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   BFH, 18.06.2002 - II B 65/01   

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https://dejure.org/2002,9658
BFH, 18.06.2002 - II B 65/01 (https://dejure.org/2002,9658)
BFH, Entscheidung vom 18.06.2002 - II B 65/01 (https://dejure.org/2002,9658)
BFH, Entscheidung vom 18. Juni 2002 - II B 65/01 (https://dejure.org/2002,9658)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Nichtzulassungsbeschwerde - Grunderwerbsteuer - GbR - Gesellschaft Bürgerlichen Rechts - Treuhandanstalt - Investitionsverpflichtung - Gesamthand - Zweiterwerber - Bereicherungsrecht - Rückauflassung - Divergenz - Fortbildung des Rechts

  • Judicialis

    FGO § 116 Abs. 3 Satz 3; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 a.F.; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 § 116 Abs. 3 S. 3
    NZB; Divergenz; Rechtsfortbildung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 31.05.1972 - II B 30/71

    Grundstück - Steuerbefreiter Rückerwerb - Weiterveräußerung an Dritte

    Auszug aus BFH, 18.06.2002 - II B 65/01
    Mit der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision macht die Klägerin eine Abweichung der Vorentscheidung von den Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 31. Mai 1972 II B 30/71 (BFHE 105, 287, BStBl II 1972, 636) und --nach Ablauf der Begründungsfrist-- vom 14. Juni 1978 II R 90/76 (BFHE 125, 403, BStBl II 1978, 573) sowie die Notwendigkeit einer Rechtsfortbildung durch den BFH zu der Frage geltend, ob Vereinbarungen des im Streitfall getroffenen Inhalts dem Erfordernis eines Verpflichtungsgeschäfts im Sinne der zitierten BFH-Entscheidungen zwischen dem ursprünglichen Veräußerer und dem Zweiterwerber genügen.

    Die Klägerin hat jedoch keinen abstrakten Rechtssatz der Vorentscheidung herausgestellt, der von dem BFH-Beschluss in BFHE 105, 287, BStBl II 1972, 636 abweicht.

    Die Entscheidung enthält nämlich gegenüber derjenigen in BFHE 105, 287, BStBl II 1972, 636 keinen neuen abstrakten Rechtssatz, sondern wiederholt unter Zitierung dieses Beschlusses lediglich die darin getroffenen Aussagen.

    Der Klägerin geht es aber nicht um die Fortentwicklung des Rechts, sondern darum, ob die vorliegenden Rechtsgeschäfte vom Mai und September 1996 so auszulegen sind, dass die bereits mit dem BFH-Beschluss in BFHE 105, 287, BStBl II 1972, 636 aufgestellten Rechtssätze auf den Streitfall anzuwenden sind.

  • BFH, 14.06.1978 - II R 90/76

    Verkauf einer Zweitwohnung - Entfernung zur Arbeitsstelle - Steuerbegünstigter

    Auszug aus BFH, 18.06.2002 - II B 65/01
    Mit der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision macht die Klägerin eine Abweichung der Vorentscheidung von den Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 31. Mai 1972 II B 30/71 (BFHE 105, 287, BStBl II 1972, 636) und --nach Ablauf der Begründungsfrist-- vom 14. Juni 1978 II R 90/76 (BFHE 125, 403, BStBl II 1978, 573) sowie die Notwendigkeit einer Rechtsfortbildung durch den BFH zu der Frage geltend, ob Vereinbarungen des im Streitfall getroffenen Inhalts dem Erfordernis eines Verpflichtungsgeschäfts im Sinne der zitierten BFH-Entscheidungen zwischen dem ursprünglichen Veräußerer und dem Zweiterwerber genügen.

    Auch bezüglich der BFH-Entscheidung in BFHE 125, 403, BStBl II 1978, 573 liegt keine schlüssige Divergenzrüge vor, so dass die Frage der Rechtzeitigkeit der Heranziehung dieser Entscheidung auf sich beruhen kann.

  • BFH, 14.08.2001 - XI B 57/01

    Unzulässige Nichtzulassungsbeschwerde - Fehlerhafte Begründung -

    Auszug aus BFH, 18.06.2002 - II B 65/01
    Dieses durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) eingeführte Tatbestandsmerkmal erfasst u.a. die bisherige Divergenzrevision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO a.F., auf die sich die Klägerin beruft (vgl. BFH-Beschlüsse vom 30. August 2001 IV B 79, 80/01, BFHE 196, 30, BStBl II 2001, 837, sowie vom 14. August 2001 XI B 57/01, BFH/NV 2002, 51).
  • BFH, 04.12.2000 - V B 15/00

    GmbH-GF nicht selbständig tätig

    Auszug aus BFH, 18.06.2002 - II B 65/01
    Ihm muss ein anderer abstrakter Rechtssatz gegenübergestellt werden, der sich aus der Vorentscheidung ergibt und der von dem erstgenannten abweicht (vgl. BFH-Beschluss vom 4. Dezember 2000 V B 15/00, BFH/NV 2001, 819).
  • BFH, 05.04.2005 - IV B 96/03

    Gewerbliche Prägung bei Kreditaufnahme durch Gesellschafter

    Dem ist nur genügt, wenn abstrakte Rechtssätze des vorinstanzlichen Urteils und abstrakte Rechtssätze der angeblichen Divergenzentscheidung(en) so genau bezeichnet und gegenübergestellt werden, dass eine Abweichung erkennbar wird (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 18. Juni 2002 II B 65/01, BFH/NV 2002, 1329 und vom 26. August 2004 IV B 237/02, juris).
  • BFH, 18.12.2002 - VII B 110/02

    Grundsätzliche Bedeutung, Divergenz

    Ihm muss ein anderer abstrakter Rechtssatz gegenübergestellt werden, der sich aus der Vorentscheidung ergibt und der von dem erstgenannten abweicht (vgl. BFH-Beschluss vom 18. Juni 2002 II B 65/01, BFH/NV 2002, 1329, 1330; Senatsbeschluss vom 7. August 2002 VII B 214/01, BFH/NV 2002, 1606, 1607).
  • BFH, 19.12.2002 - IX B 39/02

    Gewerblicher Grundstückshandel; zu eigenen Wohnzwecken genutzte Gebäude

    Für die Darlegung des Zulassungsgrundes i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO muss der Beschwerdeführer --wie bei der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache-- konkret auf die Rechtsfrage und ihre Bedeutung für das Interesse der Allgemeinheit an der Fortbildung des Rechts eingehen (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. Februar 2002 X B 157/01, BFH/NV 2002, 803, und vom 18. Juni 2002 II B 65/01, BFH/NV 2002, 1329).
  • BFH, 23.04.2003 - I B 67/02

    Revisionszulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rspr.

    Die Klägerin hat keinen abstrakten Rechtssatz aus dem angefochtenen Urteil benannt und ihn einem Rechtssatz aus einer Entscheidung des BFH gegenübergestellt, was zur Darlegung einer Divergenz i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO a.F. notwendig gewesen wäre (BFH-Beschlüsse vom 15. November 2001 VII B 85/01, BFH/NV 2002, 920; vom 18. Juni 2002 II B 65/01, BFH/NV 2002, 1329; BFH in BFH/NV 2002, 1045).
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