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   BGH, 15.02.1962 - II ZR 95/60   

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https://dejure.org/1962,2089
BGH, 15.02.1962 - II ZR 95/60 (https://dejure.org/1962,2089)
BGH, Entscheidung vom 15.02.1962 - II ZR 95/60 (https://dejure.org/1962,2089)
BGH, Entscheidung vom 15. Februar 1962 - II ZR 95/60 (https://dejure.org/1962,2089)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NJW 1962, 914
  • MDR 1962, 375
  • VersR 1962, 341
  • DB 1962, 475
 
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Wird zitiert von ... (11)

  • BGH, 23.10.2013 - IV ZR 98/12

    Private Unfallversicherung: Eintrittspflicht bei Tod eines auf Nüsse allergischen

    Ein Unmittelbarkeitserfordernis, demzufolge bei einem zum Tode oder sonstigen Schäden führenden Geschehen lediglich auf die zuletzt innerhalb des Körpers des Unfallopfers unmittelbar wirkende Ursache abzustellen wäre, enthält die oben genannte Definition des Unfallbegriffs nicht (vgl. schon BGH, Urteil vom 15. Februar 1962 - II ZR 95/60, NJW 1962, 914 zu § 2 AUB).
  • BGH, 24.09.2008 - IV ZR 219/07

    Begriff der Geistes- oder Bewußtseinsstörung in der Unfallversicherung

    In der Sache hat der Senat damit entschieden, dass in solchen Fällen ein Unfallereignis i.S. des § 1 III AUB 88 nur dann angenommen werden kann, wenn der Versicherte durch ein hinzutretendes äußeres Ereignis in seiner Bewegungsfreiheit so beeinträchtigt wird, dass er den Einwirkungen von z.B. Kälte oder Hitze hilflos ausgesetzt ist (grundlegend hierzu bereits BGH, Urteil vom 15. Februar 1962 - II ZR 95/60 - VersR 1962, 341).
  • OLG Saarbrücken, 13.03.2013 - 5 U 343/12

    Private Unfallversicherung: Gesundheitsschädigung eines Kfz-Fahrers durch

    Im Körper selbst ablaufende Prozesse sind zunächst einmal keine "äußeren" Ereignisse (BGH, Urt. v. 15.2.1962 - II ZR 95/60 - NJW 1962, 914), können solche aber ihrerseits auslösen.
  • BGH, 17.09.1975 - IV ZR 17/75

    Suchtklausel

    Risikoausschlußklauseln, durch die bestimmte, an sich in den durch die Versicherungsart gedeckten Gefahrenbereich fallende Gefahren ausgesondert werden (sogenannte sekundäre Risikobeschränkungen, vgl. hierzu BGHZ 23, 355, 359; BGH VersR 1966, 722, 723), verfolgen im allgemeinen den Zweck, ein für den Versicherer nicht überschaubares und nicht berechenbares Risiko auszuklammern, das eine vernünftige, wirtschaftliche Prämienkalkulation sehr stark erschweren oder gar unmöglich machen und sich vor allem mit dem Bestreben nicht vertragen würde, die Beiträge möglichst niedrig und damit für die Masse der in Betracht kommenden Versicherungskunden akzeptabel zu gestalten (vgl. BGH VersR 1951, 79, 80 für die Überschwemmungsklausel in § 4 Ziff. I 4 AHB; BGH VersR 1962, 341, 342 für den Ausschluß von Gesundheitsschädigungen durch Temperatur- und Witterungseinflüsse in § 2 II Nr. 2 b AUS a.F.; BGH VersR 1973, 170 und KG VersR 1960, 589 für die Abwässerklausel in § 4 Ziff. I 5 AHB; OLG München VersR 1952, 270 f zu § 4 Ziff. I 5 AHB [allmähliche Einwirkung von Feuchtigkeit]; BGH VersR 1975, 126 zur AVB für Glasversicherung, Ausschlußklauseln für Schäden, die durch innere Unruhen, insbesondere Landfriedensbruch, verursacht wurden).

    Zwar dürfen Ausschlußklauseln nicht weiter ausgedehnt werden, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert (BGH VersR 1951, 79 f; 1962, 341 f).

  • OLG Saarbrücken, 15.12.2004 - 5 U 752/03

    Privaten Unfallversicherung: Versicherungsschutz für die Meniskusverletzung eines

    Dem folgend hat die höchstrichterliche Rechtsprechung schon immer einen "Zusammenstoß" des Körpers des Versicherten mit einer Sache oder einer Person zwar für die regelmäßige Erscheinungsform eines Unfalls, nicht aber für seine zwingende Voraussetzung gehalten (BGH VersR 1962, 341, 342 - Verhängen eines Seils beim Bergsteigen und nachfolgendes Erfrieren; VersR 1972, 582 - Steinschlag auf eine Windschutzscheibe und Herztod).
  • BGH, 19.04.1972 - IV ZR 50/71

    Ersatz von Folge(Schock)schäden in der privaten Unfallversicherung

    Nach wie vor ist eine als Unfall zu wertende Gesundheitsschädigung auch dann anzunehmen, wenn diese durch eine in unmittelbarem kausalen, insbesondere zeitlichen Zusammenhang mit dem Unfallereignis stehende psychische oder sonstige mittelbare Einwirkung hervorgerufen wird (BGH VersR 1962, 341/42; OLG Düsseldorf VersR 1964, 130/31; Wussow AUB 3. Aufl. § 2 Anm. 1 und Prölss/Martin a. a. O. § 182 Anm. 3).
  • BGH, 18.01.1965 - II ZR 135/62

    Schadenereignis und Rettungspflicht

    Denn Ausschlußklauseln sind nicht weiter auszudehnen, als es ihr Sinn unter Beachtung des Wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert (BGH VersR 1962, 341/2).
  • VG Hannover, 28.11.2012 - 5 A 3356/11

    Berufsständische Versorgung; Ertrinken; Hinterbliebenenrente; Unfall; plötzlich

    Es reicht, wenn eine Einwirkung von außen den Betroffenen in eine hilflose Lage versetzt (BGH, U. v. 15.02.1962 - II ZR 95/60 -, NJW 1962, 914 und juris).

    So stellt der mehrere Stunden nach dem alkoholbedingten Sturz in einen Graben infolge Unterkühlung eingetretene Tod ein Unfallereignis dar, wenn es dem Betroffenen nicht gelungen war, sich aus dem steilen und rutschigen Graben zu befreien (OLG Karlsruhe, U. v. 09.07.1999 - 14 U 131/98 -, NJW-RR 2000, 33 f; OLG Karlsruhe, U. v. 20.11.1986 - 12 U 259/84 -, NJW-RR 1987, 803 f und juris: Sturz und nachfolgendes Ertrinken in einem Bach bei einer BAK von 1, 96 Promille, Tod durch Unfall bejaht, aber keine Bewusstseinsstörung, vgl auch BGH, U. v. 15.02.1962, a. a. O.: Tod durch Erfrieren in einer Bergwand, nachdem sich das Kletterseil verhängt hatte).

  • OLG Köln, 20.01.1997 - 5 U 132/96

    Voraussetzungen des Vorliegens eines Anspruchs eines Versicherungsnehmers

    Es seit langem anerkannt, daß insoweit lediglich adäquate Kausalität, nicht aber die unmittelbare Herbeiführung der die Invalidität letztlich ausmachenden Gesundheitsbeeinträchtigung durch das Unfallereignis erforderlich ist (vgl. schon BGH Versicherungsrecht 1962, 341).
  • LG Aachen, 15.07.2011 - 9 O 166/11

    Einstufbarkeit der visuellen Wahrnehmung eines schockierenden Ereignisses als

    Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind dagegen rein körperinnere, organische Vorgänge (BGH VersR 1962, 341, 342).
  • OLG Köln, 20.01.1997 - 5 U 186/96
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