Rechtsprechung
   BGH, 18.10.1976 - II ZR 98/75   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1976,529
BGH, 18.10.1976 - II ZR 98/75 (https://dejure.org/1976,529)
BGH, Entscheidung vom 18.10.1976 - II ZR 98/75 (https://dejure.org/1976,529)
BGH, Entscheidung vom 18. Oktober 1976 - II ZR 98/75 (https://dejure.org/1976,529)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1976,529) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verstoß gegen die gesellschaftliche Treuepflicht - Nachhaltige Beeinträchtigung des gesellschaftlichen Vertrauensverhältnisses - Ergehen eines Leistungsurteils auf Zustimmung zur Ausschließungsklage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BGHZ 68, 81
  • NJW 1977, 1013
  • NJW 1977, 1396 (Ls.)
  • MDR 1977, 560
  • WM 1977, 500
  • DB 1977, 857
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 28.04.1975 - II ZR 16/73

    Zustimmung zur Ausschließungsklage

    Auszug aus BGH, 18.10.1976 - II ZR 98/75
    Ihm ist ferner darin zuzustimmen, daß nach § 140 HGB der Antrag auf Ausschließung eines Gesellschafters grundsätzlich von allen übrigen Gesellschaftern zu stellen ist, und daß ein Gesellschafter, der zur Erhebung der Ausschließungsklage nicht bereit ist, auch ohne besondere gesellschaftsvertragliche Bestimmung unter dem Gesichtspunkt der gesellschaftlichen Treuepflicht - unter engen Voraussetzungen - verpflichtet sein kann, bei Vorliegen eines Ausschließungsgrundes seine Zustimmung zu einer Klage nach § 140 HGB zu erteilen; demgemäß kann dann ein entsprechendes Leistungsurteil auf Zustimmung zur Ausschließungsklage mit der Wirkung ergehen, daß es die Mitwirkung an der Klage ersetzt (BGHZ 64, 253).

    Die im Schrifttum auch neuerdings hiergegen erhobenen Bedenken (Kollhosser, NJW 1976, 144) veranlassen den Senat nicht, von dieser Rechtsprechung abzurücken.

    Nach dem vorstehend angeführten Urteil des erkennenden Senats wird die nach § 140 HGB erforderliche Beteiligung hinsichtlich des widerstrebenden Gesellschafters dadurch ersetzt, "daß er - sobald er rechtskräftig zur Zustimmung verurteilt ist (§ 894 ZPO) - die anderen Gesellschafter in die Lage versetzt, im Wege der Prozeßstandschaft für ihn zu klagen" (BGHZ 64, 253, 259).

    Wenn die Ausschließungsklage gegen mehrere Gesellschafter gerichtet wird, hat es der Senat als genügend angesehen, daß sie von den nicht Auszuschließenden erhoben wird (BGHZ 64, 253, 255).

  • BGH, 14.05.1952 - II ZR 40/51

    Ausschließung des alleinigen Komplementärs

    Auszug aus BGH, 18.10.1976 - II ZR 98/75
    Das Berufungsgericht ist allerdings zu Recht davon ausgegangen, daß auch der einzige persönlich haftende Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft aus wichtigem Grunde ausgeschlossen werden kann (BGHZ 6, 113).

    Es kann sich deshalb nur die Frage erheben, ob die Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis deshalb nicht in Betracht kommt, weil die Beklagte zu 1 am Vermögen der C. KG nicht beteiligt ist und es aus diesem Grunde bei gerechter Abwägung der gesamten Verhältnisse angemessen und nicht unbillig erscheinen könnte, daß die Beklagte zu 1 auch im übrigen - über den Verlust ihrer Geschäftsführerstellung hinaus - ihre Stellung als Gesellschafterin einbüßt (vgl. hierzu BGHZ 6, 113, 117 ff).

  • BGH, 13.11.1952 - III ZR 72/52

    Streitverkündung

    Auszug aus BGH, 18.10.1976 - II ZR 98/75
    Der Umstand, daß er neben dem Auszuschließenden bereits Beklagter des Rechtsstreits ist, macht den Beitritt nicht unzulässig; denn hierbei handelt es sich nur um die äußerliche Verbindung mehrerer Prozesse in einem Rahmen (vgl. hierzu BGHZ 8, 72, 78).
  • BGH, 13.01.1958 - II ZR 136/56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 18.10.1976 - II ZR 98/75
    Im Hinblick auf § 133 HGB wurde eine Ausnahme unter der Voraussetzung zugelassen, daß die am Rechtsstreit nicht beteiligten Gesellschafter mit dem mit der Auflösungsklage verbundenen Ziel einverstanden sind und dies mit verpflichtender Wirkung zum Ausdruck gebracht haben (SenUrt. v. 13.1. 58-II ZR 136/56, LM HGB § 133 Nr. 3).
  • BGH, 25.01.1960 - II ZR 22/59

    Versäumung der Frist für die Berichtigung des Tatbestandes

    Auszug aus BGH, 18.10.1976 - II ZR 98/75
    Das Berufungsgericht hat dies zutreffend mit der Begründung verneint, nach den bestehenden Beteiligungsverhältnissen habe der Beklagte zu 2 nach wie vor einen bestimmenden Einfluß in der Beklagten zu 1. Da er danach weiterhin die von der Gesellschafterversammlung an die Geschäftsführung zu gebenden Weisungen entscheidend beeinflussen kann und jederzeit wieder seine Einsetzung als Geschäftsführer erreichen könnte, bleiben die aus seiner Person abgeleiteten Ausschließungsgründe unberührt (vgl. - zum Verhältnis von Treugeber zu Treuhänder - BGHZ 32, 17, 33).
  • BGH, 09.12.1968 - II ZR 33/67

    Entziehung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis in der

    Auszug aus BGH, 18.10.1976 - II ZR 98/75
    Dem einzigen persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft kann zwar nicht die Vertretungsbefugnis, wohl aber die Geschäftsführungsbefugnis entzogen werden (vgl. BGHZ 51, 198).
  • RG, 11.12.1934 - II 148/34

    1. Muß, wenn mehrere Gesellschafter aus demselben Grunde aus einer offenen

    Auszug aus BGH, 18.10.1976 - II ZR 98/75
    Für die Ausschließungsklage nach § 140 HGB gilt jedenfalls insoweit nichts anderes, als ein nicht am Prozeß beteiligter Gesellschafter sich vorweg für den Fall eines Erfolges der Klage seinerseits verbindlich zum Ausscheiden aus der Gesellschaft verpflichtet hat (RGZ 146, 169).
  • BGH, 31.03.2003 - II ZR 8/01

    Ausschluß eines Mitgesellschafters

    Die Ausschließung kommt nur als "ultima ratio" in Betracht, nämlich wenn die Unzumutbarkeit nicht durch mildere Mittel - etwa durch vertragliche Änderungen oder Entzug der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis - beseitigt werden kann (BGHZ 4, 108, 110/111 sowie Sen.Urt. v. 26. Oktober 1970 - II ZR 4/69, WM 1971, 20, 22; v. 18. Oktober 1976 - II ZR 98/75, WM 1977, 500, 502/503).
  • BGH, 19.06.2008 - III ZR 46/06

    Willenserklärungen einer Außen-GbR und ihre Tücken

    Vielmehr muss der von der Obstruktion seines Mitgesellschafters betroffene Gesellschafter die fehlende Zustimmung im Wege der Leistungsklage über § 894 ZPO erzwingen (RGZ 97, 329, 331; 162, 78, 83; BGHZ 64, 253, 257, 259; 68, 81, 83), wie es die Beklagte zu 3 in dem Parallelverfahren 14 U 62/04 OLG Stuttgart (= II ZR 69/06) erfolglos versucht hat.
  • BGH, 01.03.2011 - II ZR 83/09

    Kommanditgesellschaft: Klagegegner für die Feststellung der Nichtigkeit von

    Das Berufungsurteil ist in der Revisionsinstanz nur daraufhin nachzuprüfen, ob das Berufungsgericht den Begriff des wichtigen Grundes richtig erfasst hat und ob es alle Umstände des Falles berücksichtigt und dabei die Grenzen seines tatrichterlichen Beurteilungsspielraums nicht überschritten hat (BGH, Urteil vom 18. Oktober 1976 - II ZR 98/75, WM 1977, 500, 502, insoweit in BGHZ 68, 81 nicht abgedruckt; BGH, Urteil vom 12. Dezember 1994 - II ZR 206/93, ZIP 1995, 113; BGH, Urteil vom 24. Februar 2003 - II ZR 243/02, ZIP 2003, 759, 760).
  • OLG Köln, 09.03.2017 - 18 U 19/16

    Rechtstellung des mit der Verfolgung von Ersatzansprüchen beauftragten besonderen

    Bei gesellschaftsrechtlichen Gestaltungsklagen kommt wegen der Gestaltungswirkung des § 241 Nr. 5 AktG eine Nebenintervention desjenigen Dritten in Betracht, der von der Nichtigerklärung betroffen ist (vgl. BGH,Urteil vom 18. Oktober 1976 - II ZR 98/75, BGHZ 68, 81, 85; Beschluss vom 17. Januar 2006 - X ZR 236/01, BGHZ 166, 18 Rn. 7; Beschluss vom 23. April 2007 - II ZB 29/05, BGHZ 172, 136 Rn. 10; Beschluss vom 26. Mai 2008 - II ZB 23/07, ZIP 2008, 1398 Rdnr. 8).
  • BGH, 17.01.2006 - X ZR 236/01

    Carvedilol

    Insbesondere wird es zur Begründung des rechtlichen Interesses im Sinne von § 66 Abs. 1 ZPO für ausreichend gehalten, wenn der Nebenintervenient von der Gestaltungswirkung eines Urteils betroffen wird (BGHZ 68, 81, 85; Zöller, aaO Rdn. 11; Musielak, aaO Rdn. 7).
  • BGH, 09.11.1987 - II ZR 100/87

    Inhaltskontrolle des Gesellschaftsvertrages einer Publikumspersonengesellschaft;

    Liegt ein wichtiger Grund vor, so hat aber auch kein (Mehrheits-)Gesellschafter das Recht, den untragbaren Geschäftsführer im Amt zu halten; kommt es auf die Stimme des Gesellschafters an, weil die Abberufung aus wichtigem Grund nur einstimmig oder mit einer bestimmten Mehrheit des Gesellschaftskapitals beschlossen werden kann, so gebietet jenem in der Regel seine gesellschaftliche Treuepflicht, der Ablösung zuzustimmen (vgl. BGHZ 64, 253, 257 ff. [BGH 28.04.1975 - II ZR 16/73]; 68, 81, 82; Sen. Urt. vom 15. April 1983 - II ZR 170/82, WM 1983, 750); werden die Beschlüsse laut Gesetz oder Satzung mit der (einfachen oder qualifizierten) Mehrheit, nicht des vorhandenen Kapitals, sondern der abgegebenen Stimmen gefaßt, so wäre die Stimme, die trotz Vorliegens wichtiger Gründe gegen die Abberufung abgegeben wird, regelmäßig wegen Mißbrauchs nichtig und jene mit den Stimmen der übrigen Gesellschafter wirksam beschlossen.
  • BGH, 26.10.1983 - II ZR 87/83

    Ruhen des Stimmrechts nach Kündigung

    Er sieht deshalb die angemessene Lösung darin, ähnlich wie bei einer Ausschließungsklage in einer Personengesellschaft (vgl. BGHZ 68, 81) die Klage auf Feststellung des positiven Beschlußergebnisses mit einer gegen den Gesellschafter gerichteten Klage auf positive Stimmabgabe zu verbinden.
  • BGH, 23.04.2007 - II ZB 29/05

    Rechtstellung des einer aktienrechtlichen Anfechtungsklage auf Klägerseite

    Im Falle der aktienrechtlichen Anfechtungsklage kann der auf Klägerseite beitretende Aktionär sein nach § 66 ZPO erforderliches Interventionsinteresse am Obsiegen der unterstützten Partei schon allein damit begründen, dass ein stattgebendes Anfechtungsurteil gemäß § 248 Abs. 1 Satz 1 AktG ihm gegenüber Rechtskraft- und Gestaltungswirkung entfaltet (vgl. Austmann ZHR 158 (1994), 495, 497; K. Schmidt aaO § 246 Rdn. 43; Zöllner in Kölner Komm.z.AktG § 246 Rdn. 89; insoweit auch: Waclawik, WM 2004, 1361, 1366; Zöller/Vollkommer, ZPO 26. Aufl. § 66 Rdn. 11; vgl. schon Senat, BGHZ 68, 81, 85; ferner BGH, Beschl. v. 17. Januar 2006 - X ZR 236/01, BGHReport 2006, 748 - z. Patentnichtigkeitsverfahren).
  • BGH, 28.04.2015 - II ZB 19/14

    Aktiengesellschaft: Zulässigkeit der Nebenintervention des besonderen Vertreters

    Bei einer Verbindung mehrerer Prozesse im Rahmen einer Klagenhäufung ist die Zulässigkeit des Beitritts für jede Klage gesondert zu beurteilen (vgl. zur subjektiven Klagenhäufung BGH, Urteil vom 18. Oktober 1976 - II ZR 98/75, BGHZ 68, 81, 85).

    Bei gesellschaftsrechtlichen Gestaltungsklagen kommt wegen der Gestaltungswirkung des § 241 Nr. 5 AktG eine Nebenintervention desjenigen Dritten in Betracht, der von der Nichtigerklärung betroffen ist (vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 1976 - II ZR 98/75, BGHZ 68, 81, 85; Beschluss vom 17. Januar 2006 - X ZR 236/01, BGHZ 166, 18 Rn. 7 - Carvedilol; Beschluss vom 23. April 2007 - II ZB 29/05, BGHZ 172, 136 Rn. 10; Beschluss vom 26. Mai 2008 - II ZB 23/07, ZIP 2008, 1398 Rn. 8).

  • BGH, 09.09.2002 - II ZR 198/00

    Treuepflicht des BGB -Gesellschafters

    Das ergab sich aus der Treuepflicht, die Gesellschaftern einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegenüber den Mitgesellschaftern obliegt (st. Rspr., vgl. BGHZ 30, 195, 201; 44, 40; 64, 253, 257; 68, 81, 82) und bis zur vollständigen Beendigung des Gesellschaftsverhältnisses fortdauert (MünchKomm. BGB/Ulmer, 3. Aufl. § 705 Rdn. 182 f.; § 738 Rdn. 4; Baumbach/Hopt, HGB 30. Aufl. § 109 Rdn. 23 f.).
  • BGH, 25.04.1983 - II ZR 170/82

    Komplementär-GmbH - Geschäftsführungsbefugnis - Entziehung - GmbH & Co. KG

  • BGH, 15.09.1997 - II ZR 97/96

    Ausschluß eines Gesellschafters wegen gesellschaftsfeindlichen Verhaltens

  • BGH, 19.11.1990 - II ZR 88/89

    Wiederbestellung des aus wichtigem Grunde abberufenen Geschäftsführers

  • LG Frankfurt/Main, 13.11.2013 - 3 O 72/12

    Beiderseitige schwerwiegende Pflichtverletzungen der Gesellschafter einer

  • OLG Celle, 11.11.2020 - 14 U 119/19

    Wirksamkeit eines Urteils im Streitgenossenprozess wegen eines angeblich

  • OLG Hamburg, 22.03.2016 - 14 W 64/15

    Nebenintervention: Voraussetzung eines rechtlichen Interesses

  • OLG München, 30.04.2009 - 23 U 3970/08

    Kommanditgesellschaft: Voraussetzungen für die Ausschließung eines Kommanditisten

  • BGH, 23.10.1984 - III ZR 230/82

    Nichtannahme der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung -

  • OLG Hamburg, 27.03.2009 - 11 U 258/05
  • OLG Frankfurt, 10.06.2005 - 2 U 208/03

    Culpa in contrahendo: Verletzung der Hinweispflicht auf Krankheiten bei Abschluss

  • OLG München, 08.05.2020 - 23 U 1212/19

    Berufung, Gesellschafterversammlung, Gesellschaft, Gesellschafter,

  • OLG Köln, 25.11.1993 - 12 U 144/93
  • BGH, 29.10.1979 - II ZR 248/78

    Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis aufgrund nachteiligem Zusammenwirken zu

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht