Rechtsprechung
BFH, 09.08.2004 - II B 123/03 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Judicialis
FGO § 76 Abs. 1
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- datenbank.nwb.de
Rüge der Divergenz bei fehlender Abweichung der Vorentscheidung von den angegebenen BFH-Entsch.
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Einheitlicher Vertragsgegenstand "bebautes Grundstück"; Grundstückskaufvertrag und Vertragüber Errichtung eines Gebäudes; Voraussetzungen für die Aufklärungsrüge
Verfahrensgang
- FG Sachsen, 17.07.2003 - 4 K 776/99
- BFH, 09.08.2004 - II B 123/03
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BFH, 16.01.2002 - II R 16/00
Kauf eines Grundstücks im Zustand der Bebauung
Auszug aus BFH, 09.08.2004 - II B 123/03
a) In dem Urteil vom 16. Januar 2002 II R 16/00 (BFHE 197, 308, BStBl II 2002, 431) habe der BFH den Rechtssatz aufgestellt, zur Annahme eines einheitlichen Erwerbsgegenstandes müsse der Werkvertrag mit jemandem abgeschlossen sein, der mit dem Veräußerer persönlich, wirtschaftlich, gesellschaftsrechtlich bzw. durch vertragliche Abreden verbunden sei.b) Mit dem Beschluss vom 2. September 1993 II B 71/93 (BFHE 172, 534, BStBl II 1994, 48) --in der Beschwerdeschrift wird die Fundstelle BFHE 172, 534 versehentlich mit dem BFH-Urteil vom 16. Januar 2002 II R 16/00 verbunden-- habe der BFH den Rechtssatz aufgestellt, für die Annahme eines einheitlichen Erwerbsgegenstandes sei erforderlich, dass der Verkäufer zur Vermeidung wirtschaftlicher Nachteile bestrebt sein müsse, das Grundstück nur an jemanden zu veräußern, der bereit sei, die Verpflichtung aus dem Werkvertrag zu übernehmen.
a) Der dem BFH-Urteil in BFHE 197, 308, BStBl II 2002, 431 entnommene Rechtssatz dient allerdings der kurz gefassten Wiedergabe der Rechtsprechungsgrundsätze zum einheitlichen Erwerbsgegenstand, die auch für den Streitfall maßgeblich sind.
- BFH, 02.09.1993 - II B 71/93
Grunderwerbsteuer beim Eintritt des Erwerbers eines sich im Zustand der Bebauung …
Auszug aus BFH, 09.08.2004 - II B 123/03
b) Mit dem Beschluss vom 2. September 1993 II B 71/93 (BFHE 172, 534, BStBl II 1994, 48) --in der Beschwerdeschrift wird die Fundstelle BFHE 172, 534 versehentlich mit dem BFH-Urteil vom 16. Januar 2002 II R 16/00 verbunden-- habe der BFH den Rechtssatz aufgestellt, für die Annahme eines einheitlichen Erwerbsgegenstandes sei erforderlich, dass der Verkäufer zur Vermeidung wirtschaftlicher Nachteile bestrebt sein müsse, das Grundstück nur an jemanden zu veräußern, der bereit sei, die Verpflichtung aus dem Werkvertrag zu übernehmen.b) Der dem FG zugeschriebene Rechtssatz, mit dem es von dem BFH-Beschluss in BFHE 172, 534, BStBl II 1994, 48 abgewichen sein soll, ist der Vorentscheidung nicht zu entnehmen.
- BFH, 19.08.1994 - X B 124/94
Anforderungen an die Stützung der Nichtzulassungsbeschwerde auf einen …
Auszug aus BFH, 09.08.2004 - II B 123/03
Da die Kläger im Verfahren vor dem FG keine Beweisanträge zur angeblich mündlich erfolgten Vereinbarung eines Rücktrittsrechts gestellt haben, wäre zur schlüssigen Rüge mangelnder Sachaufklärung gemäß § 76 Abs. 1 FGO u.a. erforderlich gewesen darzutun, welche Tatsachen das FG von Amts wegen hätte aufklären oder welche Beweise es von Amts wegen hätte erheben müssen, aus welchen Gründen sich dem FG die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung oder einer Beweiserhebung auch ohne einen entsprechenden Antrag hätte aufdrängen müssen (vgl. BFH-Beschluss vom 19. August 1994 IX B 124/94, BFH/NV 1995, 238) und welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer weiteren Sachaufklärung oder Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätten.
- FG Nürnberg, 04.04.2018 - 4 K 900/17
Grunderwerbsteuer
Die Besteuerung aus § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG (alte Fassung) ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG-Beschluss vom 10.06.1963 1 BvR 345/61, BVerfGE 16, 203 und BFH-Urteil vom 02.04.2008, II R 53/06, BFHE 220, 550, BStBl II 2009, 544 und BFH-Beschluss vom 23.08.2004 II B 123/03, juris-Rechtsprechung).So hat der Bundesfinanzhof (BFH-Beschluss vom 23.08.2004 II B 123/03, juris-Rechtsprechung) bereits zur Vorgängerregelung des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG, nach der erst der Erwerb von 100% der Anteil an einer grundbesitzenden Gesellschaft die Grunderwerbsteuerpflicht ausgelöst hat, entscheiden, dass diese Regelung im Hinblick auf die eröffneten Gestaltungsmöglichkeiten nicht verfassungswidrig ist: "Dass § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG a.F. eine Vereinigung aller Anteile voraussetzte und die Vereinigung nahezu aller Anteile nicht zur Steuerpflicht führte, begründete ebenfalls nicht die Verfassungswidrigkeit der Vorschrift.