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   BGH, 04.11.1991 - II ZR 85/91   

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BGH, 04.11.1991 - II ZR 85/91 (https://dejure.org/1991,103)
BGH, Entscheidung vom 04.11.1991 - II ZR 85/91 (https://dejure.org/1991,103)
BGH, Entscheidung vom 04. November 1991 - II ZR 85/91 (https://dejure.org/1991,103)
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Metallwarenfabrik

§ 25 Abs. 1 Satz 1 HGB, maßgeblich ist die Identifizierung (Gleichsetzung) durch den Verkehr

Volltextveröffentlichungen (6)

  • Deutsches Notarinstitut

    HGB § 25 Abs. 1 S. 1

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Handelsfirma - Firmenfortführung - Stillegung des Geschäftsbetriebs - Vorübergehende Geschäftsstillegung - Konkursverfahren - Handelsgeschäft - Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs - Fortführung der Firma durch den Übernahmer - Firmenübernahme - Geschäftsübernahme

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HGB § 25 Abs. 1 Satz 1
    Begriff der Firmenfortführung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1992, 911
  • ZIP 1992, 398
  • MDR 1992, 564
  • DNotZ 1992, 581
  • WM 1992, 55
  • BB 1992, 87
  • DB 1992, 314
  • Rpfleger 1992, 204
 
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Wird zitiert von ... (88)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 29.03.1982 - II ZR 166/81

    Haftung für Altverbindlichkeiten, wer ein unter Lebenden erworbenes

    Auszug aus BGH, 04.11.1991 - II ZR 85/91
    Die in dieser Bestimmung vorgesehene Rechtsfolge greift vielmehr auch dann ein, wenn einzelne Vermögensbestandteile oder Betätigungsfelder von der Übernahme ausgenommen werden, solange nur der den Schwerpunkt des Unternehmens bildende wesentliche Kern desselben übernommen wird, so daß sich der nach außen für den Rechtsverkehr in Erscheinung tretende Tatbestand als Weiterführung des Unternehmens in seinem wesentlichen Bestand darstellt (BGHZ 18, 248, 250; Urt. v. 29. März 1982 - II ZR 166/81, WM 1982, 555, 556).

    Nur einen besonderen Anwendungsfall dieser Regel stellt es dar, wenn der Bundesgerichtshof auch schon bisher angenommen hat, daß die Firmengleichheit im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB nicht durch Hinzufügung oder Weglassung eines auf eine Gesellschaft deutenden Zusatzes ausgeschlossen wird (Urt. v. 2. April 1959 - II ZR 163/58, LM HGB § 2 Nr. 1 = BB 1959, 462; v. 29. März 1982 aaO).

    Abgesehen davon, daß § 25 Abs. 1 HGB nicht verlangt, daß der ehemalige Inhaber dem neuen "seine" Firma mitüberträgt, sondern lediglich darauf abstellt, daß sich die Firmen des neuen und des alten Geschäftsinhabers gleichen (vgl. SenUrt. v. 29. März 1982 aaO), kommt es auf die von der Revision in diesem Zusammenhang aufgeworfene allgemeine Frage, ob ein Kaufmann von der weiteren Verwendung seiner eigenen, ähnlichen, schon bisher geführten Firma absehen muß, wenn er die Rechtsfolge des § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB vermeiden will, schon deshalb nicht an, weil die Beklagte das übernommene Unternehmen der GmbH nicht unter ihrer eigenen, jedenfalls nicht unverändert gebliebenen Firma weitergeführt hat.

  • BGH, 10.10.1985 - IX ZR 153/84

    Belehrungspflicht des Rechtsanwalts über einen Schadensersatzanspruch aus

    Auszug aus BGH, 04.11.1991 - II ZR 85/91
    Entscheidend für den Haftungstatbestand des § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB ist allein die durch die Firmenfortführung nach außen dokumentierte Kontinuität des in seinem wesentlichen Bestand fortgeführten Unternehmens, nicht das interne Vertragsverhältnis, das, wie der Bundesgerichtshof bereits in früheren Entscheidungen (vgl. Urt. v. 16. Januar 1984 - II ZR 114/83, WM 1984, 474 und v. 10. Oktober 1985 - IX ZR 153/84, WM 1985, 1475) ausgesprochen hat, sogar ganz fehlen kann.

    Dementsprechend kann es für die Haftung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB nicht auf eine wort- und buchstabengetreue Übereinstimmung zwischen alter und neuer Firma, sondern nur darauf ankommen, ob nach der maßgeblichen Sicht des Verkehrs trotz vorgenommener Änderungen noch eine Fortführung der Firma vorliegt (vgl. statt aller BGH, Urt. v. 16. September 1981 - VIII ZR 111/80, WM 1981, 1255 sowie v. 10. Oktober 1985 aaO m.w.N.; aus dem Schrifttum Staub/Hüffer, HGB 4. Aufl. § 25 Rdn. 47; Baumbach/Duden/Hopt, HGB 28. Aufl. § 25 Anm. 1 D.b).

  • BGH, 16.01.1984 - II ZR 114/83

    Rechtsstellung des Pächters eines unter der bisherigen Firma fortgeführten

    Auszug aus BGH, 04.11.1991 - II ZR 85/91
    Entscheidend für den Haftungstatbestand des § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB ist allein die durch die Firmenfortführung nach außen dokumentierte Kontinuität des in seinem wesentlichen Bestand fortgeführten Unternehmens, nicht das interne Vertragsverhältnis, das, wie der Bundesgerichtshof bereits in früheren Entscheidungen (vgl. Urt. v. 16. Januar 1984 - II ZR 114/83, WM 1984, 474 und v. 10. Oktober 1985 - IX ZR 153/84, WM 1985, 1475) ausgesprochen hat, sogar ganz fehlen kann.
  • BGH, 01.12.1986 - II ZR 303/85

    Haftung des Geschäftserwerbers bei Firmenfortführung

    Auszug aus BGH, 04.11.1991 - II ZR 85/91
    Vielmehr hat sie von dem Zeitpunkt, in dem sie den Produktionsbetrieb der GmbH fortsetzte, für ihr Auftreten gegenüber dessen Kunden und Lieferanten ihre bisherige Firma durch den auch in der Firma der GmbH enthaltenen individualisierenden Zusatz "Metallwarenfabrik" ergänzt und damit - von dem Gesellschaftsformzusatz abgesehen - eine vollständige Übereinstimmung ihrer im Verkehr benutzten Firma (zur Maßgeblichkeit der tatsächlich gebrauchten und nicht der im Handelsregister eingetragenen Firma vgl. SenUrt. v. 1. Dezember 1986 - II ZR 303/85, WM 1987, 212) mit derjenigen des bisherigen Unternehmensinhabers herbeigeführt.
  • BGH, 16.09.1981 - VIII ZR 111/80

    Voraussetzungen und Umfang der Haftung wegen Fortführung der Firma

    Auszug aus BGH, 04.11.1991 - II ZR 85/91
    Dementsprechend kann es für die Haftung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB nicht auf eine wort- und buchstabengetreue Übereinstimmung zwischen alter und neuer Firma, sondern nur darauf ankommen, ob nach der maßgeblichen Sicht des Verkehrs trotz vorgenommener Änderungen noch eine Fortführung der Firma vorliegt (vgl. statt aller BGH, Urt. v. 16. September 1981 - VIII ZR 111/80, WM 1981, 1255 sowie v. 10. Oktober 1985 aaO m.w.N.; aus dem Schrifttum Staub/Hüffer, HGB 4. Aufl. § 25 Rdn. 47; Baumbach/Duden/Hopt, HGB 28. Aufl. § 25 Anm. 1 D.b).
  • BGH, 11.04.1988 - II ZR 313/87

    Erwerb eines Handelsunternehmens vom Sequester

    Auszug aus BGH, 04.11.1991 - II ZR 85/91
    Die Unanwendbarkeit des § 25 Abs. 1 HGB auf Unternehmensveräußerungen durch den Konkursverwalter beruht, wie der Senat in seiner Entscheidung vom 11. April 1988 (II ZR 313/87, WM 1988, 901) ausgeführt hat, maßgeblich auf dem Gesichtspunkt, daß die Aufgabe des Konkursverwalters, das Unternehmen im Interesse der Gläubiger an der bestmöglichen Verwertung der Masse im ganzen zu veräußern, nicht durch eine mögliche Haftung des Erwerbers für die Schulden des bisherigen Unternehmensträgers erschwert werden soll.
  • BGH, 13.10.1955 - II ZR 44/54

    Haftung des Erwerbers für Altschulden bei schwebend unwirksamen Übernahmevertrag

    Auszug aus BGH, 04.11.1991 - II ZR 85/91
    Die in dieser Bestimmung vorgesehene Rechtsfolge greift vielmehr auch dann ein, wenn einzelne Vermögensbestandteile oder Betätigungsfelder von der Übernahme ausgenommen werden, solange nur der den Schwerpunkt des Unternehmens bildende wesentliche Kern desselben übernommen wird, so daß sich der nach außen für den Rechtsverkehr in Erscheinung tretende Tatbestand als Weiterführung des Unternehmens in seinem wesentlichen Bestand darstellt (BGHZ 18, 248, 250; Urt. v. 29. März 1982 - II ZR 166/81, WM 1982, 555, 556).
  • BGH, 02.04.1959 - II ZR 163/58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 04.11.1991 - II ZR 85/91
    Nur einen besonderen Anwendungsfall dieser Regel stellt es dar, wenn der Bundesgerichtshof auch schon bisher angenommen hat, daß die Firmengleichheit im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB nicht durch Hinzufügung oder Weglassung eines auf eine Gesellschaft deutenden Zusatzes ausgeschlossen wird (Urt. v. 2. April 1959 - II ZR 163/58, LM HGB § 2 Nr. 1 = BB 1959, 462; v. 29. März 1982 aaO).
  • BGH, 05.07.2012 - III ZR 116/11

    Haftung einer GmbH für die fehlerhafte Kapitalanlageberatung durch eine

    aa) Die Haftung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB greift nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein, wenn zwar der Unternehmensträger wechselt, das Unternehmen selbst aus der Sicht des maßgeblichen Verkehrs aber im Wesentlichen unverändert unter der alten Firmenbezeichnung fortgeführt wird (BGH, Urteile vom 1. Dezember 1986 - II ZR 303/85, NJW 1987, 1633; vom 4. November 1991 - II ZR 85/91, NJW 1992, 911, 912; vom 28. November 2005 - II ZR 355/03, NJW 2006, 1001, 1002 Rn. 7; vom 24. September 2008 - VIII ZR 192/06, NJW-RR 2009, 820 Rn. 12 und vom 16. September 2009 - VIII ZR 321/08, NJW 2010, 236, 237 Rn. 13).

    § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB knüpft allein an die nach außen in Erscheinung tretende Kontinuität des Unternehmens als tragenden Grund für die Erstreckung der Haftung auf den Erwerber (BGH, Urteile vom 4. November 1991 aaO; vom 15. März 2004 - II ZR 324/01, NJW-RR 2004, 1173; vom 28. November 2005 aaO Rn. 7 und 14; vom 24. September 2008 aaO S. 821 Rn. 19 und vom 16. September 2009 aaO Rn. 15).

    Von einer Unternehmensfortführung im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB geht der maßgebliche Verkehr aus, wenn ein Betrieb von einem neuen Inhaber in seinem wesentlichen Bestand unverändert weitergeführt wird, der Tätigkeitsbereich, die innere Organisation und die Räumlichkeiten ebenso wie Kunden- und Lieferantenbeziehungen jedenfalls im Kern beibehalten und/oder Teile des Personals übernommen werden (s. BGH, Urteile vom 4. November 1991 aaO S. 911; vom 28. November 2005 aaO Rn. 9 mwN; vom 24. September 2008 aaO S. 820 Rn. 13 und vom 16. September 2009 aaO S. 238 Rn. 18).

    Die Haftungsfolge aus § 25 Abs. 1 HGB kommt daher auch dann zum Zuge, wenn einzelne Vermögensbestandteile oder Betätigungsfelder von der Übernahme ausgenommen sind, solange nur der den Schwerpunkt des Unternehmens bildende wesentliche Kern desselben übernommen wird, so dass sich der nach außen für die beteiligten Verkehrskreise in Erscheinung tretende Tatbestand als Weiterführung des Unternehmens in seinem wesentlichen Bestand darstellt (s. BGH, Urteile vom 4. November 1991 aaO mwN und vom 16. September 2009 aaO Rn. 17 f; Beschluss vom 7. Dezember 2009 - II ZR 229/08, NJW-RR 2010, 246, 247 Rn. 2).

    Unerheblich ist insbesondere die Hinzufügung oder Weglassung eines auf die Gesellschaft (KG, GmbH usw.) deutenden Zusatzes (s. BGH, Urteile vom 4. November 1991 aaO S. 912 und vom 15. März 2004 aaO).

  • BGH, 28.11.2005 - II ZR 355/03

    Begriff der Firmenfortführung

    Von Unternehmensfortführung geht der maßgebliche Verkehr aus, wenn ein Betrieb von einem neuen Inhaber in seinem wesentlichen Bestand unverändert weitergeführt wird, der Tätigkeitsbereich, die innere Organisation und die Räumlichkeiten ebenso wie Kunden- und Lieferantenbeziehungen jedenfalls im Kern beibehalten und/oder Teile des Personals übernommen werden (vgl. Sen.Urt. v. 16. Januar 1984 - II ZR 114/83, NJW 1984, 1186, 1187; v. 4. November 1991 - II ZR 85/91, ZIP 1992, 398, 399; BGH, Urt. v. 10. Oktober 1985 - IX ZR 153/84, NJW 1986, 581; OLG München, BB 1996, 1682, 1683; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1998, 965).

    Dabei kommt es nur auf die bloße Tatsache der Geschäftsfortführung an, nicht hingegen darauf, ob ihr ein rechtsgeschäftlicher, derivativer Erwerb zugrunde liegt (Sen.Urt. v. 4. November 1991 aaO 400 m.w.Nachw.; BGH, Urt. v. 10. Oktober 1985 aaO 581 f.).

    Dass die KG insolvent ist, rechtfertigt es nicht, den Kläger so zu behandeln, als habe die Beklagte das Unternehmen in der Insolvenz erworben (vgl. Sen.Urt. v. 4. November 1991 aaO 399 m.w.Nachw.).

    Die Haftung des Nachfolgers tritt deshalb unabhängig davon ein, ob das übernommene Unternehmen noch einen zur Befriedigung seiner Gläubiger ausreichenden Wert verkörpert (Sen.Urt. v. 4. November 1991 aaO).

  • BGH, 24.09.2008 - VIII ZR 192/06

    Begriff der Fortführung eines Handelsgeschäfts

    Erforderlich ist nur die bloße Tatsache der Geschäftsfortführung (BGH, aaO, Tz. 9; BGH, Urteil vom 4. November 1991 - II ZR 85/91, NJW 1992, 911, unter III 2).

    Maßgeblich dafür ist, ob sich für den Rechtsverkehr die Betätigung des übernehmenden Unternehmens als Weiterführung des ursprünglichen Unternehmens in seinem wesentlichen Bestand darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 4. November 1991, aaO, unter III 1 m.w.N.).

    Beim Wechsel des Inhabers ist die Firmenfortführung deshalb eine Voraussetzung für die in § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB vorgesehene Haftung, weil in ihr die Kontinuität des Unternehmens nach außen in Erscheinung tritt, welche der tragende Grund für die Erstreckung der Haftung für früher im Betrieb des Unternehmens begründete Verbindlichkeiten des Vorgängers auf seinen Nachfolger ist (BGH, Urteil vom 28. November 2005, aaO, Tz. 7; BGH, Urteil vom 4. November 1991, aaO, unter IV 1).

    Dabei kommt es nicht auf eine wort- und buchstabengetreue Übereinstimmung zwischen alter und neuer Firma, sondern nur darauf an, ob aus der Sicht des Verkehrs trotz vorgenommener Änderungen noch eine Fortführung der Firma vorliegt (BGH, Urteil vom 4. November 1991, aaO).

    Zutreffend weist das Berufungsgericht (BU 4) zwar darauf hin, dass der Erwerb von Vermögenswerten der IB durch die Beklagte, soweit er vom Insolvenzverwalter der IB erfolgte, keine Haftung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB auslöst (BGH, Urteil vom 4. November 1991, aaO, unter II 2 m.w.N.; vgl. auch BGH, Urteil vom 28. November 2005, aaO, Tz. 14).

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