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   BGH, 18.11.1969 - II ZR 83/68   

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BGH, 18.11.1969 - II ZR 83/68 (https://dejure.org/1969,337)
BGH, Entscheidung vom 18.11.1969 - II ZR 83/68 (https://dejure.org/1969,337)
BGH, Entscheidung vom 18. November 1969 - II ZR 83/68 (https://dejure.org/1969,337)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit der Abtretung eines Anspruchs auf die Stammeinlage in der Liquidation zum Nachteil außenstehender Gesellschaftsgläubiger zur bevorzugten Befriedigung einer vollwertigen Forderung eines Gesellschafters - Möglichkeit des Einlageschuldners zur Aufrechnung mit ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BGHZ 53, 71
  • NJW 1970, 469
  • MDR 1970, 399
  • DB 1970, 290
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (4)

  • RG, 20.10.1914 - II 219/14

    Einlageschuld bei der Gesellsch. m. b. H. Aufrechnung

    Auszug aus BGH, 18.11.1969 - II ZR 83/68
    Allerdings vermag sich der Senat nicht der Auffassung des Reichsgerichts anzuschließen, bei wirksamer Pfändung und Überweisung der Einlageforderung könne der Einlageschuldner im Verhältnis zum Pfändungsgläubiger nunmehr auch mit einer eigenen Forderung gegen die Gesellschaft aufrechnen, selbst wenn diese Forderung nicht vollwertig sei (RGZ 156, 23, 33; anders noch RGZ 85, 351).

    Das Vertrauen eines Gläubigers, der mit Rücksicht auf die ausstehende Einlageforderung der Gesellschaft Kredit gegeben und hierbei vielleicht auch das gesetzliche Aufrechnungsverbot in Betracht gezogen hat, würde getäuscht werden, wenn sich die gepfändete Einlageforderung infolge einer Aufrechnung mit Gegenansprüchen gegen die Gesellschaft in Luft auflösen könnte (so zutreffend RGZ 85, 351, 353; Herbig, DJ 1938, 233; Scholz, GmbHG 5. Aufl. § 19 Rn. 26).

    Denn auf diese Weise wird der Gesellschaftsgläubiger, wenn auch vielleicht anders als erwartet, wegen seiner Forderung gegen die Gesellschaft befriedigt und damit die Einlage ihrem Zweck entsprechend verwertet, so daß der gesetzliche Grund für das Aufrechnungsverbot entfällt (RGZ 85, 351, 353; Scholz a.a.O.).

  • RG, 12.11.1935 - II 48/35

    1. Ist zur Wirksamkeit der Pfändung der Stammeinlageforderung einer Gesellschaft

    Auszug aus BGH, 18.11.1969 - II ZR 83/68
    Das Reichsgericht hat die Abtretung oder Pfändung von Stammeinlageforderungen grundsätzlich nur dann für zulässig erachtet, wenn entweder die Forderung, deretwegen der Einlageanspruch abgetreten oder gepfändet wird, vollwertig ist oder die Gesellschaft ihren Geschäftsbetrieb völlig und endgültig eingestellt hat, ihr Vermögen sich in der Einlageforderung erschöpft und mit anderen Gläubigern als dem durch die Abtretung oder Pfändung begünstigten nicht mehr zu rechnen ist (RGZ 156, 23, 25; 149, 293, 295 ff m.w.N.).

    Hinzu kommt: Das Gesetz schreibt zwar nicht vor, daß außerhalb des Konkurses alle Gläubiger gleichmäßig aus den Einlagen der Gesellschafter befriedigt werden müßten; ist die Eröffnung des Konkursverfahrens, wie hier vorgetragen, mangels Masse abgelehnt worden, so kann auch der konkursrechtliche Gesichtspunkt der verhältnismäßigen Befriedigung keine auschlaggebende Rolle mehr spielen (vgl. RGZ 156, 23, 28; 149, 293, 298 f).

    Damit verliert die Einlage aber noch nicht ihren Zweck, auch nach der Auflösung der Gesellschaft zur Befriedigung der Gläubiger im Rahmen einer ordnungsmäßigen Abwicklung zur Verfügung zu stehen (RGZ 149, 293, 297).

  • RG, 12.10.1937 - II 51/37

    1. Kann die Einlageforderung einer Aktiengesellschaft zu Gunsten einer nicht

    Auszug aus BGH, 18.11.1969 - II ZR 83/68
    Das Reichsgericht hat die Abtretung oder Pfändung von Stammeinlageforderungen grundsätzlich nur dann für zulässig erachtet, wenn entweder die Forderung, deretwegen der Einlageanspruch abgetreten oder gepfändet wird, vollwertig ist oder die Gesellschaft ihren Geschäftsbetrieb völlig und endgültig eingestellt hat, ihr Vermögen sich in der Einlageforderung erschöpft und mit anderen Gläubigern als dem durch die Abtretung oder Pfändung begünstigten nicht mehr zu rechnen ist (RGZ 156, 23, 25; 149, 293, 295 ff m.w.N.).

    Hinzu kommt: Das Gesetz schreibt zwar nicht vor, daß außerhalb des Konkurses alle Gläubiger gleichmäßig aus den Einlagen der Gesellschafter befriedigt werden müßten; ist die Eröffnung des Konkursverfahrens, wie hier vorgetragen, mangels Masse abgelehnt worden, so kann auch der konkursrechtliche Gesichtspunkt der verhältnismäßigen Befriedigung keine auschlaggebende Rolle mehr spielen (vgl. RGZ 156, 23, 28; 149, 293, 298 f).

    Allerdings vermag sich der Senat nicht der Auffassung des Reichsgerichts anzuschließen, bei wirksamer Pfändung und Überweisung der Einlageforderung könne der Einlageschuldner im Verhältnis zum Pfändungsgläubiger nunmehr auch mit einer eigenen Forderung gegen die Gesellschaft aufrechnen, selbst wenn diese Forderung nicht vollwertig sei (RGZ 156, 23, 33; anders noch RGZ 85, 351).

  • BGH, 13.10.1954 - II ZR 182/53

    Aufrechnung gegen und mit Einlageforderung

    Auszug aus BGH, 18.11.1969 - II ZR 83/68
    Als Sacheinlage im Sinne dieser Bestimmung gilt auch die Einbringung einer Forderung gegen die Gesellschaft, wie die Beklagte sie hier geltend macht (BGHZ 15, 52, 60; Fischer Anm. zu LM GmbHG § 19 Nr. 1).

    Infolgedessen wäre eine Verrechnung der Klageforderung mit dem Anspruch der Beklagten auf Ersatz von Gründungskosten durch das Verbot des § 19 Abs. 3 GmbHG selbst dann ausgeschlossen, wenn sie nicht nur unter den Gründern, sondern auch mit der Klägerin selbst vereinbart worden wäre (BGHZ 15, 52, 58), wie die Revision entgegen dem Vortrag der Beklagten in den Tatsacheninstanzen nunmehr darzutun sucht.

  • BGH, 17.10.2023 - II ZR 72/22

    Berechtigung einer GmbH in Liquidation zur Einklage abgetretener Ansprüche auf

    Das Gesetz schreibt im Fall masseloser Liquidation auch nicht vor, dass alle Gesellschaftsgläubiger quotal gleich zu befriedigen sind (BGH, Urteil vom18. November 1969 - II ZR 83/68, BGHZ 53, 71, 74; Urteil vom 11. September 2000 - II ZR 370/99, ZIP 2000, 1896, 1897 f.).
  • BGH, 11.09.2000 - II ZR 370/99

    Einzug eines Kundenschecks auf ein debitorisches Bankkonto

    Ist die Eröffnung des Konkursverfahrens - wie im vorliegenden Fall - mangels Masse abgelehnt worden, so kann der insolvenzrechtliche Gesichtspunkt der verhältnismäßigen Befriedigung aller Insolvenzgläubiger keine ausschlaggebende Rolle mehr spielen (vgl. Senat, BGHZ 53, 71, 74), und ist daher dem einzelnen Gläubiger der Zugriff auf den gemäß § 64 Abs. 2 GmbHG der Gesellschaft zugeordneten Anspruch im Wege der Einzelzwangsvollstreckung eröffnet (vgl. auch Fleck aaO).

    Insoweit gilt hier ähnliches wie für die Pfändung einer rückständigen Einlageforderung der Gesellschaft (§ 19 Abs. 1 GmbHG) im Falle ihrer masselosen Insolvenz (vgl. dazu BGHZ 53, 71, 74; Sen.Urt. v. 15. Juni 1992 - II ZR 229/91, ZIP 1992, 992 sowie K. Schmidt, ZHR 157 [1993], 291, 317 f.).

  • OLG Stuttgart, 02.05.2002 - 20 U 13/01

    GmbH-Einlageforderung: Geltendmachung durch Prozessstandschafter auch beim

    Im Hinblick darauf ergeben sich aus dem Verbot, die Einlagenforderung abzutreten, falls dem keine vollwertige Gegenleistung gegenübersteht (vgl. dazu BGHZ 53, 71 und unten), keine Bedenken gegen eine Geltendmachung der Forderung in Prozessstandschaft.

    Es will verhindern, dass ein Gläubiger einer Gesellschaft, die sich in der Krise befindet, vorrangig aus der Einlagenforderung befriedigt wird und dass damit eine ordnungsgemäße Abwicklung verhindert wird (vgl. BGHZ 53, 71, 74).

    Eine Einlagenforderung ist grundsätzlich unter der Voraussetzung abtretbar, dass der Gesellschaft dafür ein vollwertiger Erlös zufließt (BGHZ 53, 71, 73; BGH NJW 1992, 2229; Lütter/Hommelhoff, GmbHG, 15. Aufl., § 19 Rdn. 27; Scholz-Schneider, GmbHG, 9. Aufl., § 19 Rdn. 145, 150; Baumbach/Zöllner, GmbHG, § 19 Rdn. 31; Rowedder, GmbHG, 3. Aufl., § 19 Rdn. 59).

  • BGH, 31.05.1976 - II ZR 90/74

    Umfang der Haftung des Einlageschuldners einer Gesellschaft mit beschränkter

    Denn ein Pfändungsverbot liefe in diesem Fall auf eine Freistellung der Einlageschuldner hinaus, womit gerade der Zweck des Verbots, die Einlagen im Interesse der Gesellschaft und ihrer Gläubiger als Kapitalgrundlage zu sichern, verfehlt würde (BGHZ 53, 71, 73; Urt. d. Sen. v. 22.11.62 - II ZR 8/62, LM GmbHG § 19 Nr. 4).

    Solange dagegen auch nur ein Gesellschaftsgläubiger noch nicht befriedigt ist, ist die Einlage weiterhin zur Schuldentilgung bereitzuhalten und darum einer Aufrechnung mit der Folge bevorzugter Befriedigung des Einlageschuldners entzogen (BGHZ 53, 71, 75; Urt. d. Sen. v. 30.11.67 - II ZR 68/65, zu IV 2, NJW 1968, 398 = GmbHRdsch 1968, 162 mit Anm. Pleyer, insoweit in BGHZ 49, 117 nicht abgedr.).

    Die Überlegung des Berufungsgerichts, daß außerhalb des Konkurses eine gleichmäßige Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger nicht zwingend geboten sei und deshalb nach den Grundsätzen der Einzelzwangsvollstreckung immer der zuerst pfändende Gläubiger vorrangig zum Zuge kommen müsse, mag dort zutreffen, wo die Ansprüche von Fremdgläubigern untereinander in Wettstreit treten (vgl. BGHZ 53, 71, 74).

    Er darf daher die noch nicht erbrachten Einlagen nur insoweit einziehen, als es zur anteiligen Tilgung aller Gesellschafterforderungen notwendig ist, also in der Regel nur unter Abzug der den Einlageschuldnern selbst zustehenden Quoten (Urt. d. Sen. v. 18.11.69 - II ZR 83/68, NJW 1970, 469 zu I 3 b, II 2 c, insoweit in BGHZ 53, 71 nicht abgedr.).

    Das ist deshalb gerechtfertigt, weil für einen Gläubiger, der seine Forderung durch eine Leistung in das Gesellschaftsvermögen oder auf sonstige Weise unmittelbar gegen die Gesellschaft erlangt hat, eine Stammeinlage ihre Bedeutung als Haftungs- und Kreditgrundlage gerade bei einem Vermögensverfall der Gesellschaft erweisen muß und diese fortdauernde Zweckbestimmung nicht dadurch vereitelt werden darf, daß gerade der Einlageschuldner sich aus ihr vorweg befriedigt (BGHZ 53, 71, 75).

  • BGH, 09.02.2012 - IX ZB 150/11

    Vergütung des Insolvenzverwalters: Berechnungsgrundlage bei Einstellung des

    Der Anspruch kann deshalb insoweit nicht durchgesetzt werden (BGH, Urteil vom 18. November 1969 - II ZR 83/68, NJW 1970, 469, 470, insoweit in BGHZ 53, 71 nicht abgedruckt; Müller, DB 2003, 1939; Michalski/Nerlich, GmbHG § 69 Rn. 25; MünchKomm-GmbHG/H.F. Müller, § 69 Rn. 15; Baumbach/Hueck/Haas, GmbHG, 18. Aufl. § 69 Rn. 4; K. Schmidt in Scholz, GmbHG, 10. Aufl., § 69 Rn. 23; Paura in Ulmer/Habersack/Winter, GmbHG, § 69 Rn. 23).
  • BGH, 09.02.2012 - IX ZB 230/10

    Vergütung des Insolvenzverwalters für eine GmbH: Höhe der bei der

    Der Anspruch kann deshalb insoweit nicht durchgesetzt werden (BGH, Urteil vom 18. November 1969 - II ZR 83/68, NJW 1970, 469, 470, insoweit in BGHZ 53, 71 nicht abgedruckt; Müller, DB 2003, 1939; Michalski/Nerlich, GmbHG § 69 Rn. 25; MünchKomm-GmbHG/H.F. Müller, § 69 Rn. 15; Baumbach/Hueck/Haas, GmbHG, 19. Aufl. § 69 Rn. 4; Scholz/K. Schmidt, GmbHG, 10. Aufl., § 69 Rn. 23; Paura in Ulmer/Habersack/Winter, GmbHG, § 69 Rn. 23).
  • OLG Karlsruhe, 21.01.2005 - 1 U 162/04

    Anfechtung außerhalb des Konkurses: Anfechtbare Abtretung einer

    Der Grundsatz der Erhaltung der Stammeinlage lasse eine Abtretung eines solchen Anspruchs nur unter besonderen, hier nicht gegebenen Umständen zu (vgl. BGHZ 53, 71; BGH NJW 1992, 2229).

    Das Landgericht hat deshalb den Entscheidungen BGHZ 53, 71 und NJW 1992, 2229 aufgestellten Grundsätzen zutreffend entnommen, daß die Abtretung an die Klägerin wirksam war.

  • BGH, 27.03.1995 - II ZR 136/94

    Persönliche Haftung des Geschäftsführers einer Bauträger-GmbH; Haftung wegen

    Die Pfändung - ebenso wie die Abtretung - von Einlageansprüchen ist zulässig, wenn entweder die Forderung, derentwegen der Einlageanspruch abgetreten oder gepfändet wird, vollwertig ist oder wenn die Gesellschaft ihren Geschäftsbetrieb eingestellt hat, ihr Vermögen sich in der Einlageforderung erschöpft und keine weiteren Gläubiger mehr vorhanden sind oder jedenfalls ihre Ansprüche nicht weiterverfolgen (BGHZ 53, 71, 72 ff. [BGH 18.11.1969 - II ZR 83/68]; Sen.Urt. v. 15. Juni 1992 - II ZR 229/91, ZIP 1992, 992, 993 f.).
  • BGH, 15.06.1992 - II ZR 229/91

    Pfändung einer Einlageforderung im Liquidationsstadium

    a) Einlageansprüche einer GmbH sind unter der Voraussetzung abtretbar und pfändbar, daß der Gesellschaft dafür eine vollwertige Gegenleistung zufließt (BGHZ 53, 71, 72 ff. [BGH 18.11.1969 - II ZR 83/68]; Sen.Urt. v. 11. März 1985 - II ZR 42/84, WM 1985, 730).
  • BGH, 23.11.2007 - BLw 4/07

    Ansprüche einer in Liquidation befindlichen LPG gegen die Mitglieder

    Richtig ist allerdings der Ausgangspunkt des Beschwerdegerichts, dass das Gebot realer Kapitalerhaltung, das dem Schutz der Gläubiger dient, grundsätzlich auch im Liquidationsverfahren weiter Gültigkeit hat (vgl. BGHZ 53, 71, 75).
  • BGH, 29.09.1977 - II ZR 157/76

    Rückzahlung der Kommanditeinlage des Kommanditisten einer GmbH & Co KG

  • BGH, 11.03.1985 - II ZR 42/84

    Rechte des Drittschuldners aus einer Freistellungsverpflichtung des früheren

  • BGH, 25.11.1985 - II ZR 48/85

    Erfüllung der Einlageschuld durch Zahlung an die KG

  • BGH, 11.03.1976 - II ZR 127/74

    Rückwirkende Beseitigung einer Beitrittserklärung nach Eintragung in die Liste

  • BGH, 26.01.2006 - IX ZR 243/02

    Liquidation einer vermögenslosen GmbH

  • OLG Stuttgart, 24.06.2009 - 14 U 5/09

    Masselose Liquidation einer GmbH: Befriedigung vorrangig eigener Ansprüche durch

  • BGH, 29.11.1971 - II ZR 121/69

    Gewährung eines Darlehens an eine unterkapitalisierte Gesellschaft mit

  • BayObLG, 12.04.1979 - BReg. 1 Z 13/79
  • BGH, 29.05.1980 - II ZR 142/79

    Rechtswirksame Pfändung von Ansprüchen einer Gesellschaft auf Zahlung restlicher

  • OLG Zweibrücken, 12.01.1998 - 7 U 80/97

    Vollstreckungszugriff auf unpfändbare Forderungen; Pfändbarkeit des Anspruchs der

  • BGH, 06.10.1977 - II ZR 130/76

    Klage des Werkunternehmers auf Zahlung des Werklohnes gegen eine GmbH&Co.KG wegen

  • LG Mannheim, 10.02.1995 - 8 O 424/94
  • OLG Hamm, 17.02.1992 - 8 U 153/91
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