Weitere Entscheidung unten: BGH, 10.10.2005

Rechtsprechung
   BGH, 10.10.2005 - II ZR 90/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,298
BGH, 10.10.2005 - II ZR 90/03 (https://dejure.org/2005,298)
BGH, Entscheidung vom 10.10.2005 - II ZR 90/03 (https://dejure.org/2005,298)
BGH, Entscheidung vom 10. Oktober 2005 - II ZR 90/03 (https://dejure.org/2005,298)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2005,298) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (15)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    AktG § 204 Abs. 1; ZPO § 256
    Feststellungsklage eines Aktionärs bei pflichtwidrigem kompetenzüberschreitenden Organhandeln des AG-Vorstandes (Ausnutzung genehmigten Kapitals mit Bezugsrechtsausschluss) (Mangusta/Commerzbank II)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Aktiengesellschaft: Aktionärsklage gegen Kompetenzüberschreitung eines Organs; Vorliegen von Pflichtwidrigkeit und Kompetenzüberschreitung ; Organhandeln des Vorstands und des Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft; Allgemeine Feststellungsklage gegen die ...

  • Judicialis

    AktG § 204 Abs. 1; ; ZPO § 256

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Aktionärsrechte bei Gefahr der rechtswidrigen Ausnutzung eines genehmigten Kapitals

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AktG § 204 Abs. 1; ZPO § 256
    "Mangusta/Commerzbank II"; Ansprüche des Aktionärs bei Überschreitung der Kompetenzen des Vorstands im Rahmen der Ausnutzung eines genehmigten Kapitals

  • rechtsportal.de

    AktG § 204 Abs. 1 ; ZPO § 256
    "Mangusta/Commerzbank II"; Ansprüche des Aktionärs bei Überschreitung der Kompetenzen des Vorstands im Rahmen der Ausnutzung eines genehmigten Kapitals

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Feststellungsklage bei rechtswidrigem Organhandeln der AG?

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Inanspruchnahme der Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss im Rahmen des genehmigten Kapitals durch Vorstand: Zulässige Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Vorstandsbeschlusses und des Zustimmungsbeschlusses des Aufsichtsrats

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Rechtsschutz der Aktionäre gegen unrechtmäßiges, kompetenzüberschreitendes Handeln der Organe der Aktiengesellschaft bei der Ausübung des genehmigten Kapitals (Mangusta/Commerzbank I und II)

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    AktG § 204 Abs. 1; ZPO § 256
    Zulässigkeit der Feststellungsklage bei pflichtwidriger Ausnutzung des genehmigten Kapitals mit Bezugsrechtsausschluss ("Mangusta/Commerzbank II")

  • kanzlei-klumpe.de PDF, S. 6 (Leitsatz)

    Mangusta/Commerzbank I und II

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Rechtsschutz der Aktionäre gegen unrechtmäßiges, kompetenz-überschreitendes Handeln der Organe der AG bei Ausübung des genehmigten Kapitals

  • bank-kritik.de (Kurzinformation)

    Informationen über geplante Kapitalerhöhung

Besprechungen u.ä. (5)

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Genehmigtes Kapital; Rechtsschutz; Berichtspflicht

  • reinelt-bghanwalt.de (Entscheidungsbesprechung)

    Die Aktionärskontrolle des Verwaltungshandelns bei der Ausnutzung des genehmigten Kapitals der Aktiengesellschaft (RA Dr. Erich Waclawik; ZIP 2006, 397)

  • ilf-frankfurt.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Berichtspflicht des Vorstands und Rechtsschutz der Aktionäre gegen Beschlüsse der Verwaltung über die Ausnutzung eines genehmigten Kapitals im Wege der allgemeinen Feststellungsklage (RA Dr. Jochem Reichert, Dr. Michael Senger; Institute for Law and Finance 2006, 1)

  • duslaw.de (Kurzanmerkung)

    Absolut geschütztes Mitgliedschaftsrecht contra organisationsrechtliche Formalisierung

  • duslaw.de (Entscheidungsbesprechung)

    Feststellungsklage gegen Aufsichtsratsbeschluss (Mangusta ./. Commerbank)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 164, 249
  • NJW 2006, 374
  • ZIP 2003, 1198
  • ZIP 2005, 2207
  • WM 2005, 2388
  • BB 2005, 2767
  • BB 2005, 2770
  • DB 2005, 2740
  • NZG 2006, 20
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (38)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 25.02.1982 - II ZR 174/80

    Begriff des festzustellenden Rechtsverhältnisses; Feststellung der Nichtigkeit

    Auszug aus BGH, 10.10.2005 - II ZR 90/03
    Pflichtwidriges, kompetenzüberschreitendes Organhandeln des Vorstands und des Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft bei der Ausnutzung eines genehmigten Kapitals mit Bezugsrechtsausschluss (§§ 203, 204 AktG) kann der in seinen Mitgliedschaftsrechten beeinträchtigte Aktionär zum Gegenstand einer gegen die Gesellschaft zu richtenden allgemeinen Feststellungsklage (§ 256 ZPO) machen (vgl. BGHZ 136, 133, 140 f. - Siemens/Nold -, unter Hinweis auf BGHZ 83, 122, 125, 133 ff. - Holzmüller).

    b) Hat der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats bei der Ausnutzung des genehmigten Kapitals mit Bezugsrechtsausschluss unter Überschreitung der ihm eingeräumten Kompetenzen Entscheidungen getroffen, die von den gesetzlichen Vorgaben und/oder dem Ermächtigungsbeschluss der Hauptversammlung nicht gedeckt sind, so kann der dadurch in seinen Mitgliedschaftsrechten beeinträchtigte Aktionär - wie der Senat bereits in seiner "Siemens/Nold"-Entscheidung (BGHZ 136, 133, 140 f. - unter Hinweis auf BGHZ 83, 122, 125, 133 ff. - Holzmüller) ausgesprochen hat - das pflichtwidrige Organhandeln zum Gegenstand nicht nur einer (vorbeugenden) Unterlassungsklage, sondern auch einer (allgemeinen) Feststellungsklage machen, die jeweils gegen die Gesellschaft zu richten sind.

    Eine Klage nach § 256 ZPO kann aber - wie der Senat ebenfalls bereits in BGHZ 83, 122, 125 ff. entschieden hat - auch auf die Feststellung gerichtet sein, dass zwischen der beklagten Partei und einem Dritten ein Rechtsverhältnis bestehe oder nicht bestehe, wenn dies zugleich für die Rechtsbeziehungen der Parteien untereinander von Bedeutung ist, der Kläger an einer alsbaldigen Klärung dieses Drittverhältnisses ein rechtliches Interesse hat und das Aktienrecht für die Austragung eines solchen Streits keine abschließende Regelung trifft.

    Eine derartige Konstellation ist - wie dies der Senat bereits im "Siemens/Nold"-Urteil (BGHZ 136, 133) durch die Inbezugnahme von BGHZ 83, 122, 125 ff. (Holzmüller) deutlich gemacht hat - in der Regel auch dann gegeben, wenn im Rahmen der Ausübung des genehmigten Kapitals die Rechtswidrigkeit des Kapitalerhöhungsbeschlusses der Geschäftsleitung mit gleichzeitigem Bezugsrechtsausschluss und als Folge davon eine Verletzung individueller Mitgliedschaftsrechte, insbesondere des Mitverwaltungs- und des Vermögensrechts, des einzelnen Aktionärs geltend gemacht wird.

    Es ist daher Sache der Gesellschaft, durch ihre Organe Abhilfe zu schaffen und den betroffenen Aktionären dadurch Genüge zu tun, dass entweder - sofern noch möglich - eine (erneute) künftige Verletzung ihrer durch Art. 14 GG geschützten Mitgliedschaftsrechte bei einer etwaigen weiteren Ausschöpfung der erteilten Ermächtigung unterbleibt oder etwa bereits eingetretene Schäden kompensiert werden (vgl. BGHZ 83, 122, 126, 134 - Holzmüller).

    aa) Das Aktienrecht trifft für die Austragung eines Streits über die Nichtigkeit eines Verwaltungsbeschlusses zur Ausnutzung von genehmigtem Kapital keine abschließende Regelung, insbesondere stehen dem Aktionär - wie oben dargelegt (I, II, 1) - keine speziellen aktienrechtlichen Klagemöglichkeiten zur Verfügung (zu diesem Erfordernis: siehe BGHZ 83, 122, 125 ff. - Holzmüller).

    Schließlich kann schwerlich von einer Störung der aktienrechtlichen Zuständigkeitsordnung gesprochen werden, wenn die Klage eines Aktionärs gerade den Zweck haben soll, diese vom Vorstand verletzte Ordnung zu erhalten oder wiederherzustellen und damit zugleich eigene Rechte zu wahren (BGHZ 83, 122, 134 - Holzmüller).

    In seiner Holzmüller-Entscheidung (BGHZ 83, 122, 135 f.) hat der Senat bereits darauf hingewiesen, dass Aktionäre bei rechtswidrigem Verwaltungshandeln ihre Rechte nicht unter Verletzung der Rücksichtnahmepflicht gegenüber der Gesellschaft missbräuchlich ausüben dürfen.

  • BGH, 23.06.1997 - II ZR 132/93

    Rechtsprechung zum "Genehmigten Kapital" im Aktienrecht geändert

    Auszug aus BGH, 10.10.2005 - II ZR 90/03
    Pflichtwidriges, kompetenzüberschreitendes Organhandeln des Vorstands und des Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft bei der Ausnutzung eines genehmigten Kapitals mit Bezugsrechtsausschluss (§§ 203, 204 AktG) kann der in seinen Mitgliedschaftsrechten beeinträchtigte Aktionär zum Gegenstand einer gegen die Gesellschaft zu richtenden allgemeinen Feststellungsklage (§ 256 ZPO) machen (vgl. BGHZ 136, 133, 140 f. - Siemens/Nold -, unter Hinweis auf BGHZ 83, 122, 125, 133 ff. - Holzmüller).

    Soweit - wie bei der Ausübung der Ermächtigung bei genehmigtem Kapital - Vorstand und Aufsichtsrat zusammenwirken müssen und die Kontrolle dementsprechend strukturell weniger wirksam ist, verbleibt es - wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 23. Juni 1997 (BGHZ 136, 133, 140 f. - Siemens/Nold) ausgeführt hat - bei der Rechenschaftspflicht der Mitglieder der beiden Organe gegenüber der nächsten ordentlichen Hauptversammlung, der Möglichkeit der Verweigerung der Entlastung, etwaigen Regress- und Schadensersatzansprüchen sowie schließlich einem denkbaren gerichtlichen Rechtsschutz gegenüber der Gesellschaft in Gestalt einer (vorbeugenden) Unterlassungsklage hinsichtlich der Eintragung der Maßnahme in das Handelsregister und einer allgemeinen Feststellungsklage in Bezug auf die Pflichtwidrigkeit der beiden Organe.

    b) Hat der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats bei der Ausnutzung des genehmigten Kapitals mit Bezugsrechtsausschluss unter Überschreitung der ihm eingeräumten Kompetenzen Entscheidungen getroffen, die von den gesetzlichen Vorgaben und/oder dem Ermächtigungsbeschluss der Hauptversammlung nicht gedeckt sind, so kann der dadurch in seinen Mitgliedschaftsrechten beeinträchtigte Aktionär - wie der Senat bereits in seiner "Siemens/Nold"-Entscheidung (BGHZ 136, 133, 140 f. - unter Hinweis auf BGHZ 83, 122, 125, 133 ff. - Holzmüller) ausgesprochen hat - das pflichtwidrige Organhandeln zum Gegenstand nicht nur einer (vorbeugenden) Unterlassungsklage, sondern auch einer (allgemeinen) Feststellungsklage machen, die jeweils gegen die Gesellschaft zu richten sind.

    Eine derartige Konstellation ist - wie dies der Senat bereits im "Siemens/Nold"-Urteil (BGHZ 136, 133) durch die Inbezugnahme von BGHZ 83, 122, 125 ff. (Holzmüller) deutlich gemacht hat - in der Regel auch dann gegeben, wenn im Rahmen der Ausübung des genehmigten Kapitals die Rechtswidrigkeit des Kapitalerhöhungsbeschlusses der Geschäftsleitung mit gleichzeitigem Bezugsrechtsausschluss und als Folge davon eine Verletzung individueller Mitgliedschaftsrechte, insbesondere des Mitverwaltungs- und des Vermögensrechts, des einzelnen Aktionärs geltend gemacht wird.

  • OLG Frankfurt, 12.12.2000 - 5 U 146/00
    Auszug aus BGH, 10.10.2005 - II ZR 90/03
    Das Landgericht (ZIP 2001, 117 = WM 2000, 2159) wies den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurück; die Berufung der Klägerin vor dem Oberlandesgericht (WM 2001, 206) blieb erfolglos.
  • BGH, 26.04.2004 - II ZR 155/02

    Gelatine - Ungeschriebene Hauptversammlungszuständigkeit bei grundlegenden

    Auszug aus BGH, 10.10.2005 - II ZR 90/03
    Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 26. April 2004 (BGHZ 159, 30, 43 - Gelatine) hervorgehoben hat, hat das Aktiengesetz Recht und Pflicht zur eigenverantwortlichen, an objektiven Sorgfaltsmaßstäben orientierten Geschäftsführung allein dem - bei seinem Handeln der Überwachung durch den von der Hauptversammlung gewählten Aufsichtsrat unterworfenen - Vorstand zugewiesen; der Hauptversammlung der Aktionäre dagegen ist, von den gesetzlich geregelten Fällen abgesehen, die Mitwirkung an und die Einflussnahme auf Geschäftsführungsmaßnahmen versagt.
  • OLG Frankfurt, 04.02.2003 - 5 U 63/01

    Keine aktienrechtliche Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage gegen Beschlüsse des

    Auszug aus BGH, 10.10.2005 - II ZR 90/03
    Das Oberlandesgericht (ZIP 2003, 1198 = WM 2003, 744) hat die Berufung - unter Abweisung auch des neuen Hilfsantrags als unzulässig - zurückgewiesen.
  • LG Frankfurt/Main, 25.09.2000 - 1 O 129/00

    Kapitalerhöhung bei Commerzbank

    Auszug aus BGH, 10.10.2005 - II ZR 90/03
    Das Landgericht (ZIP 2001, 117 = WM 2000, 2159) wies den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurück; die Berufung der Klägerin vor dem Oberlandesgericht (WM 2001, 206) blieb erfolglos.
  • BGH, 10.07.2018 - II ZR 120/16

    Rechtsstreit Deutsche Balaton Aktiengesellschaft gegen die Hyrican

    a) Die allgemeine Feststellungsklage gemäß § 256 ZPO ist die statthafte Klageart, mit der ein einzelner Aktionär die Rechtswidrigkeit und daraus folgende Nichtigkeit von Kapitalerhöhungsbeschlüssen mit Bezugsrechtsausschluss des Vorstands und Aufsichtsrats gegen die Aktiengesellschaft geltend machen kann (BGH, Urteil vom 10. Oktober 2005 - II ZR 90/03, BGHZ 164, 249, 254 - Mangusta/Commerzbank II; Urteil vom 23. Juni 1997 - II ZR 132/93, BGHZ 136, 133, 140 f. - Siemens/Nold).

    Wie der Senat bereits entschieden hat (BGH, Urteil vom 10. Oktober 2005 - II ZR 90/03, BGHZ 164, 249, 257 - Mangusta/Commerzbank II), berührt die Nichtigkeit von Entscheidungen des Vorstands und des Aufsichtsrats, durch die das Bezugsrecht der Aktionäre verletzt wurde, nicht die Wirksamkeit der im Handelsregister eingetragenen Kapitalerhöhung und der damit entstandenen neuen Mitgliedschaftsrechte.

    Hieran haben die betroffenen Aktionäre schon im Hinblick auf mögliche Sekundäransprüche und sonstige Rechtsbehelfe ein schützenswertes rechtliches Interesse (BGH, Urteil vom 10. Oktober 2005 - II ZR 90/03, BGHZ 164, 249, 257- Mangusta/Commerzbank II).

    aa) Der Senat hat bisher nicht entschieden, ob der Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsbeschlusses zur Ausübung der Ermächtigung zu einer Kapitalerhöhung unter Bezugsrechtsausschluss binnen einer bestimmten Frist klageweise geltend zu machen ist und wann eine solche Frist beginnt (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 2005 - II ZR 90/03, BGHZ 164, 249, 259 - Mangusta/Commerzbank II).

    Auszugehen ist von dem Grundsatz, dass die Feststellungsklage ohne unangemessene Verzögerung zu erheben ist (BGH, Urteil vom 10. Oktober 2005 - II ZR 90/03, BGHZ 164, 249, 259 - Mangusta/Commerzbank II; siehe auch BGH, Urteil vom 25. Februar 1982 - II ZR 174/80, BGHZ 83, 122, 135 f. - Holzmüller).

    Wie der Senat schon in früheren Entscheidungen ausgeführt hat, bestehen zwischen Beschlüssen der Hauptversammlung und Beschlüssen von Vorstand oder Aufsichtsrat grundlegende Unterschiede, die gegen eine entsprechende Anwendung der §§ 241 ff. AktG auf Klagen gegen Beschlüsse des Vorstands oder Aufsichtsrats sprechen (BGH, Urteil vom 17. Mai 1993 - II ZR 89/92, BGHZ 122, 342, 347 ff.; Urteil vom 10. Oktober 2005 - II ZR 90/03, BGHZ 164, 249, 252 - Mangusta/Commerzbank II).

    Ferner ist im Hinblick auf die Rücksichtnahmepflicht der Klägerin gegenüber der Beklagten (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 2005 - II ZR 90/03, BGHZ 164, 249, 259 - Mangusta/Commerzbank II) in den Blick zu nehmen, dass die Klägerin nach Kenntnis der angegriffenen Beschlüsse zur Barkapitalerhöhung der Beklagten mitgeteilt hat, dass sie die Beschlüsse für rechtswidrig halte.

    Nichtige Entscheidungen des Vorstands und des Aufsichtsrats einschließlich einer Verletzung des Bezugsrechts der Aktionäre berühren die Wirksamkeit der durchgeführten und eingetragenen Kapitalerhöhung und der damit entstandenen neuen Mitgliedschaftsrechte nicht (BGH, Urteil vom 10. Oktober 2005 - II ZR 90/03, BGHZ 164, 249, 257 - Mangusta/Commerzbank II; KK-AktG/Lutter, 2. Aufl., § 204 Rn. 25, 27).

  • OLG Köln, 09.03.2017 - 18 U 19/16

    Rechtstellung des mit der Verfolgung von Ersatzansprüchen beauftragten besonderen

    (aa) Zwar kann der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zufolge unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, eine Klage nach § 256 Abs. 1 ZPO auch auf die Feststellung gerichtet sein, dass zwischen der beklagten Partei und einem Dritten ein Rechtsverhältnis nicht bestehe, wenn dies zugleich für die Rechtsbeziehungen der Parteien untereinander von der Bedeutung ist, der Kläger an einer alsbaldigen Klärung dieses Drittverhältnisses ein rechtliches Interesse hat und das Aktienrecht für die Austragung eines solchen Streits keine abschließende Regelung trifft (vgl. BGH, Urteil vom 10.10.2005 - II ZR 90/03, zitiert nach juris, dort Rdnr. 18).
  • OLG Köln, 15.01.2009 - 18 U 205/07

    Verkauf der Strabag-Hochbausparte an die Ed. Züblin AG war nicht rechtswidrig

    Ein Feststellungsinteresse für ein Drittrechtsverhältnis bestehe nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 164, 249, 255 f.), wenn dieses zugleich für die Rechtsbeziehungen der Parteien untereinander von Bedeutung sei, der Kläger ein Interesse an alsbaldiger Klärung habe und das Aktienrecht für die Austragung eines solchen Streits keine abschließende Regelung treffe.

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Klage eines Aktionärs gegen seine Gesellschaft auf die Feststellung rechtswidrigen Organhandelns zulässig, wenn die Feststellung für die Rechtsbeziehungen der Parteien untereinander von Bedeutung ist, der Kläger an der alsbaldigen Klärung dieser Frage ein rechtliches Interesse hat und das Aktienrecht für die Austragung eines solchen Streits keine abschließende (d.h. die Feststellungsklage ausschließende) Regelung trifft (BGHZ 83, 122, 125 f. - Holzmüller - BGHZ 164, 249, 255 - N1 II -).

    Es ist Sache der Gesellschaft, durch ihre Organe Abhilfe zu schaffen (BGHZ 164, 249, 256).

    Daher gilt für eine auf die Feststellung rechtswidrigen Organhandelns gerichtete Klage eines Aktionärs der Vorrang der Leistungsklage grundsätzlich nicht (BGHZ 164, 249, 259 - N1 II -).

    Die Feststellung reicht vielmehr aus, weil erwartet werden kann, dass die Gesellschaft bzw. ihrer Organe hieraus die notwendigen Folgerungen ziehen (BGHZ 83, 122, 126 - Holzmüller - BGHZ 164, 249, 256 - N1 II -).

  • LG München I, 22.06.2022 - 5 HKO 16226/08

    Grundsätze der angemessenen Barabfindung

    Sollte es tatsächlich zu einer Verwässerung des Werts der Anteile durch den Bezugsrechtsausschluss gekommen sein, hätten die davon betroffenen Aktionäre gegebenenfalls einen Schadensersatzanspruch gegen die H., der dann aber gerade nicht der Gesellschaft zusteht (vgl. BGHZ 164, 249, 256, 258 = NJW 2006, 374, 375, 376 = NZG 2006, 20, 22, 23 - = AG 2006, 38, 40, 41 = ZIP 2005, 2207, 2210 = WM 2005, 2388, 2390, 2391 = DB 2005, 2740, 2741, 2742 = BB 2005, 2770, 2772 - Mangusta/Co... II; BGH NJW 2019, 2777, 2779 f. = NZG 2019, 937, 939 = AG 2019, 655, 657 = ZIP 2019, 1478, 1480 = WM 2019, 1398, 1401 = DB 2019, 1673, 1675 = DB 2019, 1745, 1774 = Der Konzern 2019, 361, 363 = GZWIR 2019, 541, 543; Cahn ZHR 164 [2000], 113, 139; Lieder in: Bürgers/Körber/Lieder, AktG, a.a.O., § 203 Rdn. 48; Ziemons in: Festschrift für Seibert, 2019, S. 1173, 1176 f.).
  • BGH, 23.10.2006 - II ZR 162/05

    Kündigung und Abwicklung einer Vor-Gesellschaft aus wichtigem Grund

    Ein entsprechendes Interesse hat der Senat zuletzt im Urteil vom 10. Oktober 2005 (II ZR 90/03, BGHZ 164, 249 = ZIP 2005, 2207) angenommen, soweit es um die Verletzung von Mitgliedschaftsrechten eines Aktionärs durch pflichtwidriges Vorstandshandeln geht.
  • BGH, 23.05.2023 - II ZR 141/21

    Benennung der Zwecke der Ermächtigung zur Ausnutzung eines genehmigten Kapitals

    (1) Mit den durch die "Siemens/Nold"-Entscheidung aufgestellten Anforderungen an den Ermächtigungsbeschluss zur Schaffung eines genehmigten Kapitals sollte der Schutz der Aktionäre weder herabgesetzt noch der Kompetenzbereich des Vorstands zu Lasten der Hauptversammlung erweitert werden (BGH, Urteil vom 10. Oktober 2005 - II ZR 90/03, BGHZ 164, 249, 254 - Mangusta/Commerzbank II).

    (2) Die Aktionäre können die Entscheidung des Vorstands im Wege der Unterlassungs- oder Feststellungsklage dahingehend überprüfen lassen, ob der Vorstand bei der Ausnutzung des genehmigten Kapitals bzw. der Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss unter Überschreitung der ihm eingeräumten Kompetenzen Entscheidungen getroffen hat, die von den gesetzlichen Vorgaben und/oder dem Ermächtigungsbeschluss der Hauptversammlung nicht gedeckt sind (BGH, Urteil vom 10. Oktober 2005 - II ZR 90/03, BGHZ 164, 249, 254 - Mangusta/Commerzbank II; Urteil vom 23. Juni 1997 - II ZR 132/93, BGHZ 136, 133, 140 f.; Urteil vom 10. Juli 2018 - II ZR 120/16, BGHZ 219, 215 Rn. 17; Urteil vom 7. Mai 2019 - II ZR 278/16, ZIP 2019, 1478 Rn. 15 ff.).

    (3) Wenn die Gesellschaft einem Unterlassungsurteil zuwider handelt oder entgegen einem Feststellungsurteil den tatsächlich geschaffenen Zustand zum Nachteil der klagenden Aktionäre aufrechterhält, kann dieses Grundlage für die Geltendmachung konkreter Sekundäransprüche im Klagewege gegen die Gesellschaft bilden, die wiederum bei der Verwaltung Rückgriff nehmen kann (§ 93 Abs. 2, § 116 Satz 1 AktG), sowie entsprechende Anträge in der Hauptversammlung, etwa auf Versagung der Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat, auf Abberufung der Aufsichtsratsmitglieder (§ 103 AktG) oder auf Geltendmachung von Ersatzansprüchen nach § 147 AktG, rechtfertigen (BGH, Urteil vom 10. Oktober 2005 - II ZR 90/03, BGHZ 164, 249, 254 - Mangusta/Commerzbank II).

  • BGH, 07.05.2019 - II ZR 278/16

    Erheben einer Unterlassungsklage ohne unangemessene Verzögerung zur Abwehr eines

    Schließlich wird auch aus der Inbezugnahme des "Holzmüller"-Urteils in der "Mangusta/Commerzbank II"-Entscheidung (BGH, Urteil vom 10. Oktober 2005 - II ZR 90/03, BGHZ 164, 249, 259 - Mangusta/Commerzbank II) deutlich, dass Aktionäre bei rechtswidrigem Verwaltungshandeln ihre Rechte generell nicht unter Verletzung der Rücksichtnahmepflicht gegenüber der Gesellschaft missbräuchlich ausüben dürfen, weswegen ein solcher Anspruch ohne unangemessene Verzögerung geltend zu machen ist.

    (3) Letztlich ergibt sich aus der allgemeinen Rücksichtnahmepflicht des Aktionärs gegenüber der Gesellschaft (BGH, Urteil vom 10. Juli 2018 - II ZR 120/16, ZIP 2018, 1586 Rn. 31; Urteil vom 10. Oktober 2005 - II ZR 90/03, BGHZ 164, 249, 259 - Mangusta/Commerzbank II; Urteil vom 25. Februar 1982 - II ZR 174/80, BGHZ 83, 122, 135 f. - Holzmüller), dass auch die Unterlassungsklage ohne unangemessene Verzögerung erhoben werden muss.

    Während die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsbeschlusses die Wirksamkeit der durchgeführten Kapitalmaßnahme nicht berührt (BGH, Urteil vom 10. Oktober 2005 - II ZR 90/03, BGHZ 164, 249, 257 - Mangusta/Commerzbank II), kann die Unterlassungsklage zu einer Blockade angestrebter Veränderungen führen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2018 - II ZR 120/16, ZIP 2018, 1586 Rn. 30).

    Das Interesse der Gesellschaft, schnell Rechtssicherheit zu erhalten, ist jedenfalls nicht weniger schutzwürdig als bei einer Feststellungsklage, die ähnlich einer Fortsetzungsfeststellungklage im Wesentlichen lediglich der Vorbereitung möglicher Schadensersatz- und sonstiger Ansprüche des Aktionärs dient (BGH, Urteil vom 10. Juli 2018 - II ZR 120/16, ZIP 2018, 1586 Rn. 30 mwN; Hirte, EWiR 2006, 65, 66; vgl. auch Kocher/v. Falkenhausen, ZIP 2018, 1949, 1954).

  • BVerfG, 26.03.2009 - 1 BvR 119/09

    Verfassungsbeschwerde gegen Finanzmarktstabilisierungsgesetz wurde nicht zur

    Sie liefe dem System der Aufgabenverteilung in einer Aktiengesellschaft zuwider, wonach die Geschäftsführung allein dem Vorstand zugewiesen ist und dessen Kontrolle grundsätzlich dem Aufsichtsrat obliegt (vgl. für die entsprechenden Zustimmungsbeschlüsse von Vorstand und Aufsichtsrat im Fall einer durch die Hauptversammlung genehmigten Kapitalerhöhung BGHZ 164, 249 sowie BGHZ 122, 342 ; Dörr, in: Spindler/Stilz, AktG, § 249 Rn. 5; a.A. für die hier in Rede stehenden Beschlüsse im Fall des gesetzlich genehmigten Kapitals - ohne nähere Begründung - Roitzsch/Wächter, DZWiR 2009, S. 1 ).

    Eine solche Klage zielte darauf ab, dem Finanzunternehmen und insbesondere dessen Vorstand zu untersagen, durch die weitere Durchführung der Kapitalerhöhung in die mitgliedschaftliche Stellung des Aktionärs einzugreifen (vgl. dazu BGHZ 164, 249 ; weiter: BGHZ 136, 133 ; 83, 122 ; MünchKommAktG/Bayer, 2. Aufl., § 203 Rn. 175; Hüffer, AktG, 8. Aufl., § 203 Rn. 38 f.; Wiesner, in: MünchHdbGesR, Bd. IV, 3. Aufl., § 18 Rn. 8 ff., Schlitt/Seiler, ZHR 2002, S. 544 ; Bayer, NJW 2000, S. 2609 ).

    Da die Anmeldung der Kapitalerhöhung bei solcher Fallgestaltung unmittelbar bevorsteht und nach erfolgter Eintragung in das Handelsregister nicht mehr beseitigt werden kann (vgl. § 3 Abs. 5 Satz 5 FMStBG i.V.m. § 246a Abs. 4 Satz 2 AktG), wird eine solche Klage - um wirksamen Rechtsschutz bieten zu können - regelmäßig mit einem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz verbunden werden (vgl. hierzu BGHZ 164, 249 ; OLG Frankfurt, WM 2001, S. 206; MünchKommAktG/Bayer, 2. Aufl., § 203 Rn. 175; Wamser, in: Spindler/Stilz, AktG, § 203 Rn. 116; Hüffer, AktG, 8. Aufl., § 203 Rn. 39; Waclawik, ZIP 2008, S. 2339; Seiler/Wittgens, ZIP 2008, S. 2245 ).

    Die Feststellungsklage ist schon nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zulässig, soweit es um die Ausnutzung des von der Hauptversammlung zuvor genehmigten Kapitals mit Bezugsrechtsausschluss nach §§ 203 f. AktG geht (BGHZ 164, 249; vgl. auch Wamser, in: Spindler/Stilz, AktG, § 203 Rn. 110; Hüffer, AktG, 8. Aufl., § 203 Rn. 39; kritisch Bungert, BB 2005, S. 2757 ).

  • LG Köln, 23.11.2007 - 82 O 214/06
    Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Zulässigkeit der aktienrechtlichen Feststellungsklage für den Fall der Kompetenzüberschreitung durch den Vorstand und den Aufsichtsrat bei der Ausnutzung eines genehmigtem Kapitals (BGH, Urteil vom 10.10.2005 - II ZR 90/03 "Mangusta/Commerzbank II", DStR 2005, 2092 ff.) auf den vorliegenden Sachverhalt übertragbar.

    Die Feststellungsklage sei ohne unangemessene Verzögerung geltend zu machen (BGH, Urteil vom 10.10.2005 - II ZR 90/03 "Mangusta/Commerzbank II", DStR 2005, 2092, 2095).

    Ein Rechtsschutzinteresse für die aktienrechtliche Feststellungsklage ist neben der Ausnutzung des genehmigten Kapitals auch bei anderen unmittelbaren Eingriffen der Verwaltung in Mitgliedschaftsrechte von Aktionären denkbar, z.B. bei Verstößen gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (etwa im Rahmen des Erwerbs oder der Veräußerung eigener Aktien), sog. Holzmüller-Maßnahmen ohne Einschaltung der Aktionäre oder Satzungsdurchbrechungen (Drinkuth, Rechtsschutz beim genehmigten Kapital - zugleich Anmerkung zu BGH v. 10.10.2005 - II ZR 148/03, AG 2006, 36 und II ZR 90/03, AG 2006, 38, AG 2006, 142).

    Entscheidend muss sein, dass die Feststellungsklage nach Maßgabe der Rücksichtnahmepflicht gegenüber der Gesellschaft nicht missbräuchlich spät erhoben wird (BGH, Urt. vom 10.10.2005 - II ZR 90/03 "Mangusta/Commerzbank II", DStR 2006, 2092, 2095).

    Denn die gegen die Gesellschaft zu richtende Feststellungsklage ist - da das Handeln der Geschäftsleitung in Form von Beschlüssen nur entweder rechtmäßig und dann wirksam oder aber rechtswidrig und dann nichtig ist verfahrenstechnisch auf die Feststellung der Nichtigkeit des zu Grunde liegenden Vorstands- bzw. Aufsichtsratsbeschlusses zu richten (BGH, Urt. vom 10.10.2005 - II ZR 90/03 "Mangusta/Commerzbank II", DStR 2006, 2092, 2093).

    Eine Feststellungsklage nach § 256 ZPO kann zwar nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof auch auf die Feststellung gerichtet sein, dass zwischen der beklagten Partei und einem Dritten ein Rechtsverhältnis besteht oder nicht besteht, wenn dies zugleich für die Rechtsbeziehungen der Parteien untereinander von Bedeutung ist, der Kläger an einer alsbaldigen Klärung dieses Drittverhältnisses ein rechtliches Interesse hat und das Aktienrecht für die Austragung eines solchen Streits keine abschließende Regelung trifft (BGH, Urt. vom 10.10.2005 - II ZR 90/03 "Mangusta/Commerzbank II", DStR 2006, 2092, 2094).

  • BGH, 12.06.2008 - IX ZR 100/07

    Beschränkung des Widerspruchs des Insolvenzverwalters gegen die Anmeldung einer

    Hiergegen steht ihm gegenüber dem anderen Teil, der sich eines Rechtes berühmt, die Nichtigkeitsfeststellungsklage aus § 256 Abs. 1 ZPO zu (vgl. BGHZ 164, 249, 254 ff; Zöller/Greger, ZPO 26. Aufl. § 256 Rn. 14 f).
  • OLG München, 14.10.2020 - 7 U 448/19

    Feststellungsinteresse an einer Klage auf Feststellung eines

  • BGH, 05.12.2005 - II ZR 291/03

    Zulässigkeit einer Feststellungsklage wegen Unwirksamkeit der Entsendung eines

  • OLG Stuttgart, 30.05.2007 - 20 U 12/06

    Aktienrecht: Internationale Zuständigkeit bei Ansprüchen aus qualifiziertem

  • OLG Düsseldorf, 31.10.2006 - 23 U 39/06

    Schadensersatz wegen mangelhafter Bauleistungen nach VOB/B

  • OLG Nürnberg, 11.08.2021 - 12 U 1149/18

    Bezugsrechtsausschluss bei der Inanspruchnahme genehmigten Kapitals

  • OLG Nürnberg, 14.02.2018 - 12 AktG 1970/17

    Sacheinlage - Grundkapital der Gesellschaft

  • BGH, 21.11.2005 - II ZR 79/04

    Anforderungen an die Entscheidung der Hauptversammlung über eine bedingte

  • OLG Saarbrücken, 22.01.2014 - 2 U 69/13

    Aktiengesellschaft: Schadensersatzanspruch gegen ehemaliges Vorstandsmitglied

  • OLG Hamm, 03.08.2009 - 8 U 237/07

    Rechtsfolgen der Überschreitung eines gesellschaftsintern delgierten Stimmrechts;

  • OLG Hamm, 05.10.2009 - 8 U 11/09

    Ausschließung eines Kommanditisten aus einer Kommanditgesellschaft

  • OLG Düsseldorf, 31.10.2006 - 23 U 39/05

    Mangelhaftigkeit der Installation einer klimatechnischen Anlage; Geltendmachung

  • OLG Frankfurt, 06.11.2012 - 5 U 154/11

    Zur Wirksamkeit der Beschlüsse der Hauptversammlung der Commerzbank 2011

  • OLG Karlsruhe, 29.04.2019 - 15 U 138/16

    Informationspflichten des Geschäftsführers einer Schutzgemeinschafts-Versammlung

  • OLG München, 03.03.2010 - 7 U 4744/09

    Aktiengesellschaft: Anfechtungsbefugnis eines durch Squeeze Out ausgeschlossenen

  • OLG Frankfurt, 18.12.2007 - 5 U 177/06

    Anfechtbarkeit von Entlastungsbeschlüssen für Vorstand und Aufsichtsrat einer

  • OLG Frankfurt, 21.11.2006 - 5 U 115/05

    Aktiengesellschaft: Zulässigkeit der Aktionärsklage auf Feststellung der

  • BGH, 14.01.2008 - II ZR 282/06

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Überprüfung eines

  • OLG Schleswig, 19.03.2009 - 5 U 90/08

    Tätigwerden eines abgelehnten Richters i.S.d. § 47 Zivilprozessordnung (ZPO) in

  • KG, 10.12.2009 - 23 AktG 1/09

    Freigabeverfahren für die Handelsregistereintragung eines angefochtenen

  • OLG Frankfurt, 07.09.2010 - 5 U 187/09

    Zur analogen Anwendung von § 246 I AktG

  • OLG München, 13.01.2011 - 29 U 4615/09

    Urheberrecht: Gesetzliche Vermutung für die Urheberschaft bei

  • OLG Frankfurt, 26.05.2009 - 20 W 115/09

    Anfechtbarkeit des Beschlusses über die Bestellung eines

  • OLG Hamm, 08.08.2022 - 22 U 207/21

    Anspruch auf Berichtigung eines Grundbuchs Kollusives Zusammenwirken eines

  • LG München I, 28.01.2010 - 5 HKO 15937/09

    Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen der AG: Anfechtungsbefugnis eines

  • LG Nürnberg-Fürth, 26.04.2018 - 5 HKO 4728/17

    Streitwertfestsetzung, Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen, Bezugsrechtsausschluß,

  • KAG Freiburg, 05.12.2008 - 4/08

    Zulässigkeit einer Konvergenzklage bzgl. einzelner Bestimmungen der Ordnung der

  • LG München I, 27.11.2008 - 5 HKO 3928/08

    Zulässigkeit der Feststellungsklage bzgl. des Nichtbestehens eines Stimmrechts,

  • LG Kiel, 22.05.2008 - 15 O 49/08

    Aktienrecht: Rechtmäßigkeit der Ausgabe neuer Aktien unter Ausschluss der

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BGH, 10.10.2005 - II ZR 148/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,217
BGH, 10.10.2005 - II ZR 148/03 (https://dejure.org/2005,217)
BGH, Entscheidung vom 10.10.2005 - II ZR 148/03 (https://dejure.org/2005,217)
BGH, Entscheidung vom 10. Oktober 2005 - II ZR 148/03 (https://dejure.org/2005,217)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2005,217) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    AktG §§ 186 Abs. 4, 203 Abs. 2
    Keine vorherige Information der Aktionäre vor Ausübung einer Ermächtigung zur Kapitalerhöhung unter Bezugsrechtsausschluss (Mangusta/Commerzbank I)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Ausübung der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung; Vorgehen auf der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft; Ausschluss des Bezugsrechts durch die Aktionäre; Anlass der Ausübung der Ermächtigung durch den hierzu entscheidungsbefugten Vorstand; Ausnahmen zur ...

  • Judicialis

    AktG § 186 Abs. 4; ; AktG § 203 Abs. 2

  • rechtsportal.de

    AktG § 186 Abs. 4 § 203 Abs. 2
    "Mangusta/Commerzbank I"; Pflichten des Vorstands bei Ausübung der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung

  • rechtsportal.de

    AktG § 186 Abs. 4 § 203 Abs. 2
    "Mangusta/Commerzbank I"; Pflichten des Vorstands bei Ausübung der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Zum Umfang der Informationspflicht des AG-Vorstandes

  • Der Betrieb

    Keine Vorabberichtspflicht des Vorstands gegenüber den Aktionären vor Inanspruchnahme der Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss im Rahmen des genehmigten Kapitals

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Rechtsschutz der Aktionäre gegen unrechtmäßiges, kompetenzüberschreitendes Handeln der Organe der Aktiengesellschaft bei der Ausübung des genehmigten Kapitals (Mangusta/Commerzbank I und II)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Aktionärs-Rechtsschutz

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Aktionärs-Rechtsschutz

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Genehmigtes Kapital und Aktionärsinformation

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    AktG § 186 Abs. 4, § 203 Abs. 2
    Keine Vorabberichtspflicht des Vorstands vor Ausübung der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung und zum Bezugsrechtsausschluss ("Mangusta/Commerzbank I")

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Aktienrecht, Gesellschaftsrecht, Hauptversammlung, Kapitalerhöhung, Vorstand

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Rechtsschutz der Aktionäre gegen unrechtmäßiges, kompetenz-überschreitendes Handeln der Organe der AG bei Ausübung des genehmigten Kapitals

  • kanzlei-klumpe.de PDF, S. 6 (Leitsatz)

    Mangusta/Commerzbank I und II

  • bank-kritik.de (Kurzinformation)

    Informationen über geplante Kapitalerhöhung

Besprechungen u.ä. (2)

  • reinelt-bghanwalt.de (Entscheidungsbesprechung)

    Die Aktionärskontrolle des Verwaltungshandelns bei der Ausnutzung des genehmigten Kapitals der Aktiengesellschaft (RA Dr. Erich Waclawik; ZIP 2006, 397)

  • ilf-frankfurt.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Berichtspflicht des Vorstands und Rechtsschutz der Aktionäre gegen Beschlüsse der Verwaltung über die Ausnutzung eines genehmigten Kapitals im Wege der allgemeinen Feststellungsklage (RA Dr. Jochem Reichert, Dr. Michael Senger; Institute for Law and Finance 2006, 1)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 164, 241
  • NJW 2006, 371
  • ZIP 2003, 902
  • ZIP 2005, 2205
  • WM 2005, 2392
  • BB 2005, 2767
  • DB 2005, 2738
  • II ZR 90/03
  • NZG 2006, 18
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 23.06.1997 - II ZR 132/93

    Rechtsprechung zum "Genehmigten Kapital" im Aktienrecht geändert

    Auszug aus BGH, 10.10.2005 - II ZR 148/03
    Im Rahmen des genehmigten Kapitals (§§ 202 ff. AktG) ist der Vorstand nicht verpflichtet, vor Ausübung der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung und zum Bezugsrechtsausschluss die Aktionäre (schriftlich) über den Bezugsrechtsausschluss und dessen Gründe zu unterrichten; vielmehr ist er lediglich gehalten, nach Inanspruchnahme der Ermächtigung über die Einzelheiten seines Vorgehens auf der nächsten ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft zu berichten und Rede und Antwort zu stehen (vgl. BGHZ 136, 133, 140 - Siemens/Nold).

    Im Rahmen des genehmigten Kapitals (§§ 202 ff. AktG) ist der Vorstand nicht verpflichtet, vor Ausübung der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung und zum Bezugsrechtsausschluss die Aktionäre (schriftlich) über den Bezugsrechtsausschluss und dessen Gründe zu unterrichten; vielmehr ist er - wie der Senat bereits entschieden hat - lediglich gehalten, nach Inanspruchnahme der Ermächtigung über die Einzelheiten seines Vorgehens auf der nächsten ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft zu berichten und Rede und Antwort zu stehen (Senat, BGHZ 136, 133, 140 - Siemens/Nold; so auch die überwiegende Meinung in der Literatur: vgl. Bosse, ZIP 2001, 104, 106; Heinsius, Festschrift Kellermann, S. 115, 123; Hüffer, AktG 6. Aufl. § 203 Rdn. 37; Kirchner/Sailer, NZG 2002, 305, 307; Kübler/Mendelson/Mundheim, AG 1990, 461, 463; Marsch, AG 1981 211, 215; Natterer, ZIP 2002, 1672, 1676; Quack, ZGR 1983, 257, 264; Singhof, WuB II A. § 203 AktG 1.01; Sinewe, ZIP 2001, 403, 405; van Venrooy, DB 1982, 735, passim; Volhard, AG 1998, 397, 402; siehe auch Bericht der Regierungskommission "Corporate Governance", BT-Drucks. 14/7515, Rdz. 230; i.Erg.

    Das Institut des genehmigten Kapitals soll - wie der Senat bereits mit Urteil vom 23. Juni 1997 (BGHZ 136, 133, 137 - Siemens/Nold) ausgeführt hat - der Aktiengesellschaft die erforderliche Bewegungsfreiheit geben, um sich auf dem Beteiligungs- und Kapitalmarkt bietende Gelegenheiten rasch und flexibel ausnutzen zu können; insbesondere Unternehmenserweiterungen, die durch einen Unternehmens- oder Beteiligungserwerb erfolgen und nur gegen Ausgabe von Aktien vorgenommen werden können, weil die Übertragung von dem Aktienerwerb abhängig gemacht wird, erfordern in der Regel rasche Entscheidungen.

    Gegen einen - denkbaren - Missbrauch der Befugnis zum Bezugsrechtsausschluss sind die Aktionäre bereits hinreichend dadurch geschützt, dass diese Form des genehmigten Kapitals über die "Vorabkontrolle" im Zusammenhang mit dem Zustandekommen des Ermächtigungsbeschlusses hinaus in ein dichtes Netz der "Nachkontrolle" eingebettet ist, wie es der Senat bereits im Urteil vom 23. Juni 1997 (BGHZ 136, 133, 140 f. - Siemens/Nold) ausführlich beschrieben hat.

  • LG Frankfurt/Main, 25.09.2000 - 1 O 129/00

    Kapitalerhöhung bei Commerzbank

    Auszug aus BGH, 10.10.2005 - II ZR 148/03
    Das Landgericht (ZIP 2001, 117 = WM 2000, 2159) wies den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurück; die Berufung der Klägerin vor dem Oberlandesgericht (WM 2001, 206) blieb erfolglos.
  • EuGH, 19.11.1996 - C-42/95

    Siemens / Nold

    Auszug aus BGH, 10.10.2005 - II ZR 148/03
    a) Die Zweite Gesellschaftsrechtliche Richtlinie sieht bei Kapitalerhöhungen durch Sacheinlagen ein Bezugsrecht nicht vor (EuGH, Urt. v. 19. November 1996, Rs. C-42/95, Slg. 1996, I-6028, 6035 = EUGHE I 1996, 6017, 6037 = ZIP 1996, 2015, 2017), so dass sich bei einem Bezugsrechtsausschluss europarechtlich die Frage nach einer etwaigen Berichtspflicht von vornherein nicht stellt.
  • OLG Frankfurt, 12.12.2000 - 5 U 146/00
    Auszug aus BGH, 10.10.2005 - II ZR 148/03
    Das Landgericht (ZIP 2001, 117 = WM 2000, 2159) wies den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurück; die Berufung der Klägerin vor dem Oberlandesgericht (WM 2001, 206) blieb erfolglos.
  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

    Auszug aus BGH, 10.10.2005 - II ZR 148/03
    Der Vorlage bedarf es dann nicht, wenn die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel an der Entscheidung der gestellten Frage für den betreffenden Streitfall kein Raum bleibt, wobei das innerstaatliche Gericht einen Fall der Offenkundigkeit nur annehmen darf, wenn es überzeugt ist, dass auch für die Gerichte der übrigen Mitgliedstaaten und den Gerichtshof die gleiche Gewissheit bestünde (EuGH, Urt. v. 6. Oktober 1982, Rs. 283/81, Slg. 1982, 3415, 3430 f. = EUGHE 1982, 3415 = NJW 1983, 1257, 1258).
  • BGH, 19.04.1982 - II ZR 55/81

    Holzmann - Bezugsrechtsausschluss bei genehmigtem Kapital

    Auszug aus BGH, 10.10.2005 - II ZR 148/03
    Im Rahmen des genehmigten Kapitals (§§ 202 ff. AktG) ist der Vorstand nicht verpflichtet, vor Ausübung der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung und zum Bezugsrechtsausschluss die Aktionäre (schriftlich) über den Bezugsrechtsausschluss und dessen Gründe zu unterrichten; vielmehr ist er - wie der Senat bereits entschieden hat - lediglich gehalten, nach Inanspruchnahme der Ermächtigung über die Einzelheiten seines Vorgehens auf der nächsten ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft zu berichten und Rede und Antwort zu stehen (Senat, BGHZ 136, 133, 140 - Siemens/Nold; so auch die überwiegende Meinung in der Literatur: vgl. Bosse, ZIP 2001, 104, 106; Heinsius, Festschrift Kellermann, S. 115, 123; Hüffer, AktG 6. Aufl. § 203 Rdn. 37; Kirchner/Sailer, NZG 2002, 305, 307; Kübler/Mendelson/Mundheim, AG 1990, 461, 463; Marsch, AG 1981 211, 215; Natterer, ZIP 2002, 1672, 1676; Quack, ZGR 1983, 257, 264; Singhof, WuB II A. § 203 AktG 1.01; Sinewe, ZIP 2001, 403, 405; van Venrooy, DB 1982, 735, passim; Volhard, AG 1998, 397, 402; siehe auch Bericht der Regierungskommission "Corporate Governance", BT-Drucks. 14/7515, Rdz. 230; i.Erg.
  • BGH, 02.03.2006 - IX ZR 15/05

    Begriff des Erfüllungsorts bei einem Vertrag mit einem ausländischen Rechtsanwalt

    Eine Vorlagepflicht gemäß Art. 234 Abs. 3 EG-Vertrag besteht dann nicht, wenn das letztinstanzliche nationale Gericht in dem bei ihm schwebenden Verfahren feststellt, dass die betreffende entscheidungserhebliche gemeinschaftsrechtliche Frage bereits Gegenstand der Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof war oder die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts offenkundig ist, und damit für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (EuGH, Urt. v. 6. Oktober 1982, Rs. 283/81 - C.I.L.F.I.T.-Slg. 1982, 3415, 3430 Rn. 16; vgl. BGHZ 109, 29, 35; BGH, Urt. v. 28. März 2001 - VIII ZR 72/00, WM 2001, 1264, 1265 f; v. 24. Oktober 2003 - V ZR 48/03, WM 2004, 693, 695; v. 10. Oktober 2005 - II ZR 148/03, NJW 2006, 371, 373; BVerfG NJW 1988, 1456).
  • BGH, 10.07.2018 - II ZR 120/16

    Rechtsstreit Deutsche Balaton Aktiengesellschaft gegen die Hyrican

    Dies zugrunde gelegt beginnt der für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit einer Klageerhebung maßgebende Zeitraum spätestens mit der gebotenen Nachberichterstattung, also mit dem auf der nächsten ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft über die Ausnutzung des genehmigten Kapitals unter Bezugsrechtsausschluss zu erstattenden Vorstandsbericht (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 10. Oktober 2005 - II ZR 148/03, BGHZ 164, 241, 244 - Mangusta/Commerzbank I).
  • OLG Nürnberg, 11.08.2021 - 12 U 1149/18

    Bezugsrechtsausschluss bei der Inanspruchnahme genehmigten Kapitals

    Nur wenn der Vorstand bei der Beschlussfassung über das genehmigte Kapital konkrete Pläne über die Verwendung hat, ist er, vorbehaltlich etwaiger Geheimhaltungsinteressen, verpflichtet die Hauptversammlung über den Verwendungszweck zu informieren (BGH, Urteil vom 23.06.1997 - II ZR 132/93, BGHZ 136, 133, Rn. 18ff. bei juris - Siemens/Nold; Urteil vom 10.10.2005 - II ZR 148/03, BGHZ 164, 241, Rn. 10ff. bei juris - Mangusta/Commerzbank I; vgl. BGH, Beschluss vom 11.06.2007 - II ZR 152/06, AG 2007, 863, Rn. 3f. bei juris; KG AG 2002, 243, Rn. 24 bei juris; Hüffer/Koch, AktG, 15. Aufl., § 203 Rn. 27; Bayer in: MünchKomm-AktG, 5. Aufl., § 203 Rn. 105ff., 128; Marsch-Barner in: Bürgers/Körber, AktG, 3. Aufl., § 203 Rn. 28; Veil in: K. Schmidt/Lutter, AktG, 4. Aufl., § 203 Rn. 25, 27; Busch in: Marsch-Barner/Schäfer, Handbuch börsennotierte AG, 4. Aufl., Rn. 43.19; Ziemons in: Ziemons/Binnewies, Handbuch Aktiengesellschaft, 78. Lfg., Rn. 5.932, 5.953; jeweils m.w.N.).

    Ist diese Frage aufgrund sorgfältiger und gewissenhafter Prüfung der gesamten Umstände zu bejahen, kann der Vorstand in Erfüllung seiner Geschäftsführungspflichten von der Ermächtigung Gebrauch machen (BGH, Urteil vom 23.06.1997 - II ZR 132/93, BGHZ 136, 133 - Siemens/Nold; Urteil vom 10.10.2005 - II ZR 148/03, BGHZ 164, 241, Rn. 8ff. bei juris - Mangusta/Commerzbank I; Veil in: K. Schmidt/Lutter, AktG, 4. Aufl., § 203 Rn. 28-29; Bayer in: MünchKomm-AktG, 5. Aufl., § 203 Rn. 94, 107, 127; jeweils m.w.N.).

    Im Rahmen dieser Nachberichterstattung hat der Vorstand der Hauptversammlung entsprechend § 203 Abs. 2 Satz 2, § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG einen schriftlichen Bericht zu erstatten, der der Hauptversammlung die Überprüfung ermöglichen muss, ob der Vorstand bei dem Bezugsrechtsausschluss sein unternehmerisches Ermessen zutreffend im Gesellschaftsinteresse ausgeübt und das grundlegende Gleichbehandlungsgebot gemäß § 53a AktG beachtet hat (vgl. BGH, Urteil vom 10.10.2005 - II ZR 148/03, BGHZ 164, 241, Rn. 8ff. bei juris - Mangusta/Commerzbank I; hierzu BVerfG AG 2006, 628; Urteil vom 15.05.2000 - II ZR 359/98, BGHZ 144, 290, Rn. 16 bei juris - adidas; Veil in: K. Schmidt/Lutter, AktG, 4. Aufl., § 203 Rn. 31-31b m.w.N.).

  • OLG Nürnberg, 14.02.2018 - 12 AktG 1970/17

    Sacheinlage - Grundkapital der Gesellschaft

    Nur wenn der Vorstand bei der Beschlussfassung über das genehmigte Kapital konkrete Pläne über die Verwendung hat, ist er, vorbehaltlich etwaiger Geheimhaltungsinteressen, verpflichtet, die Hauptversammlung über den Verwendungszweck zu informieren (BGH, Urteil vom 23.06.1997 - II ZR 132/93, BGHZ 136, 133, Rn. 18ff. bei juris - Siemens/Nold; Urteil vom 10.10.2005 - II ZR 148/03, BGHZ 164, 241, Rn. 10ff. bei juris - Mangusta/Commerzbank I; vgl. BGH, Beschluss vom 11.06.2007 - II ZR 152/06, AG 2007, 863, Rn. 3f. bei juris; KG AG 2002, 243, Rn. 24 bei juris; Hüffer/Koch, AktG, 12. Aufl., § 203 Rn. 27; Bayer in: MünchKomm-AktG, 4. Aufl., § 203 Rn. 105ff., 110, 128; Marsch-Barner in: Bürgers/Körber, AktG, 3. Aufl., § 203 Rn. 28; Veil in: K. Schmidt/Lutter, AktG, 3. Aufl., § 203 Rn. 25, 27; Busch in: Marsch-Barner/Schäfer, Handbuch börsennotierte AG, 4. Aufl., Rn. 43.19; Ziemons in: Ziemons/Binnewies, Handbuch Aktiengesellschaft, 78. Lfg., Rn. 5.932, 5.953; jeweils m.w.N.).

    Ist diese Frage aufgrund sorgfältiger und gewissenhafter Prüfung der gesamten Umstände zu bejahen, kann der Vorstand in Erfüllung seiner Geschäftsführungspflichten von der Ermächtigung Gebrauch machen (BGH, Urteil vom 23.06.1997 - II ZR 132/93, BGHZ 136, 133 - Siemens/Nold; Urteil vom 10.10.2005 - II ZR 148/03, BGHZ 164, 241, Rn. 8ff. bei juris - Mangusta/Commerzbank I; Veil in: K. Schmidt/Lutter, AktG, 3. Aufl., § 203 Rn. 28-29; Bayer in: MünchKomm-AktG, 4. Aufl., § 203 Rn. 94, 107, 127; jeweils m.w.N.).

    Im Rahmen dieser Nachberichterstattung hat der Vorstand der Hauptversammlung entsprechend §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG einen schriftlichen Bericht zu erstatten, der der Hauptversammlung die Überprüfung ermöglichen muss, ob der Vorstand bei dem Bezugsrechtsausschluss sein unternehmerisches Ermessen zutreffend im Gesellschaftsinteresse ausgeübt hat (vgl. BGH, Urteil vom 10.10.2005 - II ZR 148/03, BGHZ 164, 241, Rn. 8ff. bei juris - Mangusta/Commerzbank I; hierzu BVerfG AG 2006, 628; Urteil vom 15.05.2000 - II ZR 359/98, BGHZ 144, 290, Rn. 16 bei juris - adidas; Veil in: K. Schmidt/Lutter, AktG, 3. Aufl., § 203 Rn. 31-31b m.w.N.).

  • BGH, 21.12.2006 - IX ZB 150/05

    Voraussetzungen der Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel

    Eine Vorlagepflicht gemäß Art. 234 Abs. 3 EG-Vertrag besteht dann nicht, wenn das letztinstanzliche nationale Gericht in dem bei ihm schwebenden Verfahren feststellt, dass die betreffende entscheidungserhebliche gemeinschaftsrechtliche Frage bereits Gegenstand der Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof war und die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts offenkundig ist, und damit für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (EuGHE 1982, 3415, 3430 Rn. 16; vgl. BGHZ 109, 29, 35; BGH, Urt. v. 28. März 2001 - VIII ZR 72/00, WM 2001, 1264, 1265 f; v. 24. Oktober 2003 - V ZR 48/03, WM 2004, 693, 695; v. 10. Oktober 2005 - II ZR 148/03, NJW 2006, 371, 373; Beschl. v. 2. März 2006 - IX ZR 15/05, NJW 2006, 1806, 1808).
  • BVerfG, 14.07.2006 - 2 BvR 264/06

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde wegen Unterlassens einer Vorlage an den EuGH -

    In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der M ... GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer F ..., - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Thomas Heidel und Dr. Wolfgang Walchner, Poppelsdorfer Allee 114, 53115 Bonn - gegen a) das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. Oktober 2005 - II ZR 148/03 -, b) das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 1. April 2003 - 5 U 54/01 -, c) das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22. Januar 2001 - 3/1 O 134/00 - hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Hassemer, die Richter Di Fabio und Landau gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 14. Juli 2006 einstimmig beschlossen:.
  • BGH, 23.05.2023 - II ZR 141/21

    Benennung der Zwecke der Ermächtigung zur Ausnutzung eines genehmigten Kapitals

    Zur Wahrnehmung solcher Gelegenheiten kann es im Einzelfall erforderlich und gerechtfertigt sein, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, wozu der Vorstand nach § 203 Abs. 2 Satz 1 AktG ermächtigt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juni 1997 - II ZR 132/93, BGHZ 136, 133, 136 f. - Siemens/Nold; Urteil vom 10. Oktober 2005 - II ZR 148/03, BGHZ 164, 241, 246 f. - Mangusta/Commerzbank I; Beschluss vom 21. November 2005 - II ZR 79/04, ZIP 2006, 368 Rn. 4; Beschluss vom 11. Juni 2007 - II ZR 152/06, ZIP 2007, 2110 Rn. 3).
  • BGH, 14.03.2007 - XII ZB 174/04

    Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel; Rechte des Schuldners im Rahmen eines

    Eine Vorlagepflicht besteht dann nicht, wenn das letztinstanzliche nationale Gericht in dem bei ihm schwebenden Verfahren feststellt, dass die betreffende entscheidungserhebliche gemeinschaftsrechtliche Frage bereits Gegenstand der Auslegung durch den EuGH war oder die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts offenkundig ist, und damit für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (EuGH Urteil vom 6. Oktober 1982 - Rs. 283/81 - Slg. 1982, 3415, 3430 Rdn. 16 = NJW 1983, 1257 - CILFIT/Ministero della sanità; vgl. auch BGHZ 109, 29, 35; BGH Urteile vom 10. Oktober 2005 - IX ZR 148/03 - NJW 2006, 371, 373 und vom 2. März 2006 - IX ZR 15/05 - NJW 2006, 1806, 1808).
  • BGH, 11.06.2007 - II ZR 152/06

    Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss bei der Ausgabe von

    Ein genehmigtes Kapital dient - ebenso wie die Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von Wandelanleihen (§ 221 Abs. 2 AktG) - dazu, der Gesellschaft bzw. ihren Verwaltungsorganen die Bewegungsfreiheit zu geben, die erforderlich ist, um auf dem Kapital- oder Beteiligungsmarkt sich bietende Gelegenheiten rasch und erfolgreich ausnutzen zu können (BGHZ 136, 133, 136 f.; Sen.Urt. v. 10. Oktober 2005 - II ZR 148/03, ZIP 2005, 2205 = AG 2006, 36 - Mangusta/ Commerzbank I), was im Einzelfall auch einen Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre erforderlich machen und rechtfertigen kann.
  • OLG München, 23.01.2012 - 31 Wx 457/11

    GmbH-Modernisierung: Regelungszweck des Instituts des genehmigten Kapitals;

    Hier kann auf den Zeitpunkt der Ermächtigung hierzu (vgl. BGH NJW 1982, 2444 ) oder den Zeitpunkt ihrer Ausübung (vgl. BGH NJW 1997, 2815 ; NJW 2006, 371 ) abgestellt werden.
  • BGH, 02.03.2006 - IX ZB 192/04

    Gerichtliche Zuständigkeit im Insolvenzverfahren

  • LG Nürnberg-Fürth, 26.04.2018 - 5 HKO 4728/17

    Streitwertfestsetzung, Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen, Bezugsrechtsausschluß,

  • OLG Frankfurt, 05.07.2011 - 5 U 104/10

    Zur Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen einer Großbank

  • OLG Schleswig, 19.03.2009 - 5 U 90/08

    Tätigwerden eines abgelehnten Richters i.S.d. § 47 Zivilprozessordnung (ZPO) in

  • OLG Frankfurt, 07.09.2010 - 5 U 187/09

    Zur analogen Anwendung von § 246 I AktG

  • OLG Frankfurt, 30.03.2010 - 5 Sch 3/09

    Erreichung des Aktienquorums

  • OLG Frankfurt, 23.02.2010 - 5 Sch 2/09

    Aktienrecht: Freigabeverfahren für die Handelsregistereintragung angefochtener

  • LG Köln, 23.11.2007 - 82 O 214/06
  • LG München I, 16.08.2007 - 5 HKO 17682/06

    Anfechtbarkeit eines auf Entlastung des Aufsichtsrats gerichteten

  • OLG München, 13.06.2006 - 32 Wx 78/06

    Kosten der Registereintragung inhaltsgleicher Tatsachen von

  • OLG Frankfurt, 26.05.2009 - 20 W 115/09

    Anfechtbarkeit des Beschlusses über die Bestellung eines

  • OLG Köln, 08.03.2007 - 18 W 71/06

    Anfechtungsklage eines Aktionärs gegen die Wirksamkeit eines Beschlusses der

  • LG München I, 27.04.2006 - 5 HKO 10400/05
  • LG Kiel, 22.05.2008 - 15 O 49/08

    Aktienrecht: Rechtmäßigkeit der Ausgabe neuer Aktien unter Ausschluss der

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht