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   BGH, 17.10.1983 - II ZR 97/83   

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BGH, 17.10.1983 - II ZR 97/83 (https://dejure.org/1983,1996)
BGH, Entscheidung vom 17.10.1983 - II ZR 97/83 (https://dejure.org/1983,1996)
BGH, Entscheidung vom 17. Oktober 1983 - II ZR 97/83 (https://dejure.org/1983,1996)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • BGHZ 88, 309
  • NJW 1984, 238 (Ls.)
  • MDR 1984, 203
  • VersR 1984, 76
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 19.05.1958 - II ZR 83/57

    Reederhaftung

    Auszug aus BGH, 17.10.1983 - II ZR 97/83
    Hingegen zählt dazu nicht, wer nicht im Dienste des Schiffseigners steht (BGHZ 3, 34, 39; vgl. auch BGHZ 26, 152, 155; 70, 113, 115) [BGH 19.12.1977 - II ZR 136/75].

    Ferner hat der Senat in entsprechender Anwendung der mit § 3 BinnSchG übereinstimmenden seerechtlichen Regelung (§§ 481, 485 Satz 1 HGB) entschieden, daß der Reeder für Schäden Dritter aus Verschulden der Stauereiarbeiter eines selbständigen Stauereiunternehmens oder aus nautischen Fehlern der Besatzung eines seinem Schiff assistierenden Schleppers haftet (BGHZ 26, 152, 156; Senatsurt. v. 10. Mai 1976 - II ZR 111/74, LM § 485 HGB Nr. 13 = VersR 1976, 771, 772).

    Insoweit ist für wesentlich angesehen worden, daß die im Rahmen des Schiffsbetriebes tätig gewordenen Personen typische Schiffsdienste verrichtet haben, mit denen erfahrungsgemäß besondere Gefahren verbunden sind, und die Gleichheit der Interessenlage es für geboten erscheinen ließ, dem Geschädigten einen gleichartigen Schutz zu gewähren (vgl. BGHZ 3, 34, 40 f.; 26, 152, 155; 57, 309, 313).

    Ferner wird die Haftung des Reeders für das Verschulden der nicht in seinen Diensten stehenden Personen auch damit begründet, daß sie bei ihrer Tätigkeit direkt oder mittelbar den Weisungen der Schiffsführung unterlegen haben (BGHZ 26, 152, 155; Senatsurt. v. 10. Mai 1976 - II ZR 111/74 a.a.O.).

  • BGH, 29.06.1951 - I ZR 27/51

    Haftung des Schiffseigners

    Auszug aus BGH, 17.10.1983 - II ZR 97/83
    Hingegen zählt dazu nicht, wer nicht im Dienste des Schiffseigners steht (BGHZ 3, 34, 39; vgl. auch BGHZ 26, 152, 155; 70, 113, 115) [BGH 19.12.1977 - II ZR 136/75].

    So ist die Haftung des Eigners einer Schute für Schäden bejaht worden, die an einem anderen Fahrzeug dadurch entstanden sind, daß sich die Leute eines selbständigen Betriebes, den er betraut hatte, die stilliegende Schute zu bewachen, hierbei nachlässig verhalten haben (BGHZ 3, 34, 40 f.).

    Insoweit ist für wesentlich angesehen worden, daß die im Rahmen des Schiffsbetriebes tätig gewordenen Personen typische Schiffsdienste verrichtet haben, mit denen erfahrungsgemäß besondere Gefahren verbunden sind, und die Gleichheit der Interessenlage es für geboten erscheinen ließ, dem Geschädigten einen gleichartigen Schutz zu gewähren (vgl. BGHZ 3, 34, 40 f.; 26, 152, 155; 57, 309, 313).

  • BGH, 29.11.1971 - II ZR 8/70

    Haftung des Eigners eines Jollenkreuzers

    Auszug aus BGH, 17.10.1983 - II ZR 97/83
    Außerdem ist die Haftung des Schiffseigners für das nautische Verschulden einer nicht in seinen Diensten stehenden Person angenommen worden, die das Schiff lediglich aus Gefälligkeit entweder geführt oder zeitweilig gesteuert hat (BGHZ 57, 309, 313; Senatsurt. v. 1. März 1979 - II ZR 215/77, LM § 3 BinnSchG Nr. 13 = VersR 1979, 570, 571).

    Insoweit ist für wesentlich angesehen worden, daß die im Rahmen des Schiffsbetriebes tätig gewordenen Personen typische Schiffsdienste verrichtet haben, mit denen erfahrungsgemäß besondere Gefahren verbunden sind, und die Gleichheit der Interessenlage es für geboten erscheinen ließ, dem Geschädigten einen gleichartigen Schutz zu gewähren (vgl. BGHZ 3, 34, 40 f.; 26, 152, 155; 57, 309, 313).

  • BGH, 19.12.1977 - II ZR 136/75

    Reederhaftung

    Auszug aus BGH, 17.10.1983 - II ZR 97/83
    Hingegen zählt dazu nicht, wer nicht im Dienste des Schiffseigners steht (BGHZ 3, 34, 39; vgl. auch BGHZ 26, 152, 155; 70, 113, 115) [BGH 19.12.1977 - II ZR 136/75].

    Hingegen hat der Senat eine Haftung des Reeders für Schäden aus der Tätigkeit der Leute eines selbständigen Stauereiunternehmens abgelehnt, wenn nicht der Reeder, sondern ein Dritter (z.B. Charterer, Ablader, Ladungsempfänger) den Auftrag für die Lade- oder Löscharbeiten erteilt hatte (BGHZ 70, 113, 116) [BGH 19.12.1977 - II ZR 136/75].

  • BGH, 19.12.1977 - II ZR 148/76

    Haftung bei Schubverband

    Auszug aus BGH, 17.10.1983 - II ZR 97/83
    Das unterscheidet den Streitfall von dem Sachverhalt des Senatsurt. v. 19. Dezember 1977 - II ZR 148/76 (BGHZ 70, 127 ff.), wonach bei einem Schubverband, bei dem das schiebende und das geschobene Fahrzeug demselben Eigner gehören, dieser für das nautische Verschulden des Schiffsführers des schiebenden Fahrzeugs gemäß § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Nr. 3 BinnSchG auch mit dem geschobenen Fahrzeug haftet.

    Gewiß will die Vorschrift des § 3 Abs. 1 BinnSchG Dritte vor den Gefahren, die der Schiffsbetrieb in besonderem Grade mit sich bringt, dadurch schützen, daß sie dem Geschädigten einen zusätzlichen, im allgemeinen wirtschaftlich besser als das schuldige Besatzungsmitglied stehenden Schuldner in der Person des Verwenders des Schiffes gibt und diesen ohne die Entlastungsmöglichkeit des § 831 BGB haften läßt (vgl. BGHZ 70, 127, 129 f.; Senatsurt. v. 21. März 1983 - II ZR 179/82, VersR 1983, 685).

  • BGH, 10.05.1976 - II ZR 111/74

    Haftung des Schiffsreeders eines Seeschiffes für infolge schuldhaften Verhaltens

    Auszug aus BGH, 17.10.1983 - II ZR 97/83
    Ferner hat der Senat in entsprechender Anwendung der mit § 3 BinnSchG übereinstimmenden seerechtlichen Regelung (§§ 481, 485 Satz 1 HGB) entschieden, daß der Reeder für Schäden Dritter aus Verschulden der Stauereiarbeiter eines selbständigen Stauereiunternehmens oder aus nautischen Fehlern der Besatzung eines seinem Schiff assistierenden Schleppers haftet (BGHZ 26, 152, 156; Senatsurt. v. 10. Mai 1976 - II ZR 111/74, LM § 485 HGB Nr. 13 = VersR 1976, 771, 772).

    Ferner wird die Haftung des Reeders für das Verschulden der nicht in seinen Diensten stehenden Personen auch damit begründet, daß sie bei ihrer Tätigkeit direkt oder mittelbar den Weisungen der Schiffsführung unterlegen haben (BGHZ 26, 152, 155; Senatsurt. v. 10. Mai 1976 - II ZR 111/74 a.a.O.).

  • BGH, 01.03.1979 - II ZR 215/77

    Schiffseigner - Ausrüster - Haftung - Gefälligkeit - Kollision - Mitverschulden

    Auszug aus BGH, 17.10.1983 - II ZR 97/83
    Außerdem ist die Haftung des Schiffseigners für das nautische Verschulden einer nicht in seinen Diensten stehenden Person angenommen worden, die das Schiff lediglich aus Gefälligkeit entweder geführt oder zeitweilig gesteuert hat (BGHZ 57, 309, 313; Senatsurt. v. 1. März 1979 - II ZR 215/77, LM § 3 BinnSchG Nr. 13 = VersR 1979, 570, 571).
  • BGH, 05.07.1982 - II ZR 193/81

    Schiffseigner - Elektrische Ruderhilfe - Gefährdungshaftung -

    Auszug aus BGH, 17.10.1983 - II ZR 97/83
    Er hat ausgeführt, daß hier eine sinngemäße Ausdehnung der Reederhaftung diese besonders stark einer den seerechtlichen Bestimmungen (wie auch dem Binnenschiffahrtsgesetz - vgl. Senatsurt. v. 5. Juli 1982 - II ZR 193/81, VersR 1982, 1047, 1048/1049) unbekannten Gefährdungshaftung annähere; auch gehe eine derartige Haftungserweiterung in unzulässiger Weise daran vorbei, daß § 485 Satz 1 HGB die Verantwortlichkeit des Reeders für Schäden Dritter aus dem Schiffsbetrieb nicht an das Verschulden irgendeiner einen Schiffsdienst verrichtenden Person, sondern an das der hierzu von ihm angestellten Leute knüpft, somit solcher Personen, die seiner Auswahl, Überwachung und Weisungsbefugnis unterstehen.
  • BGH, 21.03.1983 - II ZR 179/82

    Ersatz eines durch Verlust eines Ankers an einem anderen Schiff entstandenen

    Auszug aus BGH, 17.10.1983 - II ZR 97/83
    Gewiß will die Vorschrift des § 3 Abs. 1 BinnSchG Dritte vor den Gefahren, die der Schiffsbetrieb in besonderem Grade mit sich bringt, dadurch schützen, daß sie dem Geschädigten einen zusätzlichen, im allgemeinen wirtschaftlich besser als das schuldige Besatzungsmitglied stehenden Schuldner in der Person des Verwenders des Schiffes gibt und diesen ohne die Entlastungsmöglichkeit des § 831 BGB haften läßt (vgl. BGHZ 70, 127, 129 f.; Senatsurt. v. 21. März 1983 - II ZR 179/82, VersR 1983, 685).
  • BGH, 18.04.2012 - IV ZR 283/11

    Flusskaskoversicherung: Anwendbarkeit der Schwesterschiffsklausel bei Führung der

    Darauf, dass seine eigene Besatzung zugleich Besatzung des Schiffsleichters gewesen und deshalb der Schadensersatzanspruch wegen Mitverschuldens zu mindern sei, könnte sich der Eigner des Schubbootes nicht berufen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 17. Oktober 1983 - II ZR 97/83, BGHZ 88, 309 unter 3, wo sogar bei der Außenhaftung eine Verantwortlichkeit des Leichtereigners für Fehler der Besatzung des Schubbootes verneint wird; a.A. RhSchOG Köln aaO).
  • OLG Stuttgart, 29.03.2017 - 3 U 189/16

    Umfang des Haftpflichtversicherungsschutzes im Rahmen einer

    Der Eigner eines Schubleichters haftet auch nicht im Rahmen der Verschuldenshaftung nach § 3 BinSchG für das Verschulden der Besatzung eines fremden Schubbootes, welchem der Schubleichter vorgespannt ist (BGH, Urteil vom 17.10.1983 - II ZR 97/83, BGHZ 88, 309, juris Rn. 7).
  • Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt, 04.06.2018 - 514 Z - 2/18
    Vielmehr ist die Berufungskammer mit dem Bundesgerichtshof der Auffassung, dass der Eigner eines Schubleichters nicht für Schäden Dritter aus nautischen Fehlern der Besatzung des Schubboots haftet, dessen Eigner nicht er, sondern ein anderer ist (BGHZ 88, 309).

    Indes sind die Vorschriften dort - auch nicht entsprechend - anwendbar, wo es nicht mehr um den Verantwortungsbereich eines Leichtereigners, sondern, wie bei der Führung eines Schubverbandes auf der Reise durch ein fremdes Schubboot, um den des Schubbooteigners und seiner Besatzung geht (BGHZ 88, 309, 313 zu § 3 Abs. 1 BinSchG) .

  • OLG Köln, 13.06.1986 - 3 U 183/83
    In diesem Zusammenhang berufen sich die Beklagten zu 2) und 3) zu Unrecht auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17.10.19831) für ihre gegenteilige Meinung; in dieser Entscheidung (VersR 1984, 76f.) war nur über die völlig anders gelagerte Problematik zu befinden, ob der Leichtereigner für nautisches Verschulden der Besatzung des Schubbootes einzustehen hat, wenn ein Dritter Eigner des Schubbootes ist.
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