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   OVG Hamburg, 26.10.1972 - Bf II 3/72   

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OVG Hamburg, 26.10.1972 - Bf II 3/72 (https://dejure.org/1972,9137)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 26.10.1972 - Bf II 3/72 (https://dejure.org/1972,9137)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 26. Oktober 1972 - Bf II 3/72 (https://dejure.org/1972,9137)
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Wird zitiert von ... (54)

  • FG Köln, 23.08.2000 - 10 K 1701/99

    Gebühren bei gleichliegenden Angelegenheiten

    Denn ungeachtet der Ähnlichkeit bzw. der Gleichheit der Sach- und Rechtslage ist jedes Einspruchsverfahren als selbständige Angelegenheit i.S.d. §§ 13 Abs. 1, 118 Abs. 1, 119 Abs. 1 BRAGO anzusehen (Beschluß des HambOVG vom 16.03.1972 Bs II 3/72, MDR 1972, 808; Beschluß des Finanzgerichts Düsseldorf vom 04.01.1990 12 Ko 24/88 KF, EFG 1990, 332).

    Aber auch für die Ausfüllung des Gebührenrahmens nach Maßgabe der Schwierigkeit der Tätigkeit kommt es nicht darauf an, ob eine Angelegenheit für den Bevollmächtigten mit Rücksicht auf gleichgelagerte andere von ihm bearbeitete Sachen einen geringeren Schwierigkeitsgrad hat, sondern allein auf die objektive Betrachtung (Beschluß des HambOVG vom 16.03.1972, a.a.O.; Madert, a.a.O., § 12, Tz. 13).

  • SG Hannover, 22.02.2007 - S 43 KA 819/02
    Denn jedes Widerspruchs-verfahren ist gebührenrechtlich trotz Gleichheit der Sachlage und der Rechtslage als eine eigenständige Angelegenheit anzusehen (vgl Hamburgische Oberverwaltungsgericht vom 16. März 1992 -Bs II 3/72-, abgedruckt in MDR 1972, Seite 808 f.).Für diese Auffas-sung spricht bereits, dass die Benutzung von Textbausteinen zu einer effektiven Büroor-ganisation eines Anwalts gehört und deshalb nicht gebührenmindernd berücksichtigt werden kann.
  • SG Hannover, 15.02.2007 - S 43 KA 819/02
    Denn jedes Widerspruchsverfahren ist gebührenrechtlich trotz Gleichheit der Sachlage und der Rechtslage als eine eigenständige Angelegenheit anzusehen (vgl Hamburgische Oberverwaltungsgericht vom 16. März 1992 -Bs II 3/72-, abgedruckt in MDR 1972, Seite 808 f.).Für diese Auffassung spricht bereits, dass die Benutzung von Textbausteinen zu einer effektiven Büroorganisation eines Anwalts gehört und deshalb nicht gebührenmindernd berücksichtigt werden kann.
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