II ZR 59/08, GmbHR 2009, 995 Rn. 6; Beschluss vom 24. Juni 2014 - II ZR 29/13, juris Rn. 3).

  • BGH, 09.03.2021 - II ZR 93/20

    Streit um die Leitungsfunktion bei der Abberufung eines

    Der Streit um die Leitungsfunktion bei der Abberufung eines Gesellschaftergeschäftsführers vom Amt als Geschäftsleiter stellt keinen schwerwiegenderen Eingriff in dessen Rechte dar als seine Ausschließung als Gesellschafter (st. Rspr., BGH, Beschluss vom 4. Juli 2017 - II ZR 130/16, juris Rn. 3; Beschluss vom 2. März 2009 - II ZR 59/08, GmbHR 2009, 995 Rn. 4).

    Auf den Nennwert des Geschäftsanteils kommt es nur in Ermangelung abweichenden Sachvortrags an (BGH, Beschluss vom 14. Mai 2013 - II ZR 123/12, juris Rn. 1; Beschluss vom 2. März 2009 - II ZR 59/08, GmbHR 2009, 995 Rn. 4).

  • BGH, 04.07.2017 - II ZR 130/16

    Verwerfung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Maßgeblichkeit

    Der Streit um die Leitungsfunktion bei der Abberufung des Gesellschafter-Geschäftsführers von seinem Amt als Geschäftsleiter stellt keinen schwerwiegenderen Eingriff in seine Rechte dar als seine Ausschließung als Gesellschafter (vgl. BGH, Beschluss vom 2. März 2009 - II ZR 59/08, GmbHR 2009, 995 Rn. 4).
  • BGH, 28.06.2011 - II ZR 127/10

    Nichtzulassung der Revision: Beschwer im Rechtsstreit gegen einen Beschluss über

    Bei der Bemessung dieses Interesses eines Gesellschafters  bildet wie bei dem Leitungsinteresse eines Gesellschafter-Geschäftsführers der Wert der Gesellschaftsanteile die Obergrenze (vgl. BGH, Beschluss vom 2. März 2009 - II ZR 59/08, GmbHR 2009, 995).
  • OLG Stuttgart, 20.08.2012 - 14 W 8/12

    Streitwertbeschwerde: Beschwer der Partei bei Festsetzung eines zu niedrigen

    Der Streitwert richtet sich deshalb gemäß § 3 ZPO nach dem Interesse des Klägers, weiterhin Geschäftsführer der Beklagten zu sein und damit die Lenkungs- und Leitungsmacht in der Hand zu behalten, und nach dem gegenläufigen Interesse der Beklagten, den Kläger von der Geschäftsführung fernzuhalten (s. BGH, Beschl. v. 28.05.1990 - II ZR 245/89 - Tz. 1 [juris]; v. 22.05.1995 - II ZR 247/94 - Tz. 3 [juris]; v. 02.03.2009 - II ZR 59/08 - Tz. 3 [juris]).

    Die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer stellt jedenfalls keinen schwerer wiegenden Eingriff in seine Rechte dar als seine Ausschließung als Gesellschafter; insofern kann der wirtschaftliche Wert des betreffenden Geschäftsanteils grundsätzlich als geeignetes Kriterium für eine Obergrenze der Wertbemessung auch bei der hier erhobenen Klage gegen die Abberufung als Geschäftsführer herangezogen werden (s. BGH, Beschl. v. 02.03.2009 - II ZR 59/08 - Tz. 4 [juris]; v. 28.06.2011 - II ZR 127/10 [juris]).

  • BGH, 14.05.2013 - II ZR 123/12

    Bedeutung des Werts des betroffenen Geschäftsteils für die Bestimmung der

    Auf den Nennwert des Geschäftsanteils kommt es nur in Ermangelung abweichenden Sachvortrags an (BGH, Beschluss vom 2. März 2009 - II ZR 59/08, GmbHR 2009, 995 Rn. 4).
  • BGH, 27.08.2009 - VII ZR 161/08

    Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Abweisung einer Klage auf Beseitigung von

  • OLG Nürnberg, 30.04.2014 - 12 U 914/13
  • OLG München, 22.07.2010 - 23 U 4147/09

    Widerruf der Bestellung des GmbH-Geschäftsführers: Zerstrittenheit der beiden

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