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   BGH, 15.09.1997 - II ZR 94/96   

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BGH, 15.09.1997 - II ZR 94/96 (https://dejure.org/1997,909)
BGH, Entscheidung vom 15.09.1997 - II ZR 94/96 (https://dejure.org/1997,909)
BGH, Entscheidung vom 15. September 1997 - II ZR 94/96 (https://dejure.org/1997,909)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Entgeltliche Nutzungsüberlassung eines Grundstücks an einzelne von mehreren Miteigentümern - Zahlungsverpflichtung aus Vereinbarung über die Benutzung des gemeinschaftlichen Gegenstandes nach § 745 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - Anwendbarkeit der Regeln des ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Nutzungsvereinbarung, entgeltliche -; Miteigentumsanteil, Nutzung eines -s gegen Entgelt; Miteigentum; Schadensersatz, - bei Kündigung aus wichtigem Grund; Eigentümergemeinschaft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 557, § 584b, § 745 Abs. 2
    Rechtsnatur eines Benutzungsüberlassungsvertrages

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB §§ 557, 584b, 745 Abs. 2
    Bruchteilsgemeinschaft: Anwendung des Gemeinschaftsrechts bei Grundstücksüberlassung an einen Miteigentümer gegen Entgelt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Nutzungsentschädigung nach billigem Ermessen bei Kündigung der Benutzungsvereinbarung einer Grundstücksgemeinschaft wegen Zahlungsverzugs ("Reiterhof")

Papierfundstellen

  • NJW 1998, 372
  • ZIP 1997, 2049
  • ZIP 1998, 1196
  • MDR 1998, 95
  • DNotZ 1998, 474
  • NZM 1998, 75
  • ZMR 1998, 20
  • WM 1997, 2302
  • BB 1998, 9
  • DB 1997, 2601
 
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 17.12.1973 - II ZR 59/72

    Anspruch auf Ersatz entgangener Erträge aus einem gemeinschaftlich verwalteten

    Auszug aus BGH, 15.09.1997 - II ZR 94/96
    Wie der Senat im Urteil vom 17. Dezember 1973 (II ZR 59/72, WM 1974, 201) ausgeführt hat, handelt es sich bei der entgeltlichen Nutzungsüberlassung eines Grundstücks an einzelne von mehreren Miteigentümern um einen Mietvertrag zwischen diesen und der Eigentümergemeinschaft, zugleich aber auch um eine einstimmige Vereinbarung der Miteigentümer über die Benutzung des gemeinschaftlichen Gegenstandes gemäß § 745 Abs. 1 BGB, aus der eine unmittelbare Zahlungsverpflichtung der nutzenden gegenüber den übrigen Miteigentümern resultieren kann (vgl. auch BGH, Urt. v. 29. Juni 1966 - V ZR 163/63, WM 1966, 887; v. 4. Februar 1982 - IX ZR 88/80, WM 1982, 537).

    Entgegen der Ansicht der Revision kann der Kläger seine Ansprüche zwar nicht auf die §§ 557, 584 b BGB stützen, weil diese Vorschriften hier durch die speziellen und in erster Linie anzuwendenden Regeln des Gemeinschaftsrechts überlagert sind (vgl. Sen. Urt. v. 17. Dezember 1973 aaO.).

    Zu Recht rügt die Revision aber, das Berufungsgericht habe verkannt, daß eine Verwaltungs- und Benutzungsregelung gemäß § 745 Abs. 2 BGB in Form einer Entschädigungszahlung für die Alleinnutzung des gemeinschaftlichen Gegenstandes durch einen Teilhaber unmittelbar im Wege einer Zahlungsklage geltend gemacht werden kann (Sen. Urt. v. 17. Dezember 1973 aaO. sowie v. 14. November 1988 - II ZR 77/88, WM 1989, 102).

    In der Regel hat der Tatrichter bei der Entscheidung über eine Nutzungsentschädigung im Rahmen des § 745 Abs. 2 BGB den angemessenen Mietzins zugrunde zu legen - vorbehaltlich der Prüfung, ob dies nach den Umständen des konkreten Falles den Interessen aller Teilhaber nach billigem Ermessen entspricht (vgl. Sen. Urt. v. 17. Dezember 1973 aaO. a.E.).

    b) Allerdings kann eine Entschädigungszahlung nach § 745 Abs. 2 BGB bei Fehlen einer entsprechenden Vereinbarung (oder nach deren Wegfall, wie hier) erst von dem Zeitpunkt an verlangt werden, in dem sie und damit eine entsprechende Benutzungsregelung im Sinne von § 745 Abs. 2 BGB beansprucht worden ist ( Sen. Urt. v. 17. Dezember 1973 aaO.).

    Gemäß § 745 Abs. 2 BGB kann die Abänderung einer vertraglichen Benutzungsregelung dann verlangt werden, wenn diese in einem wesentlichen Punkt lückenhaft ist (vgl. Sen. Urt. v. 17. Dezember 1973 aaO.) oder eine nachträgliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist, aufgrund deren die bisherige Benutzungsregelung bzw. Ausgleichszahlung nach Grund oder Höhe mit billigem Ermessen nicht mehr vereinbar oder für den Zahlungspflichtigen gar unzumutbar erscheint (vgl. Sen. Urt. v. 14. November 1988 aaO.; K. Schmidt aaO., §§ 744, 745 Rdn. 29).

  • BGH, 14.11.1988 - II ZR 77/88

    Anspruch eines Teilhabers, der aus einer gemeinsam mit einem anderen Teilhaber

    Auszug aus BGH, 15.09.1997 - II ZR 94/96
    Zu Recht rügt die Revision aber, das Berufungsgericht habe verkannt, daß eine Verwaltungs- und Benutzungsregelung gemäß § 745 Abs. 2 BGB in Form einer Entschädigungszahlung für die Alleinnutzung des gemeinschaftlichen Gegenstandes durch einen Teilhaber unmittelbar im Wege einer Zahlungsklage geltend gemacht werden kann (Sen. Urt. v. 17. Dezember 1973 aaO. sowie v. 14. November 1988 - II ZR 77/88, WM 1989, 102).

    Nicht ausgeschlossen ist freilich, daß die Beklagten Umstände anführen können, die einen von ihnen leistenden Zahlungsausgleich ganz oder zum Teil als unbillig oder gar unzumutbar erscheinen lassen (vgl. Sen. Urt. v. 14. November 1988 aaO. zu 3).

    Dabei ist der Zeitpunkt der - vorliegend am 27. Oktober 1994 erfolgten -Klageerhebung nicht entscheidend, weil die Klage aus § 745 Abs. 2 BGB nicht auf eine rechtsgestaltende Entscheidung, sondern auf eine Leistung gerichtet ist (Sen. Urt. v. 14. November 1988 aaO.).

    Gemäß § 745 Abs. 2 BGB kann die Abänderung einer vertraglichen Benutzungsregelung dann verlangt werden, wenn diese in einem wesentlichen Punkt lückenhaft ist (vgl. Sen. Urt. v. 17. Dezember 1973 aaO.) oder eine nachträgliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist, aufgrund deren die bisherige Benutzungsregelung bzw. Ausgleichszahlung nach Grund oder Höhe mit billigem Ermessen nicht mehr vereinbar oder für den Zahlungspflichtigen gar unzumutbar erscheint (vgl. Sen. Urt. v. 14. November 1988 aaO.; K. Schmidt aaO., §§ 744, 745 Rdn. 29).

  • BGH, 29.06.1966 - V ZR 163/63

    Gebrauchsvorteile als "Früchte" - Differenzierung zwischen "Früchten" und

    Auszug aus BGH, 15.09.1997 - II ZR 94/96
    Wie der Senat im Urteil vom 17. Dezember 1973 (II ZR 59/72, WM 1974, 201) ausgeführt hat, handelt es sich bei der entgeltlichen Nutzungsüberlassung eines Grundstücks an einzelne von mehreren Miteigentümern um einen Mietvertrag zwischen diesen und der Eigentümergemeinschaft, zugleich aber auch um eine einstimmige Vereinbarung der Miteigentümer über die Benutzung des gemeinschaftlichen Gegenstandes gemäß § 745 Abs. 1 BGB, aus der eine unmittelbare Zahlungsverpflichtung der nutzenden gegenüber den übrigen Miteigentümern resultieren kann (vgl. auch BGH, Urt. v. 29. Juni 1966 - V ZR 163/63, WM 1966, 887; v. 4. Februar 1982 - IX ZR 88/80, WM 1982, 537).

    Grundsätzlich löste der bloße Umstand, daß ein Miteigentümer eines Grundstücks dieses allein nutzt, keine Entschädigungsrechte des anderen Teilhabers aus (BGHZ 87, 265, 271), auch nicht solche aus § 812 BGB (BGH Urt. v. 29. Juni 1966 aaO.), solange dieser Teilhaber nicht sein eigenes Gebrauchsrecht gemäß § 743 Abs. 2 BGB geltend macht oder gemäß § 745 Abs. 2 BGB eine Verwaltungs- und Benutzungsregelung in Gestalt einer Nutzungsentschädigung verlangen kann und verlangt (BGH, Urt. v. 13. Januar 1993 - IX ZR 212/90, WM 1993, 849, 851).

  • BGH, 17.05.1983 - IX ZR 14/82

    Neuregelung der Verwaltung und der Nutzung eines gemeinsamen Hauses nach

    Auszug aus BGH, 15.09.1997 - II ZR 94/96
    Grundsätzlich löste der bloße Umstand, daß ein Miteigentümer eines Grundstücks dieses allein nutzt, keine Entschädigungsrechte des anderen Teilhabers aus (BGHZ 87, 265, 271), auch nicht solche aus § 812 BGB (BGH Urt. v. 29. Juni 1966 aaO.), solange dieser Teilhaber nicht sein eigenes Gebrauchsrecht gemäß § 743 Abs. 2 BGB geltend macht oder gemäß § 745 Abs. 2 BGB eine Verwaltungs- und Benutzungsregelung in Gestalt einer Nutzungsentschädigung verlangen kann und verlangt (BGH, Urt. v. 13. Januar 1993 - IX ZR 212/90, WM 1993, 849, 851).
  • BGH, 13.01.1993 - XII ZR 212/90

    Nutzungsentgelt für gemeinsames Haus nach Trennung der Ehegatten

    Auszug aus BGH, 15.09.1997 - II ZR 94/96
    Grundsätzlich löste der bloße Umstand, daß ein Miteigentümer eines Grundstücks dieses allein nutzt, keine Entschädigungsrechte des anderen Teilhabers aus (BGHZ 87, 265, 271), auch nicht solche aus § 812 BGB (BGH Urt. v. 29. Juni 1966 aaO.), solange dieser Teilhaber nicht sein eigenes Gebrauchsrecht gemäß § 743 Abs. 2 BGB geltend macht oder gemäß § 745 Abs. 2 BGB eine Verwaltungs- und Benutzungsregelung in Gestalt einer Nutzungsentschädigung verlangen kann und verlangt (BGH, Urt. v. 13. Januar 1993 - IX ZR 212/90, WM 1993, 849, 851).
  • BGH, 28.10.1981 - VIII ZR 302/80

    Rechte des Leasinggebers bei Zahlungsverzug des Leasingnehmers

    Auszug aus BGH, 15.09.1997 - II ZR 94/96
    a) Wird ein Dauerschuldverhältnis wie z. B. ein Miet- oder Pachtvertrag wegen Zahlungsverzuges des Vertragspartners gekündigt, so steht dem Kündigenden nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ein Anspruch auf Ersatz des durch die Kündigung verursachten Schadens zu, der im wesentlichen in der ihm infolge der Kündigung entgehenden Gegenleistung, also in dem Betrag besteht, den der Zahlungssäumige bei normalem Ablauf der Vertragserfüllung hätte zahlen müssen, ggf. unter Berücksichtigung einer Vorteilsausgleichung (vgl. zu Miete und Leasing BGHZ 82, 121, 129 f., BGH Urt. v. 4. April 1984 - VIII ZR 313/82, WM 1984, 933, jeweils m.w.N., zur Pacht vgl. auch Staudinger/Sonnenschein, BGB, 13. Aufl., § 584 b Rdn. 25).
  • BGH, 04.02.1982 - IX ZR 88/80

    Verwaltung und Benutzung einer beiden Ehegatten gehörenden Eigentumswohnung nach

    Auszug aus BGH, 15.09.1997 - II ZR 94/96
    Wie der Senat im Urteil vom 17. Dezember 1973 (II ZR 59/72, WM 1974, 201) ausgeführt hat, handelt es sich bei der entgeltlichen Nutzungsüberlassung eines Grundstücks an einzelne von mehreren Miteigentümern um einen Mietvertrag zwischen diesen und der Eigentümergemeinschaft, zugleich aber auch um eine einstimmige Vereinbarung der Miteigentümer über die Benutzung des gemeinschaftlichen Gegenstandes gemäß § 745 Abs. 1 BGB, aus der eine unmittelbare Zahlungsverpflichtung der nutzenden gegenüber den übrigen Miteigentümern resultieren kann (vgl. auch BGH, Urt. v. 29. Juni 1966 - V ZR 163/63, WM 1966, 887; v. 4. Februar 1982 - IX ZR 88/80, WM 1982, 537).
  • BGH, 04.04.1984 - VIII ZR 313/82

    Schadensersatzanspruch des Vermieters gegen den Mieter wegen fristloser

    Auszug aus BGH, 15.09.1997 - II ZR 94/96
    a) Wird ein Dauerschuldverhältnis wie z. B. ein Miet- oder Pachtvertrag wegen Zahlungsverzuges des Vertragspartners gekündigt, so steht dem Kündigenden nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ein Anspruch auf Ersatz des durch die Kündigung verursachten Schadens zu, der im wesentlichen in der ihm infolge der Kündigung entgehenden Gegenleistung, also in dem Betrag besteht, den der Zahlungssäumige bei normalem Ablauf der Vertragserfüllung hätte zahlen müssen, ggf. unter Berücksichtigung einer Vorteilsausgleichung (vgl. zu Miete und Leasing BGHZ 82, 121, 129 f., BGH Urt. v. 4. April 1984 - VIII ZR 313/82, WM 1984, 933, jeweils m.w.N., zur Pacht vgl. auch Staudinger/Sonnenschein, BGB, 13. Aufl., § 584 b Rdn. 25).
  • BGH, 17.12.1987 - VII ZR 307/86

    Zustandekommen eines Architektenvertrages

    Auszug aus BGH, 15.09.1997 - II ZR 94/96
    Im Ansatz zutreffend geht das Berufungsgericht unter gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zulässiger Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils davor, aus, daß durch den "Vorvertrag" der Parteien vom 15. Februar 1992 nicht nur die für einen derartigen Vertrag typische Verpflichtung zum Abschluß eines Hauptvertrages begründet (vgl. dazu BGHZ 102, 384, 388), sondern bereits eine bis dahin unmittelbar verbindliche Regelung über die "Zurverfügungstellung der Eigentumsanteile" des Klägers und das dafür an ihn zu zahlende Entgelt getroffen werden sollte.
  • BGH, 22.03.2005 - X ZR 152/03

    gummielastische Masse II

    Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung löst nicht erst ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung einen Anspruch nach § 745 Abs. 2 BGB aus (st. Rspr., z.B. BGH, Urt. v. 15.09.1997 - II ZR 94/96, NJW 1998, 372, 373 m.w.N.; insoweit anders allerdings noch BGH, Urt. v. 29.06.1966 - V ZR 163/63, NJW 1966, 1707, 1709).
  • BGH, 25.04.2018 - VIII ZR 176/17

    Wohnraummietverhältnis zwischen einer Miteigentümergemeinschaft und einem ihrer

    Überlässt eine Miteigentümergemeinschaft gemeinschaftliche Räume einem ihrer Mitglieder vertraglich gegen Entgelt zur alleinigen Nutzung, kommt hierdurch regelmäßig ein (Wohnraum-)Mietverhältnis zustande (Anschluss an BGH, Urteile vom 8. Januar 1969, VIII ZR 184/66, WM 1969, 298 unter 2 b; vom 17. Dezember 1973, II ZR 59/72, NJW 1974, 364 unter [A] II 2 b; vom 15. September 1997, II ZR 94/96, NJW 1998, 372 unter I; vom 11. September 2000, II ZR 324/98, NZM 2001, 45 unter II 1 b und vom 15. September 2010, VIII ZR 16/10, NZM 2010, 898 Rn. 14).

    d) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist, wie die Revision zutreffend geltend macht, seit langem anerkannt, dass eine Miteigentümergemeinschaft ihr Grundstück oder darauf befindliche gemeinschaftliche Räume einem ihrer Mitglieder durch vertragliche Vereinbarung mit diesem entgeltlich zur alleinigen Nutzung überlassen kann und in einem solchen Fall regelmäßig ein (Wohnraum-)Mietverhältnis zustande kommt (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 15. September 2010 - VIII ZR 16/10, NZM 2010, 898 Rn. 14; so auch bereits BGH, Urteile vom 8. Januar 1969 - VIII ZR 184/66, WM 1969, 298 unter 2 b; vom 17. Dezember 1973 - II ZR 59/72, NJW 1974, 364 unter [A] II 2 b; vom 15. September 1997 - II ZR 94/96, NJW 1998, 372 unter I; vom 11. September 2000 - II ZR 324/98, NZM 2001, 45 unter II 1 b; ebenso Palandt/Sprau, aaO, § 744 Rn. 2; vgl. auch MünchKommBGB/Schmidt, 7. Aufl., § 743 Rn. 15; Staudinger/Emmerich, BGB, Neubearb.

    Selbst wenn in einem solchen Fall in dem Abschluss des Mietvertrags zugleich eine - einvernehmliche - gemeinschaftsrechtliche Regelung nach § 745 BGB liegen und insoweit zusätzlich auch die Regelungen des Gemeinschaftsrechts zu berücksichtigen sein sollten (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 17. Dezember 1973 - II ZR 59/72, aaO; vom 15. September 1997 - II ZR 94/96, aaO; Staudinger/Emmerich, aaO; Staudinger/von Proff, aaO Rn. 76; MünchKommBGB/Schmidt, aaO), änderte dies nichts daran, dass beim Vorliegen der tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen eines (Wohnraum-)Mietvertrags die für einen solchen Vertrag geltenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere die vom Gesetzgeber zum Schutz des Mieters vorgesehenen Bestimmungen, grundsätzlich auch im Rahmen einer Miteigentümergemeinschaft anzuwenden sind.

  • OLG Stuttgart, 18.10.2018 - 19 U 83/18

    Erbengemeinschaft: Notwendiger Inhalt eines Neuregelungsverlangens hinsichtlich

    Dass der Kläger keine Eigennutzung der streitgegenständlichen Wohnung gefordert hat, steht dem geltend gemachten Nutzungsersatzanspruch nicht entgegen (vgl. BGH, Urt. v. 15. September 1997 - II ZR 94/96, DNotZ 1998, 474, 475 f.; LG Münster, Urt. v. 26. September 2014 - 10 O 160/08, FamRZ 2015, 1932, 1934).
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