Weitere Entscheidung unten: BGH, 02.03.2010

Rechtsprechung
   BGH, 09.07.2007 - II ZR 62/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,190
BGH, 09.07.2007 - II ZR 62/06 (https://dejure.org/2007,190)
BGH, Entscheidung vom 09.07.2007 - II ZR 62/06 (https://dejure.org/2007,190)
BGH, Entscheidung vom 09. Juli 2007 - II ZR 62/06 (https://dejure.org/2007,190)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    AktG §§ 52, 62; BGB §§ 631 ff.
    Abgrenzung von Nachgründungsgeschäften und gemischten verdeckten Sacheinlagen ("LURGI")

  • Wolters Kluwer

    Rückabwicklung eines unwirksamen Austauschgeschäfts einer Aktiengesellschaft mit einem Zeichner der neuen Aktien im Insolvenzverfahren der Gesellschaft; Vorliegen einer verdeckten gemischten Sacheinlage bei Barkapitalerhöhung; Übersteigen der Einlageverpflichtung durch ...

  • Deutsche Zeitschrift für Wirtschafts- und Insolvenzrecht (Volltext/Leitsatz/Auszüge)

    Rückforderung bei verdeckter gemischter Sacheinlage

  • Judicialis

    AktG § 27; ; AktG § 52; ; AktG § 62; ; AktG § 183; ; BGB § 812; ; BGB § 818; ; ZPO §§ 592 ff.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    "Lurgi"; Begriff der verdeckten gemischten Sacheinlage; Rückabwicklung einer verdeckten Sacheinlage; Geltendmachung von Ansprüchen im Urkundenprozess

  • rechtsportal.de

    "Lurgi"; Begriff der verdeckten gemischten Sacheinlage; Rückabwicklung einer verdeckten Sacheinlage; Geltendmachung von Ansprüchen im Urkundenprozess

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verdeckte gemischte Sacheinlage

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Barkapitalerhöhung einer Aktiengesellschaft und vereinbarungsgemäßer Abschluss eines Anlagenbauvertrags mit dem Zeichner der neuen Aktien ? Rückfluss der Einlage durch Zahlung des Werklohns ? Verdeckte gemischte Sacheinlage ? Rückabwicklung des unwirksamen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Zur Abgrenzung von Nachgründungsgeschäften und gemischten verdeckten Sacheinlagen ("LURGI")

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Nachgründungsgesschäft oder verdeckte Sacheinlage?

  • Deutsches Notarinstitut (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    AktG §§ 27, 47, 52, 62, 183; BGB §§ 812, 818; ZPO §§ 592 ff.
    Verdeckte gemischte Sacheinlage auch bei Austauschgeschäft binnen Zweijahresfrist mit die Einlageverpflichtung mehrfach übersteigendem Entgelt; keine Nachgründung

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    AktG §§ 27, 52, 62, 183; BGB §§ 812, 818; ZPO §§ 592 ff
    Zur Abgrenzung von Nachgründungsgeschäft und gemischter verdeckter Sacheinlage ("Lurgi")

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Einlagenrückgewähr, Gesellschaftsrecht, Inferent, Kapitalerhaltung, Kapitalerhöhung, verdeckte Sacheinlage

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Abgrenzung von Nachgründungsgeschäften und gemischten verdeckten Sacheinlagen ("LURGI")

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Zur Abgrenzung von Nachgründungsgeschäften und gemischten verdeckten Sacheinlagen

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Abgrenzung von Nachgründungsgeschäften und gemischten verdeckten Sacheinlagen

Besprechungen u.ä. (2)

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Kein Einwand der Unverhältnismäßigkeit gegen verdeckte Sachkapitalerhöhung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Urkundenprozess ändert nicht die Darlegungslast! (IBR 2008, 1308)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 173, 145
  • NJW 2007, 3425
  • ZIP 2007, 1751
  • ZIP 2008, 1826
  • MDR 2007, 1433
  • DNotZ 2008, 207
  • NZI 2008, 39
  • NZI 2008, 40
  • WM 2007, 1739
  • DB 2007, 2025
  • NZG 2007, 754
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (23)

  • BGH, 07.07.2003 - II ZR 235/01

    Heilung einer verdeckten Sacheinlage; Pflicht der Mitgesellschafter zur

    Auszug aus BGH, 09.07.2007 - II ZR 62/06
    b) Das gemäß § 183 Abs. 2 Satz 1 AktG unwirksame Austauschgeschäft ist, soweit nicht dingliche Ansprüche des Inferenten (§§ 985, 894 BGB) eingreifen (vgl. BGHZ 155, 329), nach Bereicherungsrecht (§§ 812, 818 BGB) unter Saldierung der beiderseitigen Bereicherungsansprüche rückabzuwickeln.

    a) Eine verdeckte Sacheinlage liegt vor, wenn die gesetzlichen Regeln für Sacheinlagen objektiv dadurch unterlaufen werden, dass zwar - wie hier - eine Bareinlage vereinbart wird, die Gesellschaft aber bei wirtschaftlicher Betrachtung von dem Einleger aufgrund eines im Zusammenhang mit der Übernahme der Einlage abgeschlossenen Gegengeschäfts (oder einer sonstigen Absprache) einen Sachwert erhalten soll (Senat aaO; BGHZ 155, 329, 334; 166, 8).

    c) Da im vorliegenden Fall die genannten Erfordernisse nicht beachtet wurden, treten nach den Regeln der verdeckten Sacheinlage die Unwirksamkeitsfolgen gemäß § 183 Abs. 2 Satz 1 AktG ein, die sich - ebenso wie diejenigen gemäß § 27 Abs. 3 Satz 1 AktG (dazu Sen.Urt. v. 20. November 2006 aaO Tz. 17) - auf den gesamten Vertrag über die gemischte Sacheinlage, hier also den LSTK-Vertrag, erstrecken (vgl. auch BGHZ 155, 329, 338, 340; Sen.Urt. v. 16. März 1998 - II ZR 303/95, ZIP 1998, 780, 782).

    Die Wertung des Aufrechnungsverbots des § 66 Abs. 1 Satz 2 AktG steht dem nicht entgegen (zutr. Pentz aaO), weil hier nicht der fortbestehende Einlageanspruch, sondern nur die beiderseitigen Bereicherungsansprüche in die Verrechnung einbezogen werden (vgl. dazu auch BGHZ 155, 329, 340).

    Soweit durch die ipso iure eintretende Saldierung die Möglichkeit einer Heilung der verdeckten Sacheinlage durch die offen zu legende Einbringung ihres Gegenstandes (vgl. dazu BGHZ 132, 141; 155, 329) in Gestalt eines Herausgabe- oder Bereicherungsanspruchs des Gesellschafters gegen die Gesellschaft beschnitten wird, ist das hinzunehmen.

    aa) Die Anwendung dieser - mit gewissen, hier nicht relevanten Einschränkungen auch in der Insolvenz eines Beteiligten geltenden (vgl. BGHZ 161, 241) - Grundsätze in den Fällen der verdeckten Sacheinlage ist zur Vermeidung eines Wertungswiderspruchs erst recht geboten, weil nach der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 155, 329) die Unwirksamkeitsfolge der §§ 27 Abs. 3 Satz 1, 183 Abs. 2 Satz 1 AktG sich auch auf das dingliche Erfüllungsgeschäft erstreckt und der Inferent deshalb den in seinem Eigentum verbliebenen Gegenstand einer verdeckten Sacheinlage gemäß § 985 BGB herausverlangen und in der Insolvenz der Gesellschaft aussondern kann.

  • BGH, 20.11.2006 - II ZR 176/05

    Einbringung eines Warenlagers durch einen Gründungsaktionär; Aufspaltung in

    Auszug aus BGH, 09.07.2007 - II ZR 62/06
    a) Eine verdeckte gemischte Sacheinlage (vgl. Sen.Urt. v. 20. November 2006 - II ZR 176/05, ZIP 2007, 178) liegt auch dann vor, wenn eine Aktiengesellschaft innerhalb der Zweijahresfrist des § 52 Abs. 1 AktG im Zusammenhang mit einer Barkapitalerhöhung ein Austauschgeschäft mit dem Zeichner der neuen Aktien schließt und das vereinbarte Entgelt den Betrag seiner Einlageverpflichtung (oder auch das Volumen der Kapitalerhöhung) um ein Vielfaches übersteigt.

    Das Berufungsgericht übersieht, dass der Abschluss des LSTK-Vertrages zum Zeitpunkt der Kapitalerhöhung und der Übernahme der Beteiligung der LLE (sowie der Beklagten zu 3) an der Schuldnerin bereits vor-abgesprochen war und der eingezahlte Einlagebetrag in Form eines Teils des Werklohns wieder an die LLE (sowie mittelbar auch an die Beklagte zu 3 als Subunternehmerin der Schuldnerin) zurückfloss, mit der Folge, dass hier die Grundsätze einer verdeckten (gemischten) Sacheinlage anzuwenden sind (vgl. dazu Sen.Urt. v. 20. November 2006 - II ZR 176/05, ZIP 2007, 178).

    b) Dass im vorliegenden Fall der für die Errichtung der Anlage vereinbarte Preis bzw. deren Wert die von der LLE (und der Beklagten zu 3) übernommene Einlageverpflichtung nebst Agio um ein Vielfaches überstieg, führt - entgegen der Ansicht der Rechtsgutachter des Klägers - zu keiner anderen Beurteilung, weil es sich um eine gemischte (verdeckte) Sacheinlage handelt (vgl. Sen.Urt. v. 20. November 2006 aaO Tz. 16 f.).

    Insoweit gilt hier nichts anderes als bei einer gemischten Sacheinlage im Rahmen des § 27 Abs. 1 Satz 1 AktG (vgl. dazu Sen.Urt. v. 20. November 2006 aaO Tz. 17).

    c) Da im vorliegenden Fall die genannten Erfordernisse nicht beachtet wurden, treten nach den Regeln der verdeckten Sacheinlage die Unwirksamkeitsfolgen gemäß § 183 Abs. 2 Satz 1 AktG ein, die sich - ebenso wie diejenigen gemäß § 27 Abs. 3 Satz 1 AktG (dazu Sen.Urt. v. 20. November 2006 aaO Tz. 17) - auf den gesamten Vertrag über die gemischte Sacheinlage, hier also den LSTK-Vertrag, erstrecken (vgl. auch BGHZ 155, 329, 338, 340; Sen.Urt. v. 16. März 1998 - II ZR 303/95, ZIP 1998, 780, 782).

  • BGH, 15.06.1987 - II ZR 303/86

    Zuständigkeit deutscher Gerichte bei Streitigkeit über Verluste aus im Ausland

    Auszug aus BGH, 09.07.2007 - II ZR 62/06
    Wäre das anders, müsste das Gleiche auch in den Fällen der §§ 27 Abs. 3 Satz 1, 183 Abs. 2 Satz 1 AktG bzw. bei der verdeckten Sacheinlage gelten, die jedoch nach einhelliger Auffassung auch seitens der Gesellschaft nach § 812 BGB und nicht nach § 62 AktG rückabgewickelt wird (vgl. Sen.Urt. v. 16. März 1998 aaO; Kölner Komm.z.AktG/Lutter 2. Aufl. § 183 Rdn. 77; MünchKommAktG/Pentz 2. Aufl. § 27 Rdn. 101; Großkomm.z.AktG/ Wiedemann 4. Aufl. § 183 Rdn. 106; Ulmer/Ulmer, GmbHG § 5 Rdn. 179).

    Dementsprechend hat der Senat im Urteil vom 16. März 1998 (II ZR 303/86, ZIP 1998, 780, 782 f.) auf die beiderseitigen Bereicherungsansprüche aus dem unwirksamen Austauschgeschäft die Grundsätze der sog. "Saldotheorie" angewandt (zust. Helms, GmbHR 2000, 1079; MünchKommAktG/Pentz aaO).

    Es wäre demgegenüber ein von Zufälligkeiten abhängiges, sachlich nicht zu rechtfertigendes Ergebnis, wenn im Fall eines Eigentumsverlustes des Inferenten durch Verbindung oder Vermischung des Gegenstandes der Sacheinlage (§ 946 ff. BGB) oder im Fall einer unkörperlichen Sacheinlage (wie im Sen.Urt. v. 16. März 1998 aaO) die insolvent gewordene Gesellschaft bzw. ihr Verwalter von dem Inferenten nochmalige Einlagenzahlung und Rückzahlung des Entgelts aus § 812 BGB verlangen, gleichwohl den Bereicherungsgegenstand behalten und den Inferenten dieserhalb auf eine Quote verweisen könnte.

  • BGH, 16.03.1998 - II ZR 303/96

    Rechtsfolgen der Verletzung der Sachgründungsvorschriften in Fällen einer

    Auszug aus BGH, 09.07.2007 - II ZR 62/06
    c) Da im vorliegenden Fall die genannten Erfordernisse nicht beachtet wurden, treten nach den Regeln der verdeckten Sacheinlage die Unwirksamkeitsfolgen gemäß § 183 Abs. 2 Satz 1 AktG ein, die sich - ebenso wie diejenigen gemäß § 27 Abs. 3 Satz 1 AktG (dazu Sen.Urt. v. 20. November 2006 aaO Tz. 17) - auf den gesamten Vertrag über die gemischte Sacheinlage, hier also den LSTK-Vertrag, erstrecken (vgl. auch BGHZ 155, 329, 338, 340; Sen.Urt. v. 16. März 1998 - II ZR 303/95, ZIP 1998, 780, 782).

    Dementsprechend hat der Senat im Urteil vom 16. März 1998 (II ZR 303/86, ZIP 1998, 780, 782 f.) auf die beiderseitigen Bereicherungsansprüche aus dem unwirksamen Austauschgeschäft die Grundsätze der sog. "Saldotheorie" angewandt (zust. Helms, GmbHR 2000, 1079; MünchKommAktG/Pentz aaO).

    Daran ist - trotz der im Schrifttum zum Teil geäußerten Kritik (vgl. insbes. Bayer, ZIP 1998, 1985; derselbe EWiR 1999, 69; GmbHR 2004, 445, 453 mit Fn. 95; vgl. auch Lieb, ZIP 2002, 2013, 2017) - festzuhalten.

  • BGH, 10.02.1999 - VIII ZR 314/97

    Darlegungs- und Beweislast bei Anwendung der Saldotheorie

    Auszug aus BGH, 09.07.2007 - II ZR 62/06
    Dieser materielle Anspruchsumfang wird im Urkundenprozess nicht verändert, sondern bestimmt umgekehrt die im Prozess erforderliche Darlegung der Höhe des Anspruchs (vgl. RGZ aaO; BGH, Urt. v. 10. Februar 1999 - VIII ZR 314/97, NJW 1999, 1181; Flume aaO).

    b) Das bedeutet zwar nicht, dass der Bereicherungsgläubiger die Berechtigung eines geforderten Saldos unter Darlegung aller denkbaren negativen Rechnungsposten darlegen und beweisen muss, weil für die Voraussetzungen einer Entreicherung derjenige die Beweislast trägt, der sie geltend macht (BGH, Urt. v. 10. Februar 1999 aaO; BGHZ 109, 139, 148).

  • BGH, 15.05.2003 - IX ZR 218/02

    Geltendmachung eines Bereicherungsanspruchs wegen mehrfacher Sicherungsabtretung

    Auszug aus BGH, 09.07.2007 - II ZR 62/06
    Soweit das Berufungsgericht dem Kläger die "Aktivlegitimation" für die primär aus eigenem Recht (als Insolvenzverwalter) geltend gemachten Rückzahlungsansprüche wegen deren vermeintlich wirksamer Verpfändung an die HeLaBa abgesprochen hat (vgl. dazu BGH, Urt. v. 15. Mai 2003 - IX ZR 218/02, ZIP 2003, 1256 f.), kann das schon deshalb keinen Bestand haben, weil die von den Beklagten zu 1 bis 3 in der Revisionsinstanz vorgelegten Verpfändungsanzeigen vom 9. November 1998 nur von dem Vorstandsmitglied Dr. P. der Schuldnerin unterzeichnet sind, obwohl er aufgrund einer von der Hauptversammlung der Schuldnerin am 13. August 1998 beschlossenen und am 9. Oktober 1998 in das Handelsregister eingetragenen Änderung der Vertretungsverhältnisse der Schuldnerin zu deren Alleinvertretung nicht mehr befugt war.

    Ob und inwieweit die von dem Kläger geltend gemachten Forderungen auch von dem zwischen der Schuldnerin und der HeLaBa abgeschlossenen Globalzessionsvertrag erfasst werden sollten, kann hier dahinstehen, weil dies - im Gegensatz zu einer Forderungsverpfändung - an der Einziehungsbefugnis des Klägers gemäß § 166 Abs. 2 InsO nichts ändern würde (vgl. BGH, Urt. v. 15. Mai 2003 aaO).

  • BGH, 04.03.1996 - II ZB 8/95

    Reichweite des Umgehungsverbots; Heilung einer verdeckten Sacheinlage

    Auszug aus BGH, 09.07.2007 - II ZR 62/06
    Soweit durch die ipso iure eintretende Saldierung die Möglichkeit einer Heilung der verdeckten Sacheinlage durch die offen zu legende Einbringung ihres Gegenstandes (vgl. dazu BGHZ 132, 141; 155, 329) in Gestalt eines Herausgabe- oder Bereicherungsanspruchs des Gesellschafters gegen die Gesellschaft beschnitten wird, ist das hinzunehmen.
  • BGH, 09.06.1997 - II ZR 303/95

    Ausschluss eines Mitglieds aus einem rechtsfähigen Verein

    Auszug aus BGH, 09.07.2007 - II ZR 62/06
    c) Da im vorliegenden Fall die genannten Erfordernisse nicht beachtet wurden, treten nach den Regeln der verdeckten Sacheinlage die Unwirksamkeitsfolgen gemäß § 183 Abs. 2 Satz 1 AktG ein, die sich - ebenso wie diejenigen gemäß § 27 Abs. 3 Satz 1 AktG (dazu Sen.Urt. v. 20. November 2006 aaO Tz. 17) - auf den gesamten Vertrag über die gemischte Sacheinlage, hier also den LSTK-Vertrag, erstrecken (vgl. auch BGHZ 155, 329, 338, 340; Sen.Urt. v. 16. März 1998 - II ZR 303/95, ZIP 1998, 780, 782).
  • BGH, 12.02.2007 - II ZR 272/05

    Begriff der verdeckten Sacheinlage bei einer Barkapitalerhöhung

    Auszug aus BGH, 09.07.2007 - II ZR 62/06
    Die Tatsache, dass die Beklagte zu 3 ebenfalls an der Schuldnerin beteiligt und Subunternehmerin der LLE war, ändert nichts daran, dass die Beklagte zu 3 nicht Partnerin des LSTK-Vertrages war und deshalb nicht Bereicherungsschuldnerin im Verhältnis zum Kläger ist (vgl. Sen.Urt. v. 12. Februar 2007 - II ZR 272/05, ZIP 2007, 528, 530 Tz. 14).
  • BGH, 17.09.2001 - II ZR 275/99

    Erfüllung der Einlageschuld durch Hin- und Herübereisung des Einlagebetrages

    Auszug aus BGH, 09.07.2007 - II ZR 62/06
    b) Im vorliegenden Fall einer verdeckten Sacheinlage handelt es sich um einen noch nicht abgeschlossenen Kapitalaufbringungsvorgang, der als solcher den dafür maßgeblichen Vorschriften, nicht aber denjenigen der Kapitalerhaltung unterliegt (vgl. Sen.Urt. v. 17. September 2001 - II ZR 275/99, ZIP 2001, 1997).
  • BGH, 20.03.2001 - XI ZR 213/00

    Ansprüche des Bankkunden bei unverbindlichen Optionsscheingeschäften

  • BGH, 25.10.1989 - VIII ZR 105/88

    Wegfall der Geschäftsgrundlage eines Leasingvertrages wegen rechtskräftiger

  • BGH, 01.02.1962 - VII ZR 212/60

    Betriebssanierung als Rechtsbesorgung

  • BGH, 25.06.1962 - VII ZR 120/61

    Rechtsanwälte-Ausführung und Rechtsfolgen verbotener Rechtsbesorgungen

  • BGH, 02.12.2004 - IX ZR 200/03

    Einschränkung der Saldotheorie in der Insolvenz des Arbeitnehmerverleihers

  • RG, 14.03.1903 - V 458/02

    Schadensersatz und Bereicherung.

  • BGH, 02.12.2002 - II ZR 101/02

    Leistung der Einlageschuld zur freier Verfügung der Geschäftsführung bei Rückfluß

  • BGH, 21.11.2001 - XII ZR 162/99

    Berücksichtigung neuer Tatsachen in der Revisionsbegründung

  • BGH, 15.01.1990 - II ZR 164/88

    Präventiver Kapitalaufbringungsschutz nach den Grundsätzen der verdeckten

  • BGH, 18.11.2004 - IX ZR 229/03

    Berücksichtigung neuen, unstreitigen Sachvortrages in der Berufungsinstanz

  • BGH, 16.01.2006 - II ZR 76/04

    Cash-Pool

  • BGH, 25.04.1988 - II ZR 252/86

    Unterbrechung des Rechtsstreits durch Eröffnung des Seerechtlichen

  • OLG Frankfurt, 10.02.2006 - 10 U 265/04

    Nachgründungspflicht für Werkverträge bei Forderungsverpfändung aus dem Vertrag

  • BGH, 18.02.2008 - II ZR 132/06

    Rheinmöve

    a) Eine verdeckte gemischte Sacheinlage (vgl. BGH, Urt. v. 9. Juli 2007 - II ZR 62/06, "Lurgi", ZIP 2007, 1751; z.V.b. in BGHZ) liegt auch dann vor, wenn eine insolvente Gesellschaft sich zum Zweck ihrer "übertragenden Sanierung" an dem erhöhten Kapital einer Aktiengesellschaft als Auffanggesellschaft mit dem Ziel beteiligt, dass diese ihre Aktiva und Passiva übernimmt.

    Das erfüllt den Tatbestand einer verdeckten Sacheinlage (vgl. Sen.Urt. v. 9. Juli 2007 - II ZR 62/06, ZIP 2007, 1751 Tz. 13 "LURGI"; v. 20. November 2006 - II ZR 176/05, BGHZ 170, 47 Tz. 11 f.), der vorliegt, wenn die gesetzlichen Regeln für Sacheinlagen objektiv dadurch unterlaufen werden, dass zwar - wie hier - eine Bareinlage vereinbart wird, die Gesellschaft aber bei wirtschaftlicher Betrachtung von dem Einleger aufgrund eines vor oder bei Übernahme der Einlage abgeschlossenen Gegengeschäfts einen Sachwert erhalten soll.

    a) Die genannten Grundsätze der verdeckten Sacheinlage gelten nach ständiger Rechtsprechung des Senats auch im Rahmen einer Kapitalerhöhung (§§ 182 ff. AktG) und werden durch die Vorschriften über die Nachgründung (§§ 52 f. AktG) nicht verdrängt (vgl. Sen.Urt. v. 9. Juli 2007 aaO Tz. 14 m.w.Nachw.).

    Das gilt auch, wenn - wie hier - tatsächlich eine Nachgründungsprüfung (§ 52 AktG) durchgeführt worden ist; denn diese bezieht sich nicht auf die Ordnungsmäßigkeit der Kapitalerhöhung und auf die bei der Einlageleistung auf das erhöhte Kapital zu beachtenden Kautelen, sondern bezweckt einen Umgehungsschutz dagegen, dass die bei der Gründung zu beachtenden Vorschriften des § 27 AktG durch der Gründung nachgelagerte Austauschgeschäfte innerhalb der Zweijahresfrist des § 52 Abs. 1 AktG unterlaufen werden (vgl. Sen.Urt. v. 9. Juli 2007 aaO Tz. 18).

    Auf die im Schrifttum umstrittene Frage, ob bei einer offen gelegten Sachkapitalerhöhung innerhalb der Zweijahresfrist des § 52 Abs. 1 Satz 1 AktG diese Vorschrift - neben § 183 Abs. 3 AktG - entsprechend heranzuziehen ist (vgl. dazu Hüffer, AktG 7. Aufl. § 52 Rdn. 11 m.w.Nachw.; offen gelassen im Sen.Urt. v. 9. Juli 2007 aaO Tz. 19), kommt es insoweit auch hier nicht an.

    Vielmehr greifen insoweit die Grundsätze der gemischten verdeckten Sacheinlage ein, wie der Senat in einem entsprechenden Fall entschieden hat (Urt. v. 9. Juli 2007 aaO Tz. 15).

    Weitere Rechtsfolge ist gemäß § 183 Abs. 2 Satz 3 AktG, dass die Bareinlage nicht wirksam geleistet und der Aktionär deshalb verpflichtet ist, den Ausgabebetrag der Aktie (erneut) einzuzahlen (Sen.Urt. v. 9. Juli 2007 aaO Tz. 16).

    Ein Anspruch aus § 62 AktG besteht insoweit - entgegen der Ansicht der Revision - nicht und käme auch dann nicht in Betracht, wenn der von der R.-KG als Nachgründungsgeschäft (§ 52 AktG) gehandhabte Kaufvertrag (auch) wegen Verstoßes gegen § 52 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 AktG unwirksam wäre (Sen.Urt. v. 9. Juli 2007 aaO Tz. 18; zust. K. Schmidt/Lutter/Bayer, AktG § 52 Rdn. 42).

    Auf den verbleibenden Bereicherungsanspruch gemäß §§ 812, 818 BGB ist im Grundsatz die sog. "Saldotheorie" anzuwenden (vgl. Sen.Urt. v. 9. Juli 2007 aaO Tz. 18, 24), wobei allerdings hier die Unwirksamkeitsfolgen des § 183 Abs. 2 AktG für die dinglichen Vollzugsgeschäfte zu berücksichtigen sind.

    Allerdings fehlt es bisher seitens des Klägers an der - auch für seine Teilklage erforderlichen - Darlegung eines Gesamtsaldos, auf den er glaubt Anspruch zu haben (vgl. Sen.Urt. v. 9. Juli 2007 aaO Tz. 24 m.w.Nachw.).

    Die Unanwendbarkeit dieser Vorschriften auf einen Fall der vorliegenden Art ist allerdings erst durch das nach Erlass des angefochtenen Urteils ergangene Senatsurteil vom 9. Juli 2007 (aaO Tz. 18) geklärt worden, weshalb dem Kläger auch insoweit gemäß § 139 Abs. 2 ZPO Gelegenheit zu einer geeigneten Schadensberechnung zu geben ist.

  • BGH, 16.02.2009 - II ZR 120/07

    Qivive - Keine Anwendung der Grundsätze der verdeckten Sacheinlage auf

    Um eine verdeckte Sacheinlage handelt es sich nach der Rechtsprechung des Senats, wenn die gesetzlichen Regeln für Sacheinlagen dadurch unterlaufen werden, dass zwar eine Bareinlage vereinbart wird, die Gesellschaft aber bei wirtschaftlicher Betrachtung von dem Einleger aufgrund einer im Zusammenhang mit der Übernahme der Einlage getroffenen Absprache einen Sachwert erhalten soll (vgl. BGHZ 155, 329, 334 ; 166, 8 Tz. 11; 170, 46 Tz. 11; 173, 145 Tz. 14).
  • BGH, 06.12.2011 - II ZR 149/10

    Zur Zulässigkeit von Vereinbarungen über den aktienrechtlichen

    a) Eine gemischte Sacheinlage liegt nach der Rechtsprechung des Senats jedenfalls vor, wenn die Sachleistung kraft Parteivereinbarung unteilbar ist (BGH, Urteil vom 20. November 2006 - II ZR 176/05, BGHZ 170, 47 Rn. 17; Urteil vom 9. Juli 2007 - II ZR 62/06, BGHZ 173, 145 Rn. 15 - Lurgi; Urteil vom 18. Februar 2008 - II ZR 132/06, BGHZ 175, 265 Rn. 14 - Rheinmöve).

    Wenn der Senat ausgeführt hat, dass § 183 AktG auch Sachübernahmen erfasse, soweit es sich nicht um Sachübernahmen von Nichtaktionären handelt (BGH, Urteil vom 9. Juli 2007 - II ZR 62/06, BGHZ 173, 145 Rn. 15 - Lurgi), bezog sich dies auf eine verdeckte gemischte Sacheinlage mit einer kraft Parteivereinbarung unteilbaren Leistung.

  • BGH, 11.05.2009 - II ZR 137/08

    Lurgi II

    a) Bei der Rückabwicklung einer verdeckten (gemischten) Sacheinlage im Aktienrecht ist in die Saldierung der beiderseitigen Bereicherungsansprüche (vgl. dazu BGHZ 173, 145 - Lurgi I) auch der Bereicherungsanspruch des Inferenten wegen unwirksamer Bareinlageleistung einzubeziehen (Abweichung vom Senatsurteil vom 16. März 1998 - II ZR 303/96, ZIP 1998, 780, 783 zu III).

    Im Einzelnen wird auf den Tatbestand des Senatsurteils vom 9. Juli 2007 (II ZR 62/06, BGHZ 173, 145 - Lurgi I) Bezug genommen.

    Demgegenüber verkehrt das Berufungsgericht den Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit in sein Gegenteil, indem es den Kläger auf die Möglichkeit einer neuen Klage verweist, weil der Beklagten nach viereinhalbjähriger Prozessdauer eine "Ausdehnung" des anhängigen Rechtsstreits auf die - erst im Anschluss an das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. Juli 2007 (BGHZ 173, 145 Tz. 16 f. - Lurgi I) geltend gemachte - Einlageforderung nicht zuzumuten sei und es keinen sachlichen Grund dafür gebe, den Kläger auf Kosten der Beklagten der Notwendigkeit der Geltendmachung der nunmehr begehrten Ansprüche in einem gesonderten Verfahren zu entheben.

    Zwar ist der Anspruch auf erneute Zahlung des Ausgabebetrages der Aktien (§ 183 Abs. 2 Satz 1 AktG) ein anderer Streitgegenstand als der von dem Kläger ursprünglich geltend gemachte und zuletzt auf §§ 812, 818 Abs. 2 BGB gestützte Anspruch auf Rückzahlung des Werklohns (vgl. BGHZ 173, 145 Tz. 17, 28).

    Vielmehr knüpft der neu geltend gemachte Anspruch an den bisherigen Prozessstoff an, den auch der erkennende Senat im Urteil vom 9. Juli 2007 (BGHZ 173, 145 - Lurgi I) unter Hinweis auf einen möglichen Anspruch des Klägers entsprechend § 183 Abs. 2 Satz 3 AktG zugrunde gelegt hat (aaO Tz. 16; vgl. auch Tz. 28) und den auch das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung gemäß §§ 529, 533 Nr. 2 ZPO ohnehin zugrunde zu legen hatte.

    a) Wie der erkennende Senat in seinem in vorliegender Sache ergangenen ersten Revisionsurteil vom 9. Juli 2007 (BGHZ 173, 145 Tz. 13 ff. - Lurgi I) ausgeführt hat, handelte es sich hier um eine verdeckte (gemischte) Sacheinlage seitens der Rechtsvorgängerin der Beklagten, weil die Schuldnerin von ihr bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung aufgrund des in Zusammenhang mit der Begründung der Bareinlageschuld abgeschlossenen LSTK-Vertrages einen Sachwert erhalten und die von der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu leistende Bareinlage in Gestalt eines Teils ihres Werklohns wieder an die Inferentin zurückfließen sollte.

    Jedoch gelten im vorliegenden Fall für die beiderseitigen Bereicherungsansprüche die im Senatsurteil vom 9. Juli 2007 (aaO BGHZ 173, 145 Tz. 20 ff. - Lurgi I) dargestellten Grundsätze der Saldotheorie.

    Unerheblich ist dabei, dass der Kläger durch das Senatsurteil vom 9. Juli 2007 (BGHZ 173, 145 - Lurgi I) Kenntnis von der Unwirksamkeit der Bareinlageleistung der Beklagten erlangte und deshalb gemäß § 819 Abs. 1 BGB von da an verschärft haftet.

  • BGH, 22.03.2010 - II ZR 12/08

    ADCOCOM

    Eine verdeckte Sacheinlage liegt vor, wenn die gesetzlichen Regeln für Sacheinlagen dadurch unterlaufen werden, dass zwar eine Bareinlage beschlossen/vereinbart wird, die Gesellschaft aber bei wirtschaftlicher Betrachtung von dem Einleger aufgrund einer im Zusammenhang mit der Übernahme der Einlage getroffenen Verwendungsabsprache einen Sachwert erhalten soll (Senat, BGHZ 182, 103 Tz. 10 - CASH POOL II; BGHZ 180, 38 Tz. 8 - QIVIVE; BGHZ 175, 265 Tz. 10 - RHEINMÖVE; BGHZ 173, 145 Tz. 14 - LURGI I; BGHZ 170, 47 Tz 11; BGHZ 166, 8 Tz. 11 - CASH POOL I; BGHZ 155, 329, 334; Sen.Urt. v. 1. Februar 2010 - II ZR 173/08, ZIP 2010, 423 Tz. 15, z.V.b. in BGHZ - EUROBIKE; v. 11. Februar 2008 - II ZR 171/06, ZIP 2008, 643 Tz. 12).

    aa) Auf den zu Unrecht zurückgewiesenen Vortrag kam es im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts nicht an, weil auf der Grundlage des damals geltenden Rechts Ansprüche aus §§ 30, 31 GmbHG neben Ansprüchen des Klägers aus §§ 812, 818 BGB nicht in Betracht kamen (Senat, BGHZ 174, 370 Tz. 10 f.; BGHZ 173, 145 Tz. 20 - LURGI I; BGHZ 165, 113, 118).

  • BGH, 01.02.2010 - II ZR 173/08

    EUROBIKE

    Bei einer verdeckten Sacheinlage werden die Regeln über die Kapitalaufbringung durch eine Sacheinlage dadurch umgangen, dass eine Bareinlage vereinbart wird, die Gesellschaft aber bei wirtschaftlicher Betrachtung vom Einleger aufgrund einer im Zusammenhang mit der Übernahme der Einlage getroffenen Absprache einen Sachwert erhalten soll (vgl. BGHZ 155, 329, 334; 166, 8 Tz. 11; 170, 47 Tz. 11; 173, 145 Tz. 14; 180, 38 Tz. 8 - "Qivive"; Sen.Urt. v. 20. Juli 2009 - II ZR 273/07, ZIP 2009, 1561 Tz. 10, z.V.b. in BGHZ - "Cash-Pool II").
  • BGH, 15.04.2010 - III ZR 196/09

    Haftung aus Kapitalanlageberatung: Pflicht des freien Anlageberaters zur

    Jedoch ist § 559 Abs. 1 ZPO, wonach nur dasjenige Vorbringen der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt, das sich aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ergibt, nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einschränkend dahin auszulegen, dass in der Revisionsinstanz neu vorgetragene Tatsachen berücksichtigt werden können, soweit sie unstreitig sind und nicht schützenswerte Belange der Gegenseite entgegenstehen (BGHZ 173, 145, 150 f Rn. 11; BGH, Urteil vom 29. Juni 2004 - IX ZR 201/98 - WM 2004, 1648, 1654 jeweils m.w.N.).
  • OLG Köln, 27.03.2008 - 18 U 160/06

    Vorliegen der §§ 27 Abs. 3 S. 1, 183 Abs. 2 S. 1 AktG bzw. einer verdeckten

    Diese Unwirksamkeit würde indes keinen Rückgewähranspruch der Schuldnerin gegen ihre (Finanz-) Aktionäre aus § 62 Abs. 1 Satz 1 AktG begründen, vielmehr wären die im Rahmen des unwirksamen Vertragsverhältnisses gewährten Leistungen ausschließlich nach bereicherungsrechtlichen Regeln rückabzuwickeln (vgl. auch zum nachfolgenden: BGH, Urteil vom 18.02.2008 - II ZR 132/06 - veröffentlicht als Pressemitteilung Nr. 31/2008 unter www.bundesgerichtshof.de; BGH, Urteil vom 09.07.2007 - II ZR 62/06 - NJW 2007, 3425ff. Rd.18; Bayer in K.Schmidt/Lutter, AktG, 2008, § 52 Rd.27; Goette DStR 2007, 2265; a.A. wohl Hüffer, aaO., § 52 Rd.9; Bürgers/Körber in Heidelberger Kommentar zum AktG, 2008, § 52 Rd.22 jeweils m.w.N. zum Streitstand).

    Dementsprechend hat auch der Bundesgerichtshof in der von dem Kläger zitierten Entscheidung vom 09.07.2007 - II ZR 62/06 - den fortbestehenden Anspruch der Gesellschaft auf (erneute) Zahlung des Ausgabebetrages allein aus dem dort bejahten Tatbestand einer verdeckten (gemischten) Sacheinlage abgeleitet (vgl. NJW 2007, 3425ff. Rd.14 - 16; Goette DStR 2007, 2264f.).

    bb) Der Umgehungstatbestand der verdeckten Sacheinlage oder der verdeckten Sachgründung setzt objektiv voraus, dass mit dem Aktionär zwar die Zahlung einer Bareinlage vereinbart wird, die Gesellschaft aber bei wirtschaftlicher Betrachtung von dem Aktionär aufgrund eines im Zusammenhang mit der Übernahme der Einlage abgeschlossenen Gegengeschäfts einen Sachwert erhalten soll (BGH NJW 2007, 3425ff. Rd.14; BGH NJW 1998, 1951, 1952; Senat, Urteil vom 20.10.2005 - 18 U 76/04 -, S.22; Hüffer, aaO., § 27 Rd.10ff.; Polley in Heidel, Aktienrecht und Kapitalmarktrecht, 2. Aufl. 2007, § 27 AktG Rd.33; Traugott/Groß BB 2003, 481f. jeweils m.w.N.).

    Dies folgt auch bei der bereicherungsrechtlichen Abwicklung von Vertragsverhältnissen, die wegen eines Verstoßes gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Kapitalaufbringung unwirksam sind, aus der Fortwirkung des bei Vertragsschluss gewollten Austauschverhältnisses (vgl. BGH NJW 2007, 3425ff. Rd.20; BGH NJW 1998, 1951, 1952; Lieb ZIP 2002, 2013, 2015f.; Helms GmbHR 2000, 1079, 1081).

    Ein Bereicherungsanspruch besteht demzufolge nur in Höhe eines sich bei dieser Saldierung ergebenden Überschusses (vgl. BGH NJW 2007, 3425ff. Rd.24; BGH NJW 2005, 884, 887; Palandt/Sprau, BGB, 66. Aufl. 2007, § 818 Rd.28/29 - Saldotheorie).

    Der Umstand, dass über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, steht der Anwendung der Saldotheorie nicht entgegen, weil die A.Com grundsätzlich die ausweislich des Unternehmenskaufvertrages übertragenen Sachen der Betriebssparte "Edit" über § 47 InsO i.V.m. § 985 BGB auch außerhalb des Insolvenzverfahrens heraus verlangen könnte (vgl. BGH NJW 2007, 3425ff. Rd.21; Traugott/Groß BB 2003, 481, 486; Palandt/Sprau, aaO., § 818 Rd.49 a.E.; vgl. zur eingeschränkten Anwendung der Saldotheorie in der Insolvenz auch BGH NJW 2005, 884, 887).

    Dies führt in Anwendung der eingangs dargestellten Grundsätze dazu, dass ein Bereicherungsanspruch der Schuldnerin ihrerseits gegen die A.Com nur besteht, wenn nach Abzug des Unternehmenswertes "Edit" von dem gezahlten Kaufpreis über 2.000.000,00 EUR noch ein Überschuss zugunsten der Schuldnerin verbliebe (vgl. BGH NJW 1998, 1951, 1952; Palandt/Sprau, aaO., § 818 Rd.50; Helms GmbHR 2000, 1079, 1081f. jeweils m.w.N.), wobei auch dieser Saldierung keine insolvenzrechtlichen Besonderheiten entgegen stehen (vgl. BGH NJW 2007, 3425ff. Rd.21; Traugott/Groß, aaO.).

    Diese Ansprüche beinhalten jeweils unterschiedliche Streitgegenstände (vgl. BGH NJW 2007, 3425ff. Rd.28), über die im Rahmen des Regressprozesses jeweils gesondert zu entscheiden war (§ 45 Abs. 1 GKG).

  • BGH, 19.05.2009 - IX ZR 43/08

    Schadensersatzanspruch eines Gesellschafters gegen einen rechtlichen Berater

    Beide Bereicherungsansprüche sind in Fortwirkung des synallagmatischen Austauschverhältnisses zu saldieren (§ 818 Abs. 3 BGB), so dass, soweit die beiderseitigen Ansprüche der Höhe nach deckungsgleich sind, wechselseitige Zahlungspflichten entfallen (BGHZ 173, 145, 155 f Rn. 20, 21; BGH, Urt. v. 11. Mai 2009 - II ZR 137/08, ZIP 2009, 1155, 1157 Rn. 15; Ulmer, aaO § 5 Rn. 179, § 19 Rn. 135; Lutter/ Bayer in Lutter/Hommelhoff, GmbHG 16. Aufl. § 5 Rn. 53).
  • BGH, 13.11.2007 - XI ZR 294/07

    Schuldner des Rückforderungsanspruchs bei verbotener Kapitalauszahlung

    Ein Anspruch gemäß § 62 Abs. 1 Satz 1 AktG besteht jedenfalls in Fällen einer nach § 57 Abs. 1 Satz 1 AktG unzulässigen Einlagenrückgewähr (BGH, Urteil vom 14. Mai 1992 - II ZR 299/90, WM 1992, 1184, 1185; vgl. auch BGH, Urteil vom 9. Juli 2007 - II ZR 62/06, WM 2007, 1739, 1741, für BGHZ vorgesehen).
  • BGH, 12.10.2021 - VIII ZR 255/20

    Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstands bei einer Rückabwicklungsklage für

  • BGH, 02.03.2010 - II ZR 62/06

    Rechtsanwaltsgebühr: Voraussetzungen für die Erhöhung der Wertgrenze auf 100 Mio.

  • OLG Hamm, 26.11.2009 - 28 U 27/08

    Pflichten eines Rechtsanwalts als Prozessbevollmächtigter eines Mandanten in

  • BAG, 27.07.2010 - 3 AZR 777/08

    Allgemeine Geschäftsbedingungen - Auslegung - pauschalierte

  • OLG Düsseldorf, 25.06.2008 - 18 U 25/08

    Anwendung der Grundsätze für die verdeckte Sacheinlage auch auf nicht

  • OLG Frankfurt, 06.07.2010 - 5 U 205/07

    Aktienrechtlicher Differenzhaftungsanspruch

  • OLG Frankfurt, 07.02.2008 - 16 U 23/07

    Haftung des Steuerberaters eines GmbH-Gesellschafters: Empfehlung einer

  • BFH, 27.10.2009 - IX B 171/09

    Verdeckte Sacheinlage

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Rechtsprechung
   BGH, 02.03.2010 - II ZR 62/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,1582
BGH, 02.03.2010 - II ZR 62/06 (https://dejure.org/2010,1582)
BGH, Entscheidung vom 02.03.2010 - II ZR 62/06 (https://dejure.org/2010,1582)
BGH, Entscheidung vom 02. März 2010 - II ZR 62/06 (https://dejure.org/2010,1582)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 22 Abs 2 S 2 RVG
    Rechtsanwaltsgebühr: Voraussetzungen für die Erhöhung der Wertgrenze auf 100 Mio. Euro

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Erhöhung der Wertgrenze für Anwaltsgebühren von 30 Mio. EUR auf 100 Mio. EUR bei der Behandlung mehrerer Gegenstände "in derselben Angelegenheit"

  • Anwaltsblatt

    § 22 RVG
    Keine Addition von Streitwerten beim selben Gegenstand

  • rewis.io

    Rechtsanwaltsgebühr: Voraussetzungen für die Erhöhung der Wertgrenze auf 100 Mio. Euro

  • rewis.io

    Rechtsanwaltsgebühr: Voraussetzungen für die Erhöhung der Wertgrenze auf 100 Mio. Euro

  • BRAK-Mitteilungen

    Vergütung - Voraussetzungen für die Erhöhung der Wertgrenze auf 100 Mio. Euro

  • rechtsportal.de

    RVG § 22 Abs. 2
    Erhöhung der Wertgrenze für Anwaltsgebühren von 30 Mio. EUR auf 100 Mio. EUR bei der Behandlung mehrerer Gegenstände "in derselben Angelegenheit"

  • rechtsportal.de

    RVG § 22 Abs. 2
    Erhöhung der Wertgrenze für Anwaltsgebühren von 30 Mio. EUR auf 100 Mio. EUR bei der Behandlung mehrerer Gegenstände "in derselben Angelegenheit"

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Wertgrenze für die Anwaltsgebühren

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Erhöhung des allgemeinen Wertgrenze nur bei verschiedenen Gegenständen

  • Anwaltsblatt (Leitsatz)

    § 22 RVG
    Keine Addition von Streitwerten beim selben Gegenstand

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2010, 1373
  • MDR 2010, 718
  • FamRZ 2010, 891
  • WM 2010, 823
  • AnwBl 2010, 533
  • AnwBl Online 2010, 134
  • Rpfleger 2010, 448
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 11.05.2009 - II ZR 137/08

    Lurgi II

    Auszug aus BGH, 02.03.2010 - II ZR 62/06
    Das Verfahren ist mittlerweile rechtskräftig abgeschlossen (BGHZ 173, 145; BGH, Sen.Urt. v. 11. Mai 2009 - II ZR 137/08, ZIP 2009, 1155).
  • BGH, 05.10.2005 - VIII ZB 52/04

    Vertretung mehrer Mietparteien; Erfallen der Erhöhungsgebühr

    Auszug aus BGH, 02.03.2010 - II ZR 62/06
    Ob dasselbe Recht oder Rechtsverhältnis betroffen ist, bestimmt sich auch dann nach dem klägerischen Begehren, wenn der Rechtsanwalt für die Beklagten tätig wird (BGH, Beschl. v. 5. Oktober 2005 - VIII ZB 52/04, AGS 2006, 69).
  • BGH, 13.01.2005 - V ZR 218/04

    Besetzung des Senats bei Entscheidung über eine Erinnerung gegen den Kostenansatz

    Auszug aus BGH, 02.03.2010 - II ZR 62/06
    Das gilt aber nicht für den Bundesgerichtshof, bei dem Entscheidungen durch den Einzelrichter nicht vorgesehen sind (BGH, Beschl. v. 13. Januar 2005 - V ZR 218/04, NJW-RR 2005, 584 zu § 66 Abs. 6 GKG).
  • BGH, 09.07.2007 - II ZR 62/06

    "Lurgi" - Zur Abgrenzung von Nachgründungsgeschäften und gemischten verdeckten

    Auszug aus BGH, 02.03.2010 - II ZR 62/06
    Das Verfahren ist mittlerweile rechtskräftig abgeschlossen (BGHZ 173, 145; BGH, Sen.Urt. v. 11. Mai 2009 - II ZR 137/08, ZIP 2009, 1155).
  • OLG Düsseldorf, 09.07.2009 - 10 W 59/09

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Anordnung einer Vorschusszahlung auf die

    Auszug aus BGH, 02.03.2010 - II ZR 62/06
    Die Erhöhung der Wertgrenze von 30 Mio. EUR auf 100 Mio. EUR nach § 22 Abs. 2 Satz 2 RVG setzt voraus, dass in derselben Angelegenheit mehrere Gegenstände behandelt werden (AnwKommRVG/N. Schneider 5. Aufl. § 22 Rdn. 32; ders. AGS 2009, 455; ders. AGS 2007, 522; Mayer/Kroiß, RVG 4. Aufl. § 22 Rdn. 17; a.A. OLG Dresden, AGS 2007, 521, 522; OLG Köln, AGS 2009, 454; Maier-Reimer, NJW 2009, 3550 ff.; Bischof/Jungbauer/Bräuer/Curkovic/Mathias/Uher, RVG 3. Aufl. § 22 Rdn. 61 f., dieses Ergebnis aber - bis zur 2. Aufl. - zutreffend als "unsinnig" kritisierend; Hartmann, Kostengesetze 39. Aufl. § 22 RVG Rdn. 6; Gerold/ Schmidt/von Eicken/Madert, RVG 18. Aufl. § 22 Rdn. 8).
  • OLG Karlsruhe, 30.03.2007 - 18 WF 13/07

    Streitwert und Anwaltsgebühren bei Vertretung beider Eltern im Rahmen eines

    Auszug aus BGH, 02.03.2010 - II ZR 62/06
    Die Erhöhung der Wertgrenze von 30 Mio. EUR auf 100 Mio. EUR nach § 22 Abs. 2 Satz 2 RVG setzt voraus, dass in derselben Angelegenheit mehrere Gegenstände behandelt werden (AnwKommRVG/N. Schneider 5. Aufl. § 22 Rdn. 32; ders. AGS 2009, 455; ders. AGS 2007, 522; Mayer/Kroiß, RVG 4. Aufl. § 22 Rdn. 17; a.A. OLG Dresden, AGS 2007, 521, 522; OLG Köln, AGS 2009, 454; Maier-Reimer, NJW 2009, 3550 ff.; Bischof/Jungbauer/Bräuer/Curkovic/Mathias/Uher, RVG 3. Aufl. § 22 Rdn. 61 f., dieses Ergebnis aber - bis zur 2. Aufl. - zutreffend als "unsinnig" kritisierend; Hartmann, Kostengesetze 39. Aufl. § 22 RVG Rdn. 6; Gerold/ Schmidt/von Eicken/Madert, RVG 18. Aufl. § 22 Rdn. 8).
  • OLG Köln, 26.06.2009 - 18 U 108/07

    Streitwertbegrenzung

    Auszug aus BGH, 02.03.2010 - II ZR 62/06
    Die Erhöhung der Wertgrenze von 30 Mio. EUR auf 100 Mio. EUR nach § 22 Abs. 2 Satz 2 RVG setzt voraus, dass in derselben Angelegenheit mehrere Gegenstände behandelt werden (AnwKommRVG/N. Schneider 5. Aufl. § 22 Rdn. 32; ders. AGS 2009, 455; ders. AGS 2007, 522; Mayer/Kroiß, RVG 4. Aufl. § 22 Rdn. 17; a.A. OLG Dresden, AGS 2007, 521, 522; OLG Köln, AGS 2009, 454; Maier-Reimer, NJW 2009, 3550 ff.; Bischof/Jungbauer/Bräuer/Curkovic/Mathias/Uher, RVG 3. Aufl. § 22 Rdn. 61 f., dieses Ergebnis aber - bis zur 2. Aufl. - zutreffend als "unsinnig" kritisierend; Hartmann, Kostengesetze 39. Aufl. § 22 RVG Rdn. 6; Gerold/ Schmidt/von Eicken/Madert, RVG 18. Aufl. § 22 Rdn. 8).
  • BGH, 09.08.2021 - GSZ 1/20

    Einscheidung des Einzelrichters am BGH über den Antrag auf Festsetzung des Wertes

    Es entsprach der einhelligen Auffassung aller Zivilsenate des Bundesgerichtshofs, dass der Gesetzgeber mit diesen Vorschriften keine gegenüber § 139 Abs. 1 GVG vorrangige Spezialregelung der funktionellen Zuständigkeit beim Bundesgerichtshof eingeführt hat (zu § 33 Abs. 8 RVG: BGH, Beschlüsse vom 8. Februar 2007 - IX ZB 266/05, JurBüro 2007, 315, vom 2. März 2010 - II ZR 62/06, WM 2010, 823 Rn. 3, vom 30. September 2010 - Xa ZR 34/08, juris und vom 11. Dezember 2012 - II ZR 233/09, AGS 2013, 238; zu § 66 Abs. 6 GKG: BGH, Beschluss vom 13. Januar 2005 - V ZR 218/04, NJW-RR 2005, 584 sowie z.B. BGH, Beschlüsse vom 17. August 2010 - I ZB 7/10, juris Rn. 2, vom 12. März 2007 - II ZR 19/05, NJW-RR 2007, 1148 Rn. 2, vom 25. September 2008 - III ZR 198/05, juris, vom 4. Mai 2011 - IV ZR 247/10, juris Rn. 2, vom 7. Oktober 2008 - VI ZR 53/08, juris, vom 1. August 2013 - VII ZR 33/13, juris Rn. 1, vom 18. Mai 2010 - VIII ZB 86/09, juris Rn. 2, vom 10. September 2012 - IX ZB 49/12, juris Rn. 1, vom 16. Dezember 2010 - Xa ZB 2/10, juris Rn. 1, vom 30. Mai 2007 - XI ZR 229/06, juris Rn. 1 und vom 13. April 2005 - XII ZR 35/05, juris; zu § 57 Abs. 1FamGKG: BGH, Beschluss vom 29. September 2010 - XII ZB 308/10, juris Rn. 3 ff.).
  • BGH, 06.10.2020 - XI ZR 355/18

    Besetzung des Gerichts für Antrag nach § 33 RVG auf Festsetzung des Wertes des

    Gleichwohl haben die Zivilsenate weiterhin in der von § 139 Abs. 1 GVG vorgesehenen Besetzung über Anträge nach § 33 Abs. 1 RVG entschieden (BGH, Beschlüsse vom 8. Februar 2007 - IX ZB 266/05, JurBüro 2007, 315, vom 2. März 2010 - II ZR 62/06, WM 2010, 823 Rn. 3, vom 30. September 2010 - Xa ZR 34/08, juris und vom 11. Dezember 2012 - II ZR 233/09, AGS 2013, 238).

    Zur Begründung hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, einer Entscheidung durch den Einzelrichter gemäß § 33 Abs. 8 RVG stehe entgegen, dass bei dem Bundesgerichtshof Entscheidungen durch den Einzelrichter nicht vorgesehen seien, und auf die Rechtsprechung zu § 66 Abs. 6 GKG Bezug genommen (BGH, Beschluss vom 2. März 2010, aaO).

  • BGH, 26.08.2021 - II ZB 31/14

    Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag

    Bestätigt wird dies durch die Systematik des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 2. März 2010 - II ZR 62/06, WM 2010, 823 Rn. 10).

    Selbst eine Erhöhung bei mehreren Auftraggebern gemäß § 22 Abs. 2 Satz 2 RVG setzt voraus, dass verschiedene Gegenstände vorliegen (RegE 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz, BT-Drucks. 17/11471, S. 268; BGH, Beschluss vom 2. März 2010 - II ZR 62/06, WM 2010, 823 Rn. 8 ff.).

  • BGH, 06.06.2018 - 2 StR 337/14

    Festsetzung des Gegenstandswerts für die anwaltliche Tätigkeit im

    Funktionell zuständig für die Entscheidung ist der Senat (BGH, Beschluss vom 2. März 2010 - II ZR 62/06, NJW 2010, 1373).
  • BGH, 13.12.2011 - II ZR 141/09

    Voraussetzungen für eine Erhöhung der Wertgrenze für Anwaltsgebühren über den

    Die Erhöhung der Wertgrenze für die Anwaltsgebühren über 30.000.000 EUR hinaus nach § 22 Abs. 2 Satz 2 RVG setzt voraus, dass die dort als "in derselben Angelegenheit" für die mehreren Auftraggeber bezeichnete anwaltliche Tätigkeit verschiedene Gegenstände betrifft (BGH, Beschluss vom 2. März 2010 - II ZR 62/06, NJW 2010, 1373 Rn. 10).
  • BGH, 15.04.2020 - I ZB 25/18

    Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren; Übertragung des Verfahrens gemäß §

    a) Zwar hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden, dass funktionell der Senat für die Entscheidung über den Antrag auf Wertfestsetzung nach § 33 Abs. 1 RVG zuständig ist, weil beim Bundesgerichtshof Entscheidungen durch den Einzelrichter nicht vorgesehen sind (BGH, Beschluss vom 2. März 2010 - II ZR 62/06, NJW 2010, 1373 Rn. 3).
  • BGH, 15.04.2020 - I ZB 26/18

    Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren in einer Design-Nichtigkeitssache;

    a) Zwar hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden, dass funktionell der Senat für die Entscheidung über den Antrag auf Wertfestsetzung nach § 33 Abs. 1 RVG zuständig ist, weil beim Bundesgerichtshof Entscheidungen durch den Einzelrichter nicht vorgesehen sind (BGH, Beschluss vom 2. März 2010 - II ZR 62/06, NJW 2010, 1373 Rn. 3).
  • StGH Baden-Württemberg, 25.09.2015 - 1 VB 57/15

    Wegen unzulässiger Vorwegnahme der Hauptsache erfolglose Eilanträge auf

    Der Bevollmächtigte wurde im vorliegenden Verfahren für zwei Auftraggeber wegen verschiedener Sachen tätig (§ 22 Abs. 1 und 2 RVG, dazu: BGH, NJW 2010, S. 1373).
  • LAG Düsseldorf, 25.11.2016 - 4 Ta 634/16

    Streitwert; Beschlussverfahren; Zustimmung zur Versetzung; Zustimmung zur

    Andererseits bleibt ein einheitlicher Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit auch dann derselbe, wenn der Rechtsanwalt wegen desselben Rechts oder Rechtsverhältnisses für mehrere Auftraggeber tätig wird (BGH 5.10.2005 - VIII ZB 52/04, AGS 2006, 69; BGH 02.03.2010 - II ZR 62/06, MDR 2010, 718, Rn 9).
  • BGH, 28.07.2010 - II ZR 130/08

    Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit eines

    Die Erhöhung über 30 Millionen Euro setzt voraus, dass die anwaltliche Tätigkeit für die mehreren Auftraggeber in derselben Angelegenheit verschiedene Gegenstände betrifft (BGH, Beschluss vom 2. März 2010 - II ZR 62/06, NJW 2010, 1373 Rn. 10).
  • OLG Düsseldorf, 26.10.2010 - 10 W 13/10

    Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten eines von mehreren Streitgenossen

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