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   BGH, 01.12.1997 - II ZR 85/97   

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https://dejure.org/1997,381
BGH, 01.12.1997 - II ZR 85/97 (https://dejure.org/1997,381)
BGH, Entscheidung vom 01.12.1997 - II ZR 85/97 (https://dejure.org/1997,381)
BGH, Entscheidung vom 01. Dezember 1997 - II ZR 85/97 (https://dejure.org/1997,381)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumnis der Berufungsfrist - Pflicht der Gerichte zur Weiterleitung fehlerhaft an sie adressierter Schriftsätze - Verschulden des Prozessbevollmächtigten

  • Judicialis

    ZPO § 233 D

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 233
    Gerichtspflicht zur Weiterleitung falsch adressierter Berufungsschrift

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 233
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen verzögerter Weiterleitung eines falsch adressierten Schriftsatzes

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1998, 908
  • MDR 1998, 363
  • VersR 1998, 608
  • BB 1998, 560
 
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Wird zitiert von ... (57)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 20.06.1995 - 1 BvR 166/93

    Die Erteilung einer Rechtsmittelbelehrung ist für Urteile über zivilrechtliche

    Auszug aus BGH, 01.12.1997 - II ZR 85/97
    Wird ein fristgebundener Schriftsatz statt an das Rechtsmittelgericht an das Ausgangsgericht adressiert und verzögert sich die Weiterleitung an das Rechtsmittelgericht, so ist der Partei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, falls bei einer Weiterleitung im ordentlichen Geschäftsgang der Schriftsatz noch fristgerecht beim Rechtsmittelgericht eingegangen wäre (im Anschluß an BVerfGE 93, 99).

    Diese Rechtsprechung kann nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Juni 1995 (BVerfGE 93, 99, 112 ff. = NJW 1995, 3171, 3175) zumindest für den Fall nicht aufrechterhalten werden, daß das angegangene Gericht zwar für das Rechtsmittelverfahren nicht zuständig ist, jedoch vorher selbst mit der Sache befaßt war.

  • BGH, 20.02.1995 - II ZB 16/94

    Sorgfaltspflichten des Rechtsanwalts bei Abfassung und Unterzeichnung einer

    Auszug aus BGH, 01.12.1997 - II ZR 85/97
    Im Ausgangspunkt zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, daß der Rechtsanwalt die Berufungsschrift persönlich auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen hat (vgl. Sen.Beschl. v. 20. Februar 1995 - II ZB 16/94, NJW 1995, 1499 m.w.N.) und daß deswegen (auch) ein den Klägern zuzurechnendes (§ 85 Abs. 2 ZPO) Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten ursächlich dafür geworden ist, daß die Berufungsschrift vom 25. Juni 1996 das zuständige Oberlandesgericht nicht rechtzeitig erreicht hat.
  • BGH, 05.02.1992 - XII ZB 3/92

    Umfang der Verpflichtungen eines Gerichts zur Weiterleitung einer

    Auszug aus BGH, 01.12.1997 - II ZR 85/97
    Allerdings hat der Bundesgerichtshof früher in ständiger Rechtsprechung eine Pflicht der Gerichte zur Weiterleitung fehlerhaft an sie adressierter Schriftsätze verneint, mindestens Mitursächlichkeit des Partei- oder Anwaltsverschuldens angenommen, und hat aus diesem Grunde Wiedereinsetzung in solchen Fallgestaltungen abgelehnt (zuletzt Beschl. v. 5. Februar 1992 - XII ZB 3/92, VersR 1992, 1154).
  • BGH, 29.05.2002 - V ZB 11/02

    Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung; Sicherung

    Vielmehr ist seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 93, 99 = NJW 1995, 3173, 3175) in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, daß ein unzuständiges Gericht fristgebundene Schriftsätze für das Rechtsmittelverfahren, die bei ihm eingereicht werden, im ordentlichen Geschäftsgang an das zuständige Rechtsmittelgericht weiterleiten muß (BGH, Urt. v. 1. Dezember 1997, II ZR 85/97, NJW 1998, 908; Beschl. v. 11. Februar 1998, VIII ZB 50/97, NJW 1998, 2291, 2292; Beschl. v. 27. Juli 2000, III ZB 28/00, NJW-RR 2000, 1730, 1731).
  • BGH, 17.08.2011 - XII ZB 50/11

    FamFG §§ 39, 63 Abs. 1, 64 Abs. 1; ZPO §§ 233, 237

    Ist für das Beschwerdegericht ohne weiteres zu erkennen, dass die an es adressierte Beschwerdeschrift gemäß § 64 FamFG an das Amtsgericht hätte gerichtet werden müssen, hat es sie an letzteres im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuleiten (im Anschluss an BGH Beschluss vom 24. Juni 2010, V ZB 170/09, WuM 2010, 592 Rn. 7 f. und Urteil vom 1. Dezember 1997, II ZR 85/97, NJW 1998, 908; Senatsbeschluss vom 15. Juni 2011, XII ZB 468/10, juris Rn. 12; vgl. auch BVerfG, 17. Januar 2006, 1 BvR 2558/05, NJW 2006, 1579).

    (b) Dieser Rechtsprechung hat sich der Bundesgerichtshof angeschlossen (s. etwa BGH Urteil vom 1. Dezember 1997 - II ZR 85/97 - NJW 1998, 908; Senatsbeschluss vom 15. Juni 2011 - XII ZB 468/10 - juris Rn. 12 - zur Veröffentlichung bestimmt).

  • BGH, 19.11.1998 - IX ZR 152/98

    Zu den Folgen einer Säumnis infolge Verkehrsstaus

    Selbst wenn der Beklagte - gemäß der Ansicht des Berufungsgerichts - wegen voraussehbarer Verkehrsbehinderungen bereits etwa um 9.00 Uhr hätte abfahren müssen und durch die Unterlassung einer solchen Vorsorgemaßnahme zu seinem verspäteten Erscheinen beigetragen haben sollte, so entfällt dennoch eine rechtserhebliche Mitursächlichkeit, weil das Landgericht - nach seiner vom Beklagten veranlaßten Unterrichtung - im Rahmen seiner prozessualen Fürsorgepflicht (vgl. BVerfGE 93, 99, 112 ff = NJW 1995, 3173, 3175; BGH, Urt. v. 1. Dezember 1997 - II ZR 85/97, NJW 1998, 908; Beschl. v. 3. September 1998 - IX ZB 46/98, jeweils für die Adressierung einer Rechtsmittelschrift an das Ausgangsgericht) einen zumutbaren Zeitraum auf den Beklagten zu warten hatte, bevor es gegen ihn das zweite Versäumnisurteil erließ.
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