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   BFH, 19.02.2009 - II B 132/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,11033
BFH, 19.02.2009 - II B 132/08 (https://dejure.org/2009,11033)
BFH, Entscheidung vom 19.02.2009 - II B 132/08 (https://dejure.org/2009,11033)
BFH, Entscheidung vom 19. Februar 2009 - II B 132/08 (https://dejure.org/2009,11033)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Erwerb eines Grundstücks mit abbruchreifem Gebäude und Müllablagerung; Einschränkung des Bereicherungsprinzips durch das Stichtagsprinzip

  • IWW
  • Judicialis

    BewG § 145 Abs. 3 S. 3; ; ErbStG § 10 Abs. 1 S. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BewG § 145 Abs. 3 S. 3; ErbStG § 10 Abs. 1 S. 2

  • rechtsportal.de

    BewG § 145 Abs. 3 S. 3; ErbStG § 10 Abs. 1 S. 2

  • datenbank.nwb.de

    Feststellung des Grundstückswerts für ein Grundstück mit abbruchreifem Gebäude und Müllablagerung; Abbruchreife des Gebäudes und Müllablagerung als Abzugsposten gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 ErbStG; Einschränkung des Bereicherungsprinzips durch das Stichtagsprinzip

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 08.10.2003 - II R 27/02

    Bedarfsbewertung bei unentgeltlichem Nutzungsrecht

    Auszug aus BFH, 19.02.2009 - II B 132/08
    Außerdem rügt er eine Abweichung des FG von dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 8. Oktober 2003 II R 27/02 (BFHE 204, 306, BStBl II 2004, 179).

    Die Divergenzrüge (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--), das FG sei von dem BFH-Urteil in BFHE 204, 306, BStBl II 2004, 179 abgewichen, greift nicht durch, weil das FG von der Bestandskraft der Feststellung des Grundstückswerts ausgegangen ist und daher seine Ausführungen dazu, was bei dem unterlassenen Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts zu berücksichtigen gewesen wäre, nicht tragend sein können.

  • BFH, 26.07.2017 - II R 33/15

    Nach Erbfall aufgetretener Gebäudeschaden - kein Abzug der Reparaturaufwendungen

    Etwas anderes gilt nur dann, wenn schon zu Lebzeiten des Erblassers eine öffentlich-rechtliche oder eine privatrechtliche Verpflichtung (etwa gegenüber einem Mieter aus § 535 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) zur Mängel- oder Schadensbeseitigung bestand (vgl. BFH-Urteil vom 11. Juli 1990 II R 153/87, BFH/NV 1991, 97, und BFH-Beschluss vom 19. Februar 2009 II B 132/08, BFH/NV 2009, 966, unter II.1.c).

    Das Stichtagsprinzip schränkt das Bereicherungsprinzip insoweit ein (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2009, 966, unter II.1.c).

  • FG Münster, 30.04.2015 - 3 K 900/13

    Aufwendungen zur Beseitigung eines Ölschadens stellen keine

    Unter Bezugnahme auf den Beschluss des BFH vom 19.02.2009 II B 132/08 vertrat er die Auffassung, dass ohne Bestehen einer öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtung bereits zu Lebzeiten des Erblassers ein Abzug der geltend gemachten Aufwendungen ausgeschlossen sei.

    Aufwendungen zur Beseitigung von Mängeln oder zum Abbruch eines Gebäudes können nur dann als Erblasserschulden berücksichtigt werden, wenn der Erblasser dazu bereits zu Lebzeiten aufgrund einer bestehenden öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtung tätig werden musste (vgl. BFH, Urteil vom 11.07.1990 II R 153/87, BFH/NV 1991, 97, und Beschluss vom 19.02.2009 II B 132/08, BFH/NV 2009, 966).

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