Rechtsprechung
   BGH, 04.04.1966 - II ZR 91/64   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1966,1320
BGH, 04.04.1966 - II ZR 91/64 (https://dejure.org/1966,1320)
BGH, Entscheidung vom 04.04.1966 - II ZR 91/64 (https://dejure.org/1966,1320)
BGH, Entscheidung vom 04. April 1966 - II ZR 91/64 (https://dejure.org/1966,1320)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1966,1320) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BGHZ 45, 210
  • NJW 1966, 1557
  • MDR 1966, 656
  • DB 1966, 775
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (1)

  • RG, 30.10.1918 - VI 176/18

    Übergang der Forderung eines Gläubigers

    Auszug aus BGH, 04.04.1966 - II ZR 91/64
    Es handelt sich, wie bereits das Reichsgericht hervorgehoben hat (RGZ 74, 352; 94, 85, 89), in einem solchen Falle um eine von der Bürgschaft verschiedene Art des Eintretens für die Verbindlichkeit eines Dritten durch Begründung einer Wechselverpflichtung.
  • BGH, 17.03.1970 - VI ZR 108/68

    Berechnung des Nutzungsausfalls bei unentgeltlicher Zurverfügungstellung eines

    Der Geschädigte kann aber auch dann eine Entschädigung verlangen, wenn er keinen Ersatzwagen angemietet, sondern auf die Vorteile, die ihm die Benutzung seines Wagens geboten hätte, verzichtet hat (BGHZ 40, 345; 45, 212) [BGH 04.04.1966 - II ZR 91/64] .
  • BGH, 10.10.1974 - VII ZR 231/73

    Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit bei mangelhaften

    Ausgangspunkt für die hier gebotene Betrachtungsweise ist der Vermögensschadensbegriff, wie er insbesondere der Rechtsprechung zur Entschädigung für den vorübergehenden Verlust der Gebrauchsmöglichkeit eines Kraftfahrzeugs zugrunde liegt (vgl. dazu BGHZ 40, 345; 45, 212 [BGH 04.04.1966 - II ZR 91/64] ; 55, 146 [BGH 08.01.1971 - V ZR 125/67] ; 56, 214 [BGH 17.05.1971 - VII ZR 146/69] ; BGH NJW 1966, 589; 1968, 1778; 1969, 1477 [BVerfG 19.06.1969 - 1 BvR 353/67] ; 1970, 1120 [BGH 17.03.1970 - VI ZR 148/68] ; 1974, 33) [BVerfG 09.10.1973 - 2 BvR 677/72] .
  • AG Bühl, 16.12.2011 - 3 C 165/10

    Wechsel: Erfordernis der Schriftform hinsichtlich der Ausfüllungsermächtigung

    Ob darüber hinaus aufgrund der Zweckbestimmung zur Sicherung fremder Forderungen neben der Wechselerklärung selbst und der Ausfüllungsermächtigung ein eigenständiger Bürgschaftsvertrag vorliegt oder dieser in den anderen Verträgen enthalten ist (so wohl RGZ 51, 110; BGHZ 45, 210) ist eine für den Fall der Forderungssicherung durch Blankowechsel durch die Rechtsprechung soweit ersichtlich nicht abschließend geklärte Frage, auf deren Beantwortung es für die Beurteilung der Formwirksamkeit der Erklärung letztlich aber nicht ankommt (siehe hierzu sogleich unter e)).

    c) Nach der älteren Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl. RGZ 51, 110) und des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 45, 210) ist im Falle der Unterschrift eines Bezogenen auf einem Wechsel zur Sicherung fremder Forderungen die Schriftform des Wechsels selbst als den Formerfordernissen Genüge tuend anzusehen.

    Dabei werde die fehlende Schriftform hinsichtlich der Verbürgung für eine fremde Schuld mindestens gleichwertig ersetzt durch die Schriftform des Wechsels selbst (vgl. RGZ 51, 110, 114; BGHZ 45, 210, Tz. 8 nach juris).

    Der Bundesgerichtshof hat bereits in dem erwähnten Urteil BGHZ 45, 210 festgestellt, dass es sich bei der Unterzeichnung eines Wechsels zur Sicherung einer fremden Schuld um eine "nicht minder gefährliche Art des Eintretens für fremde Schuld" als eine Bürgschaft handelt (vgl. BGH a. a. O., Tz. 8 nach juris).

  • BGH, 04.02.2003 - XI ZR 117/02

    Rechtsnatur eines Garantieindossaments

    Ein solches Garantieindossament, das auch außerhalb der Indossamentenkette stehen kann und diese nicht unterbricht, ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seit langem anerkannt (vgl. BGHZ 13, 87, 88; 45, 210, 211 f.; 108, 353, 361; BGH, Urteile vom 13. Juni 1977 - II ZR 142/75, WM 1977, 839, 840 und vom 21. April 1998 - XI ZR 239/97, WM 1998, 1277, 1278).
  • BGH, 11.11.1970 - 4 StR 66/70

    Sinngemäße Geltung des Verschlechterungsverbotes auch im Bußgeldverfahren -

    Im übrigen sind die Grundsätze von Bedeutung, nach denen der schuldhafte Verursacher eines Verkehrsunfalles zum Ersatz für den vorübergehenden Entgang des Gebrauchsvorteils eines Kraftfahrzeugs verpflichtet ist (BGHZ 40, 343 [BGH 12.12.1963 - VII ZR 23/62]; 45, 212) [BGH 04.04.1966 - II ZR 91/64].
  • BGH, 16.09.1971 - VII ZR 312/69

    Maklervertrag durch rechtsanwaltliche Beratung und Vermittlung hinsichtlich eines

    Auch ein Wechselakzept erfüllt nicht die Schriftform des § 766 BGB (BGHZ 45, 210; RGZ 51, 110, 114), schafft keine Bürgschafts-, sondern eine rein wechselrechtliche Verpflichtung.
  • BGH, 03.06.1969 - VI ZR 27/68

    Berechnung des Nutzungsausfalls

    Das Berufungsgericht geht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus, nach welcher der Beklagte grundsätzlich verpflichtet ist, den Kläger eine Entschädigung für die von ihn entbehrte Nutzungsmöglichkeit seines Wagens zu zahlen, obschon dieser keinen Ersatzwagen gemietet hatte (BGHZ 40, 345; 45, 212 [BGH 04.04.1966 - II ZR 91/64]; Senatsurteil vom 7. Juni 1968 - VI ZR 40/67 = LM BGB § 249 [A] Nr. 22 = VersR 1968, 803).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht